{"id":"bgbl1-2014-56-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften","law_date":"2014-12-02T00:00:00Z","page":1922,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nGesetz\nzur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften\nVom 2. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             und in absteigender“ durch die Wörter „gerader\naufsteigender und in gerader absteigender“ er-\nArtikel 1                                setzt.\nÄnderung des                          3. In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen“ das\nFreizügigkeitsgesetzes/EU                        Wort „rechtmäßigen“ und werden nach dem Wort\n„entfallen“ die Wörter „oder liegen diese nicht vor“\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004\neingefügt.\n(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl.           4. In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der\n2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“ das Komma und die Wör-\nändert:                                                         ter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist,“ gestrichen.\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeit-                 a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nnehmer“ das Komma und die Wörter „zur Arbeit-                fügt:\nsuche“ gestrichen.\n„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-                 bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeits-\nfügt:                                                        rechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist,\n„1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche auf-             kann untersagt werden, erneut in das Bundesge-\nhalten, für bis zu sechs Monate und darüber            biet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies\nhinaus nur, solange sie nachweisen können,             soll untersagt werden, wenn ein besonders\ndass sie weiterhin Arbeit suchen und be-               schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes\ngründete Aussicht haben, eingestellt zu wer-           Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzun-\nden,“.                                                 gen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vor-\nliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ord-\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           nung und Sicherheit der Bundesrepublik\na) In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender“                 Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt.\ndas Wort „gerader“ eingefügt.                                Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014              1923\nfindet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend An-                 „12. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die\nwendung.“                                                          Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zu-\nständigen Stellen.“\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1\nwird auf Antrag“ durch die Wörter „den Sätzen 1        2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Po-\nbis 3 wird von Amts wegen“ ersetzt.                       lizeivollzugsbehörden“ die Wörter „der Länder“ ein-\nc) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz ein-            gefügt.\ngefügt:\nArtikel 3\n„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf                           Änderung des\nJahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 über-                         Einkommensteuergesetzes\nschreiten.“\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nd) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort               kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n„Aufhebung“ die Wörter „oder auf Verkürzung            3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nder festgesetzten Frist“ eingefügt.                    25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 52 Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\ngefügt:\nstellt:\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder          „(49a) Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezem-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder         ber 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfest-\nunvollständige Angaben macht oder benutzt, um             setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die\nfür sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte,        nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die §§ 62,\neine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheini-           63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden\ngung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaf-           Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen an-\nfen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich           zuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem\nzur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“                1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld\naber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                     wird.“\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                      2. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\n„(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat           gefügt:\nnach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-             „Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist,\nden.“                                                     dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene\n7. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern                Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\n„Feststellung nach“ die Angabe „§ 2 Absatz 7,“ ein-          nung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe\ngefügt.                                                      der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,\nin denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-\ngen.“\nArtikel 2\nÄnderung des                           3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                       a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli                 fügt:\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des             „Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die\nGesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-                Identifizierung des Kindes durch die an dieses\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b\n1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach\neinem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer ge-\n„6. den gemeinsamen Einrichtungen und den zu-                 eigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche\ngelassenen kommunalen Trägern nach dem                    Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der                   Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,\nBundesagentur für Arbeit als verantwortliche              in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4\nStelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren           vorliegen.“\nnach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches So-             b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-\nzialgesetzbuch,“.                                         satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter\nb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizei-                   „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“\nvollzugsbehörden“ die Wörter „des Bundes und“                 ersetzt.\neingefügt und wird das Wort „und“ am Ende              4. Dem § 67 werden die folgenden Sätze angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3\nc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das\nanzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck\nWort „und“ ersetzt.\nverpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Inte-\nd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                         resse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine","1924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nan ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der           h)   § 2 Absatz 7 FreizügG/EU\nAbgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berech-\ntigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zustän-          (Nichtbestehen des\ndige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes               Rechts auf Einreise\nInteresse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf               und Aufenthalt)\nseine Anfrage die Identifikationsnummer des Be-                   festgestellt am\nrechtigten mit.“\nWirkung befristet bis\nArtikel 4                                   noch nicht vollziehbar\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      i)   § 2 Absatz 7 FreizügG/EU\nNach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialge-                    (Nichtbestehen des\nsetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der                 Rechts auf Einreise\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                           und Aufenthalt)\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des               festgestellt am\nGesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:                       Wirkung befristet bis\n„(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze                unanfechtbar seit“.\nerhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozent-\npunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         2. In den Spalten A, A1 und B werden die Angaben zu\nwird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf                   den Buchstaben m bis s durch die folgenden An-\nGrundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus an-                gaben zu den Buchstaben m bis p ersetzt:\nderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte                  „m) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU                 (3)\nfestzusetzen.“                                                          (Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nArtikel 5\nfestgestellt am\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                             Wirkung befristet bis\nNach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches                        noch nicht vollziehbar\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I               n) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU                 (3)\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                (Verlust des Rechts auf\nvom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-                     Einreise und Aufenthalt)\nden ist, wird folgender Satz eingefügt:                                 festgestellt am\n„Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten                   Wirkung befristet bis\nfür den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten\n18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen                     sofort vollziehbar seit\nUnion, deren Versicherteneigenschaft in der gesetz-                  o) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU                 (3)\nlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durch-\nführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist                   (Verlust des Rechts auf\nund die nicht privat krankenversichert sind.“                           Einreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nArtikel 6                                     Wirkung befristet bis\nÄnderung der                                    unanfechtbar seit\nAZRG-Durchführungsverordnung\nNummer 13 des Abschnitts I der Anlage zur AZRG-                   p) Begründungstext liegt vor               (3)“.\nDurchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I\n3. In Spalte A werden die Wörter „– wie vorstehend\nS. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nSpalte A Buchstabe i, j und q bis s –“ durch die\nvom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert\nWörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, j, o\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nund p –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A\n1. In Spalte A werden die Angaben zu den Buchsta-                Buchstabe g, h, k bis p und s –“ durch die Wörter\nben g bis i wie folgt gefasst:                               „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis n\n„g) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU                                 und p –“ ersetzt.\n(Nichtbestehen des\nArtikel 7\nRechts auf Einreise und\nAufenthalt)                                                                  Inkrafttreten\nfestgestellt am                                         Artikel 4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2014 in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am\nWirkung befristet bis                                8. Juni 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\nsofort vollziehbar seit                              am Tag nach der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1925\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}