{"id":"bgbl1-2014-55-9","kind":"bgbl1","year":2014,"number":55,"date":"2014-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/55#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_55.pdf#page=86","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung","law_date":"2014-11-28T00:00:00Z","page":1886,"pdf_page":86,"num_pages":2,"content":["1886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung\nVom 28. November 2014\nAuf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des               b) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung                    „sowie“ ersetzt.\nfür Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-\nc) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch einen\nchung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verord-\nPunkt ersetzt.\nnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                d) Nummer 8 wird aufgehoben.\nzen:                                                          5. § 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                          „§ 7\nÄnderung der                                            Versorgungsaufwendungen\nVerwaltungskostenfeststellungsverordnung                               für Beamtinnen und Beamte\nDie Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom                 Versorgungsaufwendungen sind die durch das\n2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wird wie folgt geän-            Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten\ndert:                                                            für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen\nfür die Beamtinnen und Beamten, denen im Haus-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie          haltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrich-\nfolgt gefasst:                                               tungen zugewiesen sind.“\n„§ 22 Außerkrafttreten“.                                  6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               „Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbil-\n„Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkom-          dung Beschäftigten sind Kosten der Personalver-\nmastelle zu runden.“                                         waltung.“\n3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „des gesamten in              a) In Satz 2 werden die Wörter „mit den entspre-\nder gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Per-               chenden Vollzeitäquivalenten“ gestrichen.\nsonals“ durch die Wörter „der Beamtinnen und             b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:\nBeamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen                „Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem\njeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden\nEinrichtungen zugewiesen sind“ ersetzt.\nBeschäftigten zu berücksichtigen.“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n8. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma nach\n9. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:\ndem Wort „Beamte“ durch die Wörter „sowie\nfür“ ersetzt und werden die Wörter „sowie für            „Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015\ndie zu ihrer Ausbildung Beschäftigten“ gestri-           bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu\nchen.                                                    35 Prozent.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014          1887\n10. In § 17 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die An-       12. § 22 wird wie folgt gefasst:\ngabe „2,2 Prozent“ ersetzt.                                                         „§ 22\n11. § 21 wird wie folgt gefasst:                                                  Außerkrafttreten\n„§ 21                                  § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3\nMonitoring                             und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft.“\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                Artikel 2\nlegt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder\neinen Bericht zur Umsetzung der Regelungen die-                              Inkrafttreten\nser Verordnung vor.“                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. November 2014\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}