{"id":"bgbl1-2014-55-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":55,"date":"2014-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_55.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung  MiLoMeldV)","law_date":"2014-11-26T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014               1825\nVerordnung\nüber Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz,\ndem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\n(Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV)\nVom 26. November 2014\nAuf Grund des § 16 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des            mer am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von\nMindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I             Datum und Uhrzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung\nS. 1348), des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des               kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfas-\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009             sen. Beim Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n(BGBl. I S. 799) und des § 17b Absatz 3 Nummer 2             nehmern im Geltungsbereich von Tarifverträgen für\nund 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch        Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011            der Schacht als Ort der Beschäftigung.\n(BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nArbeitgeber in der Einsatzplanung den Beginn und die\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nvoraussichtliche Dauer der Werk- oder Dienstleistung,\ndie voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen\n§1                                und Arbeitnehmer mit Geburtsdatum sowie die An-\nMeldung                             schrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu\nFür die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des         melden. Die Einsatzplanung kann je nach Auftrags-\nMindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeit-            sicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten\nnehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz          umfassen. Sofern die Unterlagen im Ausland bereitge-\nim Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorge-         halten werden, ist der Einsatzplanung eine Versiche-\nsehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für          rung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung\nEntleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3        der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in\ndes Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeit-           deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden.\nnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des               Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im ge-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes.                            meldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder\nDienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern\nbeizufügen.\n§2\nAbwandlung der Anmeldung                          (4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im\nSinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um\n(1) Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Ab-         eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebun-\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18         den ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbe-\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsende-             sondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und\ngesetzes ist in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber         Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßen-\nmit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer       reinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und\n1. an einem Beschäftigungsort                                der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulan-\nter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen\na) zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr\nTätigkeit gleichgestellt.\noder\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-\nb) in Schichtarbeit,\ngaben des Entleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des\n2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag             Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3 des Arbeit-\noder                                                     nehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1\n3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit                       des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.\nbeschäftigt, eine Einsatzplanung vorzulegen.\n§3\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2\nÄnderungsmeldung\nhat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden\nBeschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehme-            (1) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in\nrinnen und Arbeitnehmer mit Geburtsdatum auszuwei-           der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 2 ge-\nsen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die            machten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher\nOrtsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhan-        entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2\nden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthal-           des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und\nten. Der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-        Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes","1826         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014\nund § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-          und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-\nsungsgesetzes nur melden, wenn der Einsatz am ge-           sungsgesetzes nicht melden.\nmeldeten Ort um mindestens acht Stunden verschoben\nwird.                                                                                  §4\n(2) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 3 ge-\nmachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nentgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2           Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-\ndes Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und           Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I\nAbsatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes           S. 1304) außer Kraft.\nBerlin, den 26. November 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}