{"id":"bgbl1-2014-55-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":55,"date":"2014-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/55#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_55.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung  MiLoAufzV)","law_date":"2014-11-26T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014\nVerordnung\nzur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung\nnach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n(Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV)\nVom 26. November 2014\nAuf Grund des § 17 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014\n(BGBl. I S. 1348) und des § 19 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,\nder durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014\n(BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\n§1\nVereinfachung und Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung\n(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und § 19\nAbsatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes genügt ein Arbeitgeber,\n1. soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen\nTätigkeiten beschäftigt,\n2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende)\nunterliegen und\n3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,\nseiner Aufzeichnungspflicht, wenn für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet\nwird.\n(2) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 han-\ndelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist.\nEine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von\nBriefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenrei-\nnigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung\nvor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen im Sinne des Absatzes 1\nkeinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich\ninnerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne\ndass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeit-\ngeber festgelegt wird. Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit im\nSinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer\nwährend ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber\noder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeits-\naufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen\nArbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer liegen.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nBerlin, den 26. November 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}