{"id":"bgbl1-2014-55-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":55,"date":"2014-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/55#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_55.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes","law_date":"2014-11-29T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1821\nGesetz\nzur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes\nVom 29. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des ESM-Finanzierungsgesetzes\nDas ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Ver-\ntragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspar-\ntei gewährt werden.“\n2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden\nnach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des\nEuropäischen Stabilitätsmechanismus“ die Wörter „und im Falle der Ge-\nwährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der An-\nnahme einer institutsspezifischen Vereinbarung“ eingefügt.\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird\nfolgende Nummer 4 angefügt:\n„4. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus\nüber die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimm-\ntes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.“\n3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten“ durch\ndie Wörter „dem Europäischen Stabilitätsmechanismus“ ersetzt und werden\nnach der ersten Nennung des Wortes „Stabilitätsmechanismus“ die Wörter\n„sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung\ndes Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanz-\nhilfeinstrumente“ eingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouver-\nneursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags\nvom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus\nin Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im\nBundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}