{"id":"bgbl1-2014-55-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":55,"date":"2014-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes","law_date":"2014-11-28T00:00:00Z","page":1802,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1802         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes,\nder Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes\nVom 28. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„(6) Die nach Landesrecht zuständige Be-\nhörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1\nArtikel 1\nNummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maß-\nÄnderung des                                  nahme der jeweils davor liegenden Stufe nach\nStraßenverkehrsgesetzes                             Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergrif-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                 fen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),               liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist,\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-               ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 ver-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird              ringert sich der Punktestand mit Wirkung vom\nwie folgt geändert:                                                Tag des Ausstellens der ergriffenen\n1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:                          1. Ermahnung auf fünf Punkte,\na) In Satz 2 werden die Wörter „späteren Zeit-                 2. Verwarnung auf sieben Punkte,\npunkt“ durch die Wörter „früheren oder späteren             wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt“ ersetzt.                                         nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge\nb) In Satz 3 werden die Wörter „spätere Zeitpunkt“             niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die\ndurch die Wörter „frühere oder spätere Zeit-                vor der Verringerung nach Satz 3 begangen wor-\npunkt“ ersetzt.                                             den sind und von denen die nach Landesrecht\nzuständige Behörde erst nach der Verringerung\n2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden\nKenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3\nSatzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1\nergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen\nund 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-\noder Punktabzügen wird der sich nach Anwen-\nmer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.\ndung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   zugrunde gelegt.“\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei                         § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wör-\nter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buch-\n1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-               stabe a oder c“ ersetzt.\nsatz 3,\n4. § 4a wird wie folgt geändert:\n2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,\n3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteil-      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten Fahrerlaubnis,                                       aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort „und“\n4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder                          durch ein Komma ersetzt.\n5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an           bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nInhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inha-                  das Wort „und“ ersetzt.\nber einer ausländischen Fahrerlaubnis.“\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Ab-\nsatz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach                   „5. eine zur Durchführung der verkehrspsy-\n§ 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a                            chologischen Teilmaßnahme geeignete\noder c“ ersetzt.                                                     räumliche und sachliche Ausstattung\nnachweist.“\nc) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „Verkehr,\n„Bei der Berechnung des Punktestandes werden                Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\nZuwiderhandlungen                                           „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach           5. In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,\nderen Begehung bereits Maßnahmen ergrif-\n§ 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Ab-\nfen worden sind,\nsatz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden\n2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Til-              jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ngungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeit-           lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\npunkt noch nicht abgelaufen war.“                     struktur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014               1803\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                            11. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-               aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder\nkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die                     registrierte“ gestrichen.\nWörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nersetzt.\n„Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister\nbb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort                         nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1\n„Verkehrszentralregister“ durch das Wort                      nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1\n„Fahreignungsregister“ ersetzt.                               in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in\nb) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils                     § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“\ndie Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\nstruktur“ ersetzt.                                              „(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Re-\ngister über Fahrerlaubnisse und die entspre-\nc) In Absatz 2a werden die Wörter „Verkehr, Bau\nchenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaub-\nund Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-\nnisregister), die von den nach Landesrecht für\nkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter\nden Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständi-\n„Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“\ngen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt\ndurch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau\nsind.“\nund Reaktorsicherheit“ ersetzt.\n12. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzt“\n7. In § 24a Absatz 5 werden\ndie Wörter „oder für welche sie die Neuerteilung\na) die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“           beantragen kann“ angefügt.\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\n13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nstruktur“ und\nangefügt:\nb) das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und\n„(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen\nfür Verbraucherschutz“\nzusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens\nersetzt.                                                    der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse,\n8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                      die Dauer der Probezeit einschließlich der Rest-\ndauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit,\na) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3\nBeginn und Ende einer Hemmung der Probezeit\nNummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach § 28\nund die Behörde, die die Unterlagen im Zusammen-\nAbsatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“\nhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem\nersetzt.\nErlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3          klasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert wer-\nNummer 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3           den.\nNummer 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.\n(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister\n9. § 30c wird wie folgt geändert:                              nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils            geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im\ndie Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“           Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-            noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“\nstruktur“ ersetzt.                                   14. § 61 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justiz“ durch          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“\nersetzt.                                                     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 37c wird wie folgt gefasst:                                        aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\n„wenn“ durch das Wort „soweit“ er-\n„§ 37c                                              setzt.\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                             bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Halterdaten an die Europäische Kommission\n„1. die zugrunde liegende Fahrerlaub-\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-                              nis vollständig oder hinsichtlich\nlung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1                                einzelner Fahrerlaubnisklassen er-\nUnterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des                                    loschen ist oder“.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nHaftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent-                   „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50\nsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom                     Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten,\n7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jah-                  eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrer-\nres an die Europäische Kommission die nach § 33                      laubnisklasse, das Datum der jeweiligen Er-\nAbsatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnun-                        teilung, das Datum des jeweiligen Er-\ngen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach                     löschens, den Grund des Erlöschens einer\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversiche-                     Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklas-\nrungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit                   se, den Beginn und das Ende der Probezeit,\nsind.“                                                               die Dauer der Probezeit einschließlich der","1804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014\nRestdauer nach einer vorzeitigen Beendi-                   a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Befähi-\ngung, den Beginn und das Ende der Hem-                         gungsschein entzogen“ das Wort „oder“ durch\nmung der Probezeit, die Beschränkungen                         ein Komma ersetzt.\nund Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrer-                b) Dem Buchstabe d wird das Wort „oder“ angefügt.\nlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und\ndie Behörde, die die Fahrerlaubnisakte                     c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nführt.“                                                        „e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften un-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                        tersagt“.\n„(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die            2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nim Zentralen Fahrerlaubnisregister und den ört-                 werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die\nlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Da-                 Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.\nten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der\nbetroffenen Person zu löschen.“                                                              Artikel 3\n15. § 65 wird wie folgt geändert:                                                               Änderung des\nBundeszentralregistergesetzes\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                          § 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregisterge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzu-             21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),\nwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen             das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Sep-\nFahrerlaubnisregistern      gespeichert       worden        tember 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird\nsind.“                                                      wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 ange-                   „Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat\nfügt:                                                       ferner\n„7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7             1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entzie-\nin der bis zum 30. April 2014 anwendbaren                   hung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,\nFassung entzogen worden ist, ist § 4 Ab-\nsatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer             2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreig-\nneuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.“                       nungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des\nStraßenverkehrsgesetzes\nArtikel 2                                  berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach\nÄnderung der                                 den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenver-\nGewerbeordnung                                 kehrsgesetzes verwertet werden darf.“\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                                                   Artikel 4\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August                                             Inkrafttreten\n2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nfolgt geändert:                                                    am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                  (2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am\nändert:                                                         1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}