{"id":"bgbl1-2014-54-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":54,"date":"2014-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/54#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_54.pdf#page=29","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"2014-11-24T00:00:00Z","page":1797,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014             1797\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 24. November 2014\nAuf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-                         der Beamtin oder dem Beamten für das Ka-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-                   lenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch ent-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der                   standen ist, die Personensorge für ein Kind\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                           unter zwölf Jahren zusteht.“\n(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.\nArtikel 1                           5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7\nersetzt:\nÄnderung der\nErholungsurlaubsverordnung                                                 „§ 5a\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der                    Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nS. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung               (1) Verringert sich bei einem Übergang von Voll-\nvom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert wor-             zeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchent-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               lichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene\nunionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (Ar-\n1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Nachfolgeunter-             tikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-\nnehmen der Deutschen Bundespost“ durch das                   päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-\nWort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.                     ber 2003 [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unbe-\n2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               rührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe\n„Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub             nicht erfüllt werden konnte:\ngewährt.“                                                    1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,\n3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.                            2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              satz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),\n„(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtin-          3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des\nnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit                 Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Ab-\nauf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für             satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und\njedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.“                            Elternzeitverordnung,\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeam-\ntengesetzes,\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „eine\nDienstschicht“ durch die Wörter „ein Dienst“ und          5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundes-\nwird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Dienst“             beamtengesetzes.\nersetzt.\nSatz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine\nd) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.                          erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach\ne) Absatz 5a wird Absatz 6.                                  § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:             (2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubs-\n„(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Ur-           anspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt\nbleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im sel-\nlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer\nStunde, wird kaufmännisch gerundet.“                      ben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wö-\nchentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wird             Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.\nwie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Zusatz- oder“                                      §6\ngestrichen.\nAnrechnung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusatz- oder“                          und Übertragung von Urlaub\ngestrichen und wird das Wort „erhalten“                     aus anderen Beschäftigungsverhältnissen\ndurch die Wörter „in Anspruch genommen“\nersetzt.                                                (1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der\nBeamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden              für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen\nSatz ersetzt:                                        hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erho-\n„Der übertragene Resturlaub kann in vollem           lungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren\nUmfang nach § 7a angespart werden, soweit            wird nicht angerechnet.","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014\n(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der            7. § 12 wird wie folgt geändert:\nBeamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwährend einer Beurlaubung ohne Besoldung aus\nvorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzurlaub“ durch\nin Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.                         die Wörter „zusätzlichen Erholungsurlaub\n(Zusatzurlaub)“ ersetzt.\n§7                                       bb) In Satz 7 werden die Wörter „volle Tage“\ndurch die Wörter „ganze Arbeitstage“ ersetzt.\nInanspruchnahme\nvon Urlaub; Verfall des Urlaubs                     b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in             „Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatz-\nAnspruch genommen werden.                                          urlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten\nwöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub,               der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit\nder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem                     verteilt ist.“\nEnde des Urlaubsjahres in Anspruch genommen\nworden ist.                                                     c) In Absatz 5 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „vollendet haben oder“ gestrichen.\n(3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete\nJahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie             8. § 17 wird aufgehoben.\n2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienst-\nunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, ver-                                     Artikel 2\nfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach                          Bekanntmachungserlaubnis\ndem Ende des Urlaubsjahres.                                    Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen             laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkraft-\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die               treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\noberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bun-               Bundesgesetzblatt bekannt geben.\ndesministeriums des Innern und des Bundesministe-\nriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den                                    Artikel 3\nAbsätzen 2 und 3 abweichen.“                                                        Inkrafttreten\n6. Dem § 7a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar\n„Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit        2015 in Kraft.\nin dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub an-              (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach\ngespart werden soll.“                                       der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 24. November 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}