{"id":"bgbl1-2014-54-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":54,"date":"2014-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/54#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_54.pdf#page=23","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung","law_date":"2014-11-19T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":23,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014                                       1791\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung1\nVom 19. November 2014\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                             1. § 12 wird wie folgt geändert:\nund 1c in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und mit                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I                                  aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nS. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                 bb) In Nummer 2 werden\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel-                                   aaa) nach dem Wort „Spezifikationen“ die\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I                                         Wörter „und des Durchführungsbe-\nS. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c und Absatz 7                                          schlusses 2011/633/EU der Kommission\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel-                                          vom 15. September 2011 zu den ge-\nbuchstabe aa und Buchstabe d des Gesetzes vom                                                 meinsamen Spezifikationen des Eisen-\n12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) und § 26 Absatz 5                                        bahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c                                          vom 1.10.2011, S. 1)“ eingefügt und\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)\nbbb) die Wörter „und jährlich“ durch ein\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2\nKomma ersetzt.\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verord-                       2. § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                        „1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entschei-\nfrastruktur:                                                                       dung 2007/756/EG der Kommission vom 9. No-\nvember 2007 zur Annahme einer gemeinsamen\nArtikel 1                                            Spezifikation für das nationale Einstellungsregis-\nter nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richt-\nDie Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-                              linien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305\nverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-                             vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Arti-\nletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. November                              kel 5 des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 345\n2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie                               vom 15.12.2012, S. 1, L 101 vom 4.4.2014, S. 15)\nfolgt geändert:                                                                    geändert worden ist, und“.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung                                         des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011,\nS. 1),\n– der Entscheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli 2009\nzur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Um-          – des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar\nsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI)     2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität\ndes Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung                der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“\ndes konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.              des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom\nL 194 vom 25.7.2009, S. 60),                                              23.2.2012, S. 1),\n– der Entscheidung 2010/79/EG der Kommission vom 19. Oktober               – des Beschlusses 2012/462/EU der Kommission vom 23. Juli 2012\n2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/679/EG und                      zur Änderung der Entscheidungen 2002/731/EG, 2002/732/EG,\n2006/860/EG über die technischen Spezifikationen für die Inter-           2002/733/EG, 2002/735/EG und 2006/66/EG sowie zur Aufhebung\noperabilität von Teilsystemen des konventionellen transeuropä-            der Entscheidung 2002/730/EG über technische Spezifikationen\nischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochge-                 für die Interoperabilität (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1),\nschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 74),             – des Beschlusses 2012/463/EU der Kommission vom 23. Juli 2012\n– des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November                 zur Änderung der Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG\n2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Ge-              über technische Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 217\nbrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den            vom 14.8.2012, S. 11),\ngemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und             – des Beschlusses 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012\ndes Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die In-            zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG, 2008/163/EG,\nteroperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1),       2008/164/EG, 2008/217/EG, 2008/231/EG, 2008/232/EG und\n– des Beschlusses 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011               2008/284/EG sowie der Beschlüsse 2011/229/EU, 2011/274/EU,\nüber die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI)         2011/275/EU, 2011/291/EU und 2011/314/EU über technische\nzum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeu-            Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 217 vom 14.8.2012,\nropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1),                   S. 20),\n– des Beschlusses 2011/274/EU der Kommission vom 26. April                 – des Beschlusses 2012/696/EU der Kommission vom 6. November\n2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität          2012 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Tech-\ndes Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen           nische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zug-\nEisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1),                        steuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropä-\nischen Eisenbahnsystems (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3),\n– des Beschlusses 2011/275/EU der Kommission vom 26. April\n– des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November\n2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität\n2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des\ndes Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropä-\nTeilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisen-\nischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53),\nbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der\n– des Beschlusses 2011/291/EU der Kommission vom 26. April                   Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1,\n2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität         L 101 vom 4.4.2014, S. 15) und\ndes Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“\n– des Beschlusses 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember\ndes konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.\n2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die tech-\nL 139 vom 26.5.2011, S. 1),\nnische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Ver-\n– des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission                    kehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in\nvom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen                 der Europäischen Union (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35).","1792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 4)\nUmsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission\nüber die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)\n1.     Gemeinsame Bestimmungen\n1.1    Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage sind:\na) Eisenbahnunternehmen:\nein Eisenbahnverkehrsunternehmen;\nb) Fahrwegbetreiber:\nein Betreiber der Schienenwege;\nc) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:\nein Vorhaben, dessen Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Anpassung an Ände-\nrungen der Technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen,\nfinanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist;\nd) Baumuster:\ndie grundlegende Konstruktion einer Interoperabilitätskomponente oder eines Teilsystems einschließ-\nlich seiner möglichen Varianten;\ne) Fahrzeugplattform:\ndie Gesamtheit mehrerer Fahrzeugvarianten, -typen und -serien, die hinsichtlich grundlegender Kon-\nstruktionsmerkmale übereinstimmen;\nf) Antragsteller:\nEisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller, die eine Genehmigung beantragen.\n1.2    Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung\nDer Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der\nKonformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richt-\nlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifika-\ntionen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1), ist anzuwenden auf\nalle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen, die nach dem 31. Dezember 2010 in\nKraft getreten sind oder treten sowie hinsichtlich der Erfüllung nationaler Vorschriften.\nSofern die Technischen Spezifikationen zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für Deutschland enthalten\nund das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des\nTeilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen.\n2.     Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r\n2.1    Konventionelles Eisenbahnsystem\nDer Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die\nInteroperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahn-\nsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom\n14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Infrastruktur des konventionellen trans-\neuropäischen Eisenbahnsystems.\n2.2    Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n2.2.1 Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifi-\nkation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindig-\nkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert\nworden ist, ist anzuwenden auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.\n2.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommis-\nsion vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infra-\nstruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richt-\nlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143, L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss\n2012/462/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG\ngenehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeit-\npunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-\nstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014           1793\n2.2.3 Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden technischen Spezifikationen des Teilsystems\nInfrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teil-\nsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vor-\ngesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.\n2.2.4 Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden technischen Spezifika-\ntionen des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen\nund Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde\nbefahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems plan-\nmäßig halten.\n3.    Te i l s y s t e m F a h r z e u g e\n3.1   Konventionelles Eisenbahnsystem\n3.1.1 Der Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die\nInteroperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahn-\nsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist\nnach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen des\nkonventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.\n3.1.2 Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG der Kommission\nvom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem\n„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1),\ndie durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin\nanzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum\nZeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU\nbeantragt.\n3.1.3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems\nin der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl.\nL 104 vom 12.4.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013,\nS. 23) geändert worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission\nvom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahr-\nzeuge – Güterwagen“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006,\nS. 1, L 345 vom 29.12.2011, S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist,\nist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum\nZeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013\nbeantragt.\n3.1.4 Der Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für\ndie Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss\n2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden auf Triebfahrzeuge\nund Reisezugwagen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.\n3.2   Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n3.2.1 Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation\nfür die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-\nsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132, L 104 vom 14.4.2008, S. 80, L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die\ndurch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden\nauf Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.\n3.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommis-\nsion vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahr-\nzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richt-\nlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402, L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss\n2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG\ngenehmigt worden sind, und","1794       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum\nZeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n3.2.3 Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss\n2011/291/EU anzuwenden auf alle neuen, umzurüstenden und zu erneuernden Fahrzeuge des Hochge-\nschwindigkeitsbahnsystems, die auf der Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahn-\nsystems fahren.\n3.3   Maßgaben\n3.3.1 Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die\nverbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getrof-\nfen werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein\nfortgeschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.\n3.3.2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten bereits in Ausführung\nbefindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren Rah-\nmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.\n3.3.3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines beste-\nhenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen\nFahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahr-\nzeugplattformen.\n4.    Te i l s y s t e m E n e r g i e\n4.1   Konventionelles Eisenbahnsystem\nDer Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die\nInteroperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems\n(ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach\nMaßgabe der Nummer 4.3 innerhalb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems anzu-\nwenden auf\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.\n4.2   Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n4.2.1 Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für\ndie Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-\nsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist,\nist nach Maßgabe der Nummer 4.3 innerhalb des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden auf\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.\n4.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommis-\nsion vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Ener-\ngie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie\n96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280, L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss\n2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG\ngenehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeit-\npunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-\nstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 betrifft\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und\nc) die Stromabnehmer.\n4.3   Maßgaben\n4.3.1 Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwin-\ndigkeitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs\n1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2)\nauszulegen.\n4.3.2 In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den\nDurchgang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie\ndes Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014           1795\n5.    Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g\n5.1   Transeuropäisches Eisenbahnsystem\n5.1.1 Der Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für\ndie Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropä-\nischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der durch den Beschluss 2012/696/EU (ABl.\nL 311 vom 10.11.2012, S. 3) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf\nInfrastrukturen und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Eisenbahnsystems.\n5.1.2 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/679/EG der Kommission\nvom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zug-\nsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems\n(ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom\n14.8.2012, S. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen von Zügen des konven-\ntionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Ent-\nscheidung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese zum\nZeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-\nstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2012/88/EU\nbeantragt.\n5.1.3 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission\nvom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zug-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-\ntems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die\ntechnische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung/Zugsicherung und Sig-\nnalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1),\ndie zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2\nweiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hoch-\ngeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung\n2006/860/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese zum\nZeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-\nstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2012/88/EU\nbeantragt.\n5.1.4 Die mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommis-\nsion vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zug-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-\ntems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37, L 275 vom\n11.10.2002, S. 3), die zuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe\nder Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hoch-\ngeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung\n2002/731/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeit-\npunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-\nstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n5.2   Maßgaben\n5.2.1 ERTMS ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge, die ausschließlich unter ERTMS fahren, lücken-\nlos durchgängige Streckenzüge in den in Anhang III Abschnitt 7.3.4 des Beschlusses 2012/88/EU be-\nzeichneten Korridoren A, B, E und F entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten\nins benachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit\nERTMS umfasst die Zugfahrstraßen\na) der durchgehenden Hauptgleise und\nb) der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer\nausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis\nmit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.\n5.2.2 Jeder Güterverkehrsraum nach Anhang III Abschnitt 7.3.5 des Beschlusses 2012/88/EU ist derart an\nmindestens einen Korridor anzubinden, dass mit ERTMS zumindest ein Bahnhof erreichbar ist, in dem","1796       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014\ninternationale Ferngüterzüge gebildet, aufgelöst oder verändert werden und von dem aus die Sammlung\nund Verteilung der Güter erfolgt (Übergabebahnhof). Für in Übergabebahnhöfe einfahrende Züge reicht\ndie letzte Informationsübertragung am letzten Hauptsignal vor dem Ende der Zugfahrt.\n5.2.3 Die Korridore sind zumindest wie folgt auszurüsten:\nDer Korridor A ist mit dem folgenden Streckenzug auszurüsten: Emmerich – Oberhausen West – Duis-\nburg-Wedau – Köln-Kalk Nord – Troisdorf – Niederlahnstein – Wiesbaden Ost – Mainz-Bischofsheim –\nDarmstadt Hauptbahnhof – Mannheim-Friedrichsfeld – Schwetzingen – Karlsruhe – Rastatt – Offenburg –\nBasel Badischer Bahnhof. Entlang des Korridors A sind folgende Übergabebahnhöfe anzubinden: Duis-\nburg-Ruhrort Hafen, Köln-Gremberg Rangierbahnhof und Mannheim Rangierbahnhof.\n5.2.4 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den\nspezifischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in\ndas sie einfahren.\n6.    Te i l s y s t e m V e r k e h r s b e t r i e b u n d V e r k e h r s s t e u e r u n g\nDer Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation\nfür die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems\nin der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom\n15.12.2012, S. 1, L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der durch den Beschluss 2013/710/EU (ABl. L 323 vom\n4.12.2013, S. 35) geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem.\n7.    Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems\n7.1   Sicherheit in Eisenbahntunneln\nDie Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifi-\nkation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen\ntranseuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl.\nL 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist anzu-\nwenden auf die Teilsysteme „Infrastruktur“, „Energie“, „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“, „Zug-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ und „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Eisenbahnsys-\ntems.\n7.2   Eingeschränkt mobile Personen\nDie Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifi-\nkation für die Interoperabilität bezüglich „eingeschränkt mobiler Personen“ im konventionellen\ntranseuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl.\nL 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist anzuwenden\nauf die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 19. November 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}