{"id":"bgbl1-2014-54-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":54,"date":"2014-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes","law_date":"2014-11-25T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1770         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nVom 25. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             § 4 Buchstabe b Vollstreckungsanordnungen über-\nsen:                                                           mitteln, sind verpflichtet, für jede ab dem 1. Juli\n2014 übermittelte Vollstreckungsanordnung einen\nArtikel 1                             Pauschalbetrag für bei den Vollstreckungsschuld-\nnern uneinbringliche Gebühren und Auslagen (Voll-\nÄnderung des\nstreckungspauschale) zu zahlen. Dies gilt nicht für\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nVollstreckungsanordnungen wegen Geldforderun-\nDas Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im              gen nach dem Bundeskindergeldgesetz.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           (2) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich\nArtikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009              nach dem Gesamtbetrag der im Berechnungszeit-\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt          raum auf Grund von Vollstreckungsanordnungen\ngeändert:                                                      der juristischen Personen nach Absatz 1 festgesetz-\nten Gebühren und Auslagen, die bei den Vollstre-\n1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „mindestens drei         ckungsschuldnern nicht beigetrieben werden konn-\nDeutsche Mark und höchstens zweitausend Deut-               ten, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum\nsche Mark“ durch die Wörter „bis zu 25 000 Euro“            von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Voll-\nersetzt.                                                    streckungsanordnungen.\n2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-\n„Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetra-\nterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die\nges, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\n150 Euro.“\nHöhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen\nb) In Satz 3 werden die Wörter „10 Deutsche Pfen-           sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung\nnige“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                    und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                   Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren\nund die abrechnende Stelle zu regeln.\n„§ 19a\n(4) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist\nVollstreckungspauschale,                      durch das Bundesministerium der Finanzen nach\nVerordnungsermächtigung                       Maßgabe des Absatzes 2 alle drei Jahre zu über-\n(1) Bundesunmittelbare Körperschaften und An-            prüfen und durch Rechtsverordnung nach Absatz 3\nstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstre-          anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Ab-\nckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung nach              satzes 2 berechnete Vollstreckungspauschale um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2014              1771\nmehr als 20 Prozent von der Vollstreckungs-                                         Artikel 2\npauschale in der geltenden Fassung abweicht.                                     Inkrafttreten\n(5) Die juristischen Personen nach Absatz 1 sind           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nnicht berechtigt, den Vollstreckungsschuldner mit           nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt\nder Vollstreckungspauschale zu belasten.“                   mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}