{"id":"bgbl1-2014-53-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":53,"date":"2014-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/53#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_53.pdf#page=25","order":7,"title":"Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette","law_date":"2014-11-19T00:00:00Z","page":1761,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014            1761\nErlass\nüber die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette\nVom 19. November 2014\nDie Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette       widmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Ver-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           hältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste\nmer 1134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung              um die musikalische Bildung erworben hat.\nwerden wie folgt neu gefasst:                                3. Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann\n„1.Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre           frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt\nbestimmt, die sich in langjährigem Wirken beson-             werden. Die Antragsformulare sind bei der Geschäfts-\ndere Verdienste um die Pflege der Chormusik und              stelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung\ndes deutschen Volksliedes und damit um die Förde-            der Zelter-Plakette und den bundesweit tätigen\nrung des kulturellen Lebens erworben haben. Sie              Chororganisationen erhältlich.\nbesteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite          Chöre, die durch eine bundesweit tätige Chororgani-\ndas Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rück-         sation vertreten werden, richten ihren Antrag bis\nseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Ver-            zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihre\ndienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form             Chororganisation. Die Chororganisation prüft den\nund Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Muster-         Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit\ntafel festgelegt.                                            des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag\n2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsiden-           gemachten Angaben. Die Chororganisation leitet\nten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen             den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsun-\nBestehens eines Chores auf dessen Antrag ver-                terlagen bis zum 31. August des Jahres der Antrags-\nliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der             stellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungs-\nNachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum             ausschusses weiter.\nvon mindestens einhundert Jahren in ernster und er-          Chöre, die durch keine bundesweit tätige Chororgani-\nfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege ge-        sation vertreten werden, richten den Antrag bis zum","1762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\n30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das                Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Ver-\njeweils zuständige Landesministerium. Das Landes-             treter der für Kultur und Medien zuständigen obers-\nministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt           ten Bundesbehörde und ein Vertreter der Ständigen\ndie Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität         Konferenz der Kultusminister der Länder.\nder in dem Antrag gemachten Angaben. Das Landes-              Es können hinzutreten:\nministerium leitet den Antrag nebst den eingereich-\nten Ergänzungsunterlagen bis zum 31. August des               a) ein Vertreter einer der bundesweit tätigen Chor-\nJahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle                 organisationen, wenn der Empfehlungsausschuss\ndes Empfehlungsausschusses weiter.                                über einen Antrag zu entscheiden hat, der von\neinem zu dieser Chororganisation gehörenden\nChöre mit Sitz im Ausland richten ihren Antrag bis                Chor gestellt wurde;\nzum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über\ndie jeweilige diplomatische oder konsularische Vertre-        b) ein Vertreter eines Chorverbandes, wenn der\ntung der Bundesrepublik Deutschland an das Aus-                   Empfehlungsausschuss über einen Antrag zu ent-\nwärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft den Antrag                  scheiden hat, der von einem zu diesem Chorver-\nformal und bescheinigt die Vollständigkeit des An-                band gehörenden Chor gestellt wurde und der\ntrags und die Plausibilität der in dem Antrag ge-                 antragstellende Chor nicht durch eine bundesweit\nmachten Angaben. Das Auswärtige Amt leitet den                    tätige Chororganisation vertreten wird;\nAntrag nebst den eingereichten Ergänzungsunter-               c) ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, wenn der\nlagen bis zum 31. August des Jahres der Antrags-                  Empfehlungsausschuss über einen Antrag eines\nstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungs-                  Chores mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat.\nausschusses weiter.\nDie hinzutretenden Mitglieder nehmen für die Dauer\n4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzu-              der gesamten Sitzung an der Beratung und Ent-\nreichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in               scheidung des Empfehlungsausschusses teil.\neinfacher Ausfertigung beizufügen:\nBeschlussfassungen des Empfehlungsausschusses\na) ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten            durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn\nin Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hin-            kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese\nweis auf die hierfür beigefügten Belege. Ebenfalls         Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Nie-\nbeizufügen ist eine Auflistung aller Chorleiter und        derschrift über die nächste Ausschusssitzung als\ngegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe             Anlage beizufügen.\nder Jahreszahlen ihrer Tätigkeit sowie eine tabel-\n7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner\nlarische Belegübersicht;                                   Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge inhaltlich und\nb) ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungs-            empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesminis-\nprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die           terium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur\nauf die Gründungszeit hinweisen). Die Doku-                Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der\nmente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen;               Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Ge-\nc) ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musika-          genzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen\nlischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu         zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und\nKonzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum             Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorge-\nversehene Presseberichte, ein Verzeichnis des              legt.\nChorrepertoires, ferner Programme und Festbü-              Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland emp-\ncher eventuell schon stattgefundener Jubiläums-            fiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen\nfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistun-            Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur\ngen in früherer Zeit, die zur Begründung des An-           Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der\ntrags wesentlich erscheinen;                               Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Ge-\nd) eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde             genzeichnung durch den Bundesminister des Aus-\nim Original über die kulturelle Betätigung des             wärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt.\nChores und seiner Verdienste um das vokale              8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette\nMusizieren;                                                vollzieht der Bundespräsident.\ne) bei eingetragenen Vereinen ein aktueller Auszug            Die Urkunde kann dem Chor erst nach der zentralen\naus dem Vereinsregister.                                   Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausge-\n5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses                händigt werden. Gleichzeitig wird die Ehrenplakette\nist bei einer bundesweit tätigen Chororganisation             überreicht.\nangesiedelt, die durch gesonderte Vereinbarung zwi-           Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushän-\nschen dem Bundespräsidialamt, der für Kultur und              digung der Urkunde und der Ehrenplakette durch die\nMedien zuständigen obersten Bundesbehörde und                 diplomatische oder konsularische Vertretung der\nden bundesweit tätigen Chororganisationen zu be-              Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden\nstimmen ist. Die Geschäftsstelle verantwortet die or-         Land.\nganisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sit-       9. Bundesweit tätige Chororganisation im Sinne dieser\nzung des Empfehlungsausschusses.                              Richtlinien ist ein Dachverband, dem mehrere, nicht\n6. Der Empfehlungsausschuss besteht aus zwei insti-              nur zu einer bestimmten Region gehörende Chorver-\ntutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls hinzutre-          bände oder Chöre als Mitglieder angehören. Chor-\ntenden Mitgliedern. Der Empfehlungsausschuss tagt             verband im Sinne dieser Richtlinien ist ein Zusam-\njährlich.                                                     menschluss von einzelnen Chören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1763\nVorderseite                                                Rückseite\nPlakette: oval, Bronze\nOriginalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit“.\nBerlin, den 19. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}