{"id":"bgbl1-2014-53-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":53,"date":"2014-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_53.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)","law_date":"2014-11-20T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1752          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\n(GntDSVVDV)\nVom 20. November 2014\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          § 12 Module\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                 § 13 Praktika\n(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der\nBundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1                                     Abschnitt 3\nder Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Num-                                      Prüfungen\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\nS. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der       § 14 Bachelorprüfung\nDeutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen             § 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsaus-\nmit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung                  schusses\nKnappschaft-Bahn-See:                                         § 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschus-\nses\n§ 17 Prüfende\nInhaltsübersicht\n§ 18 Prüfungsgrundsätze\nAbschnitt 1                         § 19 Modulprüfungen\nAllgemeines                         § 20 Bachelorarbeit\n§ 21 Verteidigung der Bachelorarbeit\n§  1   Bachelorstudium\n§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen\n§  2   Studienziele\n§ 23 Multiple-Choice-Aufgaben\n§  3   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 24 Fernbleiben, Rücktritt\n§  4   Auswahlverfahren\n§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§  5   Auswahlkommission\n§ 26 Störungen\n§  6   Nachteilsausgleich\n§ 27 Wiederholung von Prüfungen\n§  7   Erholungsurlaub\n§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung\n§  8   Nutzung des elektronischen Informations- und Kommu-\n§ 29 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement\nnikationssystems\n§ 30 Prüfungsakten\nAbschnitt 2\nAbschnitt 4\nStudienordnung\nSchlussvorschriften\n§ 9    Dauer und Aufbau des Studiums\n§ 10   Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen        § 31 Übergangsregelung\n§ 11   Studieninhalte                                         § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014            1753\nAbschnitt 1                                                         §5\nAllgemeines                                                 Auswahlkommission\n(1) Die Auswahlkommission besteht aus:\n§1                               1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nBachelorstudium                               oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vor-\nsitzendem und\nDas Bachelorstudium „Sozialversicherungsrecht             2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten des\nLL. B.“ an der Fachhochschule des Bundes für öffent-             höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll min-\nliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorberei-              destens eine Person Lehrende oder Lehrender des\ntungsdienst für den gehobenen nichttechnischen                   Fachbereichs sein.\nDienst des Bundes in der Sozialversicherung.\nZum Mitglied der Auswahlkommission kann auch eine\nTarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt\n§2\nwerden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlä-\nStudienziele                           gige Kenntnisse verfügt.\nDas Studium befähigt die Studierenden, die Aufga-            (2) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder\nben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des              der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl\nBundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und          von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren.\nsozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wis-         Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in\nsenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch            dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nberufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzu-            den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf            menmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demo-        Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-\nkratischen und sozialen Rechtsstaat vor.                     zenden den Ausschlag.\n(3) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-\n§3                               sionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicher-\nzustellen, dass jede Auswahlkommission die gleichen\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               Auswahlmaßstäbe anlegt.\nEinstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenver-            (4) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnis-\nsicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung           se. Sie legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge\nKnappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die        der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die\nDurchführung des Auswahlverfahrens.                          für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kom-\nmissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-\n§4                               werberinnen und Bewerber festgelegt.\nAuswahlverfahren                                                     §6\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst                           Nachteilsausgleich\nwird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens                  (1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten be-\nentschieden. In diesem wird festgestellt, ob die Be-         hinderten Menschen und behinderten Menschen wer-\nwerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen,             den im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf An-\nFähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den           trag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf\nVorbereitungsdienst geeignet sind.                           sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfun-\n(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-          gen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im\nkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es          Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon\nbesteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen         unberührt.\nTeil.                                                           (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-\nwahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im\n(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-                                     §7\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und\nBewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze,                                Erholungsurlaub\nkann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden             Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt\nbeschränkt werden; es sind jedoch mindestens dreimal\n1. während der Fachstudien die Fachhochschule und\nso viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver-\nfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung           2. während der Praktika die Einstellungsbehörde in Ab-\nstehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den             stimmung mit der Fachhochschule.\neingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.\n§8\n(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der                      Nutzung des elektronischen\nEinstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit                   Informations- und Kommunikationssystems\neiner schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung          (1) Soweit die Fachhochschule den Studierenden\noder die erfolglose Teilnahme zurück.                        die für die Organisation und Durchführung des Studi-","1754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen          2. Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten\nInformationen über ein elektronisches Informations-               Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommu-\nund Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, sind               nikationstechnologie,\ndie Studierenden verpflichtet, sich diese zu beschaffen.      3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten\n(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortge-                 Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und\nschützten Zugang zu diesem System und den daraus                  öffentliche Finanzwirtschaft,\nabgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Da-            4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten So-\ntenprofils obliegen den Studierenden.                             ziologie, Politologie und Sozialpsychologie.\nAbschnitt 2                                                          § 12\nStudienordnung                                                        Module\n(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und\n§9                                 zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen\nvermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Quali-\nDauer und Aufbau des Studiums                     tätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig\n(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es         evaluiert.\numfasst 21 Monate Fachstudien an der Fachhoch-                   (2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmo-\nschule sowie 15 Monate Praktika bei der Einstellungs-         dulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten\nbehörde.                                                      Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und\n(2) Das Studium gliedert sich in acht Abschnitte:          Studienablauf in einem Modulhandbuch.\n(3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden\n1. Studienabschnitt: 7 Monate Fachstudium,\nsind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen\n2. Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,                      System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-\nenleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungs-\n3. Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,\npunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis\n4. Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,                      30 Stunden.\n5. Studienabschnitt: 6 Monate Fachstudium,                       (4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium\nwerden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.\n6. Studienabschnitt: 5 Monate Praktikum,\n7. Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,                                                § 13\n8. Studienabschnitt: 2 Monate Praktikum.                                                Praktika\n(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden\n§ 10                                berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in\nden Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen\nAnerkennung von                            Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwen-\nStudien- und Prüfungsleistungen                   den. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kom-\n(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss an-            munikation und Kooperation und insbesondere zur\nerkannt                                                       Teamarbeit erlangen.\n(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstel-\n1. Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studien-\nlungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden\ngänge sowie\nbei:\n2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder        1. einem anderen Träger der Sozialversicherung und\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\neinem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wor-         2. einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:\nden sind,                                                     a) der öffentlichen Verwaltung,\nwenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungs-              b) der Privatwirtschaft,\nrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig              c) einem Verband.\nsind.\nDie Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.\n(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer          (3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde\nRichtlinie.                                                   in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und\ndurchgeführt.\n§ 11\nStudieninhalte                                                 Abschnitt 3\nPrüfungen\nDas Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:\n1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten So-                                         § 14\nzialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht                               Bachelorprüfung\nund Sozialverwaltungsverfahrensrecht, allgemeines\nVerwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht,             Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie\nRecht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge       besteht aus\nund Grundlagen des Privatrechts,                          1. den Modulprüfungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014             1755\n2. der Bachelorarbeit und                                     Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsaus-\nschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst,\n3. der Verteidigung der Bachelorarbeit.                       die\n1. die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen\n§ 15\noder\nEinrichtung und\n2. die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst\nZusammensetzung des Prüfungsausschusses\nbetreffen.\n(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                                         § 17\nrichten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fach-\nPrüfende\nhochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss\nein.                                                             (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden\nfür die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Ver-\n(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsaus-         teidigung der Bachelorarbeit. Zu Prüfenden für die\nschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbe-         Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende\nreichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren            der Fachhochschule bestellt. Für die Bewertung von\nan:                                                           Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstel-\n1. je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höhe-          lungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor.\nren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Ren-            Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelor-\ntenversicherung Bund und der Deutschen Renten-            abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.\nversicherung Knappschaft-Bahn-See und                     Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig\nund nicht weisungsgebunden.\n2. vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindes-\ntens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe             (2) Für jede Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein\nder Professorinnen und Professoren angehört.              Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen das zu prüfende\nModul gelehrt haben. Mündliche Prüfungsleistungen in\n(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt.      den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden be-\nDie Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der         wertet. Ein Referat oder eine Präsentation kann, sofern\nobersten Dienstbehörde bestellt.                              es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt,\nauch von einer oder einem Prüfenden bewertet werden.\n(4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar        Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf\nkeine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende          Rangpunkten (§ 22 Absatz 1) oder mit „nicht bestan-\nentsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöri-         den“ bewertet werden, sind von einer oder einem\nger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beraten-          Zweitprüfenden zu bewerten.\nder Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschus-\nses teilnehmen.                                                  (3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der\nVerteidigung der Bachelorarbeit bestellt der Prüfungs-\n(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden          ausschuss mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei\nfür vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.       Prüfende, wobei\n1. mindestens eine oder einer Lehrende oder Lehren-\n§ 16\nder der Fachhochschule sein muss und\nAufgaben und                            2. mindestens eine oder einer dem höheren Dienst an-\nBeschlussfassung des Prüfungsausschusses                     gehören soll.\n(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation         In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss\nund die Durchführung der Bachelorprüfung zuständig.           zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfen-\nEr regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsord-        den bestellen.\nnung und die grundlegenden Prüfungsangelegenheiten\ndurch Richtlinien. Der Prüfungsausschuss kann in der             (4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende\nGeschäftsordnung näher zu benennende Aufgaben auf             bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erst-\ndie Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zur         prüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder\nUnterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Prü-           Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung\nfungsbüro eingerichtet.                                       oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die\noder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewer-\n(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn         tung der oder des Erstprüfenden haben.\nneben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach\n§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder                                        § 18\nnach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind.\nDer Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher                                 Prüfungsgrundsätze\nStimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.             (1) Die zu prüfenden Studieninhalte sind durch das\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des            Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung fest-\nVorsitzenden den Ausschlag.                                   gelegt.\n(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind                (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-\nnicht öffentlich. Die in den Fachbereichsrat entsandten       tens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prü-\nStudierenden können ohne Stimmrecht an den Sit-               fungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „be-\nzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine               standen“ oder „nicht bestanden“ bewertet.","1756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\n(3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist              (2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienab-\nneben der fachlichen Leistung auch die Gliederung             schnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insge-\nund Klarheit der Leistung zu berücksichtigen. Einzel-         samt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden\nheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prü-           von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studien-\nfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer            aufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelor-\nRichtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.            arbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin\n(4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis          oder dem Erstprüfer betreut.\neiner mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das\nProtokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.                (3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü-\nfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines\n(5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftli-         Lehrenden der Fachhochschule oder auf Vorschlag\nchen Bescheid bekannt gegeben.                                der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des\nStudierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab\n§ 19                               dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben,\nModulprüfungen                           eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Aus-\n(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine        gabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die\nModulprüfung kann aus mehreren Teilen bestehen. Die           Bachelorarbeit. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so\nGewichtung der einzelnen Prüfungsteile regelt das Mo-         zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderun-\ndulhandbuch.                                                  gen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.\n(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen            (4) Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss\nStudienabschnitts abgenommen werden, in dem das               abzugeben. Bei der Abgabe müssen die Studierenden\nModul absolviert wird. Studienabschnittsübergreifende         schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selb-\nPrüfungen sind zulässig. Der Prüfungsausschuss er-            ständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur\nstellt vor Beginn eines Studienabschnitts einen Prü-          die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.\nfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleis-         Die Abgabe ist zu dokumentieren.\ntungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen\nerbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den                (5) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll\nStudierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur           innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.\nEinsicht zur Verfügung stehen.\n(3) Prüfungsleistungen sind:                                  (6) Die Einstellungsbehörden können die Bachelor-\n1. Klausur,                                                   arbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder\ndes Verfassers in einer Sammlung veröffentlichen.\n2. Hausarbeit,\n3. Projektbericht,\n§ 21\n4. Referat,\n5. Präsentation,                                                          Verteidigung der Bachelorarbeit\n6. mündliche Prüfung.\n(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Stu-\nKlausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-            dierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit min-\nChoice-Aufgaben (§ 23) bestehen, wenn mindestens              destens fünf Rangpunkten bewertet wurde.\n50 Studierende an der Klausur teilnehmen.\n(4) Prüfungsleistungen in den Praktika sind darüber           (2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus\nhinaus:                                                       einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wis-\n1. Praxisbericht,                                             senschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Ver-\nteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht\n2. Praxisklausur,                                             länger als 30 Minuten dauern. Der Termin der Verteidi-\n3. reflektierter Praxisbericht,                               gung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.\n4. Fachgespräch,\n(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die\n5. Beratungsgespräch,                                         Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen\n6. Praktikumsbeurteilung.                                     auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und\n(5) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen           fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten\nnur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen            Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.\nder Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar\nund einzeln bewertbar sind.                                      (4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die\nStudierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas\n§ 20                               begründen und wesentliche Aussagen der Bachelor-\narbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre\nBachelorarbeit                          Ergebnisse erläutern.\n(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-          (5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn\ngebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-        die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prü-\nblemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-            fungsausschuss entscheidet über die Zulassung der\nständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelor-          Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende\narbeit regelt der Prüfungsausschuss.                          zugelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014          1757\n§ 22\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden\nNote bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der er-\nreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten\nPunktzahl an             Rangpunkte/\nNote                        Erläuterung\nder erreichbaren          Rangpunktzahl\nPunktzahl\n100,00 bis 93,70                15\neine Leistung, die den Anforderungen in\nsehr gut\nbesonderem Maße entspricht\n93,69 bis 87,50                14\n87,49 bis 83,40                13\n83,39 bis 79,20                12                               eine Leistung, die den Anforderungen voll\ngut\nentspricht\n79,19 bis 75,00                11\n74,99 bis 70,90                10\n70,89 bis 66,70                 9                               eine Leistung, die im Allgemeinen den An-\nbefriedigend\nforderungen entspricht\n66,69 bis 62,50                 8\n62,49 bis 58,40                 7\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist,\n58,39 bis 54,20                 6               ausreichend     aber im Ganzen den Anforderungen noch\nentspricht\n54,19 bis 50,00                 5\n49,99 bis 41,70                 4\neine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,\n41,69 bis 33,40                 3                mangelhaft     dass die notwendigen Grundkenntnisse\nvorhanden sind und die Mängel in abseh-\nbarer Zeit behoben werden können\n33,39 bis 25,00                 2\n24,99 bis 12,50                 1                               eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht und bei der selbst die\nungenügend      Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass\ndie Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-\n12,49 bis 0,00                  0\nben werden können\n(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rang-\npunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen\nzu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.\n(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithme-\ntische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu\nrunden.\n(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.","1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\n§ 23\nUnterschreiten\nMultiple-Choice-Aufgaben                               der Mindestpunktzahl            Rangpunkte\num bis zu … Prozent\n(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden\nals                                                                             16,67                        4\n1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder                                       33,33                        3\n2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).                                          50,00                        2\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das\n75,00                        1\nModul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein\nund zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei                           100,00                        0\nder Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antwor-\nten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend             (7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choi-\nanerkannt werden.                                              ce-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden\n(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant-          die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entspre-\nwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert wor-         chend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen\nden ist.                                                       Leistungen nach § 22.\n(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant-            (8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch\nwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert          gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die In-\nworden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halb-            tegrität der Daten und die automatisierte Protokollie-\nrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutref-            rung der Prüfung sind zu gewährleisten.\nfende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutref-\nfende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen                                          § 24\nrichtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen                          Fernbleiben, Rücktritt\nist die Aufgabe falsch beantwortet.                               (1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch\n(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-     den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prü-\nChoice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte                fungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmi-\nvergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden            gung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung\nist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl         oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder\nerreicht, wenn                                                 der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit\n„nicht bestanden“ bewertet.\n1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er-\nreicht hat oder                                               (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\ndie Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.\n2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch-\nEine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein\nschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen\nwichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des\nund Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent\nStudierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden,\nunterschritten hat.\nwenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.\n(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-      Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amts-\npunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:           ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines\nÜberschreiten                                    Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungs-\num … Prozent                                      behörde beauftragt worden ist.\nder Differenz zwischen           Rangpunkte              (3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger\nerreichbarer Punktzahl\nund Mindestpunktzahl                                  als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit\noder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens\n87,50                       15               zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prü-\nfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der\n75,00                       14\noder des Studierenden entsprechend. Dauert das ge-\n66,67                       13               nehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbei-\ntungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zu-\n58,33                       12               rück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungs-\nausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prü-\n50,00                       11               fung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für\n41,67                       10               die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20\nAbsatz 3 bestimmt.\n33,33                        9\n§ 25\n25,00                        8\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n16,67                        7                  (1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,\n8,33                        6               eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder\nsonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-\n0                           5               zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abwei-\nchenden Entscheidung des Prüfungsausschusses ge-\nUnterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-            stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können\npunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:           sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014            1759\nschlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen          einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\neines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung             chend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der\nentscheiden die Prüfenden gemeinsam.                         Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema.\n(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere\n§ 28\ndes Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen\noder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklä-                     Bestehen der Bachelorprüfung\nren. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst              (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn\nnach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.\n1. die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der               sind,\nBachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsaus-\n2. die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „be-\nschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nstanden“ bewertet worden sind,\ndem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses\nfür nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das        3. die Bachelorarbeit bestanden ist und\nAbschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzu-           4. die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.\ngeben.\n(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Ba-\n(4) Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit      chelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Ab-\nanzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorar-          satz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:\nbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festge-\n1. die Ergebnisse der Modul-\nstellt, kann der Prüfungsausschuss jederzeit die Prü-\nprüfungen in den Fachstudien        mit 65 Prozent,\nfung für nicht bestanden erklären.\n2. die Ergebnisse der Modul-\nprüfungen in den Praktika           mit 20 Prozent,\n§ 26\n3. das Ergebnis der Bachelorarbeit      mit 10 Prozent,\nStörungen\n4. das Ergebnis der Verteidigung\nFühlt sich die oder der Studierende während einer             der Bachelorarbeit                  mit 5 Prozent.\nPrüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört,\nDie erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in\nhat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden\nden Fachstudien und in den Praktika werden entspre-\nmitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Stö-\nchend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leis-\nrungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres\ntungspunkte gewichtet.\nregelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.\n(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird\nkaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Ab-\n§ 27\nsatz 3 gilt entsprechend.\nWiederholung von Prüfungen\n§ 29\n(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal\nwiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos,                         Abschlusszeugnis,\nist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung                        Urkunde, Diploma Supplement\naus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile         (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält\nzu wiederholen, die nicht bestanden sind.                    ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein\nDiploma Supplement.\n(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei\nWochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses                 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:\ndurch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Das           1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nErgebnis der Wiederholungsprüfung soll bis spätestens            Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\nzum Ende des Studienabschnittes, der auf den Studi-              den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst\nenabschnitt folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestan-        des Bundes erlangt hat,\nden wurde, den Studierenden bekannt gegeben werden.\n2. die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen\n(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht        Rangpunkte,\noder ein Projektbericht werden wiederholt, indem sie         3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die er-\nnachgebessert werden.                                            worbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erwor-\n(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wieder-            benen Rangpunkte,\nholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit        4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse\nMultiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne         nach § 28 Absatz 2 Satz 1.\nMultiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.\n(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe\n(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in ei-       des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad\nner Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Stu-      „Bachelor of Laws (LL.B.)“.\ndierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird         (4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und\ndie Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.         in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:\n(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit     1. die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungs-\nweniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie            recht LL.B.“,","1760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\n2. die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module                                         Abschnitt 4\nund die in den einzelnen Modulen erworbenen                                  Schlussvorschriften\nECTS-Leistungspunkte sowie\n§ 31\n3. die relative Note nach der studiengangbezogenen\nECTS-Einstufungstabelle.                                                         Übergangsregelung\n(1) Für Studierende, die vor dem 1. September 2013\n(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er-          mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die\nhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Be-               Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den\nscheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung so-             gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in\nwie eine Bescheinigung über die erbrachten Studien-              der Sozialversicherung vom 22. November 2010\nleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Be-           (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden,\nwertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte                  dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung\nhervorgehen.                                                     über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-\n§ 30                                   cherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die\n§§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden\nPrüfungsakten                               sind.\n(2) Für Studierende, die nach dem 31. August 2013\n(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:                          und vor dem 1. September 2014 ihren Vorbereitungs-\ndienst begonnen haben, ist die Verordnung über die\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\n2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,             nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\nvom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maß-\n3. das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit                gabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7\nsowie                                                        Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über\ndie Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-\n4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder                technischen Dienst des Bundes in der Sozialversiche-\ndes Bescheides über das Nichtbestehen der Bache-             rung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2\nlorprüfung.                                                  sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden\nsind.\n(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des\nStudiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre                                          § 32\naufzubewahren.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Stu-                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September\ndierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die             2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nBachelorarbeit und das Gutachten können erst nach                Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\nder Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen wer-              nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\nden.                                                             vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) außer Kraft.\nBerlin, den 20. November 2014\nDeutsche Rentenversicherung Bund\nD e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s\nLubinski"]}