{"id":"bgbl1-2014-53-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":53,"date":"2014-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/53#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_53.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen","law_date":"2014-11-20T00:00:00Z","page":1748,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nGesetz\nüber Maßnahmen im Bauplanungsrecht\nzur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen\nVom 20. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      „(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Ab-\nsen:                                                                 satz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsän-\nderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-,\nArtikel 1                                    Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche An-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                              lagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen\noder Asylbegehrenden dienen, und für deren Er-\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                   weiterung, Änderung oder Erneuerung.\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014                  (9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die\n(BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt ge-             Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vor-\nändert:                                                              haben entsprechend, die der Unterbringung von\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246 wie              Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn\nfolgt gefasst:                                                    das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zu-\nsammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34\n„§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Son-\nzu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des\nderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“.\nSiedlungsbereichs erfolgen soll.\n2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein                     (10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Ge-\nKomma ersetzt.                                                 werbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung,\nauch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnah-\nb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder\n„13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbe-                 sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbe-\ngehrenden und ihrer Unterbringung.“                      gehrende von den Festsetzungen des Bebau-\n3. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    ungsplans befreit werden, wenn an dem Standort\nAnlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zuge-\n„1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließ-\nlassen werden können oder allgemein zulässig\nlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flücht-\nsind und die Abweichung auch unter Würdigung\nlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung er-\nnachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belan-\nfordern oder“.\ngen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“\n4. § 246 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 2\n„§ 246\nInkrafttreten\nSonderregelungen für einzelne Länder;\nSonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“.           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nb) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}