{"id":"bgbl1-2014-53-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":53,"date":"2014-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_53.pdf#page=4","order":2,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2014-11-20T00:00:00Z","page":1740,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["1740         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 20. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm\nsen:                                                                    in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die\nVorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten\nArtikel 1                                      werden.“\nÄnderung des                                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 23\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                Absatz 1 oder Absatz 2“ ein Komma und\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                        die Wörter „§ 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                       oder § 43 Absatz 1“ eingefügt und werden\nS. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli                  die Wörter „in den Verkehr“ durch die Wörter\n2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, wird wie                    „in Verkehr“ ersetzt.\nfolgt geändert:                                                    cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       Wörter „Otto- und Dieselkraftstoff“ durch\ndie Wörter „fossilem Otto- und fossilem Die-\na) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-                   selkraftstoff“ ersetzt.\nfasst:\ndd) In Satz 8 werden die Wörter „Artikel 49 des\n„Dritter Teil                                Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nBeschaffenheit von Anlagen,                           S. 1956)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3\nStoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,                      des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nTreibstoffen und Schmierstoffen;                        S. 1738)“ ersetzt.\nTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.             b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zum Dritten Teil Zweiter Abschnitt               „Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen\nwird wie folgt gefasst:                                     sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils\n„Zweiter Abschnitt                          auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto-\nTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.                oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Bio-\nkraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf\nc) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:                 den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und\n„§ 37b Begriffsbestimmungen und Anrechen-                   fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraft-\nbarkeit von Biokraftstoffen“.                      stoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5\nd) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:                 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine\nSteuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1\n„§ 37f   Berichte über Kraftstoffe und Energie-             Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Ab-\nerzeugnisse“.                                      satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Ener-\n2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-           giesteuergesetzes gewährt wurde oder wird.“\nfasst:                                                      c) Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:\n„Dritter Teil                               „(4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 si-\nBeschaffenheit von Anlagen,                        cherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen\nStoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,                   der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen\nTreibstoffen und Schmierstoffen;                     Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich\nTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.                  der Treibhausgasemissionen der von ihnen in\n3. Die Überschrift des Dritten Teils Zweiter Abschnitt            Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen fest-\nwird wie folgt gefasst:                                        gelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenz-\nwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe\n„Zweiter Abschnitt                           des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt\nTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.                  1. ab dem Jahr 2015 3,5 Prozent,\n4. § 37a wird wie folgt geändert:                                 2. ab dem Jahr 2017 4 Prozent und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           3. ab dem Jahr 2020 6 Prozent.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-\n„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-                  hausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet\nschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Ab-                sich durch Multiplikation des Basiswertes mit\nsatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuer-                der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten\ngesetzes zu versteuernde Otto- oder Diesel-             energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen\nkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzu-            Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichte-\nstellen, dass für die gesamte im Lauf eines             ten in Verkehr gebrachten energetischen Menge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014            1741\nBiokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 83,8 Kilo-             zeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Giga-                 Sinne dieses Gesetzes sind. Bei der Berechnung\njoule. Die Treibhausgasemissionen von fossilen               des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4\nOtto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen              sowie der Treibhausgasemissionen nach den\nsich durch Multiplikation des Basiswertes mit                Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die\nder vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten                 dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach\nenergetischen Menge fossilen Otto- und fossilen              § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3\nDieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen                oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\nvon Biokraftstoffen berechnen sich durch Multi-              Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt\nplikation der in den anerkannten Nachweisen                  wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In\nnach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-              den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2\nordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I                      und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person\nS. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-            des Entlastungsberechtigten.“\nnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363)              d) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden                Absätze 5 bis 8 ersetzt:\nFassung ausgewiesenen Treibhausgasemissio-\nnen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent                   „(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1\npro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in Ver-             und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4\nkehr gebrachten energetischen Menge Biokraft-                können von Verpflichteten\nstoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto-              1. durch Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der\noder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern                 fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff,\n1. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise                   welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4\nnach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-                 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,\nverordnung nicht vorgelegt werden,                           beigemischt wurde,\n2. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise               2. durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs,\nnach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-                 der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des\nverordnung vorgelegt werden, die keine Treib-                Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, und\nhausgasemissionen ausweisen,                             3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3\n3. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise                   sowie des Absatzes 4 durch Inverkehrbringen\nnach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-                 von\nverordnung vorgelegt werden, die unwirksam                   a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-\nim Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-                  silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2\nordnung sind und nicht anerkannt werden                         Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-\ndürfen,                                                         mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-\n4. die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1                    steuern ist, zugemischt wurde, und\nvon der Anrechenbarkeit ausgeschlossen                       b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,\nsind oder                                                       der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-\n5. die Europäische Kommission nach Artikel 18                       satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-\nAbsatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-                    zes zu versteuern ist,\npäischen Parlaments und des Rates vom                    erfüllt werden. Elektrischer Strom zur Verwen-\n23. April 2009 zur Förderung der Nutzung                 dung in Straßenfahrzeugen kann zur Erfüllung\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen und                 von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nzur Änderung und anschließenden Aufhebung                in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 einge-\nder Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG                setzt werden, sofern eine Rechtsverordnung der\n(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt            Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1\ndurch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158              Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zu-\nvom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist,              ständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der\noder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richt-                 Strom ordnungsgemäß gemessen und über-\nlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments               wacht wurde.\nund des Rates vom 13. Oktober 1998 über                     (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach\ndie Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen            Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den\nund zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG                Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der\ndes Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),            Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht\ndie zuletzt durch die delegierte Richtlinie              selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Im\n2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62)             Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\ngeändert worden ist, entschieden hat, dass               mit Absatz 3 muss der Vertrag mengenmäßige\ndie Bundesrepublik Deutschland den Bio-                  Angaben zum Umfang der vom Dritten gegen-\nkraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buch-          über dem Verpflichteten eingegangenen Ver-\nstabe a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG               pflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für\noder für die in Artikel 7a der Richtlinie                welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. Im\n98/70/EG genannten Zwecke nicht berück-                  Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nsichtigen darf.                                          mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Anga-\nSatz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die             ben zu den Treibhausgasemissionen der Bio-\nin § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieer-                 kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äqui-","1742        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nvalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach                 und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Pro-\nSatz 1 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül-               zentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr\nlen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt             übersteigen und für die keine Steuerentlastung\noder gebracht hat. Abweichend von Satz 4 kann                   nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4\nder Dritte ab dem Verpflichtungsjahr 2016 Ver-                  des Energiesteuergesetzes beantragt wurde,\nträge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe                     werden auf Antrag des Verpflichteten auf den\nerfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflich-              Mindestanteil oder Prozentsatz des Folgejahres\ntungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die                   angerechnet. Bei Biokraftstoffmengen, die den\nBiokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines                   nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil\nVertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im                   im Verpflichtungsjahr 2014 übersteigen und de-\nVorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst                   ren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015\nVerpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2 und                 vom Verpflichteten beantragt wird, ist die an-\nAbsatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vor-                   rechenbare Treibhausgasminderungsmenge auf\nliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1                    der Grundlage eines Durchschnittswertes von\nbis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als                43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro\nhätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten                  Gigajoule zu ermitteln.“\nBiokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Ver-\n5. § 37b wird wie folgt gefasst:\nkehr gebracht. Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4\nSatz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Drit-                                    „§ 37b\nten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen\nVerpflichtung eingesetzten Biokraftstoffe können                            Begriffsbestimmungen\nnicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weite-                und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen\nren Verpflichteten eingesetzt werden.                          (1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Ab-\n(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach              sätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den                aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung\nAbsätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der               vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt\nSchriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst          durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014\nVerpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6            (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils\nSatz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1           geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die antei-\nSatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss               lig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe\nder Vertrag Angaben zum Umfang der vom                     dieses Anteils als Biokraftstoff.\nDritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellen-                 (2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abwei-\nden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-                   chend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.              sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen wer-\nDer Dritte kann Verträge nach den Sätzen 2                 den, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasse-\nund 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül-           verordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften min-\nlen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt        destens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5\noder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5            der Verordnung über die Beschaffenheit und die\nSatz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der              Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-\nVoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 wer-               stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),\nden                                                        die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in                  2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist,\nVerbindung mit Absatz 3 die vom Dritten in             in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bio-\nVerkehr gebrachten Biokraftstoffe ausschließ-          diesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem\nlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von         Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.\nBiokraftstoff nach Absatz 3 Satz 5 und                     (3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in                  dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol\nVerbindung mit Absatz 4 die vom Dritten                ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten\nerreichte      Treibhausgasminderungsmenge             Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2\nausschließlich bei der Berechnung der Treib-           des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von\nhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5                 Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt\nund 6                                                  wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols\naußerdem mindestens den Anforderungen der\nzugunsten des Verpflichteten berücksichtigt. Im\nDIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe\nFall des Satzes 6 Nummer 2 berechnet sich die\nNovember 2009 oder Ausgabe April 2011, entspre-\nTreibhausgasminderungsmenge in entsprechen-\nchen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraft-\nder Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10.\nstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften\nDie vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1\ndes Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens\nübertragenen Verpflichtung eingesetzten Bio-\nden Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach\nkraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmen-\n§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die\ngen können nicht zur Erfüllung der eigenen Ver-\nAuszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-\npflichtung des Dritten oder der Verpflichtung\nstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die\neines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.\nanteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten\n(8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminde-              für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entspre-\nrungsmengen, die den nach den Absätzen 3                   chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014             1743\n(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur                   „(1) Verpflichtete haben der zuständigen\ndann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften min-                Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das\ndestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff               Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Ver-\nnach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit                  pflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-                   Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft-\nund Brennstoffen entsprechen.                                    stoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-\n(5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von                 kehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen\nAbsatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus                   auf die verschiedenen jeweils betroffenen Bio-\nbiogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die                   kraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab\nselbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung                  dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhaus-\nsind, und wenn die Hydrierung nicht in einem                     gasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-\nraffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit                    Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mit-\nmineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte                   zuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus\nbiogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in                 die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das\nvollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.                    Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlas-\nsung oder der Sitz des Unternehmens, die\n(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur                 jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name\ndann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für                und die Anschrift des Vertretungsberechtigten\nErdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaf-                 anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflich-\nfenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von                  tungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach\nKraft- und Brennstoffen entspricht.                              § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte über-\n(7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6             tragen wurde, haben Verpflichtete der zuständi-\ngilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit                 gen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-                   Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7\nund Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie               Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und\nden Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Be-                 eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzu-\nzug genommenen Normen sind im Beuth Verlag                       legen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte\nGmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen                   der zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-\nNationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-               traglichen Verpflichtung von ihm im Verpflich-\nlegt.                                                            tungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraft-\nstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils\n(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen\nbetroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflich-\nnach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\ntungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem\nmit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden kön-\ndie Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-\nnen\nlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen\n1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen               schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6\nVerfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen                   Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr\nÖlen hydriert wurden,                                        des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr\n2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen               gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a\nmit einem Bioethanolanteil von weniger als                   Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle\n70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthal-                  die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung\ntende Waren der Unterposition 3824 90 99 der                 von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr ge-\nKombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden,                   brachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die\nverschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,\n3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus\nund für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalen-\ntierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden,\nderjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen\nund\nVerpflichtung im Verpflichtungsjahr sicherge-\n4. Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung                 stellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-\nnach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4                 gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich\ndes Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder                 mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem\nwird.                                                        Verpflichteten eine Registriernummer und führt\nIm Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-               ein elektronisches Register, das für alle Ver-\ndung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für               pflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforder-\ndie eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1              lichen Angaben enthält.“\nNummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuerge-\nsetzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfül-             aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nlung der Verpflichtungen angerechnet.                                 setzt:\n(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                       „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt den Ener-                      nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ngiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie                         dung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nach-\nÄnderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzei-                      kommen, setzt die zuständige Stelle in den\nger bekannt.“                                                         Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem\nEnergiegehalt berechnete Fehlmenge Bio-\n6. § 37c wird wie folgt geändert:                                        kraftstoffs oder in den Fällen des § 37a\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindern-","1744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\nden Treibhausgasemissionen eine Abgabe                   1. unter Berücksichtigung der technischen Ent-\nfest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten                  wicklung\nentsteht am 15. April des auf das Verpflich-\na) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1\ntungsjahr folgenden Kalenderjahres.“\nbis 6 Energieerzeugnisse als Biokraft-\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2                        stoffe zu bestimmen,\noder Satz 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder\nSatz 4“ ersetzt.                                            b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6\nfestzulegen, dass bestimmte Energieer-\ncc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:                          zeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem\n„In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die                      Umfang als Biokraftstoffe gelten,\nAbgabe nach der Fehlmenge der zu min-\ndernden Treibhausgasemissionen berechnet                    c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen\nund beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Koh-                        im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Num-\nlenstoffdioxid-Äquivalent.“                                     mer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun-\ngen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\ndd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a                         Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 ab-\nAbsatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 37a                        weichend von § 37b Absatz 8 Satz 1\nAbsatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7                         Nummer 1 zu regeln, soweit landwirt-\nSatz 1“ ersetzt.                                                schaftliche Rohstoffe, die bei der Herstel-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    lung von biogenen Ölen verwendet wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vorangegange-                       den sollen, nachhaltig erzeugt worden\nnen Kalenderjahr“ durch das Wort „Verpflich-                    sind,\ntungsjahr“ ersetzt und werden die Wörter                    d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf\n„Otto- und Dieselkraftstoffs“ durch die Wör-                    die Erfüllung von Verpflichtungen nach\nter „fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft-                   § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nstoffs“ ersetzt.                                                dung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkre-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3a“ durch die                     tisieren,\nAngabe „und 4“ ersetzt.                                     e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder                      in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf\nSatz 5“ durch die Wörter „Satz 3, 4 oder                        die Erfüllung von Verpflichtungen nach\nSatz 6“ ersetzt.                                                § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ndd) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4“ die                      dung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu\nAngabe „bis 6“ eingefügt.                                       regeln,\nee) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die                 f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspei-\nAngabe „Satz 7“ ersetzt.                                        sung von Biomethan in das Erdgasnetz\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Menge Otto- und                       der Nachweis über die Treibhausgasemis-\nDieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffan-                      sionen zu führen ist, sowie\nteils zu melden“ durch die Wörter „Menge fossi-                  g) das Nachweisverfahren für die Anrechen-\nlen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich                   barkeit von Biomethan insgesamt näher\ndes Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen“                    zu regeln,\nersetzt.\n2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige An-\ne) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz einge-                  teil eines bestimmten Biokraftstoffs nach\nfügt:                                                            Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am\n„§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-                     Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Er-\nordnung findet Anwendung.“                                       füllung von Verpflichtungen nach § 37a Ab-\n7. § 37d wird wie folgt geändert:                                      satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a\nAbsatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge\n„(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden                    des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem be-\neine oder mehrere zuständige Stellen mit den                     stimmten Rechenfaktor zu berechnen ist,\nAufgaben errichtet, die Erfüllung der Verpflich-                 der unter Berücksichtigung der Treibhaus-\ntungen nach § 37a zu überwachen und die in                       gasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs fest-\n§ 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außer-                    zulegen ist,\ndem wird eine zuständige Stelle innerhalb der\nBundesverwaltung errichtet, die die Berichte                  3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann\nnach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird                   auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach\nermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch                  § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                        mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet wer-\ndesrates zu bestimmen.“                                          den, wenn bei der Erzeugung der eingesetz-\nten Biomasse nachweislich bestimmte öko-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 logische und soziale Anforderungen an eine\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                     nachhaltige Produktion der Biomasse sowie\nnach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)                      zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                       werden und wenn der Biokraftstoff eine be-\nBundesrates                                                      stimmte Treibhausgasminderung aufweist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014            1745\n4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3                 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 ins-\nfestzulegen,                                                besondere zu Art, Form und Inhalt des Be-\n5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2                     richts näher auszugestalten sowie die zur\nSatz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall                 Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Be-\nvon Änderungen des Preisniveaus für Kraft-                  richterstattung erforderlichen Anordnungen\nstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Be-               der zuständigen Stelle zu regeln,\nlastung aller Verpflichteten sicherzustellen,           15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die\n6. den Basiswert abweichend von § 37a Ab-                      Voraussetzungen\nsatz 4 Satz 4 zu bestimmen,                                 a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,\n7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraft-\nb) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenen-\nstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a\nfalls in Verbindung mit der Verordnung\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\nnach Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-\n§ 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern\nstabe b,\ndie Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung\nder Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe                   c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,\nauf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richt-\nd) der Verordnung nach Nummer 1 Buch-\nlinie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nach-\nstabe c und\nweisverfahren zu regeln,\n8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraft-                    e) der Verordnung nach den Nummern 2\nstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach                  bis 4,\n§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung               16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b\nmit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie                 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, so-\ndas Nachweisverfahren zu regeln,                            fern dies dem Sinn und Zweck der Regelung\n9. das Berechnungsverfahren für die Treib-                     nicht entgegensteht,\nhausgasemissionen von fossilen Otto- und                17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende\nfossilen Dieselkraftstoffen abweichend von                  Verfahrensregelungen zu treffen.\n§ 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das\nNachweisverfahren zu regeln,                            Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe c bedürfen der Zustimmung des\n10. das Berechnungsverfahren für die Treib-\nDeutschen Bundestages. Rechtsverordnungen\nhausgasemissionen von Biokraftstoffen ab-\nnach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustim-\nweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzu-\nmung des Deutschen Bundestages, sofern Re-\nlegen und das Nachweisverfahren zu regeln,\ngelungen zu strombasierten Kraftstoffen getrof-\n11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom              fen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag\nzur Verwendung in Straßenfahrzeugen ge-                 nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Ein-\nmäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und                 gang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3\ndabei insbesondere                                      nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der\na) das Berechnungsverfahren für die Treib-              unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“\nhausgasemissionen der eingesetzten               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nMengen elektrischen Stroms festzulegen\nund                                                 aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„Das Bundesministerium der Finanzen wird\nb) das Nachweisverfahren zu regeln,\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\n12. unter Berücksichtigung der technischen Ent-                 desministerium für Umwelt, Naturschutz und\nwicklung den Anwendungsbereich in § 37a                     Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Die\nAbsatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe aus-                Bundesregierung wird ermächtigt,“ ersetzt.\nzudehnen und dabei insbesondere\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter       „Absatz 4\na) das Berechnungsverfahren für die Treib-                  Satz 2 und 3“ durch die Wörter      „Absatz 6\nhausgasemissionen dieser Kraftstoffe                    und 7“ ersetzt und werden nach      dem Wort\nfestzulegen und                                         „Biokraftstoff“ die Wörter „oder   der Treib-\nb) das Nachweisverfahren zu regeln,                         hausgasminderung“ eingefügt.\n13. unter Berücksichtigung der technischen Ent-             cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nwicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5                   eingefügt:\nSatz 1 um weitere Maßnahmen zur Treib-\nhausgasminderung, die zur Erfüllung von                     „2. zur Sicherung und Überwachung der Er-\nVerpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1                      füllung der Quotenverpflichtung abwei-\nund 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4                    chende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4\neingesetzt werden können, zu ergänzen und                       Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6\ndabei insbesondere                                              und 7 zu erlassen,“.\na) das Berechnungsverfahren für die Treib-              dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nhausgasemissionen dieser Maßnahmen                      Nummern 3 und 4.\nfestzulegen und                                     ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\nb) das Nachweisverfahren zu regeln,                         „und 3a“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.","1746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014\n8. § 37e wird wie folgt geändert:                                       bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die                       „11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                               Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           der zuständigen Stelle einen Bericht\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nund Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-                           oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 9\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und                      und 10“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 9\ndem Bundesministerium der Finanzen durch                        bis 11“ ersetzt.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              13. Dem § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt:\ndesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\nund die Gebührensätze zu bestimmen und dabei                   „(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember\nfeste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder             2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a\nRahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsver-                 bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden\nordnung kann die Erstattung von Auslagen auch               Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz in                   Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung               Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrech-\ngeregelt werden.“                                           nung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Ver-\npflichteten beantragt wurde, richtet sich aus-\n9. § 37f wird wie folgt gefasst:                                    schließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden\nRegelungen.“\n„§ 37f\nBerichte über                                                 Artikel 2\nKraftstoffe und Energieerzeugnisse                                     Änderung der\n(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle                  Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\njährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im            Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom\nvorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr ge-           30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch\nbrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzu-          Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012\nlegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d              (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Be-            geändert:\nricht enthält zumindest folgende Angaben:                   1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem\n1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr ge-                Wort „Schnittstellen,“ das Wort „Lieferanten,“ einge-\nbrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen              fügt.\nunter Angabe des Erwerbsortes und des Ur-              2. § 65 wird wie folgt geändert:\nsprungs und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\n(2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte.                   durch ein Komma ersetzt.\nDer Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Ver-              bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen                     das Wort „und“ ersetzt.\nvorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erfor-                cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nderlich sind.“\n„4. anerkannte Zertifizierungssysteme.“\n10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 37g                                  „Die Übermittlung personenbezogener Daten an\ndie Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter\nBericht der Bundesregierung\nden Voraussetzungen des § 16 des Bundesda-\nNachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richt-                 tenschutzgesetzes zulässig.“\nlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission                3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:\nvorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung\nden Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltig-             „Die Emissionseinsparung durch überschüssige\nkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und                     Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im\ndem Bundesrat.“                                                 Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berück-\nsichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit\n11. § 48 Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fäl-\nlen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeug-\n12. § 62 wird wie folgt geändert:\nnisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 10 werden nach der Angabe\n„Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch                                  Änderung der\nin Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6“ einge-           Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nfügt und wird der Punkt am Ende durch ein            In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomasse-\nKomma ersetzt.                                    strom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014              1747\n(BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-        Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterück-\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert            stände eingesetzt werden.“\nworden ist, wie folgt gefasst:\n„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elek-                                     Artikel 4\ntrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhält-\nnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der                               Inkrafttreten\nvon Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-\nKopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}