{"id":"bgbl1-2014-52-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":52,"date":"2014-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"2014-11-13T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nVom 13. November 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            weises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein,\nso geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren,\nArtikel 1                               es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1\nÄnderung des                              vorher die schriftliche Genehmigung der zustän-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                       digen Behörde zur Beibehaltung der deutschen\nStaatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) er-\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-              teilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehal-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-            tungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch               ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die\nArtikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I              Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden\nS. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staats-\n1. § 29 wird wie folgt gefasst:                                  angehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag be-\n„§ 29                               standskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechts-\nschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(1) Optionspflichtig ist, wer                             bleibt unberührt.\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-\n(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3\nsatz 3 oder § 40b erworben hat,\nist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust\n2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,           der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mög-\n3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als           lich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürge-\ndie eines anderen Mitgliedstaates der Euro-              rung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzu-\npäischen Union oder der Schweiz besitzt und              nehmen wäre.\n4. innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines                 (5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsan-\n21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5             gehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben\nSatz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.        hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der\nDer Optionspflichtige hat nach Vollendung des                 Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen\n21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche              Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine\noder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten            solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines\nwill. Die Erklärung bedarf der Schriftform.                   21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Be-\nhörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzun-\n(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland            gen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist\naufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines               dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betrof-\n21. Lebensjahres                                              fenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der\n1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten           Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen.\nhat,                                                     Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zu-\n2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat              ständige Behörde den Fortbestand der deutschen\noder                                                     Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein\nNachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Ver-\n3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss             pflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4\noder eine im Inland abgeschlossene Berufsaus-            möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis\nbildung verfügt.                                         ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungs-\nAls im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch,             zustellungsgesetzes finden Anwendung.\nwer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu\n(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen\nDeutschland hat und für den die Optionspflicht nach\nStaatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von\nden Umständen des Falles eine besondere Härte be-\nAmts wegen festgestellt. Das Bundesministerium\ndeuten würde.\ndes Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er           stimmung des Bundesrates Vorschriften über das\ndie ausländische Staatsangehörigkeit behalten will,           Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder\nso geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem              Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlas-\nZugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde              sen.“\nverloren.\n2. § 34 wird wie folgt gefasst:\n(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche\nStaatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet,                                  „§ 34\ndie Aufgabe oder den Verlust der ausländischen                   (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens\nStaatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Ver-           hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5\nlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hin-            Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014           1715\nder zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für               Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit be-\nPersonen, die im darauf folgenden Monat das                   kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln.\n21. Lebensjahr vollenden werden, folgende perso-              Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1\nnenbezogenen Daten zu übermitteln:                            entsprechend.“\n1. Familienname,                                           3. § 41 wird wie folgt gefasst:\n2. frühere Namen,                                                                     „§ 41\n3. Vornamen,                                                     Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37\n4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug           Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungs-\naus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift         verfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht\nim Inland,                                                abgewichen werden.“\n5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten\nWegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie                                      Artikel 2\nDatum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,                           Bekanntmachungserlaubnis\n6. Geburtsdatum und Geburtsort,                               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n7. Geschlecht,                                             laut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom In-\nkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nTatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deut-\nschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.\nArtikel 3\n(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland\nverzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem                                   Inkrafttreten\nBundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1                Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-\ngenannten Frist die dort genannten Daten, das              dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}