{"id":"bgbl1-2014-51-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":51,"date":"2014-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/51#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_51.pdf#page=15","order":2,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2014-11-03T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014            1703\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 3. November 2014\nAuf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset-                                   „§ 15a\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli\nDurchsetzung bestimmter\n1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August            satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass             setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet              Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-              technischen Maßnahmen für die Fischerei im Be-\nschaft:                                                        reich des Übereinkommens über die Erhaltung der\nlebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97\nArtikel 1                            vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der          1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3\nVerordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geän-                 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           ausübt,\n1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der\nFischerei auf dort genannten Arten ein dort ge-\na) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.\nnanntes Netz einsetzt,\nL 165 vom 24.6.2011, S. 1)“ werden durch die\nWörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78            3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung\nvom 20.3.2013, S. 1)“ ersetzt.                                verwendet,\nb) Nach Nummer 15 werden folgende neue Num-                   4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1\nmern 16, 17 und 18 eingefügt:                                 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt\n„16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quoten-               freilässt,\ngebundene Art zurückwirft,                            5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\n17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1                 Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpa-\neinen anderen Fanggrund nicht oder nicht                 ckungsgurt verwendet,\nrechtzeitig ansteuert,                                6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster\n18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer                 Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbe-\ndort genannten Art aussetzt,“.                           wahrt,\nc) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die                7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3\nneuen Nummern 19 bis 36.                                      einen nicht aufgetauten Köder verwendet,\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Lang-\nleine ausbringt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)            9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1\nverstößt, indem er als Kapitän“ werden durch              Fischabfälle über Bord wirft,\nein Komma getrennt und die Wörter „die               10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl.              genannte Scheuvorrichtung schleppt,\nL 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden\n11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel\nist, verstößt, indem er“ eingefügt.\nverwendet,\nbb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgeho-\nben.                                                 12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über\nBord wirft,\ncc) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.                 13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder\nAbsatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen\ndd) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-                anderen Fangplatz begibt,\nnen Punkt ersetzt.\n14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2\nee) Nummer 3 wird aufgehoben.                                 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus\n3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-                  gunnari während des dort genannten Zeitraums\nfügt:                                                            in dem dort genannten Gebiet fischt,","1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\n16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nein Fischereifahrzeug nicht an einen dort ge-              Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\nnannten Fangplatz begibt,                                  handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004\n17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine              verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nFischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig ein-       1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort\nstellt,                                                        genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\n18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in               ständig oder nicht rechtzeitig macht,\ndem dort genannten Umfang Hols zu For-                     2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster\nschungszwecken ausführt oder                                   Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1,\n19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3                   Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1\neine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.                 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten\noder eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-                        mittelt,\nzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\nNr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder                3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1\nfahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verar-                 einer dort genannten Person das Übersetzen an\nbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise                  Bord nicht gestattet oder\neinfriert.                                                      4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1\ndie Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht recht-\n§ 15b                                     zeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung\nDurchsetzung bestimmter                             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004                    rechtzeitig abgibt.“\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2             4. § 19 wird wie folgt geändert:\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004                 aa) Nummer 10 wird aufgehoben.\ndes Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von\nKontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungs-                   bb) Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 wer-\nbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der                        den die neuen Nummern 10, 11 und 12.\nlebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Auf-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG)\naa) In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das\nNr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)                bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\ngeändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich                      gefügt:\noder fahrlässig                                                          „3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Mel-\n1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine                         dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort                         oder nicht rechtzeitig macht oder“.\ngenannten Bestand befischt oder einen Fang an                   cc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-\nBord behält, umlädt oder anlandet,                                   mer 4.\n2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spe-         5. § 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:\nzielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie\nnicht mitführt,                                                                      „§ 24b\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei                              Durchsetzung bestimmter\nausübt,                                                        Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009\n4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfische-                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nrei ausübt,                                                 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009\n5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen            des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjähri-\ndort genannten Stoff ins Meer einbringt,                    gen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ost-\n6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflü-              atlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Ver-\ngel oder einen lebenden Vogel in die dort genann-           ordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der\nten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes             Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom\ngeschlachtetes Geflügel nicht aus den dort ge-              15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nnannten Gebieten entfernt,                                  (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7)\n7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus                 geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\nspp. in den dort genannten Gebieten fischt,                 oder fahrlässig\n8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-                1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahr-\nstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus                     zeug chartert,\nssp. nicht markiert und wieder freilässt oder                2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4\n9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-                    oder Absatz 5 Roten Thun fängt,\nstabe d einen wieder gefangenen markierten                   3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hub-\nFisch freilässt.                                                 schrauber einsetzt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014                 1705\n4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr              landschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61\nals 5 % Roten Thun an Bord behält,                       vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich\n5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen                oder fahrlässig\nRoten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder            1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem\nanlandet,                                                    dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit\n6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Ab-               ausübt oder\nsatz 2 Roten Thun vermarktet,                            2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit\n7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem                Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1\ndort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an                  eine Fangreise beginnt.\nBord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, ver-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\narbeitet oder anlandet,                                  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genann-            handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010\nten Tonnar einsetzt,                                     verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlan-             1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig\ndet oder umlädt oder                                         oder nicht vollständig führt,\n10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1                 2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit\nSatz 1 Roten Thun fängt.                                     Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2\nein dort genanntes Fischereiüberwachungszen-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                   trum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                     nicht rechtzeitig unterrichtet,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                 3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit\nAnhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne\n1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder\nDurchfahrt durch ein dort genanntes Kontroll-\nAbsatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22\ngebiet die EU-Gewässer verlässt,\nAbsatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6\neine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine              4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit\nICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Um-                      Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1\nlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht                   eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig              dig oder nicht rechtzeitig macht oder\nübermittelt,                                               5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit\n2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Ar-               Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das\ntikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-           Kontrollgebiet verlässt.\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n§ 24f\n3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-                      Durchsetzung bestimmter\ntig macht,                                                    Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010\n4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\neine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-        Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                   handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010\n5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nThun in den dort genannten Gebieten umlädt,                7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentati-\nonsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und\n6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine               zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003\nUmladung vornimmt oder                                     des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt,\n7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unter-             indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-\nabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht,               kel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die        Handlung vornimmt.\nvorgeschriebene Dauer übermittelt.“                           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\n6. Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f einge-               Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-\nfügt:                                                          zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)\nNr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder\n„§ 24e\nfahrlässig\nDurchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010               1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein\ndort genanntes Fangdokument nicht, nicht rich-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-                        tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nsatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-                   nen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder\nsetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)\nNr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010                  2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument\nmit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung                        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Ge-                          rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzei-\nnehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei-                  tig dessen Validierung beantragt.“\nfahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der                   7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g\nGemeinschaftsgewässer und den Zugang von Dritt-                und 24h.","1706         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\n8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      gewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1)\na) Nummer 16 wird aufgehoben.                                verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nb) Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden               1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält\ndie Nummern 16, 17 und 18.                                   oder anlandet,\n9. Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die fol-          2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-\ngenden §§ 24i und 24j ersetzt:                                  nannte Art fängt oder an Bord behält,\n„§ 24i                               3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch\nDurchsetzung bestimmter                           in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal\nVorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013                kommerziell fischt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-            4. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-                Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-\nkel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates            5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort\nvom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fang-                 genannten Exemplar Leid zufügt oder\nmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und                6. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort\nBestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014                 genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig frei-\n(ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an                 setzt.“\nBord behält oder anlandet.\nArtikel 2\n§ 24j\nDurchsetzung bestimmter                        Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nVorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014          schaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-          machen.\ndelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des\nRates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der\nArtikel 3\nFangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände\nund Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfür Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unions-             in Kraft.\nBonn, den 3. November 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}