{"id":"bgbl1-2014-51-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":51,"date":"2014-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung  DirektZahlDurchfV)","law_date":"2014-11-03T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1690         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\nVerordnung\nzur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber\nlandwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik\n(Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV)\nVom 3. November 2014\nEs verordnen auf Grund                                                                §2\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-                        Landwirtschaftliche Tätigkeit\nsatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in            (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Markt-        Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii\norganisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von          landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten\ndenen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch           Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I         wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im\nS. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung      Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuch-\nmit § 1 Absatz 2 und mit § 27 des Direktzahlungen-        stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt\nDurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I           wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal wäh-\nS. 897), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-       rend des Jahres\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August             1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\n2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bun-\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im           (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umwelt-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft         schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag\nund Energie:                                              Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar\n1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1\n– des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des            und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli             Jahr,\n2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Er-\nnährung und Landwirtschaft:                               2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer\nanderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1\n– des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und 3 und des            und 2 genannten.\n§ 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung         Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen\nmit Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsge-\nsetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes-      1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im               und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                    Parlaments und des Rates vom 30. November\n2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-\narten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der je-\nTeil 1                                     weils geltenden Fassung oder\nAllgemeine Bestimmungen                                 b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\n§1\n(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils\nAnwendungsbereich                                 geltenden Fassung oder\n2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzpro-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\ngrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen\nDurchführung\nder Länder oder einer vom Bund oder Land aner-\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-                   kannten Naturschutzvereinigung\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-          als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr\nber 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an         eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzufüh-\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen           ren ist.\nvon Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-               (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine land-\npolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)             wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Ab-\nNr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)            satz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verord-\nNr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,         nung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen\nS. 608) in der jeweils geltenden Fassung,                 Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein\n2. der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Ver-           Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine\nordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen              landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Ab-\nRechtsakte der Europäischen Union und                     satz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verord-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn\n3. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.                der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014              1691\ntungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der                für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3\nLänder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durch-            Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 land-\nführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2            wirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn\nSatz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten,           die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betrie-\ndass die Fläche in einem für die Beweidung und den             bes, die\nAnbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Be-          1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das\ntriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme                  betreffende Jahr angegeben hat und\neinhält.\n2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt\n§3                                     oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schluss-\ntermin der Antragstellung zur Verfügung steht,\nNiederwald mit Kurzumtrieb\nmindestens 38 Hektar beträgt.\nDie für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kom-\nmenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zu-             (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke\nlässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flä-            des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b\nchen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1          der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsin-\nfestgelegt.                                                    habern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2\ngenannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung\n§4                                 solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Be-\ntreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen\nMindestanforderungen                         für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personen-\nfür den Bezug von Direktzahlungen                   kreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nDirektzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Ab-         Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätig-\nsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013           keiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaft-\nnicht gewährt.                                                 lichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwe-\nsentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des\nTe i l 2                             Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt\nwird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großviehein-\nAktiver Betriebsinhaber\nheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1\nfestgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flä-\n§5\nche gehalten werden. Für die Feststellung der Groß-\nErgänzung der Aufzählung                       vieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach An-\nder in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1               lage 2 angewendet.\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\naufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten                                             §8\n(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1                 Ausübung einer landwirtschaftlichen\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen             Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck\noder juristischen Personen oder Vereinigungen natür-\n(1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Ab-\nlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betrei-\nsatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verord-\nben, keine Direktzahlungen gewährt.\nnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt wer-\n(2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer          den kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen\neine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-            Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im\nberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene               Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buch-\nRechnung durchführt oder durchführen lässt.                    stabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maß-\ngabe der Absätze 2 und 3 vor.\n§6\n(2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung\nAnwendung von Artikel 9 Absatz 4                   einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätig-\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                   keit oder ein Geschäftszweck, wenn\nDer Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung          1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als\n(EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5 000 Euro fest-               Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister\ngesetzt.                                                           eingetragen ist oder\n§7                                 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der\nLandwirte besteht.\nNicht unwesentliche\nlandwirtschaftliche Tätigkeiten                      (3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen\nPersonen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen\n(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unter-              Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäfts-\nabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU)                 zweck,\nNr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des                1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tä-\nEuropäischen Parlaments und des Rates mit Vorschrif-               tigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebs-\nten über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft-                inhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grund-\nlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen                  lage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer\nder Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des                  verpflichtenden Eintragung eingetragen ist,\nAnhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom             2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorge-\n20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind             schrieben ist, wenn","1692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\na) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit         (2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaft-\nals Zweck oder Gegenstand des Betriebsinha-            lichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn\nbers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage       1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zer-\nerrichteten amtlichen Register eingetragen ist,            störung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer\nb) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit          wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder\nals eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck            einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,\nin dem in schriftlicher Form erfolgten Gesell-         2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kul-\nschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen            turpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der\nvergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber            Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat\nzugrunde liegt, benannt ist oder                           und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit,\nc) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung           die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in\nder Landwirte für eines der Mitglieder des Be-             diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus-\ntriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Be-         schließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage\ntrieb des Betriebsinhabers besteht.                        dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Ka-\nlenderjahr durchgeführt wird,\n§9                                3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein-\nNationaler Durchschnitt der Direktzahlungen                  haltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung             Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung\n(Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit           (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments\ndem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direkt-            und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die\nzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterab-             Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-\nsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der                 system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht                hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,\ndiese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.                          (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000,\n(EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates\n(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils\nTe i l 3                                geltenden Fassung ausgeschlossen ist,\nBasisprämienregelung                             4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche\nTätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Pro-\nAbschnitt 1                               duktionsverfahren mehr ermöglicht.\nErstzuweisung der Zahlungsansprüche                      (3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land-\nund Anwendung der Basisprämienregelung                   wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol-\ngende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt-\n§ 10                               schaftliche Tätigkeit genutzt:\nVerfügbarkeit der                        1. Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen-\nbeihilfefähigen Hektarflächen                       oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen\ndienenden Anlagen gehören,\n(1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der              2. dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,\n15. Mai 2015.                                                 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder\n(2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1            zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach             sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand er-\nden Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und            halten werden, mit Ausnahme von Flächen, die le-\nKontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für              diglich außerhalb der Vegetationsperiode für Winter-\nden Antrag auf Direktzahlung.                                     sport genutzt werden,\n4. Parkanlagen, Ziergärten,\n§ 11\n5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä-\nMindestbetriebsgröße                            chen vorrangig militärisch genutzt werden,\nEin Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zah-          6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von\nlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen,               solarer Strahlungsenergie befinden,\nwenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs\n7. Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.\nnicht kleiner als ein Hektar sind.\nAbschnitt 2\n§ 12\nHauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung                                  Nationale Reserve\n(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für                                      § 13\nnichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird\nhauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ge-                 Auffüllung der nationalen Reserve\nnutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der            (1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre\nFläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensi-          nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30\ntät, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirt-         Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU)\nschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2             Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen,\noder 3 stark eingeschränkt zu sein.                           werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014               1693\nlungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplika-       gen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche\ntion mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor          zugewiesen werden konnten.\nlinear gekürzt.\n(3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Be-\n(2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der      triebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen\nnationalen Obergrenze für die Basisprämie für das be-         Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der\ntroffene Jahr durch die Summe aus                             sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsan-\n1. dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für           sprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der\ndas betreffende Jahr vor Anwendung dieses Para-           Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von\ngrafen und                                                Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuwei-\nsen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kür-\n2. dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6\nzungsfaktor multipliziert wird.\nund Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für\ndas betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zu-           (4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division\nzuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrunde-               des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1\nlegung des Werts ergibt, der für die bestehenden          zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag,\nZahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018            der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der\nder jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksich-          nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsan-\ntigt ist.                                                 sprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-          steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfü-\nwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2         gung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle\nund benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekannt-           nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU)\nmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlun-           Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den an-\ngen-Durchführungsgesetzes.                                    zuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger be-\nkannt.\n§ 14                                  (5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für\nZuständigkeit                          das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsan-\nsprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen,\nDie Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zu-            in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den\nständig für die Überwachung und Berechnung der in             Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist. Artikel 14 der\nder nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.        Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet ent-\nsprechende Anwendung.\n§ 15\nMitteilungen                                                    Te i l 4\nDie Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bun-\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis\nZahlung für dem Klima-\nzum 1. November für das jeweilige Jahr                               und Umweltschutz förderliche\nLandbewirtschaftungsmethoden\n1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen\nZahlungsansprüche je Region und\nAbschnitt 1\n2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zah-\nlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den                          Anbaudiversifizierung\nFällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verord-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16,                                                § 17\nmit.                                                                             Anbaudiversifizierung\n§ 16                                  Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen\nKulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nFälle höherer Gewalt                       Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli\noder außergewöhnlicher Umstände                    berücksichtigt.\nnach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\nAbschnitt 2\n(1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuwei-\nsung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, so-                                 Dauergrünland\nweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhn-\nlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III                        Unterabschnitt 1\nKapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Arti-                             Referenzanteil\nkel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung\nmit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,\n§ 18\nZahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.\nReferenzanteil\n(2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinha-\nber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang                Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland\nzugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer          nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach ande-             der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Arti-\nren Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verord-         kel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)\nnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buch-         Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zu-\nstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlun-        lässigen Umfang ausgenommen.","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\nUnterabschnitt 2                           schriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kon-\nDauergrünland,                            trollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag\nd a s d e r Ve r p f l i c h t u ng             auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Ka-\nnach Artikel 45 Absatz 1                          pitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt\nU n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g        und diese einzuhalten hat.\n( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t        (4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereit-\nschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragstel-\n§ 19                             ler gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der\nNichteinhaltung                        Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu\nder Verpflichtung nach                      erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des\nArtikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3                  Eigentums an einer betroffenen Fläche während der\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung               Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Un-\nmit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes              terabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)\nNr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den\n(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45            nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten,\nAbsatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)                      dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der\nNr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlun-          Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2\ngen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewan-                Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014\ndelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in              unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die\nDauergrünland umzuwandeln.                                      Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Flä-\n(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unter-       che, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erfor-\nabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014           derlichen Inhalt schriftlich abzugeben.\neines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rück-\numwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückum-                                       § 21\nwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.                                  Anlage von Dauergrünland\n(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen                      an anderer Stelle in derselben Region\nMonat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Ab-                   im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3\nsatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter              des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\nWitterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder                 Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in\naußerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde               derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2\neine in dem erforderlichen Umfang längere Frist fest-           Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-\nsetzen oder nachträglich genehmigen.                            zes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach\nden Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und\nUnterabschnitt 3                           Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für\nDauergrünland, das                            den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.\nn i c h t d e r Ve r p f l i c h t u ng                                      § 22\nnach Artikel 45 Absatz 1\nU n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g                          Rückumwandlung bei\n( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t             Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\n§ 20                                Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des\nWeitere Voraussetzung                       Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Geneh-\nbei der Genehmigung der Umwandlung                      migung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf\nvon Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3                die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes                  das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maß-\ngeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzah-\n(1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Num-            lung rückumzuwandeln.\nmer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\neine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene an-\nUnterabschnitt 4\ndere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht,\nist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur                                   Genehmigung\nUmwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforder-                       d e r U m w a n d l u n g v o n D a u e r-\nlich.                                                                  grünland nach Bekanntmachung\nnach § 16 Absatz 4 des Direkt-\n(2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Num-\nzahlungen-Durchführungsgesetzes\nmer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\neine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene an-                                       § 23\ndere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers ge-\nErteilung von Genehmigungen zur\nhört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Be-\nUmwandlung von Dauergrünland bei Abnahme\ntriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauer-\ndes Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent\ngrünland erforderlich.\n(3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vor-           (1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-\ngesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antrag-            Durchführungsgesetzes wird, solange\nstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Be-              1. Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\ntriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche               auf Grund des Artikels 45 Absatz 4 der Verord-\nan dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vor-                  nung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014             1695\n2. die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 3 Unter-        Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologi-\nabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlie-       schen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verord-\ngen,                                                     nung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.\neine Genehmigung für die Umwandlung von Dauer-\ngrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-                                          § 27\nDurchführungsgesetzes weiterhin erteilt.                                         Landschaftselemente\n(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Be-                   (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c\nhörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4                           der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass               (1) Landschaftselemente können im Antrag auf\ndie Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3           Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Um-\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin           weltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden\ngenehmigt werden kann. Die zuständige Behörde                 als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen\nmacht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwand-             werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die\nlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden            Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen\nkann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht            und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grund-\nmehr vorliegen.                                               anforderungen an die Betriebsführung Nummer 2\noder der Grundanforderungen an die Betriebsführung\n§ 24                              Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU)\nErteilung von Genehmigungen                      Nr. 1306/2013 geschützt sind.\nzur Umwandlung von Dauergrünland                        (2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4\nim Fall des Rückgangs der Abnahme                   Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014\ndes Dauergrünlandanteils auf weniger als               können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für\n5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil                dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-\nLiegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt      schaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte\nnach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direkt-            Flächen ausgewiesen werden. § 25 gilt für als im Um-\nzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die           weltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feld-\nAbnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord-              ränder gemäß Satz 1 entsprechend.\nnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandan-\nteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2                                     § 28\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt                                    Pufferstreifen\ngemachten Referenzanteils, hebt die zuständige                            (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d\nBehörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4                            der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und\n(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des\nmacht dies im Bundesanzeiger bekannt.\nStandards für die Erhaltung von Flächen in gutem land-\nwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1\nAbschnitt 3                           oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung\nFlächennutzung im Umweltinteresse                   Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Be-\ntriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verord-\n§ 25                              nung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag\nauf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und\nBrachliegende Flächen\nUmweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsme-\n(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a\nthoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen aus-\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\ngewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter\nAuf einer brachliegenden Fläche, die von einem Be-        breit sind.\ntriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zah-\nlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche                  (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzah-\nLandbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinte-               lung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz\nresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während          förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu ei-\nner Breite von höchstens zwanzig Meter ausgewiesen\ndes Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine\nlandwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend         werden.\nvon Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine               (3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinte-\nAussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses           resse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Be-\nJahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt          weidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der\nwerden.                                                       Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unter-\nscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25\n§ 26                              entsprechend.\nTerrassen\n(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b                                              § 29\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)                                Streifen von beihilfefähigen\nTerrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die                    Hektarflächen an Waldrändern\nZahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche                        (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f\nLandbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinte-                          der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\nresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn                   (1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an\nsie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von             Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für","1696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\ndie Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder-              (2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder\nliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt-             Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Um-\ninteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn           weltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem\nsie mindestens einen Meter breit sind.                        Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaf-\n(2) Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen       tungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der\nan Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte           Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen.\nFläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche          (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit\nErzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf             Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Um-\neine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, so-           weltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur\nfern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unter-           durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt\nscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25          werden.\nentsprechend.\n§ 32\n§ 30                                                      Flächen mit\nFlächen mit                                         stickstoffbindenden Pflanzen\nNiederwald mit Kurzumtrieb                                (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j\n(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g                             der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)                      Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen,\n(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte        die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für\nFlächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zah-           dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-\nlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche              schaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte\nLandbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1             Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufge-\nals zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte           führten Arten angebaut werden.\nFlächen bezeichneten Arten.\n§ 33\n(2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit\nUmrechnungsfaktoren bei\nNiederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen\nim Umweltinteresse genutzten Flächen\nDüngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet\nwerden.                                                          Bei der Berechnung der Flächengröße der im Um-\nweltinteresse genutzten Flächen werden bei\n§ 31                               1. Terrassen und\nFlächen mit Zwischen-                        2. einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Land-\nfruchtanbau oder Gründecke                          schaftselemente einem Beseitigungsverbot nach\n(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i                      den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)                       beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Ver-\n(1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung          ordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,\nfür die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz för-          die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verord-\nderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Um-              nung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.\nweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtan-\nbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die                                      Te i l 5\nEinsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu                          Schlussvorschriften\nverwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten\nbestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmi-                                      § 34\nschung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Sa-\nmen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an                                   Inkrafttreten\nden Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n60 Prozent liegen.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014                1697\nAnlage 1\n(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)\nFür Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe\nder zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen\nFür Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten\nGattung                                   Art              Maximaler                Zulässige\nErntezyklus             Arten für im\n(Jahre)             Umweltinteresse\ngenutzte Flächen\nBotanische            Deutsche          Botanische            Deutsche                 Botanische          Deutsche\nBezeichnung          Bezeichnung        Bezeichnung          Bezeichnung               Bezeichnung        Bezeichnung\nSalix                Weiden             alle Arten                             20      S. triandra1       Mandelweide1\nS. viminalis1      Korbweide1\nPopulus              Pappeln            alle Arten                             20      P. alba1           Silberpappel1\nP. canescens1      Graupappel1\nP. nigra1          Schwarz-\npappel1\nP. tremula1        Zitterpappel1\nRobinia              Robinien           alle Arten                             20\nBetula               Birken             alle Arten                             20      B. pendula         Gemeine Birke,\nHängebirke\nAlnus                Erlen              alle Arten                             20      A. glutinosa       Schwarzerle\nA. incana          Grauerle\nFraxinus             Eschen             F. excelsior         Gemeine           20      F. excelsior       Gemeine\nEsche                                        Esche\nQuercus              Eichen             Q. robur             Stieleiche        20      Q. robur           Stieleiche\nQ. petraea           Traubeneiche      20      Q. petraea         Traubeneiche\nQ. rubra             Roteiche          20\n1\nEinschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung.","1698        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2)\nUmrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten\nTierart                                       Großvieheinheit\n1   Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere                    0,70\n2   Pferde 3 Jahre und älter                                                               1,10\n3   Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr                                                     0,30\n4   Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre                                                         0,70\n5   Rinder 2 Jahre und älter                                                               1,00\n6   Schafe unter 1 Jahr                                                                    0,05\n7   Schafe 1 Jahr und älter                                                                0,10\n8   Ziegen                                                                                 0,08\n9   Ferkel                                                                                 0,02\n10   Mastschweine                                                                           0,13\n11   Zuchtschweine                                                                          0,30\n12   Legehennen                                                                             0,003\n13   Sonstiges Geflügel                                                                     0,014\n14   Damtiere unter 1 Jahr                                                                  0,04\n15   Damtiere 1 Jahr und älter                                                              0,08\n16   Lamas                                                                                  0,1\n17   Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter                                                0,32\n18   Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                           0,25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014               1699\nAnlage 3\n(zu § 31 Absatz 1)\nZulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit\nZwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden\nBotanische Bezeichnung                                       Deutsche Bezeichnung\nGräser\nDactylis glomerata                                          Knaulgras\nFestulolium                                                 Wiesenschweidel, Festulolium\nLolium x boucheanum                                         Bastardweidelgras\nLolium multiflorum                                          Einjähriges und Welsches Weidelgras\nLolium perenne                                              Deutsches Weidelgras\nAvena strigosa                                              Rauhafer\nSorghum bicolor                                             Mohrenhirse\nSorghum sudanense                                           Sudangras\nSorghum bicolor x Sorghum sudanense                         Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x\nSorghum sudanense\nAndere\nCrotalaria juncea                                           Indischer Hanf\nGlycine max                                                 Sojabohne\nLathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius                      alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige\nPlatterbse\nLens culinaris                                              Linse\nLotus corniculatus                                          Hornschotenklee\nLupinus albus                                               Weiße Lupine\nLupinus angustifolius                                       Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine\nLupinus luteus                                              Gelbe Lupine\nMedicago lupulina                                           Hopfenklee (Gelbklee)\nMedicago sativa                                             Luzerne\nMedicago scutellata                                         Einjährige Luzerne\nMelilotus spp.                                              alle Arten der Gattung Steinklee\nOnobrychis spp.                                             alle Arten der Gattung Esparsetten\nOrnithopus sativus                                          Seradella\nPisum sativum subsp. arvense                                Futtererbse (Felderbse, Peluschke)\nTrifolium alexandrinum                                      Alexandriner Klee\nTrifolium hybridum                                          Schwedenklee (Bastardklee)\nTrifolium incarnatum                                        Inkarnatklee\nTrifolium pratense                                          Rotklee\nTrifolium repens                                            Weißklee\nTrifolium resupinatum                                       Persischer Klee\nTrifolium squarrosum                                        Sparriger Klee\nTrifolium subterraneum                                      Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)\nTrifolium michelianum                                       Michels Klee\nTrifolium vesiculosum                                       Blasenfrüchtiger Klee\nTrigonella foenum-graecum                                   Bockshornklee","1700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\nBotanische Bezeichnung                                        Deutsche Bezeichnung\nTrigonella caerula                                           Schabziger Klee\nVicia faba                                                   Ackerbohne\nVicia pannonica                                              Pannonische Wicke\nVicia sativa                                                 Saatwicke\nVicia villosa                                                Zottelwicke\nBeta vulgaris subsp. cicla var. cicla                        Mangold\nBrassica carinata                                            Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf\nBrassica juncea                                              Sareptasenf\nBrassica napus                                               Raps\nBrassica nigra                                               Schwarzer Senf\nBrassica oleracea var. medullosa                             Futterkohl (Markstammkohl)\nBrassica rapa                                                Rübsen, Stoppelrüben\nCamelina sativa                                              Leindotter\nEruca sativa                                                 Rauke, Rucola\nLepidium sativum                                             Gartenkresse\nRaphanus sativus                                             Ölrettich, Meliorationsrettich\nSinapis alba                                                 Weißer Senf\nCentaurea cyanus                                             Kornblume\nCoriandrum sativum                                           Koriander\nCrepis spp.                                                  alle Arten der Gattung Pippau\nDaucus carota subsp. carota                                  Wilde Möhre\nDipsacus spp.                                                alle Arten der Gattung Karden\nEchium vulgare                                               Gewöhnlicher Natternkopf\nFoeniculum vulgare                                           Fenchel\nGalium verum                                                 Echtes Labkraut\nHypericum perforatum                                         Echtes Johanniskraut\nLamium spp.                                                  alle Arten der Gattung Taubnesseln\nLeucanthemum vulgare                                         Margerite\nMalva spp.                                                   alle Arten der Gattung Malven\nOenothera spp.                                               alle Arten der Gattung Nachtkerzen\nOriganum spp.                                                alle Arten der Gattung Dost\nPapaver rhoeas                                               Klatschmohn\nPetroselinum crispum                                         Petersilie\nPlantago lanceolata                                          Spitzwegerich\nPrunella spp.                                                alle Arten der Gattung Braunellen\nReseda spp.                                                  alle Arten der Gattung Reseden\nSalvia pratensis                                             Wiesensalbei\nSanguisorba spp.                                             alle Arten der Gattung Wiesenknopf\nSilene spp.                                                  alle Arten der Gattung Leimkräuter\nSilybum marianum                                             Mariendistel\nTanacetum vulgare                                            Rainfarn\nVerbascum spp.                                               alle Arten der Gattung Königskerzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1701\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nAgrostemma githago                                         Kornrade\nAnethum graveolens                                         Dill\nBorago officinalis                                         Borretsch\nCalendula officinalis                                      Ringelblume\nCarthamus tinctorius                                       Färberdistel, Saflor\nCarum carvi                                                Kümmel\nFagopyrum spp.                                             alle Arten der Gattung Buchweizen\nGuizotia abyssinica                                        Ramtillkraut\nHelianthus annuus                                          Sonnenblume\nLinum usitatissimum                                        Lein\nNigella spp.                                               alle Arten der Gattung Schwarzkümmel\nPhacelia tanacetifolia                                     Phazelie\nSpinacia spp.                                              alle Arten der Gattung Spinat\nTagetes spp.                                               alle Arten der Gattung Tagetes","1702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014\nAnlage 4\n(zu § 32)\nZulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit\nstickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden\nBotanische Bezeichnung                                       Deutsche Bezeichnung\nGlycine max                                                  Sojabohne\nLens spp.                                                    alle Arten der Gattung Linsen\nLotus corniculatus                                           Hornschotenklee\nLupinus albus                                                Weiße Lupine\nLupinus angustifolius                                        Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine\nLupinus luteus                                               Gelbe Lupine\nMedicago lupulina                                            Hopfenklee (Gelbklee)\nMedicago sativa                                              Luzerne\nMedicago x varia                                             Bastardluzerne, Sandluzerne\nMelilotus spp.                                               alle Arten der Gattung Steinklee\nPhaseolus vulgaris                                           Gartenbohne\nPisum sativum                                                Erbse\nTrifolium alexandrinum                                       Alexandriner Klee\nTrifolium hybridum                                           Schwedenklee (Bastardklee)\nTrifolium incarnatum                                         Inkarnatklee\nTrifolium pratense                                           Rotklee\nTrifolium repens                                             Weißklee\nTrifolium resupinatum                                        Persischer Klee\nTrifolium subterraneum                                       Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)\nOnobrychis spp.                                              alle Arten der Gattung Esparsetten\nOrnithopus sativus                                           Seradella\nVicia faba                                                   Ackerbohne\nVicia pannonica                                              Pannonische Wicke\nVicia sativa                                                 Saatwicke\nVicia villosa                                                Zottelwicke"]}