{"id":"bgbl1-2014-50-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":50,"date":"2014-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/50#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_50.pdf#page=14","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung","law_date":"2014-11-04T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Spielverordnung1\nVom 4. November 2014\nEs verordnet auf Grund                                                      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n– des § 33f Absatz 1 in Verbindung mit § 60a Absatz 2                              „4. Betriebsformen, die unter Betriebe im\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                                     Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststätten-\nkanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen                                         gesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5                                      chung vom 20. November 1998 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I                                           S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des\nS. 2415) geändert worden ist, das Bundesministe-                                     Gesetzes vom 7. September 2007\nrium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen                                      (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-                                       fallen.“\ndesministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-                       2. In § 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „der\nnisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,                      konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach\n– des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Ver-                          § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei\nbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeord-                        denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwet-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                               ten vermittelt,“ eingefügt.\n22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Num-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nmer 1 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für                              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                   konzessionierten Buchmacher“ die Wörter\nBundesministerium des Innern,                                                    „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                               zes“ eingefügt.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                           bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\n„Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit meh-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310):\nreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt\njede Spielstelle als Geld- oder Warenspiel-\nArtikel 1\ngerät nach Satz 1.“\nÄnderung der Spielverordnung\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-                           fügt:\nchung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt\ndurch Artikel 4 Absatz 64 des Gesetzes vom 7. August                           „Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“\n2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie                        c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfolgt geändert:                                                                „Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern                           „(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an\n„der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter                      Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs\n„nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,                     deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen\nes sei denn, in der Wettannahmestelle werden                      und auf den Jugendschutz beziehende Warn-\nSportwetten vermittelt“ eingefügt.                                hinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglich-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   keiten bei pathologischem Spielverhalten ange-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Milch-                      bracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass\nstuben“ die Wörter „, Betrieben, in denen die                in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken\nVerabreichung von Speisen oder Getränken                     des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.“\nnur eine untergeordnete Rolle spielt,“ einge-             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nfügt und das Wort „oder“ am Satzende\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spä-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende\ntestens 24 Monate nach dem im Zulassungszei-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nchen angegebenen Beginn der Aufstellung auf\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nseine Übereinstimmung mit der zugelassenen\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-           Bauart durch einen vereidigten und öffentlich\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der           bestellten Sachverständigen oder eine von der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204        Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                lassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).           lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014                1679\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                      § 10c\n„(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Waren-              Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugend-\nspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu zie-            schutz umfasst insbesondere die fachspezifischen\nhen,                                                       Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. das in seiner ordnungsgemäßen Funktion ge-              1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,\nstört ist,\n2. Spielhallenrecht der Länder,\n2. das nicht mehr der von der Physikalisch-                3. Jugendschutzrecht.\nTechnischen Bundesanstalt veröffentlichten\nBauartzulassung entspricht,\n§ 10d\n3. dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zu-\ngänglich ist oder                                         Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach-\nweis der Unterrichtung anerkannt:\n4. dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im\n1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-\nZulassungsbeleg oder Zulassungszeichen\nschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-\nangegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.“\ngen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbil-\n6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     dungsgesetzes erworben wurden,\n„Insbesondere darf der jeweilige Zustand eines Ge-             2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-\nrätes, vor allem die Gewinnaussicht, nicht durch                   schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-\nvorherige Einsätze oder andere Maßnahmen vor                       gen der Industrie- und Handelskammern nach\ndem Spiel verändert werden.“                                       § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wur-\nden.“\n7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10d\neingefügt:                                                  8. § 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 10a                                a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nvon Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für\n„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielge-\ndie Ausübung des Gewerbes notwendigen recht-                       rätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt\nlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten                 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zu-\nund Befugnissen sowie deren praktischer Anwen-\nlassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag\ndung in einem Umfang vertraut zu machen, der ih-                   um jeweils ein Jahr verlängert werden.“\nnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser\nAufgaben ermöglicht.                                        9. § 12 wird wie folgt geändert:\n(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu               a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Un-\nunterziehen                                                        terlagen“ die Wörter „, insbesondere auch über\nHerstellungs- und Wartungsprozesse,“ einge-\n1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1                   fügt.\nSatz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige\nausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\num eine juristische Person handelt, ihr gesetz-                „Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine\nlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung                schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass\nvon Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt                  bei dem zu prüfenden Geldspielgerät\nbefasst ist,\n1. Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden,\n2. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes be-                        dass bei langfristiger Betrachtung kein höhe-\nauftragten Personen,                                               rer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kassen-\n3. die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeord-                      inhalt verbleibt,\nnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten                  2. die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden\nmit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.                      Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und\ndie am Gerät dargestellten Gewinnaussichten\n§ 10b                                        zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert\nvon 300 Euro übersteigen,\n(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie-\nund Handelskammer.                                                 3. bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 er-\nzwungenen Spielpause alle auf dem Geld-\n(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Un-\nsowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge\nterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichts-\nautomatisch ausgezahlt werden und\nstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen kön-\nnen gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl               4. die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze,\nder Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.                   Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche\nErhebungen zu dokumentieren.“\n(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine\nBescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende                  c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Buchsta-\nPerson am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenom-                    ben a bis d“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 4“\nmen hat.                                                           ersetzt.","1680          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                   cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Da-\nfügt:                                                              rüber hinaus gibt es“ durch die Wörter „Es\n„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesan-                      gibt“ ersetzt.\nstalt kann technische Richtlinien herausgeben              i) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a\nund anwenden                                                   und 8b eingefügt:\n1. zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereich-               „8a. Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die ein-\nten Baumuster,                                                   zelnen Spielstellen unabhängig voneinander\n2. zur Durchführung der Bauartprüfung sowie                         benutzbar sein und jede Spielstelle hat die\nAnforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen,\n3. zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer                        soweit diese landesrechtlich überhaupt zu-\nwirksamen Überprüfung aufgestellter Spiel-                       lässig sind; aus der Bauartzulassung eines\ngeräte.“                                                         Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                               auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerä-\ntes.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\n8b. Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchs-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                        tens vier Spielstellen verfügen, einzelne\nb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                          Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.“\ngestellt:                                                  j) In Nummer 9 Satz 2 werden nach der Angabe\n„1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent                „Satz 1“ die Wörter „und Nummer 6a“ eingefügt.\nerfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz            k) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe\ndes Spielergebnisses fort und endet mit der        11. § 14 wird wie folgt geändert:\nAuszahlung des Gewinns beziehungsweise                 a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die\nder Einstreichung des Einsatzes.“                          Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nc) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“\nNummern 2 bis 11.                                              durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „80“ durch die                 c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAngabe „60“ ersetzt.\n12. § 16 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ne) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die                   Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten\nAngabe „400“ ersetzt.                                      vier Jahre beträgt;“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                      13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Jackpots und andere Sonderzahlungen je-              a) In den Nummern 1a und 1b wird jeweils die An-\nder Art sind ausgeschlossen.“                             gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nf) Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a\n„In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, ein-                 und 5b eingefügt:\nsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstra-                   „5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicher-\ntionsspiele oder sonstige Animationen angebo-                       stellt, dass ein dort genannter Warnhinweis\nten werden.“                                                        oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkei-\ng) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                          ten angebracht ist,\ngefügt:                                                        5b. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicher-\n„6a. Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das                        stellt, dass dort genanntes Informationsma-\nSpielgerät eine Spielpause ein, in der es für                 terial sichtbar ausliegt,“.\nmindestens fünf Minuten in den Ruhezu-               c) Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden die\nstand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezu-               Nummern 5c und 5d.\nstandes sind die Geldspeicher zu entleeren\n14. § 20 wird wie folgt gefasst:\nund alle Anzeigeelemente auf die vordefi-\nnierten Anfangswerte zu setzen.“                                               „§ 20\nh) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                             (1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-\nkalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli\naa) In Satz 1 wird die Angabe „25“ durch die An-           2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab\ngabe „10“ ersetzt.                                    dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des\nbb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:              § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Num-\n„Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit          mer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu ein-\nder er vorab einstellen kann, dass aufge-             geführte Verbot von Spielvorgängen und Animatio-\nbuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz              nen während der Spielpause, entsprechen, dürfen\ngelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf          nicht weiter betrieben werden.\nnur durch unmittelbar zuvor erfolgte geson-              (2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren\nderte physische Betätigung des Spielers               Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundes-\nausgelöst werden.“                                    anstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014                1681\nworden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulas-               gen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identi-\nsungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter be-             fikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin\ntrieben werden.                                              dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederver-\nwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und\n(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielver-          dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifika-\nordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht               tionsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs un-\nund eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter                 verzüglich zurückgibt.“\nMitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10\nAbsatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücks-            2. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Num-\nspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsver-            mer 10“ durch die Angabe „§ 13 Nummer 11“ er-\ntrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht           setzt.\nist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.“\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-\nWeitere Änderung der                              fügt:\nSpielverordnung zum 10. Mai 2015\n„9a. Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der\n§ 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1                  Technik die von der Kontrolleinrichtung ge-\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt                     mäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft\ngeändert:                                                                 so auf, dass\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\na) sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar\n„(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gut-                      und auswertbar sind,\nachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der\nInformationstechnik anerkannten oder gleichwerti-                      b) sie auf das erzeugende Spielgerät zurück-\ngen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von                            geführt werden können,\nihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß\nc) die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt\n§ 13 Nummer 10 gegen Veränderungen gesichert\nihrer Entstehung verknüpft sind,\ngebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesan-\nstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer                      d) ihre Vollständigkeit erkennbar ist und\nGutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.“                 e) feststellbar ist, ob nachträglich Verände-\nrungen vorgenommen worden sind.“\n2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4\nund 5.                                                        b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                  „10. Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Ver-\nwendung eines gültigen gerätegebundenen,\nWeitere Änderung der                                     personenungebundenen Identifikationsmit-\nSpielverordnung zum 10. November 2015                               tels möglich sein, wobei\n§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt\na) die Gültigkeit des verwendeten Identifika-\ndurch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,\ntionsmittels durch das Spielgerät vor Auf-\nwird wie folgt gefasst:\nnahme des Spielbetriebs geprüft werden\n„Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Gerä-                          muss und\nten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche\ntechnische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten                              b) während des Spielbetriebs keine Daten\ndie Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzge-                            auf dem verwendeten Identifikationsmit-\nsetzes sicherzustellen.“                                                       tel gespeichert werden dürfen.“\nc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die\nArtikel 4                                  Nummern 11 und 12.\nWeitere Änderung der\n4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSpielverordnung zum 10. Februar 2016\nDie Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 die-         a) Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c\nser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-              und 5d eingefügt:\nändert:\n„5c. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür\n1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikations-\nmittel ausgehändigt wird,\n„(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart\ndie Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist               5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür\nverpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor                  sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein\nAufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät                      Identifikationsmittel ausgehändigt wird,“.\nund nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein ge-\nrätegebundenes, personenungebundenes Identifika-              b) Die bisherigen Nummern 5c und 5d werden die\ntionsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sor-              Nummern 5e und 5f.","1682         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nArtikel 5                                „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nWeitere Änderung der                                Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von\nSpielverordnung zum 10. November 2019                          Spielgeräten aufstellt,“.\nDie Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 die-                               Artikel 6\nser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                     Bekanntmachungserlaubnis\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nkann die Spielverordnung in der vom 10. Februar 2016\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nersetzt:                                               machen.\n„In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Be-\nherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der                                     Artikel 7\nkonzessionierten Buchmacher nach § 2 des                                       Inkrafttreten\nRennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spiel-\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen al-\nbis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und\nStelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei          (2) Artikel 2 tritt am 10. Mai 2015 in Kraft.\nGeld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“          (3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 (4) Artikel 4 tritt am 10. Februar 2016 in Kraft.\n2. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:               (5) Artikel 5 tritt am 10. November 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. November 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}