{"id":"bgbl1-2014-50-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":50,"date":"2014-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2014-10-30T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1666            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Oktober 2014\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,             Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) ge-\nc, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrs-              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Ab-               a) Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Anga-\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Num-                       ben ersetzt:\nmer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005                         „§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Über-\n(BGBl. I S. 1221), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3 des                         führungsfahrten mit rotem Kennzeichen\nGesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47                  § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten\ndurch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August                          mit Kurzzeitkennzeichen“.\n2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, in Verbin-\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-                 b) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                     „Anlage 9    Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge\ndem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                                       mit rotem Kennzeichen“.\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für               c) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\nVerkehr und digitale Infrastruktur:\n„Anlage 10 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit\nKurzzeitkennzeichen“.\nArtikel 1\n2. In § 2 Nummer 4 werden die Buchstaben b und c\nÄnderung der                              wie folgt gefasst:\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\n„b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar                     Parlaments und des Rates vom 18. März 2002\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der                  über die Typgenehmigung für zweirädrige oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014              1667\ndreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung             d) Die bisherigen Absätze 3 und 3a werden die Ab-\nder Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124               sätze 2 und 3.\nvom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-        e) In dem neuen Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe\nsung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013                   „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 9“ er-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    setzt.\nvom 5. Februar 2013 über die Genehmigung\nund Marktüberwachung von zwei- oder dreiräd-             f) In Absatz 4 werden\nrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60                 aa) die Wörter    „eines   Kurzzeitkennzeichens\nvom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden                    oder“ und\nFassung und                                                  bb) die Wörter „sowie bei Kurzzeitkennzeichen\nzusätzlich das Ende des Versicherungs-\nc) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen\nschutzes“\nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003\nüber die Typgenehmigung für land- oder forst-                gestrichen.\nwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger              g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nund die von ihnen gezogenen auswechselbaren                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und\nselbständige technische Einheiten dieser                         „Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbin-\nFahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie                       dung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszu-\n74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in                    gestalten und anzubringen.“\nder jeweils geltenden Fassung oder der Verord-               bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kurzzeitkenn-\nnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Par-                     zeichen und“ gestrichen.\nlaments und des Rates vom 5. Februar 2013             7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nüber die Genehmigung und Marktüberwachung\nvon land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen                                  „§ 16a\n(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils                              Probefahrten und\ngeltenden Fassung“.                                          Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen\n(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen\n3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern „Zulas-\nist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb\nsungsbescheinigung Teil II“ die Angabe „gemäß\ngesetzt werden, wenn\n§ 12 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.\n1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine\n4. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz                   Einzelgenehmigung erteilt ist,\neingefügt:                                                    2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-\n„Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist                chende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung be-\ndem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung                    steht und\nmitzuteilen.“                                                 3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.\nLiegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1\n5. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 11 Satz 2, § 20\nnicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahr-\nAbsatz 1 Satz 3, Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 5,\nten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer\n§ 47 Absatz 1 Nummer 3 und § 50 Absatz 9 Satz 2\nneuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelege-\nwerden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-\nnen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungs-\nentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale\nbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder\nInfrastruktur“ ersetzt.\neinem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                 Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptunter-\nsuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ab-\nlauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dür-\n„§ 16                               fen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis\nder durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur\nPrüfungsfahrten, Probefahrten und                 Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle\nÜberführungsfahrten mit rotem Kennzeichen“.             im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt wer-\nden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-\n„Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen              Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und\nist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, natio-             Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-\nnale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,               Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen\nzu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten             abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten\nin Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem                  zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheb-\nPflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-           licher oder geringer Mängel in einer nächstgelege-\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und              nen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk\ndas Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kenn-              oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durch-\nzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot             geführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Num-\ngerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.“              mer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung.","1668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nDie Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nin dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu                fügt:\nvermerken.                                                         „(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzei-\n(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-             chen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-\nsungsbehörde oder die für den Standort des Fahr-                gende Fahrzeugdaten zu speichern:\nzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf                   1. die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahr-\nein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf                   zeugdaten,\nden Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für\n2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der\nFahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem\nZuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer\nMuster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeit-\nder Gültigkeit des Kennzeichens,\nkennzeichen darf\n3. die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerken-\n1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne                   den Beschränkungen,\ndes Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahr-\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit\nversicherung:\ndem Fahrzeug und\na) die der Zulassungsbehörde nach § 16a\n2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen                     Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraft-\nPerson zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug                      fahrzeug-Haftpflichtversicherung,\nverwendet werden.                                                  b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b\nbis e zu speichernden Daten.“\n(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mit-\nzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen          12. § 31 wird wie folgt geändert:\nzur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzei-              a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die\nchen besteht aus einem Unterscheidungszeichen                   Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ gestrichen.\nund einer Erkennungsnummer jeweils nach Maß-                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erken-                fügt:\nnungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“\noder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außer-                  „(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzei-\ndem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage                chen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende\nab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeit-                 Fahrzeugdaten zu speichern:\nkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet                1. die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahr-\nwerden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeit-                   zeugdaten,\nkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen\n2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der\nStraßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der\nZuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer\nHalter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetrieb-\nder Gültigkeit des Kennzeichens,\nnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-\nsen.                                                            3. die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerken-\nden Beschränkungen,\n(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nNummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Num-\nversicherung:\nmer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind\nim Antrag das Ende des Versicherungsschutzes                       a) die der Zulassungsbehörde nach § 16a\nund das Datum der nächsten Hauptuntersuchung                          Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraft-\nund Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug die-                      fahrzeug-Haftpflichtversicherung,\nser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nach-                  b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b\nzuweisen.                                                             zu speichernden Daten.“\n(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Ver-        13. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszuge-              a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nstalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entspre-\nchend.“                                                         „d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzei-\nchen zugeteilt ist und“.\n8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Ab-            b) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 bis 5“\nersetzt.                                                        „d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzei-\nchen zugeteilt ist.“\n9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 10“\n14. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.\na) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende\n10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-                durch ein Komma ersetzt.\nsatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1\nb) In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort\nSatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1\n„und“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\n11. § 30 wird wie folgt geändert:\n„f) bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben\na) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die                  zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahr-\nWörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ gestrichen.                   zeugklasse und Art des Aufbaus,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014             1669\n15. § 39 wird wie folgt geändert:                                       „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die\nden Mustern in Anlage 5 und Anlage 6\na) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab-                         in der bis zum 1. April 2015 geltenden\nsatz 2a“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2b“ er-                       Fassung dieser Verordnung entspre-\nsetzt.                                                               chen;“.\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab-\nsatz 2b“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2c“ er-               bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\nsetzt.                                                           eingefügt:\nc) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab-                    „7a. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die\nsatz 2c und 2d“ durch die Angabe „§ 36 Ab-                             dem Muster in Anlage 7 in der bis\nsatz 2d und 2e“ ersetzt.                                               zum 1. April 2015 geltenden Fassung\n16. § 48 wird wie folgt geändert:                                             dieser Verordnung entsprechen;“.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                         b) Satz 2 wird gestrichen.\naa) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 16\nAbsatz 5 Satz 3,“ die Angabe „§ 16a Absatz 5      18. In Anlage 4 wird in der Überschrift nach der Angabe\nin Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3,“ ein-         „§ 16 Absatz 5,“ die Angabe „§ 16a Absatz 5,“ ein-\ngefügt.                                               gefügt.\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Ab-          19. In Anlage 5 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-\nsatz 2 Satz 8“ durch die Angabe „§ 16a Ab-            scheinigung Teil I wie folgt geändert:\nsatz 3 Satz 5“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2                a) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I“\nSatz 9 oder Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe                werden die Wörter „Свидетелството за\n„§ 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbin-             регистрация – Част I/“ eingefügt.\ndung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3\nSatz 6“ ersetzt.                                          b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation\npartie I/“ werden die Wörter „Prometna\nc) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11 Ab-                 dozvola I/“ eingefügt.\nsatz 5“ das Komma durch das Wort „oder“ und\ndie Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3            c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula\nSatz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2                 Parte I/“ werden die Wörter „Certificat de\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4,              înmatriculare Partea I/“ eingefügt.\nauch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1,\n§ 16a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                       20. In Anlage 6 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-\nd) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3                scheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr\nSatz 6“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 6“           wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I“\ne) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2                  werden die Wörter „Свидетелството за\nSatz 2 oder Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe                регистрация - Част I/“ eingefügt.\n„§ 16 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\nf) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 16 Absatz 2              b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation\nSatz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 16a Ab-                 partie I/“ werden die Wörter „Prometna\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.                             dozvola I/“ eingefügt.\ng) In Nummer 15b wird die Angabe „§ 16 Absatz 2              c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula\nSatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16a Ab-                 Parte I/“ werden die Wörter „Certificat de\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.                             înmatriculare Partea I/“ eingefügt.\nh) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 3              21. In Anlage 7 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-\nSatz 4“ ersetzt.                                          scheinigung Teil II wie folgt geändert:\ni) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3               a) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte II“\nSatz 5“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 5“              werden die Wörter „Свидетелството за\nersetzt.                                                     регистрация – Част II/“ eingefügt.\nj) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7“           b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation\nersetzt.                                                     partie II/“ werden die Wörter „Prometna\ndozvola II/“ eingefügt.\n17. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula\nParte II/“ werden die Wörter „Certificat de\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         înmatriculare Partea II/“ eingefügt.","1670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\n22. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9\n(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)\nFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den\nfolgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über\nnur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbe-\nsondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.\nSeite 1                                                    Seite 2\n1   Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus\nFahrzeugscheinheft\nfür Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen\n2   Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)\ngültig vom         bis                                     3   Fahrzeug-Identifizierungsnummer\n4   Hubraum in cm3\nNennleistung in kW\nDas vorstehende rote Kennzeichen ist                           Leermasse in kg                      (nur bei Krafträdern)\n5   Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs\nVorname, Name, Firma\n(soweit nicht bekannt Baujahr)\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer    6   Zulässige Gesamtmasse in kg\n7   Zulässige max. Achslast in kg\nfür die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu                 Achse 1            Achse 4\nPrüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt            Achse 2            Achse 5\nworden.                                                        Achse 3\nDieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung\nfür das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter      8   Höchstgeschwindigkeit in km/h\nSchrift ausgefüllt und unterschrieben ist.\nOrt, Datum                            Ort, Datum\nName der Zulassungsbehörde\nUnterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschrifts-\nUnterschrift                          mäßigkeit des Fahrzeugs\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014      1671\n23. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 10\n(zu § 16a Absatz 2 Satz 1)\nFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen\nFür die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5\nNummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.\nVorderseite","1672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nRückseite\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014                  1673\nArtikel 2                                 1. durch De-Mail, sofern der Halter in seinem\nÄnderung der                                    elektronischen Antrag ein auf seinen Namen\nErsten Verordnung                                  eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und\nzur Änderung der Fahrzeug-                               den elektronischen Kommunikationsweg eröff-\nZulassungsverordnung und der Gebühren-                             net,\nordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr                          2. durch sonstige sichere Verfahren, welche die\nArtikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der                      Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4\nFahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebühren-                          des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen,\nordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Ok-                       sofern der Halter den elektronischen Kommu-\ntober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert:                    nikationsweg eröffnet oder\n1. In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4                    3. schriftlich, wenn der Halter die Kommunika-\ndas Wort „Ablösung“ durch das Wort „Entfernung“                       tionswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröff-\nersetzt.                                                              net oder wenn die elektronische Bekanntgabe\nscheitert.“\n2. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n4. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n„a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:           fügt:\n„1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei              „6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Ab-\nbei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu-              satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“\nlassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule-               ersetzt.“\ngen ist,“.“\n5. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n3. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                  „12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    „(1) Die zuständigen obersten Landesbehör-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               den oder die von ihnen bestimmten oder nach\n„Erfüllen die abgestempelten Kennzeichen-                   Landesrecht zuständigen Stellen können Aus-\nschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3                nahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1\nSatz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheini-                   bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12\ngung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderun-                 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimm-\ngen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann                 ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte\ndas Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb                     einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die\ngesetzt werden, dass der Halter oder der Ver-               Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das\nfügungsberechtigte dies direkt oder über ein                Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Ent-\nvom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes infor-                 scheidung im Einvernehmen mit den zuständi-\nmationstechnisches System bei der Zulas-                    gen Behörden dieser Länder.““\nsungsbehörde elektronisch beantragt; dabei         6. In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende\nist sicherzustellen, dass                             Buchstaben ersetzt:\n1. eine sichere Identifizierung des Antragstel-       „b)   In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6“\nlers erfolgt und                                        durch die Angabe „§ 11 Absatz 7“ ersetzt.\n2. die vom Halter oder Verfügungsberechtig-           c)    Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nten übermittelten Daten vollständig und                 „11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2\nplausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bun-                         oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine An-\ndesamt und der Zulassungsbehörde über-                         zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nmittelt werden (internetbasierte Außerbe-                      oder nicht rechtzeitig erstattet,“.\ntriebsetzung).“                                   d)    In Nummer 12 wird die Angabe „Absatz 3\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „Das Kraftfahrt-                 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1“\nBundesamt erhebt und speichert“ durch die                   ersetzt.“\nWörter „Soweit der Antrag auf Außerbetrieb-        7. In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den\nsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der         Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:\nZulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und\nspeichert das Kraftfahrt-Bundesamt“ ersetzt.          a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                              ersetzt.\n„Soweit für die internetbasierte Außerbetrieb-        b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifach-\nsetzung auf Systembestandteile zurückge-                  buchstabe bbb wird die erste Abbildung durch\ngriffen wird, die einen Zugang zu den Daten               nachfolgende Abbildung ersetzt:\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat               „\ndie Übermittlung der Daten nach Maßgabe\neines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundes-\nanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt\nveröffentlichten Standards zu erfolgen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung\nan den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde                                                        “.","1674         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 175a wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„175a    Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb      § 8 Absatz 1a Satz 6               50 €“.\ndes auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Be-           § 9 Absatz 3 Satz 5\ntriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn-     § 16a Absatz 3 Satz 5\nzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen        § 19 Absatz 1 Nummer 4\nangegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wech-         Satz 3\nselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen      § 48 Nummer 1\nWechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in\nBetrieb gesetzt\n2. Nummer 179 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„179     Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen     § 10 Absatz 12 i. V. m. § 10       10 €“.\nnicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht   Absatz 1, 2 Satz 2 und 3\nist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebe-      Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8\nnen Kennzeichens                                        Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1\nauch i. V. m.\n§ 16 Absatz 5 Satz 3 oder\n§ 16a Absatz 5 i. V. m.\n§ 16 Absatz 5 Satz 3\n§ 17 Absatz 2 Satz 4\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3\nSatz 5\n§ 48 Nummer 1\n3. Nummer 180 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„180     Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tat- § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4,           15 €“.\nsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung Absatz 3 Satz 1\ndes Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder § 48 Nummer 12\nVeräußerung verstoßen\n4. Die Nummern 181 bis 183 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„181     Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugschein- § 16 Absatz 2 Satz 3, 7                 10 €\nhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das § 48 Nummer 15, 18\nFahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben\n181a     Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Über- § 16a Absatz 2 Satz 2                  50 €\nführungsfahrten verwendet                               Nummer 1\n§ 48 Nummer 15a\n181b     Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nut- § 16a Absatz 2 Satz 2                     50 €\nzung an einem anderen Fahrzeug überlassen               Nummer 2\n§ 48 Nummer 15b\n182      Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug ver- § 16a Absatz 3 Satz 4                  50 €\nwendet                                                  § 48 Nummer 16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014                    1675\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                             verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n183      Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder § 16 Absatz 2 Satz 5, 6                          25 €“.\nAushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, § 48 Nummer 6, 17\nProbe- oder Überführungsfahrten verstoßen\n5. Nach Nummer 183 werden folgende Nummern eingefügt:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                             verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„183a    Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzei- § 16 Absatz 2 Satz 4                           10 €\nchen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge § 17 Absatz 2 Satz 1\nmit roten Kennzeichen nicht mitgeführt                              § 48 Nummer 5\n183b     Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzei- § 16a Absatz 3 Satz 1                           20 €“.\nchen nicht mitgeführt                                               § 48 Nummer 5\nArtikel 4\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I\nS. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I\nS. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“\ngestrichen.\n2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „nachzuweisen,“ die\nWörter „es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen,“ angefügt.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2015\nin Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\n(3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}