{"id":"bgbl1-2014-5-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":5,"date":"2014-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung","law_date":"2014-01-17T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung\nVom 17. Januar 2014\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,                    diese Angaben nicht bereits nach anderen Vor-\nNummer 5, 10, 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, 15,                    schriften zum Schutz vor Tierseuchen übermit-\n21, 23 und 25 bis 27, auch in Verbindung mit Absatz 2,                telt worden sind.“\nund des § 26 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai            3. § 4 wird wie folgt geändert:\n2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                    „Tierbesitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ er-\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                     setzt.\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschaft:                                                               aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder Schwei-\nnepest bei Hausschweinen“ durch die Wör-\nArtikel 1                                        ter „, Schweinepest bei Hausschweinen oder\nÄnderung der                                        Maul- und Klauenseuche“ ersetzt.\nSchweinehaltungshygieneverordnung                            bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder Schwei-\nDie Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni                        nepest bei Hausschweinen“ durch die Wör-\n1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der                    ter „, Schweinepest bei Hausschweinen oder\nVerordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geän-                       Maul- und Klauenseuche“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                             cc) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           Schweinepest bei Hausschweinen“ durch\na) In Nummer 11 werden                                                 die Wörter „, Schweinepest bei Hausschwei-\nnen oder Maul- und Klauenseuche“ ersetzt.\naa) die Wörter „in Ställen“ durch die Wörter „in\nfesten Stallgebäuden“ und                                dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nbb) der Punkt am Ende durch ein Semikolon                          „Anstelle des Widerrufs der Genehmigung\nkann die zuständige Behörde in Fällen\nersetzt.\n1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der\nb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nGenehmigung bis zur Abstellung der\n„12. Verenden:                                                         Mängel oder\nder Tod eines Schweines auf natürlichem                      2. des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maß-\nWege, auch infolge einer Krankheit.“                             nahmen, die der Abwehr einer Gefahr\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                           durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schwei-\nnepest bei Hausschweinen oder Maul-\n„Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus\nund Klauenseuche dienen,\nGründen des Tierschutzes getötet, ist das\nSchwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 ver-                       für Freilandhaltungen anordnen, soweit tier-\nendet.“                                                            seuchenrechtliche Gründe nicht entgegen-\nstehen.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                               a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1\nder Verordnung zum Schutz von Schweinen bei\nAnforderungen an die                           der Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)“\nStallhaltung und an die Auslaufhaltung“.                 durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\nb) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort               mer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverord-\n„Tierbesitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ er-                nung“ ersetzt.\nsetzt.                                                     b) In Satz 2 wird das Wort „Tierbesitzer“ durch das\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              Wort „Tierhalter“ ersetzt.\n„(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung            5. § 7 wird wie folgt geändert:\nhalten will, hat dies der zuständigen Behörde              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines\nNamens, seiner Anschrift, der Anzahl der im                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Tierbesitzer“ durch\nJahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen                      das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nTiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes                 bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Tierbe-\nanzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde                         sitzers“ durch das Wort „Tierhalters“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2014                 75\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 24c Abs. 2 Nr. 1                nepest bei Hausschweinen oder Maul- und\nin Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2“ durch die                Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung\nAngabe „§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25                   auf andere Weise nicht abgewendet werden\nAbsatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.                                kann, oder\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                  5. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass\nder Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „von\nTodesfällen von Schweinen“ durch die             a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des\nWörter „von verendeten Schweinen“                    § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchen-\nersetzt.                                             gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 32\nAbsatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgeset-\nbbb) In Nummer 4 wird das Wort „Todes-                     zes“ ersetzt.\nfällen“ durch die Wörter „Totgeburten\noder Todesfällen“ ersetzt.                       b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“\nccc) Das Wort „Tierbesitzer“ wird durch das\ndurch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2\nWort „Tierhalter“ ersetzt.\nNummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesund-\nddd) Die Wörter „gemäß § 7 Abs. 1“ werden                  heitsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „, der den Bestand\n10. § 13 wird wie folgt gefasst:\nnach § 7 Absatz 1 betreut,“ ersetzt.\n„§ 13\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schweine-\npest“ die Wörter „und Afrikanische Schwei-                              Übergangsregelungen\nnepest“ eingefügt.                                        Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von\n§ 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzu-\n„In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Frei-\nzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort\nlandhaltung ist immer auch auf Brucellose\ngenannten Angaben nicht bereits nach anderen\nund Aujeszkysche Krankheit zu untersu-\nVorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermit-\nchen.“\ntelt worden sind.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „von Todesfällen“\n11. In Anlage 1 Abschnitt II werden\ndurch die Wörter „von verendeten Schweinen“\nersetzt.                                                   a) in Nummer 1 das Wort „Tierbesitzer“ durch das\nWort „Tierhalter“ ersetzt und\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) folgende Nummer 4 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass\naa) In Satz 1 wird das Wort „Tierbesitzer“ durch\ndas Wort „Tierhalter“ ersetzt.                                 a) Schweine in Auslaufhaltung beim Aufent-\nhalt im Freien keinen Kontakt zu Schwei-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“\nnen anderer Betriebe oder zu Wildschwei-\ndurch die Angabe „§ 25 Absatz 3“ ersetzt.\nnen bekommen können,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Tierbesitzer“ durch\nb) Futter und Einstreu vor Wildschweinen\ndas Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nsicher geschützt gelagert werden.“\n8. § 11 wird wie folgt gefasst:\n12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 11\na) In Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe d wird die\nAnordnungsbefugnis                               Angabe „Material der Kategorie 1 oder 2 im\nDie zuständige Behörde kann                                    Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG)\n1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung                      Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments\ndurch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweine-              und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygie-\nhaltungen insbesondere hinsichtlich weiterge-                  nevorschriften für nicht für den menschlichen\nhender Untersuchungen ergänzende Anordnun-                     Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\ngen erteilen,                                                  (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe „Ma-\nterial der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24\n2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen                   Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nvon Schweinen aus dem Betrieb beschränken,                     Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments\nsoweit die Schweine nicht nach dem für die                     und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygie-\njeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5               nevorschriften für nicht für den menschlichen\nvorgesehenen Anforderungen gehalten werden,                    Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\n3. das Verbringen von Schweinen beschränken,                      und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nsoweit die Schweinehaltung nicht nach § 26                     Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische\nAbsatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrs-                  Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nverordnung angezeigt worden ist,                               S. 1)“ ersetzt.\n4. die Auslaufhaltung beschränken oder unter-                 b) In den Abschnitten II und III Nummer 4 wird\nsagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt,               jeweils das Wort „Tierbesitzer“ durch das Wort\ndas durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schwei-                  „Tierhalter“ ersetzt.","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2014\n13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt II Nummer 3 wird das Wort „Tierbesitzern“ durch das Wort „Tierhaltern“ ersetzt.\nb) In Abschnitt III wird das Wort „Tierbesitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\n14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Tierbesitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit\nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl.\nEG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe „Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\nb) In den Abschnitten II und III Nummer 4 wird jeweils das Wort „Tierbesitzer“ durch das Wort „Tierhalter“\nersetzt.\n15. In Anlage 5 Abschnitt II Nummer 2 wird das Wort „Tierbesitzern“ durch das Wort „Tierhaltern“ ersetzt.\n16. Anlage 6 Abschnitt I wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt I\nGehäuftes Verenden\nEin Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort\ndie in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:\nVerenden im Abferkelbereich                      Verenden im               Verenden im\nErste Lebenswoche           Übrige Lebenswochen            Aufzuchtbereich      Mast- oder Zuchtbereich\n15                             5                         3                        2“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder Schweinehaltungshygieneverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung neu bekanntmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Januar 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich"]}