{"id":"bgbl1-2014-49-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":49,"date":"2014-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_49.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung","law_date":"2014-10-31T00:00:00Z","page":1656,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["1656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nVerordnung\nzur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung\nVom 31. Oktober 2014\nAuf Grund                                                           8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne\n– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3                          des § 2 Nummer 4 des Stromsteuerge-\nNummer 1 des Energiesteuergesetzes, der durch                          setzes,\nArtikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember                    9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach\n2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in                 amtlich vorgeschriebenem Vordruck der\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-                      Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          oder § 5 Absatz 5,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie                               10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN\nISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein\n– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3                           Bericht zum Überwachungsaudit, ein\nNummer 1 des Stromsteuergesetzes, der durch                            EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlänge-\nArtikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember                        rungsbescheid oder eine Bestätigung der\n2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in                 EMAS-Registrierungsstelle.“\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I              3. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-\na) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310)\nden Nachweis des Betriebs“ durch die Wörter „für\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                  die Nachweisführung über den Betrieb“ ersetzt\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                             „2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das\nzu einem früheren Zeitpunkt als nach Num-\nArtikel 1                                     mer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit\neinem frühestens zwölf Monate vor Beginn\nDie Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom                   des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum\n31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:                Überwachungsaudit, der belegt, dass das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         Energiemanagementsystem betrieben wur-\nde.“\na) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter\n„den Nachweis“ durch die Wörter „die Nachweis-            b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die\nführung“ ersetzt.                                            Wörter „für den Nachweis des Betriebs“ durch\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Befugnisse                 die Wörter „für die Nachweisführung über den\nder“ durch die Wörter „Vorgaben für die Nach-                Betrieb“ ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt\nweisführung durch die“ sowie die Wörter „für die“            gefasst:\ndurch die Wörter „sowie deren“ ersetzt.                      „2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungs-\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                stelle über eine aktive Registrierung mit der\nAngabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nRegistrierung gültig ist, auf der Grundlage\n„5. eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32                einer frühestens zwölf Monate vor Beginn\ndes Umweltauditgesetzes in der Fassung der                   des Antragsjahres ausgestellten validierten\nBekanntmachung vom 4. September 2002                         Aktualisierung der Umwelterklärung, die be-\n(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2               legt, dass das Umweltmanagementsystem\nAbsatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013                    betrieben wurde. Für kleine und mittlere\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der                Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Ver-\njeweils geltenden Fassung für die Eintragung                 ordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antrags-\nin das EMAS-Register zuständige Industrie-                   jahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung\nund Handelskammer oder Handwerkskam-                         zur Vorlage einer validierten aktualisierten\nmer,“.                                                       Umwelterklärung befreit wurden, kann davon\nb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6                           abweichend eine frühestens zwölf Monate\nbis 10 angefügt:                                                 vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte\nnicht validierte aktualisierte Umwelterklärung\n„6. der Energieverbrauch: die Menge der einge-                  herangezogen werden. Die Befreiung von der\nsetzten Energie und der eingesetzten Ener-                 Verpflichtung zur Vorlage einer validierten\ngieträger,                                                 aktualisierten Umwelterklärung ist dem zu-\n7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte                     ständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energie-\nMenge der Energie und der Energieträger,                   steuer-Durchführungsverordnung sowie § 1\ndie in dem Unternehmen, auf das sich die                   der Stromsteuer-Durchführungsverordnung)\nNachweisführung in einem bestimmten Zeit-                  mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzule-\nraum bezieht, eingesetzt worden sind,                      gen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014              1657\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres\naa) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter                  sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung\n„für den Nachweis des Betriebs“ durch die                erforderlich sind, der für die Ausstellung des\nWörter „für die Nachweisführung über den                 Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und et-\nBetrieb“ ersetzt.                                        waige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden\nsein. Sind die Voraussetzungen nach den Sät-\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                  zen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung\nfügt:                                                    eines Nachweises zuständige Stelle auch noch\n„Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich               nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein\nauf alle Unternehmensteile, Anlagen, Stand-              dokumentenbasierte Prüfung durchführen und\norte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse                den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres\neines Unternehmens beziehen. Abweichend                  ausstellen.“\nvon Satz 2 können einzelne Unternehmens-              e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nteile oder Standorte von der Nachweisfüh-                Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nrung mit Ausnahme der Erfassung des Ge-\nsamtenergieverbrauchs ausgenommen wer-                   „Ein Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-\nden, wenn diese für den Gesamtenergiever-                zungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils\nbrauch des Unternehmens nicht relevant sind              für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55\nund wenn die Bereiche mit einem wesentli-                Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10\nchen Energieeinsatz durch die Nachweisfüh-               Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten\nrung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der                 Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nAnforderungen nach Satz 1 muss sich die                  der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustel-\nNachweisführung auf mindestens 90 Prozent                len. Der Nachweis ist dem zuständigen Haupt-\ndes Gesamtenergieverbrauchs des Unter-                   zollamt von dem Unternehmen zusammen mit\nnehmens beziehen.“                                       dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durch-\nführungsverordnung oder nach § 19 der Strom-\ncc) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz                 steuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im\neingefügt:                                               Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfah-\n„Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-                rens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\nZeitraums heranzuziehen, die für die Nach-               (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1\nweisführung über die Erfüllung der Anfor-                durch Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-\nderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zu-             ganisationen auszustellen; § 18 des Umweltaudit-\ngrunde gelegt werden dürfen.“                            gesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis\nnach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unter-\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nnehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1\nund 5 eingefügt:\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch\n„(4) Bei Unternehmen mit mehreren Unter-                   durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt\nnehmensteilen oder Standorten ist es für die                  werden.“\nNachweisführung unschädlich, wenn für die ein-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nzelnen Unternehmensteile oder Standorte\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1\nNummer 1 und 2,                                           aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „den Nach-\nweis über“ durch die Wörter „die Nachweis-\n2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unter-\nführung über“ ersetzt.\nschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 3 oder                                          bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n3. mehrere standortbezogene gleichartige Sys-                     aaa) Die Wörter „oder ein Testat nach § 4 Ab-\nteme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2                               satz 3“ werden durch die Wörter „oder\ndie Erfüllung der Voraussetzungen für\nbetrieben werden. In diesen Fällen können ein-                          die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3“\nzelne Unternehmensteile oder Standorte von der                          ersetzt.\nNachweisführung ausgenommen werden, wenn\nder Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens                       bbb) Nach den Wörtern „dieses Testat“ wer-\nerfasst wird und sich die von der Nachweis-                             den die Wörter „oder die Nachweisfüh-\nführung ausgenommenen Unternehmensteile                                 rung“ eingefügt.\nund Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Pro-                 ccc) Die Wörter „gesamten Energiever-\nzent des Gesamtenergieverbrauchs des Unter-                             brauchs“ werden durch das Wort „Ge-\nnehmens beziehen.                                                       samtenergieverbrauchs“ ersetzt.\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten An-              cc) In Nummer 2 werden die Wörter „gesamten\nforderungen an die Nachweisführung müssen in                      Energieverbrauchs“ durch das Wort „Gesamt-\ndem nachweisführenden Unternehmen spätes-                         energieverbrauchs“ ersetzt.\ntens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.           dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nDer Nachweisführung zugrunde gelegte Testate\nmüssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres                    aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird\nausgestellt sein. Für die Ausstellung eines Nach-                       wie folgt gefasst:\nweises über den Betrieb eines alternativen Sys-                         „aa) das Unternehmen verpflichtet sich\ntems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach                              oder beauftragt eine der in § 55 Ab-","1658   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nsatz 8 des Energiesteuergesetzes                  ccc) Dem Buchstaben b Doppelbuchstabe bb\nund § 10 Absatz 7 des Stromsteu-                        Dreifachbuchstabe ccc wird folgender\nergesetzes genannten Stellen,                           Satz angefügt:\naaa) ein Energiemanagementsys-                          „Bei der Erfassung und Analyse von\ntem nach § 2 Absatz 1 Num-                       Energie verbrauchenden Anlagen und\nmer 1,                                           Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2\nmüssen mindestens 90 Prozent des er-\nbbb) ein Umweltmanagementsys-                           mittelten Energieverbrauchs den Ener-\ntem nach § 2 Absatz 1 Num-                       gie verbrauchenden Anlagen und Gerä-\nmer 2 oder                                       ten des Unternehmens zugeordnet wer-\nden.“\nccc) sofern es sich um ein kleines\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\noder mittleres Unternehmen\nhandelt, ein alternatives Sys-        „Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die\ntem zur Verbesserung der              zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei\nEnergieeffizienz nach § 3             Unternehmen mit mehreren Standorten Verfah-\nrensvereinfachungen, insbesondere stichproben-\neinzuführen, und“.                           artige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger\nVerzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im An-\nbbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Drei-\ntragsjahr 2014 nicht zulässig.“\nfachbuchstabe bbb wird wie folgt ge-\nfasst:                                         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Ener-\n„bbb) für ein Umweltmanagementsystem\ngiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 2 min-\nStromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2\ndestens die Anforderungen nach\nentsprechend. Im Jahr der Neugründung eines\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa\nUnternehmens sind der Nachweisführung Daten\nDreifachbuchstabe bbb sowie die\nüber den Energieverbrauch aus dem Zeitraum\nErfassung und Analyse von Ener-\nab dem Beginn der erstmaligen Betriebsauf-\ngie verbrauchenden Anlagen und\nnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres\nGeräten mit einer Energiever-\nzugrunde zu legen. Der Nachweisführung für An-\nbrauchsanalyse in Form einer Auf-\ntragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neu-\nteilung der eingesetzten Energie-\ngründung folgen, sind Daten über den Energie-\nträger auf die Verbraucher, der Er-\nverbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-\nfassung der Leistungs- und Ver-\nZeitraums zugrunde zu legen. Der Zwölf-Mo-\nbrauchsdaten der Produktionsan-\nnats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in\nlagen sowie Nebenanlagen, für\nSatz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs\ngängige Geräte (zum Beispiel Ge-\nMonate überschneiden.“\nräte zur Drucklufterzeugung, Pum-\npen, Ventilatoren, Antriebsmoto-        d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nren, Anlagen zur Wärme- und Käl-              „(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten\nteerzeugung sowie Geräte zur Be-           Anforderungen an die Nachweisführung müssen\nleuchtung und Bürogeräte) die Er-          in dem nachweisführenden Unternehmen spätes-\nmittlung des Energieverbrauchs             tens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.\ndurch kontinuierliche Messung              Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate\noder durch Schätzung mittels zeit-         müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres\nweise installierter Messeinrichtun-        ausgestellt sein. Für die Nachweisführung nach\ngen (zum Beispiel Stromzange,              Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr\nWärmezähler) und nachvollziehba-           2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraus-\nrer Hochrechnungen über Be-                setzung für die Ausstellung eines Nachweises\ntriebs- und Lastkenndaten, und             sind, der für die Ausstellung des Nachweises zu-\nder Dokumentation des Energie-             ständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjah-\nverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle.        res vorgelegt worden sein. Etwaige Vor-Ort-Prü-\nFür gängige Geräte, für die eine           fungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres\nErmittlung des Energieverbrauchs           durchgeführt worden sein. Sind die Vorausset-\nmittels Messung nicht oder nur             zungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die\nmit einem erheblichen Aufwand              für die Ausstellung eines Nachweises zuständige\nmöglich ist, kann der Energiever-          Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres\nbrauch durch nachvollziehbare              eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung\nHochrechnungen über bestehende             durchführen und den Nachweis nach Ablauf des\nBetriebs- und Lastkenndaten er-            Antragsjahres ausstellen.“\nmittelt werden. Für Geräte zur Be-\nleuchtung und für Bürogeräte kann       e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\neine Schätzung des Energiever-             folgt geändert:\nbrauchs mittels anderer nachvoll-          aa) In Satz 1 werden die Wörter „auszustellen\nziehbarer Methoden vorgenom-                    oder zu bestätigen“ durch die Wörter „schrift-\nmen werden;“.                                   lich auszustellen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014             1659\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“           7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter\ndurch die Angabe „§ 4 Absatz 6“ ersetzt.             „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3        § 3 Nummer 1)“ ersetzt.\nim Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter            8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„gesamten Energieverbrauchs“ durch das Wort\na) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3\n„Gesamtenergieverbrauchs“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu § 3\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            Nummer 2)“ ersetzt.\n„(7) Bei der Nachweisführung nach Absatz 1             b) In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die                  der Spalte 7 nach dem Wort „Messsystem“ die\nverwendeten Daten über den Energieeinsatz und                Wörter „oder alternative Art der Erfassung und\nden Energieverbrauch auf einen vollständigen                 Analyse“ und in der Kopfzeile der Spalte 8 vor\nZwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens               den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrierung“ die Wör-\nzwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres be-                ter „Grad der“ eingefügt.\nginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjah-\nres endet. Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der             c) Nummer 2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt ge-\nNachweisführung für das Antragsjahr 2014 zu-                 fasst:\ngrunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Mo-              „ – Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte\nnats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das                   zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilato-\nAntragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchs-                   ren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme-\ntens um sechs Monate überschneiden. Ab dem in                    und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Be-\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein                     leuchtung und Bürogeräte wird der Energie-\nZwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der                     verbrauch durch kontinuierliche Messung\nmit demselben Kalendermonat beginnt und mit                      oder durch Schätzung mittels zeitweise instal-\ndemselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-                     lierter Messeinrichtungen (zum Beispiel\nMonats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr                   Stromzange, Wärmezähler) und nachvollzieh-\nder Nachweisführung zugrunde gelegt worden                       barer Hochrechnungen über Betriebs- und\nist. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn                     Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte,\ndie Nachweisführung unverhältnismäßig er-                        für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs\nschwert würde und unternehmerisch veranlasste,                   mittels Messung nicht oder nur mit einem er-\nobjektiv nachvollziehbare Gründe die Abwei-                      heblichen Aufwand möglich ist, kann der\nchung rechtfertigen. In diesem Fall darf sich der                Energieverbrauch durch nachvollziehbare\nZwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisfüh-                      Hochrechnungen über bestehende Betriebs-\nrung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird,                   und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Ge-\nmit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nach-                     räte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann\nweisführung für das vorherige Antragsjahr zu-                    eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels\ngrunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate                    anderer nachvollziehbarer Methoden vorge-\nüberschneiden.“                                                  nommen werden.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                 d) In Nummer 2 Tabelle 2 werden in der Kopfzeile\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium               der Spalte 4 nach den Wörtern „Messsystem/\nfür Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter             Messart“ die Wörter „oder alternative Art der Er-\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“               fassung und Analyse“ und in der Kopfzeile der\nsowie die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,              Spalte 5 vor den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrie-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die                 rung“ die Wörter „Grad der“ eingefügt.\nWörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-              e) In der Überschrift der Nummer 3 werden die Wör-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.                  ter „Bewertung der Einsparpotenziale“ durch die\nb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-                Wörter „Identifizierung und Bewertung von Ein-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6                sparpotenzialen“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n6. In § 9 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 oder                                 Artikel 2\n§ 5 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                 in Kraft.\nBerlin, den 31. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}