{"id":"bgbl1-2014-49-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":49,"date":"2014-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/49#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_49.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung","law_date":"2014-10-24T00:00:00Z","page":1650,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1\nVom 24. Oktober 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Ab-                      2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen\nsatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-                              nach\nstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energie-                            a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,\nverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012\n(BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2                      b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                            Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                             gen.\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                       Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                     Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Ab-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                       satz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst\nund Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt,                      sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    (2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich\nelektronische Etiketten und Datenblätter unentgelt-\nArtikel 1                                 lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in\nVerkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Ab-\nÄnderung der\nschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst\nEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung\nsind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter\nDie Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung                       nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten\nvom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt                     Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013                      jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.\n(BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt                      (3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Ver-\ngeändert:                                                               kehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbro-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         schüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Pro-\nduktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein                    dabei keine derartigen Produktbroschüren herstel-\nSemikolon ersetzt.                                             len, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen\nb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                               zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energiever-\nbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist\n„10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm,                  nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von\neinschließlich eines Touchscreens, oder jede             der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-\nsonstige Bildtechnologie zur Anzeige von In-             nannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lam-\nternet-Inhalten für Nutzer.“                             pen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzu-\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                          sehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt\nwerden.\n„§ 4\n(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1\nEtiketten, Datenblätter                         Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen\nanzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1\n(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und                oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1\nDatenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,               Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energiever-\nwenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in                    brauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1\nVerkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 ge-                ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige\nnannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1               Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt wer-\nAbsatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie                  den.\nhaben dabei zur Verfügung zu stellen\n(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler\n1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach                   von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1\na) Anlage 1 Nummer 3 und 7,                                    Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst\nsind, folgende Regelungen anzuwenden:\nb) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2\n1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstel-\nAbschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-\nlen, wenn diese von den Lieferanten mit den\ngen,\nerforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Num-\n1\nmer 4 versehen sind,\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai      2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten\n2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res-           verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten\nsourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheit-\nlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,      Verpackung in Verkehr gebracht werden, die\nS. 1).                                                                    elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014              1651\nden Leuchten austauschen kann, sicherzustellen,                                    „§ 4a\ndass                                                              Etiketten für Produkte nach Anlage 1\na) die Originalverpackung dieser Lampen in der              Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien\nVerpackung der Leuchte enthalten ist oder             nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Liefer-\nverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das\nb) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten-          Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar\nverpackung die Informationen ausgewiesen              geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifi-\nwerden, die auf der Originalverpackung der            sche Angaben enthält, und in einen Datenstreifen,\nLampen erforderlich sind aufgrund der in              der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die\nAnlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-            Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Eti-\nnannten Verordnung oder aufgrund folgender            ketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich\ngemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG           zur Verfügung stehen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines                                        § 4b\nRahmens für die Festlegung von Anforderun-                     Etiketten für Produkte nach Anlage 2\ngen an die umweltgerechte Gestaltung ener-\ngieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285             (1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten\nvom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnun-          für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Ab-\ngen:                                                  schnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern,\nwobei für Lieferanten von Produkten, die von den\naa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kom-             in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10\nmission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-           und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, fol-\nrung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-          gende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:\npäischen Parlaments und des Rates im              1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit\nHinblick auf die Festlegung von Anforde-              Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit\nrungen an die umweltgerechte Gestaltung               Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in\nvon Haushaltslampen mit ungebündeltem                 der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,\nLicht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die\n2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009\nVerbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempera-\n(ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert\nturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt wer-\nworden ist,\nden sollen, haben Lieferanten für jedes Raum-\nbb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kom-                 heizgerät ein zweites Etikett zu liefern,\nmission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-           3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern,\nrung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-              die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern\npäischen Parlaments und des Rates im                  und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,\nHinblick auf die Festlegung von Anforde-              haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter\nrungen an die umweltgerechte Gestaltung               ein zweites Etikett zu liefern,\nvon Leuchtstofflampen ohne eingebautes            4. bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als\nVorschaltgerät, Hochdruckentladungslam-               Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle ver-\npen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten                kauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett\nzu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der                auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubrin-\nRichtlinie 2000/55/EG des Europäischen                gen oder aufzudrucken oder der Verpackung\nParlaments und des Rates (ABl. L 76 vom               beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nenn-\n24.3.2009, S. 17), die durch die Verord-              leistung der Lampe anzugeben. § 4 Absatz 4\nnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom                Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,\n24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,\n5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine\ncc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kom-                Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lie-\nmission vom 12. Dezember 2012 zur                     feranten ein Lieferverfahren wählen, bei dem\nDurchführung der Richtlinie 2009/125/EG               Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-               Verfügung gestellt werden,\ntes im Hinblick auf die Anforderungen an          6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer\ndie umweltgerechte Gestaltung von Lam-                für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr\npen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen                 gebracht werden, die elektrische Lampen enthält,\nund dazugehörigen Geräten (ABl. L 342                 die der Endnutzer in den Leuchten austauschen\nvom 14.12.2012, S. 1).                                kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass\na) die Originalverpackung dieser Lampen in der\n(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-\nVerpackung der Leuchte enthalten ist oder\nmer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Ab-\ngabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie                   b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpa-\nenergieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1                    ckung der Leuchten die Informationen ausge-\nSatz 1 ausstellen.“                                                  wiesen werden, die auf der Originalverpackung\nder Lampen erforderlich sind aufgrund der in\n3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-                    Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-\nfügt:                                                                nannten Verordnung oder aufgrund der in § 4","1652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nAbsatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten                1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-\nVerordnungen,                                             stabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett\n7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren                oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht\nGarräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden            rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nGarraum mitzuliefern.                                     2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches\n(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben                  Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,\ndie Lieferanten sicherzustellen, dass die erforder-              nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un-               stellt,\nverzüglich zur Verfügung stehen.“                             3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                      nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine\nProduktbroschüre aufnimmt,\n„§ 5\n4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt\nNicht ausgestellte Produkte                        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ver-\n(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1                  fügung stellt,\nSatz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2             5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht,\nAbschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen er-                  nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,\nfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen,\n6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett ver-\nüber das Internet, über Telefonmarketing oder auf\ndeckt,\neinem anderen Weg durch Lieferanten und Händler\nangeboten, bei dem Interessenten die Produkte                 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe\nnicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und               ausstellt,\nHändler den Interessenten vor Vertragsschluss                 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a\nKenntnis von den erforderlichen Angaben nach An-                 nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung\nlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten                   enthalten ist,\nVerordnungen zu geben.\n9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b\n(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2                nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infor-\nAbschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst                mationen ausgewiesen werden,\nsind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung\n10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder\noder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler\nnicht richtig bereithält,\ndie elektronischen Etiketten und Datenblätter nach\n§ 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der               11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht\nNähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben                  sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,\ndabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforde-           12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Num-\nrungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzu-                 mer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht\nstellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeb-             richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,\nlich ist.“\n13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine\n5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt:                    dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht\n„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1               vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\nAbsatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst               14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches\nsind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-            Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,\nzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Infor-               nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,\nmationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der\n15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-\nvorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei\nmentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nHaushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nvon der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11\ngenannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei            16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein\nHändlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und                  dort genannter Hinweis gegeben wird,\nfür die Fernvermarktung anzuwenden.“                         17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass\n6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt:                           eine dort genannte Information zur Verfügung\ngestellt oder ein dort genannter Hinweis gege-\n„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1               ben wird, oder\nAbsatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst\nsind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-        18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeich-\nzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach               nung verwendet.\nSatz 1 die Informationen, die das Etikett enthält,\nnach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereit-                                       §9\ngestellt werden.“                                                            Übergangsbestimmung\n7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:                Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in\n„§ 8                              Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genann-\nten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar\nOrdnungswidrigkeiten                        2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Ver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-            mietung oder zum Mietkauf angeboten werden,\nmer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgeset-              gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014                  1653\n8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nKennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte\nDie Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung        ten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfas-\nfolgender Richtlinien:                                        sungen wiedergegeben sind, ist die deutschspra-\nchige Fassung zu verwenden.\n– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September\n1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des         5. Datenblätter\nRates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte\nHaushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom\nDie Datenblätter müssen den Anforderungen ent-\n18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;\nsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4\njeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien\n– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002       96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in\nzur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates\ndeutscher Sprache abzufassen.\nbetreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen\n(ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL\n2002/40/EG.                                                6. Nicht ausgestellte Geräte\n1. Zu kennzeichnende Gerätearten                              Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unter-\nliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen\nangeboten, müssen die Angaben den Anforderun-\nDie Arten von netzbetriebenen elektrischen Haus-              gen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1\nhaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt            Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richt-\nsind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der              linien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese\nKennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausge-                Anforderungen sind auch für Angebote von Einbau-\nnommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1           geräten für Einbauküchen anzuwenden.\naufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen\nEnergiequellen, etwa Batterien, betrieben werden              7. Klasseneinteilung\nkönnen.\nDie Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebe-\n2. Beginn der Kennzeichnungspflicht                           nenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der\nGerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6\nDie Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem             jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien\nZeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen        96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.\nGerätearten aufgeführt ist.\n8 . Te c h n i s c h e D o k u m e n t a t i o n\n3. Ermittlung der erforderlichen Anga-\nben                                                      Die technische Dokumentation nach § 6 hat die fol-\ngenden Angaben zu enthalten:\nDie nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind            a) Name und Anschrift des Lieferanten,\nanhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009\nElektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grill-\nb) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausrei-\ngeräte für den Hausgebrauch – Verfahren zur Mes-\nchende Beschreibung des Gerätemodells,\nsung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999\n(modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (mo-\nc) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu\ndifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-\nden wesentlichen konstruktiven Merkmalen des\nTrockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur\nGerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaf-\nBestimmung der Gebrauchseigenschaft der europä-\nten, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch\nischen Normungsorganisation CENELEC zu ermit-\nauswirken,\nteln.\nd) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der\n4. Etiketten                                                      europäischen Normen durchgeführt wurden, die\nnach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für\nDie Etiketten müssen den Anforderungen entspre-                   die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,\nchen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils\naufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG                e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät\noder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenann-                 mitgeliefert werden.","1654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nTabelle 1\n1                              2                  3                 4                    5               6\n(Geräteart)                  (Beginn der Kenn-     (Etiketten)      (Datenblätter)     (Nicht ausge-      (Klassen-\nzeichnungspflicht)                                        stellte Geräte)    einteilung)\n1 Elektrische kombinierte Haushalts-                1.1.1998       Anhang I der      Anhang II der      Anhang III der    Anhang IV der\nWasch-Trockenautomaten                                         RL 96/60/EG1      RL 96/60/EG        RL 96/60/EG       RL 96/60/EG\n2 Netzbetriebene Elektrobacköfen im                 1.1.2003       Anhang I der      Anhang II der      Anhang III der Anhang IV der\nSinne der in Nummer 3 dieser An-                               RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG\nlage genannten harmonisierten Nor-\nmen einschließlich Öfen, die Teil grö-\nßerer Geräte sind2, ausgenommen:\ntragbare Öfen, die keine ortsfesten\nGeräte sind und deren Gewicht un-\nter 18 Kilogramm liegt, soweit sie\nnicht für den Einbau bestimmt sind\n1\nIm Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erläuterung „(für Waschen und Trocknen der vollen\nWaschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)“ zu ersetzen.\n2\nDer Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verord-\nnung.“\n9. Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geän-                                   raturreglern und Solareinrichtungen sowie\ndert:                                                                                von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten,\na) Nach den Wörtern „für folgende Verordnungen                                       Temperaturreglern und Solareinrichtungen\nder Europäischen Union“ werden die folgenden                                    (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);\nWörter eingefügt:                                                           10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der\n„, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die                                   Kommission vom 18. Februar 2013 zur\njeweils durch die delegierte Verordnung (EU)                                    Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des\nNr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014                                    Europäischen Parlaments und des Rates im\nzur Änderung der delegierten Verordnungen (EU)                                  Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeich-\nNr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU)                                         nung von Warmwasserbereitern, Warmwas-\nNr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU)                                         serspeichern und Verbundanlagen aus Warm-\nNr.     626/2011,         (EU)     Nr.     392/2012,       (EU)                 wasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl.\nNr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013                              L 239 vom 6.9.2013, S. 83);\nund (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick                            11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der\nauf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter                               Kommission vom 1. Oktober 2013 zur\nProdukte im Internet geändert worden sind“.                                     Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                                      Europäischen Parlaments und des Rates im\nSemikolon ersetzt.                                                              Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von Haushaltsbacköfen und -dunstab-\nc) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange-                                       zugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).“\nfügt:\n„8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der                                                   Artikel 2\nKommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung                                      Bekanntmachungserlaubnis\nder Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates im Hinblick auf die                       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nEnergieverbrauchskennzeichnung von Staub-                      kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeich-\nsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1);                      nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der                      kannt machen.\nKommission vom 18. Februar 2013 zur\nErgänzung der Richtlinie 2010/30/EU des                                                      Artikel 3\nEuropäischen Parlaments und des Rates im\nHinblick auf die Energiekennzeichnung von                                                Inkrafttreten\nRaumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver-                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempe-                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}