{"id":"bgbl1-2014-49-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":49,"date":"2014-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Umweltinformationsgesetzes","law_date":"2014-10-27T00:00:00Z","page":1643,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1643\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Oktober 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umweltinformationsgesetzes\nVom 27. Oktober 2014\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I\nS. 1642) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in\nder ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. das am 14. Februar 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3704),\n2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n3. den am 6. November 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 27. Oktober 2014\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\nUmweltinformationsgesetz\n(UIG)*\nAbschnitt 1                                      c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-\nA l l g e m e i n e Vor s c h r i f t e n                       tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des\nUnternehmens bestellen können, oder\n§1                                   3. mehrere juristische Personen des öffentlichen\nZweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                              Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über\neine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen                     bis c verfügen und der überwiegende Anteil an die-\nRahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen                       ser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten\nbei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbrei-                juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzu-\ntung dieser Umweltinformationen zu schaffen.                              ordnen ist.\n(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige\n(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der\nStellen des Bundes und der bundesunmittelbaren\nArt ihrer Speicherung alle Daten über\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts.\n1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und\n§2                                       Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natür-\nliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete,\nBegriffsbestimmungen\nKüsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und\n(1) Informationspflichtige Stellen sind                               ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch verän-\n1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen                      derter Organismen, sowie die Wechselwirkungen\nVerwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten,                      zwischen diesen Bestandteilen;\ngelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.         2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,\nZu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht                 Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und\na) die obersten Bundesbehörden, soweit und so-                       sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,\nlange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig                        die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der\nwerden, und                                                       Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich aus-\nwirken;\nb) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben\nder öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;                       3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die\n2. natürliche oder juristische Personen des Privat-                       a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der\nrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen                       Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Num-\noder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im                      mer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken\nZusammenhang mit der Umwelt stehen, insbeson-                            oder\ndere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge,\nund dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter                  b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne\nder Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Per-                      der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen\nson des öffentlichen Rechts unterliegen.                                 gehören auch politische Konzepte, Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltver-\n(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2                            einbarungen, Pläne und Programme;\nliegt vor, wenn\n4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;\n1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung\nder öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung                 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaft-\nder öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten                    liche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung\nbesonderen Pflichten unterliegt oder über beson-                     oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkei-\ndere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahie-                     ten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und\nrungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungs-\nzwang besteht, oder                                              6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und\nSicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen\n2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 ge-                         sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie je-\nnannten juristischen Personen des öffentlichen                       weils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne\nRechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mit-                   der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder\ntelbar                                                               Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen\na) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des                        sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kon-\nUnternehmens besitzen,                                            tamination der Lebensmittelkette.\nb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-                (4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über\nnehmens verbundenen Stimmrechte verfügen                      Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden\noder                                                          sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithal-\nten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Per-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Eu-  son, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist,\nropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den    Umweltinformationen für eine informationspflichtige\nZugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung\nder Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003,       Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die\nS. 26).                                                             diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014            1645\nAbschnitt 2                               (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Infor-\nmationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist\nInformationszugang auf Antrag\ndies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Num-\nmer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\n§3\n(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Ab-\nAnspruch auf                          satz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person\nZugang zu Umweltinformationen                    spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2\n(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes          Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.\nAnspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,\nüber die eine informationspflichtige Stelle im Sinne                                     §5\ndes § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse                      Ablehnung des Antrags\ndarlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprü-              (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den\nche auf Zugang zu Informationen unberührt.                   §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person\n(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung,             innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber\nGewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise          zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor,\neröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informa-        wenn nach § 3 Absatz 2 der Informationszugang auf\ntionszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewich-       andere Art gewährt oder die antragstellende Person\ntigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als ge-        auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen\nwichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer       wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für\nVerwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der           die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Ab-\nantragstellenden Person bereits auf andere, leicht zu-       satz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das\ngängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach           Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeit-\n§ 10, zur Verfügung stehen, kann die informations-           punkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Absatz 2\npflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informa-      des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine An-\ntionszugangs verweisen.                                      wendung.\n(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind          (2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder\ndie Umweltinformationen der antragstellenden Person          die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ab-\nunter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener          lehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der\nZeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach      antragstellenden Person in elektronischer Form mitzu-\nSatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu ma-              teilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.\nchen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der         (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,\ninformationspflichtigen Stelle, die über die Informa-        sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu-\ntionen verfügt, und endet                                    gänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betrof-\n1. mit Ablauf eines Monats oder                              fenen Informationen auszusondern.\n(4) Die antragstellende Person ist im Falle der voll-\n2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und\nständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags\nkomplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist\nauch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die\nnicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei\nEntscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher\nMonaten.\nStelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz\nnachgesucht werden kann.\n§4\nAntrag und Verfahren                                                  §6\n(1) Umweltinformationen werden von einer informa-                                Rechtsschutz\ntionspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.          (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-\nwaltungsrechtsweg gegeben.\n(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen\nUmweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist              (2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öf-\nder Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden        fentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\nPerson dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und           mer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68\nGelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.           bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann\nKommt die antragstellende Person der Aufforderung            durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer\nzur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur        obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.\nBeantwortung von Anträgen erneut. Die Informations-             (3) Ist die antragstellende Person der Auffassung,\nsuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von         dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des\nAnträgen zu unterstützen.                                    § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig\n(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen     erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informations-\nStelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen      pflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die\nverfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten     Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung\nInformationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese       der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zustän-\nbekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person     dige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.\nhierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann           (4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen-\nsie die antragstellende Person auch auf andere ihr be-       über der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2\nkannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die         Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem\nüber die Informationen verfügen.                             diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht","1646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\noder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich      zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht\ngeltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle         unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 ge-\nhat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer           nannten Gründe abgelehnt werden.\nnochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu über-\n(2) Soweit ein Antrag\nmitteln.\n1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,\n(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um\nAnsprüche gegen private informationspflichtige Stellen       2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflich-\nauf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den            tigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,\nZugang zu Umweltinformationen der Verwaltungs-\n3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinforma-\nrechtsweg vorgesehen werden.\ntionen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach\n§ 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,\n§7\nUnterstützung des                        4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das\nZugangs zu Umweltinformationen                       gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlos-\nsener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter\n(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maß-        Daten bezieht oder\nnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren\nUmweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck          5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informa-\nwirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über            tionspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht inner-\ndie sie verfügen, zunehmend in elektronischen Daten-             halb einer angemessenen Frist präzisiert wird,\nbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert wer-           ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse\nden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation        an der Bekanntgabe überwiegt.\nabrufbar sind.\n(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen prakti-                                §9\nsche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informations-\nSchutz sonstiger Belange\nzugangs, beispielsweise durch\n(1) Soweit\n1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Infor-\nmationsstellen,                                          1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-\n2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfüg-          nenbezogene Daten offenbart und dadurch Interes-\nbare Umweltinformationen,                                    sen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,\n3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informations-     2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-\nnetze und Datenbanken oder                                   berrechte, durch das Zugänglichmachen von Um-\nweltinformationen verletzt würden oder\n4. die Veröffentlichung von Informationen über behörd-\nliche Zuständigkeiten.                                   3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-\n(3) Soweit möglich, gewährleisten die informations-           geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die\npflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die          Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Sta-\nvon ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf              tistikgeheimnis unterliegen,\ndem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar              ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen\nsind.                                                        haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der\nBekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinfor-\nAbschnitt 3                            mationen über Emissionen kann nicht unter Berufung\nAblehnungsgründe                            auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe\nabgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die\n§8                               Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-\nschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhö-\nSchutz öffentlicher Belange\nren. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel\n(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen             von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Num-\nnachteilige Auswirkungen hätte auf                           mer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen\n1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung         als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeich-\noder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen             net sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies\nSicherheit,                                              verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen dar-\nzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis\n2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informations-\nvorliegt.\npflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,\n3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-             (2) Umweltinformationen, die private Dritte einer\nrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver-      informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne\nfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord-      rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich ver-\nnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrecht-      pflichtet werden zu können, und deren Offenbarung\nlicher Ermittlungen oder                                 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten\nhätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zu-\n4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im          gänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche\nSinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter         Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang\nim Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,                      zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht\nist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche      unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe ab-\nInteresse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang           gelehnt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014                1647\nAbschnitt 4                               troffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnah-\nVe r b r e i t u n g v o n U m w e l t i n f o r m a t i o n e n men zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden\ninfolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und\n§ 10                                 unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon,\nob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natür-\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                     lichen Ursache ist. Verfügen mehrere informations-\n(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten            pflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie\ndie Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und                sich bei deren Verbreitung abstimmen.\nsystematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen ver-\nbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben                (6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden\nvon Bedeutung sind und über die sie verfügen.                      entsprechende Anwendung.\n(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen                    (7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann\ngehören zumindest:                                                 auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder\nprivate Stellen übertragen werden.\n1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das\nvon den Organen der Europäischen Gemeinschaften\nerlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvor-                                             § 11\nschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über                                  Umweltzustandsbericht\ndie Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;\n2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme                      Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im\nmit Bezug zur Umwelt;                                          Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht\nüber den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei\n3. Berichte über den Stand der Umsetzung von                       berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht\nRechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und                 enthält Informationen über die Umweltqualität und vor-\nProgrammen nach den Nummern 1 und 2, sofern                    handene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach\nsolche Berichte von den jeweiligen informations-               Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. De-\npflichtigen Stellen in elektronischer Form ausge-              zember 2006 zu veröffentlichen.\narbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;\n4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der                                       Abschnitt 5\nÜberwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Um-\nwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;                                 Schlussvorschriften\n5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswir-\nkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba-                                          § 12\nrungen sowie                                                                   Gebühren und Auslagen\n6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der\n(1) Für die Übermittlung von Informationen auf\nUmweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des\nGrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Ausla-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in\ngen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\nund einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsicht-\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des\nnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen\nGesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geän-\nund Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die\ndert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick\nUnterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.\nauf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Num-\nmer 1.                                                            (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung\nIn Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Ver-              des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der\nbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugäng-               Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in\nlich sind oder gefunden werden können. Die veröffent-              Anspruch genommen werden kann.\nlichten Umweltinformationen werden in angemessenen                    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für indivi-\nAbständen aktualisiert.                                            duell zurechenbare öffentliche Leistungen von informa-\n(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in             tionspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und\nfür die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und              Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nleicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen,              stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9\nsoweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel               Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundes-\nverwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinforma-             gebührengesetzes finden keine Anwendung.\ntionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen\nsind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer               (4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne\nForm vor.                                                          des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermitt-\nlung von Informationen nach diesem Gesetz von der\n(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der                  antragstellenden Person Gebühren- und Auslagen-\nÖffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch               erstattung entsprechend den Grundsätzen nach den\ndadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Inter-               Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungs-\nnet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu ver-              fähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den\nbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.                     in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten\n(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der                  Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nmenschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die                  gen von informationspflichtigen Stellen des Bundes\ninformationspflichtigen Stellen sämtliche Informatio-              und der bundesunmittelbaren juristischen Personen\nnen, über die sie verfügen und die es der eventuell be-            des öffentlichen Rechts.","1648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014\n§ 13                              führung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen er-\nÜberwachung                            greifen oder Anordnungen treffen.\n(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal-        (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 für       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nden Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes ste-       desrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1\nhende juristische Person des öffentlichen Rechts aus-       bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der\nüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes             öffentlichen Verwaltung zu übertragen.\ndurch private informationspflichtige Stellen im Sinne\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 2.                                                             § 14\n(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Ab-                      Ordnungswidrigkeiten\nsatz 1 Nummer 2 haben den zuständigen Stellen auf\nVerlangen alle Informationen herauszugeben, die die            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nStellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1        fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Ab-\nbenötigen.                                                  satz 3 zuwiderhandelt.\n(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können            (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit\ngegenüber den informationspflichtigen Stellen nach          einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 die zur Einhaltung und Durch-         den."]}