{"id":"bgbl1-2014-48-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":48,"date":"2014-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_48.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung","law_date":"2014-10-22T00:00:00Z","page":1631,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014             1631\nVerordnung\nzur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter\noder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung\nVom 22. Oktober 2014\nAuf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirt-             „Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Num-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,                 mer 5 hat der Grundversorger den auf die Grund-\n3621), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Geset-             versorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben,\nzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert                der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatz-\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des               steuer und der Belastungen nach Satz 1 Num-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                    mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                 diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                  Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz                  Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffent-\nund für Verbraucherschutz:                                         lichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 1                                 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf\nÄnderung der                                 die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in\nStromgrundversorgungsverordnung                           Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas-\ntungen auf einer Informationsplattform der deut-\nDie Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-                 schen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grund-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 12         versorger ergänzend hinzuweisen.“\ndes Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Satz 3\nNummer 3“ durch die Wörter „Satz 6 Nummer 3“\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach\n§ 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie                                      „§ 5\nKalkulationsbestandteil der geltenden Allge-                             Art der Versorgung;\nmeinen Preise sind, gesondert auszuweisen                           Änderungen der Allgemeinen\nsind:                                                          Preise und ergänzenden Bedingungen“.\na) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu-           b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\nergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I                 folgende Wörter ersetzt:\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember                „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die\n2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert wor-            Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,            weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3\nund die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-\nb) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe\nmer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzuge-\ndes § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-\nben.“\nabgabenverordnung vom 9. Januar 1992\n(BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-  3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nkel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-                                    „§ 5a\nvember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert\nKalkulatorische\nworden ist,\nNeuermittlung bei Änderungen\nc) jeweils gesondert die Umlagen und Auf-               staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen\nschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des             (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Ab-           satz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des\nsatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,            Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der\n§ 17f Absatz 5 des Energiewirtschafts-            Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-\ngesetzes und § 18 der Verordnung zu ab-           setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-\nschaltbaren Lasten vom 28. Dezember               nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die\n2012 (BGBl. I S. 2998),                           Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen\nzu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2\nd) jeweils gesondert die Netzentgelte und die        Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der\nEntgelte der Betreiber von Energieversor-         Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet,\ngungsnetzen für den Messstellenbetrieb            die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln\nund die Messung.“                                 und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:             der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflich-","1632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014\ntung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem            c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 3\nZeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines                   Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 3“\nJahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belas-                ersetzt.\ntungen für das Folgejahr feststehen.                       2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in\nBezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise                                               „§ 5\nsowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5                                  Art der Versorgung;\nAbsatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-                              Änderungen der Allgemeinen\nsatz 3 bleiben unberührt.“                                              Preise und ergänzenden Bedingungen“.\nArtikel 2                             b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\nfolgende Wörter ersetzt:\nÄnderung der\nGasgrundversorgungsverordnung                             „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die\nVoraussetzungen der Änderung sowie den Hin-\nDie Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-                   weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3\nber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-              und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-\ntikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                     mer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.“\nS. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a\na) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach                            Kalkulatorische Neuermittlung\n§ 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-              bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen\nzes, wobei folgende Belastungen, soweit                  (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-\ndiese Kalkulationsbestandteil der geltenden           satz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des\nAllgemeinen Preise sind, gesondert auszu-             Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der\nweisen sind:                                          Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-\na) die Energiesteuer nach § 2 des Energie-            setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-\nsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I          nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt         Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli         zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2\n2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden             Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger\nist, in der jeweils geltenden Fassung,             abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen\nPreise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den\nb) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe                 gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation\ndes § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-            einfließen zu lassen.\nabgabenverordnung vom 9. Januar 1992\n(BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-         (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-\nkel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-           kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in\nvember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert             Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise\nworden ist.“                                       sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5\nAbsatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 3 bleiben unberührt.“\n„Der Grundversorger hat die Belastungen nach\nSatz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jewei-                                  Artikel 3\nligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemei-\nnen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Ener-                                Inkrafttreten\ngiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nveröffentlichen.“                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}