{"id":"bgbl1-2014-48-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":48,"date":"2014-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_48.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten (Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung  WeinASachV)","law_date":"2014-10-16T00:00:00Z","page":1628,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014\nVerordnung\nüber den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen\nüber die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten\n(Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung – WeinASachV)\nVom 16. Oktober 2014\nAuf Grund des § 3c Absatz 2 Satz 1 des Weingeset-        gang mit den Informationen über die Auswirkungen des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Ja-           Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten im\nnuar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 1 Nummer 6     Hinblick darauf, ob sie auf allgemein anerkannten\ndes Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586)          wissenschaftlichen Daten beruhen (Informationen), be-\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium       fassen kann.\nfür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit:                          (2) Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die der\nBundesanstalt zur Genehmigung vorliegenden Informa-\n§1                              tionen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der\nSitzung übersandt. Im Vertretungsfalle können die In-\nBerufung der Mitglieder\nformationen auch noch später, spätestens unmittelbar\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-      nach Bekanntgabe des Vertretungsfalles, dem Ersatz-\nrung (Bundesanstalt) beruft die Mitglieder des Sachver-     mitglied übersandt werden.\nständigenausschusses auf gemeinsamen Vorschlag\nder Bundesministerien für Ernährung und Landwirt-              (3) Der Sachverständigenausschuss gibt in der Re-\nschaft und für Gesundheit für vier Jahre. Die Wiederbe-     gel sein Votum zu den Informationen in der Sitzung ab,\nrufung ist zulässig.                                        für die den Mitgliedern die Informationen vorgelegt wor-\n(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied nach       den sind. Ausnahmsweise, insbesondere bei schwie-\ndem Verfahren des Absatzes 1 zu bestellen. Scheidet         rigen Fragestellungen oder besonders umfangreichen\nein Mitglied vorzeitig aus, tritt das Ersatzmitglied an die Unterlagen, kann das Votum auch in einer späteren Sit-\nStelle des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitglied-         zung abgegeben werden. Die spätere Sitzung muss in-\nschaft des Ersatzmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an       nerhalb eines Monats nach der Sitzung mit erstmaliger\ndem die Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds        Befassung durchgeführt werden.\nnach Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß geendet hätte.\n(4) Die Bundesanstalt fertigt über jede Sitzung eine\n(3) Ein Mitglied kann sich für die Dauer einer Abwe-     Niederschrift, die den Mitgliedern spätestens zwei Wo-\nsenheit bei einer Sitzung des Sachverständigenaus-          chen nach der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied\nschusses durch das für ihn benannte Ersatzmitglied          oder Ersatzmitglied, das jeweils an der Sitzung teilge-\nvertreten lassen. Der Vertretungsfall ist der Bundes-       nommen hat, hat das Recht, den Inhalt der Nieder-\nanstalt vor der Sitzung bekannt zu geben.                   schrift innerhalb einer Woche nach Eingang zu bean-\nstanden. Über die Beanstandung wird in der nächsten\n§2                              Sitzung des Sachverständigenausschusses befunden.\nSitzungen des\nSachverständigenausschusses                                                §3\n(1) Der oder die nach § 3c Absatz 3 des Weingeset-\nzes den Vorsitz führende Vertreter oder Vertreterin der              Weitere Teilnahme an den Sitzungen\nBundesanstalt lädt bei Bedarf zu den Sitzungen ein. Er\noder sie hat sicherzustellen, dass sich der Sachver-           (1) Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung\nständigenausschuss innerhalb eines Monats nach Ein-         und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014             1629\nGesundheit können jederzeit an den Sitzungen des                                        §5\nSachverständigenausschusses teilnehmen.                                     Ehrenamtliche Tätigkeit,\n(2) Neben dem oder der Vorsitzenden können auch                          Verfahrensbestimmungen\nweitere Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanstalt\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tä-\nteilnehmen.\ntigkeit ehrenamtlich aus.\n§4                                   (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.\nBesondere Sachverständige\nDer Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen                                      §6\nFragestellungen bezüglich der Bewertung von Informa-\ntionen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mit-                                 Inkrafttreten\nglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nunterbreiten.                                                in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}