{"id":"bgbl1-2014-48-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":48,"date":"2014-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung","law_date":"2014-10-15T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1626          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014\nVerordnung\nzur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung\nVom 15. Oktober 2014\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespoli-               Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten\nzeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des               einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeit-\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-               beschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwin-\nfasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:                   gende sachliche Gründe entgegenstehen.\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-\nArtikel 1                                 deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass\nÄnderung der                                 1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundes-\nBundespolizei-Laufbahnverordnung                             polizeipräsidium entscheidet,\nDie Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-                 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundes-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des                 laufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahl-\nGesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert                   verfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   auch mehrfach wiederholt werden kann.“\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                3. § 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      „(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\n„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für                    zugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg\n1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliede-              in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bun-\nrungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Sol-                despolizei zugelassen werden, wenn\ndatenversorgungsgesetzes sowie                           1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und\n2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräfte-              2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\npersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beur-                    zugsbeamten\nlaubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.“                a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre\nb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             alt sind,\n„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“                             b) sich mindestens im Amt der Polizeiobermeis-\n2. § 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                            terin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre\nbewährt haben,\n„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächst-                       c) in den letzten beiden Beurteilungen über-\nhöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie er-                        durchschnittlich bewertet worden sind und\nfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen                    d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-\nhaben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf                       nommen haben.\nLebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernen-            § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnung\n(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.“\n1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Poli-\nzeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer                                    Artikel 2\nDienstzeit von drei Jahren bewährt haben und\nnoch nicht 50 Jahre alt sind oder                                                Inkrafttreten\n2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Poli-             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer          zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst              (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in\nbewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.          Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}