{"id":"bgbl1-2014-47-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":47,"date":"2014-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung  BsGaV)","law_date":"2014-10-13T00:00:00Z","page":1603,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014                   1603\nVerordnung\nzur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes\nauf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes\n(Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV)\nVom 13. Oktober 2014\nAuf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergeset-            § 20  Dotationskapital inländischer Bankbetriebsstätten aus-\nzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Ge-                ländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht\nsetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt            § 21  Dotationskapital ausländischer Bankbetriebsstätten in-\nländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der\n§ 22  Globaler Handel mit Finanzinstrumenten\nFinanzen:\nInhaltsübersicht                                                  Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                              Besonderheiten für\nAllgemeiner Teil                                    Versicherungsbetriebsstätten\nUnterabschnitt 1                        § 23  Allgemeines\n§ 24  Besondere Zuordnungsregelungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 25  Dotationskapital inländischer Versicherungsbetriebsstät-\n§ 1    Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte             ten ausländischer Versicherungsunternehmen, Versiche-\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                          rungsaufsichtsrecht\n§ 3    Hilfs- und Nebenrechnung                                § 26  Dotationskapital ausländischer Versicherungsbetriebs-\nstätten inländischer Versicherungsunternehmen, Versi-\ncherungsaufsichtsrecht\nUnterabschnitt 2                        § 27  Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten\nZuordnungsregelungen                       § 28  Rückversicherung innerhalb eines Unternehmens\n§ 29  Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften\n§  4   Zuordnung von Personalfunktionen\n§  5   Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern\n§  6   Zuordnung von immateriellen Werten                                             Abschnitt 4\n§  7   Zuordnung von Beteiligungen, Finanzanlagen und ähn-                       Besonderheiten für\nlichen Vermögenswerten                                         Bau- und Montagebetriebsstätten\n§  8   Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten\n§ 30  Allgemeines\n§  9   Zuordnung von Geschäftsvorfällen des Unternehmens\n§ 31  Besondere Zuordnungsregelungen\n§ 10   Zuordnung von Chancen und Risiken\n§ 32  Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die als\n§ 11   Zuordnung von Sicherungsgeschäften                            Dienstleistung anzusehen sind\n§ 33  Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in beson-\nderen Fällen\nUnterabschnitt 3\n§ 34  Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten\nDotationskapital, übrige\nPassivposten und Finanzierungsaufwendungen\nAbschnitt 5\n§ 12   Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländi-\nscher Unternehmen                                          Besonderheiten für Förderbetriebsstätten\n§ 13   Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten inländi-\nscher Unternehmen                                       § 35  Allgemeines\n§ 14   Zuordnung übriger Passivposten                          § 36  Besondere Zuordnungsregelungen\n§ 15   Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen                 § 37  Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen\n§ 38  Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten\nUnterabschnitt 4\nAnzunehmende schuldrechtliche Beziehungen                                     Abschnitt 6\nStändige Vertreter\n§ 16   Grundsatz\n§ 17   Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens      § 39  Ständige Vertreter\nAbschnitt 2                                                   Abschnitt 7\nBesonderheiten für Bankbetriebsstätten                                       Schlussvorschriften\n§ 18   Allgemeines                                             § 40  Erstmalige Anwendung\n§ 19   Besondere Zuordnungsregelungen                          § 41  Inkrafttreten","1604           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nAbschnitt 1                             (3) Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit,\ndie von eigenem Personal des Unternehmens für das\nAllgemeiner Teil                        Unternehmen ausgeübt wird. Personalfunktionen sind\ninsbesondere folgende Geschäftstätigkeiten:\nUnterabschnitt 1\n1. die Nutzung,\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n2. die Anschaffung,\n§1                             3. die Herstellung,\nZurechnung von                          4. die Verwaltung,\nEinkünften zu einer Betriebsstätte                 5. die Veräußerung,\n(1) Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zu       6. die Weiterentwicklung,\neiner Betriebsstätte eines Unternehmens nach § 1 Ab-\n7. der Schutz,\nsatz 5 des Außensteuergesetzes ist eine Funktions-\nund Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebs-        8. die Risikosteuerung und\nstätte (§ 12 der Abgabenordnung) als Teil der Ge-             9. die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von\nschäftstätigkeit des Unternehmens durchzuführen.                  Chancen und Risiken vorzunehmen.\nAufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse nach\n(4) Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die\nSatz 1 ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäfts-\nauf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeits-\ntätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, um für die\nvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für\nGeschäftsbeziehungen der Betriebsstätte im Sinne\ndas Unternehmen tätig wird. Eine natürliche Person\ndes § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Verrech-\ngehört auch dann zum eigenen Personal des Unterneh-\nnungspreise zu bestimmen, die dem Fremdvergleichs-\nmens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich\ngrundsatz (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergeset-\nverpflichtet hat, die natürliche Person dem Unterneh-\nzes) entsprechen.\nmen als Personal zu überlassen und sich die Verpflich-\n(2) Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse         tung auf die Überlassung beschränkt. Eine natürliche\nder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte                     Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für\n1. sind die Personalfunktionen (§ 1 Absatz 5 Satz 3           das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Per-\nNummer 1 des Außensteuergesetzes), die der Be-            sonal des Unternehmens, wenn die natürliche Person\ntriebsstätte oder dem übrigen Unternehmen zuzu-           1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens\nordnen sind, festzustellen, insbesondere die maß-             ist oder\ngeblichen Personalfunktionen,\n2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des\n2. sind der Betriebsstätte, ausgehend von den maß-                Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Au-\ngeblichen Personalfunktionen, Vermögenswerte (§ 1             ßensteuergesetzes nahesteht.\nAbsatz 5 Satz 3 Nummer 2 des Außensteuergeset-\n(5) Die Personalfunktion einer Betriebsstätte ist für\nzes) sowie Chancen und Risiken (§ 1 Absatz 5 Satz 3\ndie Zuordnung von Vermögenswerten, von Chancen\nNummer 3 des Außensteuergesetzes) zuzuordnen,\nund Risiken oder von Geschäftsvorfällen maßgeblich,\n3. ist der Betriebsstätte, ausgehend von den ihr zuge-        wenn der Ausübung dieser Personalfunktion im übli-\nordneten Vermögenswerten sowie von den ihr zuge-          chen Geschäftsbetrieb im Verhältnis zu den Personal-\nordneten Chancen und Risiken, ein Dotationskapital        funktionen, die in anderen Betriebsstätten des Unter-\n(§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 des Außensteuer-            nehmens ausgeübt werden, die größte Bedeutung für\ngesetzes) zuzuordnen,                                     den jeweiligen Zuordnungsgegenstand zukommt. Nicht\n4. sind der Betriebsstätte Passivposten zuzuordnen,           maßgeblich sind insbesondere Personalfunktionen, die\nsoweit dies auf Grund der Zuordnung von Vermö-            bezogen auf den Zuordnungsgegenstand\ngenswerten, von Chancen und Risiken sowie von             1. lediglich unterstützenden Charakter haben oder\nDotationskapital erforderlich ist,\n2. ausschließlich die allgemeine Geschäftspolitik des\n5. sind der Betriebsstätte Geschäftsvorfälle des Unter-           Unternehmens betreffen.\nnehmens mit unabhängigen Dritten und mit nahe-\n(6) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung\nstehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2\nsind Wirtschaftsgüter und Vorteile. Zu den Vermögens-\ndes Außensteuergesetzes zuzuordnen und\nwerten gehören insbesondere\n6. sind die anzunehmenden schuldrechtlichen Bezie-\n1. materielle Wirtschaftsgüter,\nhungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\ndes Außensteuergesetzes zu bestimmen, die die             2. immaterielle Werte einschließlich immaterieller Wirt-\nBetriebsstätte zum übrigen Unternehmen unterhält.             schaftsgüter,\n3. Beteiligungen und\n§2                             4. Finanzanlagen.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unter-                                   §3\nnehmen inländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen                       Hilfs- und Nebenrechnung\nGeschäftsleitung im Inland befindet.                             (1) Für eine Betriebsstätte ist zum Beginn eines Wirt-\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unter-        schaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufzustel-\nnehmen ausländisch, wenn sich der Ort der tatsäch-            len, während des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und\nlichen Geschäftsleitung im Ausland befindet.                  zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014               1605\nAbschluss der Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet                                Unterabschnitt 2\ndas Ergebnis der Betriebsstätte. Die Hilfs- und Neben-                      Zuordnungsregelungen\nrechnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe\neiner Steuererklärung erstellt sein,                                                       §4\n1. zu der das Unternehmen verpflichtet ist (§ 149 der                    Zuordnung von Personalfunktionen\nAbgabenordnung) und                                           (1) Eine Personalfunktion ist der Betriebsstätte zuzu-\nordnen, in der die Personalfunktion ausgeübt wird. Eine\n2. in der die Einkünfte der Betriebsstätte zu berück-         Personalfunktion ist einer Betriebsstätte jedoch nicht\nsichtigen sind.                                           zuzuordnen, wenn die Personalfunktion\n1. keinen sachlichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der\n(2) Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet alle                Betriebsstätte aufweist und\nBestandteile, die der Betriebsstätte auf Grund ihrer Per-\nsonalfunktionen (§ 4) zuzuordnen sind. Dazu gehören           2. an weniger als 30 Tagen innerhalb eines Wirtschafts-\njahres in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird.\n1. die Vermögenswerte (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem            (2) Wird eine Personalfunktion weder in der Be-\nselbständigen Unternehmen in der steuerlichen Ge-         triebsstätte noch im übrigen Unternehmen ausgeübt\nwinnermittlung erfasst werden müssten,                    oder liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor, so ist die\nPersonalfunktion der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der\n2. das Dotationskapital (§§ 12 und 13),                       die Personalfunktion sachlich den engsten Bezug auf-\nweist.\n3. die übrigen Passivposten (§ 14) sowie\n(3) Kann eine Personalfunktion nicht eindeutig zuge-\nordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen,\n4. die mit den Bestandteilen im Sinne von Satz 1 zu-\ndie den Absätzen 1 und 2 nicht widerspricht.\nsammenhängenden Betriebseinnahmen und Be-\ntriebsausgaben.\n§5\nDie Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive                Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern\nBetriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben, die               (1) Für die Zuordnung eines materiellen Wirtschafts-\nauf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehun-           guts zu einer Betriebsstätte ist dessen Nutzung die\ngen entstehen (§§ 16 und 17).                                 maßgebliche Personalfunktion. Wird dasselbe mate-\nrielle Wirtschaftsgut später auf Dauer in einer anderen\n(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3          Betriebsstätte genutzt, so ist es ab dem Zeitpunkt der\nSatz 4 der Abgabenordnung auf Anforderung zu erstel-          Nutzungsänderung der anderen Betriebsstätte zuzu-\nlen und vorzulegen sind, sind auch darzulegen                 ordnen. Ändert sich die Nutzung häufig, so ist ein ma-\nterielles Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen,\n1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile, ein-        für deren Geschäftstätigkeit es überwiegend genutzt\nschließlich der Gründe für die Zuordnung der Ge-          wird.\nschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der Chan-\ncen und Risiken (§ 10) und der Sicherungsgeschäfte            (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein materielles Wirt-\n(§ 11), sowie                                             schaftsgut nur dann einer anderen Betriebsstätte als\nderjenigen, in der das materielle Wirtschaftsgut genutzt\n2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender                 wird, zuzuordnen, wenn die Bedeutung einer in dieser\nschuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17).             anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personal-\nfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Ab-\n(4) Wird eine Betriebsstätte begründet, so ist zu die-     satz 1 genannten Personalfunktion überwiegt. Andere\nsem Zeitpunkt die erste Hilfs- und Nebenrechnung für          Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im\ndie Betriebsstätte zu erstellen. Wird eine Betriebsstätte     Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Ver-\nbeendet, so ist zu diesem Zeitpunkt die Hilfs- und Ne-        waltung oder Veräußerung des betreffenden materiellen\nbenrechnung abzuschließen. Der zum Zeitpunkt der              Wirtschaftsguts stehen. Unbewegliches Vermögen, in\nBegründung oder der Beendigung einer Betriebsstätte           dem die Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte ausge-\nanzunehmende Übergang von Vermögenswerten und                 übt wird, ist stets dieser Betriebsstätte zuzuordnen.\nPassivposten sowie von Chancen und Risiken zwi-                   (3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des\nschen der Betriebsstätte und dem übrigen Unterneh-            Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-\nmen begründet anzunehmende schuldrechtliche Bezie-            triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist das\nhungen im Sinne des § 16.                                     materielle Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuord-\nnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeu-\n(5) Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebs-           tung für das materielle Wirtschaftsgut zukommt.\nstätte eines Unternehmens, das weder nach inländi-                (4) Kann ein materielles Wirtschaftsgut nicht eindeu-\nschem noch nach ausländischem Recht buchführungs-             tig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzu-\npflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher           nehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.\nführt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschuss-\nrechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkom-                                             §6\nmensteuergesetzes zu erstellen. Zum Zeitpunkt der\nBeendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und                       Zuordnung von immateriellen Werten\nNebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der              (1) Für die Zuordnung eines immateriellen Werts zu\nVermögenswerte enthält.                                       einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder dessen","1606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nErwerb die maßgebliche Personalfunktion. Werden Per-          Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personal-\nsonalfunktionen, durch deren Ausübung ein immateriel-         funktion die größte Bedeutung zukommt.\nler Wert geschaffen oder erworben wird, gleichzeitig in           (4) Kann ein Vermögenswert im Sinne des Absat-\nverschiedenen Betriebsstätten ausgeübt, so ist der im-        zes 1 Satz 1 nicht eindeutig zugeordnet werden oder\nmaterielle Wert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren          ändert sich der überwiegende funktionale Zusammen-\nPersonalfunktion die größte Bedeutung für den imma-           hang häufig, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die\nteriellen Wert zukommt.                                       den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein immaterieller\nWert nur dann einer anderen Betriebsstätte als derjeni-                                  §8\ngen, auf Grund deren Personalfunktion der immaterielle              Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten\nWert geschaffen oder erworben wird, zuzuordnen,\nwenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebs-              (1) Für die Zuordnung eines nicht in den §§ 5 bis 7\nstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig          genannten Vermögenswerts (sonstiger Vermögenswert)\ngegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten             zu einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder des-\nPersonalfunktion überwiegt. Andere Personalfunktio-           sen Erwerb die maßgebliche Personalfunktion. Werden\nnen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang             Personalfunktionen, durch deren Ausübung ein sonsti-\nmit der Nutzung, der Verwaltung, der Weiterentwick-           ger Vermögenswert geschaffen oder erworben wird,\nlung, dem Schutz oder der Veräußerung des immate-             gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt,\nriellen Werts stehen.                                         so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte\nzuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeu-\n(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des         tung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.\nAbsatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-\ntriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der               (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein sonstiger Ver-\nimmaterielle Wert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren        mögenswert nur dann einer anderen Betriebsstätte zu-\nanderer Personalfunktion die größte Bedeutung für den         zuordnen als derjenigen, auf Grund deren Personal-\nimmateriellen Wert zukommt.                                   funktion der sonstige Vermögenswert entstanden ist\noder erworben wurde, wenn die Bedeutung einer in die-\n(4) Kann ein immaterieller Wert nicht eindeutig zuge-     ser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Perso-\nordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen,             nalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in\ndie den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht. In diesen        Absatz 1 genannten Personalfunktionen überwiegt.\nFällen kann ein immaterieller Wert den Betriebsstätten,       Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche,\nin denen auf Dauer die Personalfunktionen mit der             die im Zusammenhang mit der Nutzung, Verwaltung,\ngrößten Bedeutung ausgeübt werden, auch anteilig zu-          Risikosteuerung oder Veräußerung des betreffenden\ngeordnet werden.                                              sonstigen Vermögenswerts stehen.\n(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des\n§7                                 Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-\nZuordnung von Beteiligungen,                     triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der\nFinanzanlagen und ähnlichen Vermögenswerten                sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuord-\nnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeu-\n(1) Für die Zuordnung einer Beteiligung, einer Fi-        tung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.\nnanzanlage oder eines ähnlichen Vermögenswerts zu\neiner Betriebsstätte ist die Nutzung der Beteiligung,             (4) Kann ein sonstiger Vermögenswert nicht eindeu-\nder Finanzanlage oder des ähnlichen Vermögenswerts            tig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzu-\ndie maßgebliche Personalfunktion. Die Nutzung ergibt          nehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.\nsich aus dem funktionalen Zusammenhang zur Ge-\nschäftstätigkeit der Betriebsstätte. Besteht der funktio-                                §9\nnale Zusammenhang gleichzeitig zur Geschäftstätigkeit                              Zuordnung von\nverschiedener Betriebsstätten, so ist der Vermögens-                   Geschäftsvorfällen des Unternehmens\nwert der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der der über-\n(1) Für die Zuordnung eines Geschäftsvorfalls (§ 1\nwiegende funktionale Zusammenhang besteht.\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außensteuergesetzes),\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Vermögenswert         den das Unternehmen mit einem unabhängigen Dritten\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur dann einer anderen         oder mit einer nahestehenden Person abgeschlossen\nBetriebsstätte als derjenigen, in der der Vermögenswert       hat, zu einer Betriebsstätte ist die Personalfunktion,\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 genutzt wird, zuzuord-         auf der das Zustandekommen des Geschäftsvorfalls\nnen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen               beruht, die maßgebliche Personalfunktion. Üben ver-\nBetriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion            schiedene Betriebsstätten gleichzeitig jeweils eine Per-\neindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1             sonalfunktion aus, auf der das Zustandekommen eines\ngenannten Personalfunktion überwiegt. Andere Perso-           solchen Geschäftsvorfalls beruht, so ist der Geschäfts-\nnalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusam-         vorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personal-\nmenhang mit der Anschaffung, Verwaltung, Risiko-              funktion die größte Bedeutung für den Geschäftsvorfall\nsteuerung oder Veräußerung eines Vermögenswerts im            zukommt.\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 stehen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Geschäftsvorfall\n(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des         nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als\nAbsatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-           derjenigen, auf Grund deren Personalfunktion der\ntriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist ein           Geschäftsvorfall zustande gekommen ist, wenn die\nVermögenswert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der              Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014              1607\ngeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegen-             1. bestimmte Risiken einer Personalfunktion, die nach\nüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Perso-               § 4 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, abzusichern,\nnalfunktion überwiegt. Andere Personalfunktionen sind         2. bestimmte Risiken eines Vermögenswerts, der nach\ninsbesondere solche, die im Zusammenhang mit der                  den §§ 5 bis 8 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist,\nErfüllung von Verpflichtungen aus dem Geschäftsvorfall            abzusichern oder\noder mit dessen Verwaltung oder mit dessen Risiko-\nsteuerung stehen.                                             3. bestimmte Risiken eines Geschäftsvorfalls, der nach\n§ 9 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, abzusichern,\n(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des\nAbsatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-           so ist das Sicherungsgeschäft einschließlich der zuge-\ntriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der           hörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken die-\nGeschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren         nen, dieser Betriebsstätte zuzuordnen.\nanderer Personalfunktion die größte Bedeutung für                (2) Schließt ein Unternehmen ein oder mehrere Si-\nden Geschäftsvorfall zukommt.                                 cherungsgeschäfte zu dem Zweck ab,\n(4) Kann ein Geschäftsvorfall nicht eindeutig zuge-       1. bestimmte Risiken von Personalfunktionen, die nach\nordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen,                 § 4 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind,\ndie den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.                      abzusichern,\n2. bestimmte Risiken von Vermögenswerten, die nach\n§ 10                                    den §§ 5 bis 8 verschiedenen Betriebsstätten zuzu-\nZuordnung von Chancen und Risiken                        ordnen sind, abzusichern oder\n(1) Stehen Chancen und Risiken im unmittelbaren           3. bestimmte Risiken von Geschäftsvorfällen, die nach\nZusammenhang mit einem Vermögenswert im Sinne                     § 9 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind,\nder §§ 5 bis 8 oder mit einem Geschäftsvorfall im Sinne           abzusichern,\ndes § 9, so sind diese Chancen und Risiken der                und ist eine direkte Zuordnung einzelner Vermögens-\nBetriebsstätte zuzuordnen, der auch der betreffende           werte, die Sicherungszwecken dienen, zu bestimmten\nVermögenswert oder Geschäftsvorfall zuzuordnen ist.           Risiken nicht möglich oder würde die direkte Zuord-\n(2) Beruhen Chancen und Risiken, die nicht mit ei-        nung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen,\nnem Vermögenswert oder mit einem Geschäftsvorfall             so liegt ein mittelbarer Sicherungszusammenhang vor.\nim unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf der Per-            In diesen Fällen sind Sicherungsgeschäfte einschließ-\nsonalfunktion einer Betriebsstätte, so ist diese Perso-       lich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungs-\nnalfunktion für die Zuordnung der Chancen und Risiken         zwecken dienen, anteilig den Betriebsstätten zuzuord-\nzu einer Betriebsstätte maßgeblich. Wird eine solche          nen, denen die Personalfunktionen, Vermögenswerte\nPersonalfunktion gleichzeitig in verschiedenen Be-            oder Geschäftsvorfälle zuzuordnen sind, deren Risiken\ntriebsstätten ausgeübt, so sind die betreffenden Chan-        abgesichert werden. Der Anteil ist nach einem sach-\ncen und Risiken der Betriebsstätte zuzuordnen, deren          gerechten Aufteilungsschlüssel zu bestimmen.\nPersonalfunktion die größte Bedeutung für diese Chan-            (3) Sicherungsgeschäfte sind nur dann abweichend\ncen und Risiken zukommt.                                      von den Absätzen 1 und 2 zuzuordnen, wenn dies im\n(3) Abweichend von Absatz 2 sind Chancen und              Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt,\nRisiken nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuord-        das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.\nnen als derjenigen, auf deren Personalfunktion die               (4) Sichern Vermögenswerte die Risiken anderer Ver-\nChancen und Risiken beruhen, wenn die Bedeutung               mögenswerte ab, ohne dass die Absicherung ihr Zweck\neiner in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten an-         ist, so gelten für die Zuordnung der Geschäfte und der\nderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Be-            zugehörigen Vermögenswerte die §§ 5 bis 8.\ndeutung der in Absatz 2 genannten Personalfunktion\nüberwiegt. Andere Personalfunktionen sind insbeson-                             Unterabschnitt 3\ndere solche, die im Zusammenhang stehen mit der Ver-                           Dotationskapital,\nwaltung, der Risikosteuerung oder der Realisation von                        übrige Passivposten\nChancen und Risiken oder mit der Entscheidung,                      und Finanzierungsaufwendungen\nÄnderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vor-\nzunehmen.                                                                                § 12\n(4) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des                       Dotationskapital inländischer\nAbsatzes 3 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-                Betriebsstätten ausländischer Unternehmen\ntriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so sind die\nbetreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte              (1) Einer inländischen Betriebsstätte eines nach aus-\nzuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte         ländischem Recht buchführungspflichtigen oder tat-\nBedeutung für die Chancen und Risiken zukommt.                sächlich Bücher führenden, ausländischen Unterneh-\nmens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres derjenige\n(5) Können Chancen und Risiken nicht eindeutig zu-        Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen,\ngeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen,           der ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den\ndie den Absätzen 1 bis 4 nicht widerspricht.                  Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen Unter-\nnehmen entspricht (Kapitalaufteilungsmethode).\n§ 11\n(2) Für die Zuordnung von Dotationskapital nach der\nZuordnung von Sicherungsgeschäften                   Kapitalaufteilungsmethode ist die Höhe des Eigenkapi-\n(1) Schließt ein Unternehmen ein Sicherungsge-            tals des ausländischen Unternehmens nach deutschem\nschäft zu dem Zweck ab,                                       Steuerrecht zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgrün-","1608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nden kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital                                        § 13\nzuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und ab-                         Dotationskapital ausländischer\nzüglich der Verlustvorträge entsprechend der auslän-                 Betriebsstätten inländischer Unternehmen\ndischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt\nwerden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht,                     (1) Einer ausländischen Betriebsstätte eines nach\ninländischem Recht buchführungspflichtigen oder tat-\n1. dass dieses Eigenkapital nicht erheblich von dem           sächlich Bücher führenden, inländischen Unterneh-\nnach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigen-           mens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres Dotati-\nkapital abweicht oder                                     onskapital nur zuzuordnen, soweit das Unternehmen\nglaubhaft macht, dass ein Dotationskapital in dieser\n2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausge-              Höhe aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich\nglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich         ist (Mindestkapitalausstattungsmethode).\nvon Satz 1 abweicht.\n(2) Einer ausländischen Betriebsstätte kann ein hö-\n(3) Für die Bestimmung der Kapitalquote der inlän-         heres Dotationskapital als nach Absatz 1 zugeordnet\ndischen Betriebsstätte, die der Berechnung ihres Dota-        werden, soweit die höhere Dotation im Einzelfall zu ei-\ntionskapitals nach der Kapitalaufteilungsmethode dient,       nem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremd-\nsind die Vermögenswerte sowohl der Betriebsstätte als         vergleichsgrundsatz besser entspricht. Das Dotations-\nauch des übrigen Unternehmens mit Werten anzuset-             kapital darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der\nzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen             sich entsprechend § 12 Absatz 1 bis 3 nach der Kapi-\nund die die Chancen und Risiken berücksichtigen.              talaufteilungsmethode ergibt. Für die Berechnung\nAus Vereinfachungsgründen können Buchwerte oder               dieses Höchstbetrags sind die für die Besteuerung\ndamit vergleichbare Werte aus den Unterlagen des aus-         maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unter-\nländischen Unternehmens angesetzt werden, wenn das            nehmens zugrunde zu legen, es sei denn, der Ansatz\nUnternehmen glaubhaft macht,                                  anderer Werte führt im Einzelfall zu einem Ergebnis der\nBetriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz\n1. dass diese Bewertung zu einer Kapitalquote führt,          besser entspricht.\ndie nicht erheblich von der Kapitalquote abweicht,\n(3) Ein Dotationskapital, das den Betrag nach Ab-\ndie sich bei einem Ansatz von Werten ergäbe, die\nsatz 2 Satz 2 übersteigt, darf einer ausländischen Be-\ndem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, oder\ntriebsstätte nur zugeordnet werden, soweit nichtsteuer-\n2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausge-              liche Vorschriften des Staates, in dem die Betriebs-\nglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich         stätte liegt, dies erfordern.\nvon Satz 1 abweicht.                                          (4) Einer ausländischen Betriebsstätte ist ungeach-\ntet der Absätze 1 bis 3 höchstens das in einer auslän-\n(4) Ergibt sich nach der Kapitalaufteilungsmethode         dischen Handelsbilanz der ausländischen Betriebs-\nfür die inländische Betriebsstätte ein Dotationskapital,      stätte tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotations-\ndas dauerhaft zu Ergebnissen führt, die ein ordentlicher      kapital zuzuordnen.\nund gewissenhafter Geschäftsleiter nicht bereit wäre\nhinzunehmen, und gehört das ausländische Unterneh-                (5) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die\nmen, dessen Teil die Betriebsstätte ist, zu einer Unter-      Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögens-\nnehmensgruppe, die einem Konzern im Sinne des § 18            werten oder von Chancen und Risiken gegenüber den\ndes Aktiengesetzes entspricht, so ist das Dotationska-        Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und\npital, das der Betriebsstätte zuzuordnen ist, wie folgt zu    führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe\nbestimmen:                                                    des Dotationskapitals, das der ausländischen Betriebs-\nstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dota-\n1. das konsolidierte Eigenkapital der Unternehmens-           tionskapital entsprechend anzupassen.\ngruppe ist entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und\n§ 14\n2. der Betriebsstätte ist auf konsolidierter Grundlage\nentsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein Anteil am                       Zuordnung übriger Passivposten\nkonsolidierten Eigenkapital der Unternehmens-                 (1) Der Betriebsstätte eines Unternehmens, das\ngruppe als Dotationskapital zuzuordnen.                   nach inländischem oder ausländischem Recht buch-\nführungspflichtig ist oder tatsächlich Bücher führt, sind\n(5) Einer inländischen Betriebsstätte ist ungeachtet       nach der Zuordnung der in der Hilfs- und Nebenrech-\nder Absätze 1 bis 4 mindestens das in einer inländi-          nung auszuweisenden Risiken und des Dotationskapi-\nschen Handelsbilanz der inländischen Betriebsstätte           tals die übrigen Passivposten des Unternehmens zuzu-\ntatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital         ordnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den\nzuzuordnen.                                                   der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerten\n(6) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die      sowie mit den ihr zugeordneten Chancen und Risiken\nZuordnung von Personalfunktionen, von Vermögens-              stehen (direkte Zuordnung).\nwerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den                 (2) Übersteigt die Summe der übrigen Passivposten,\nVerhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und             die der Betriebsstätte direkt zugeordnet werden könn-\nführt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe          ten (direkt zuordnungsfähige Passivposten), den Be-\ndes Dotationskapitals, das der inländischen Betriebs-         trag, der nach der Zuordnung der in der Hilfs- und\nstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dota-         Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des\ntionskapital innerhalb des Wirtschaftsjahres entspre-         Dotationskapitals für eine Zuordnung von Passivposten\nchend anzupassen.                                             zur Betriebsstätte verbleibt, so sind diese direkt zuord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014               1609\nnungsfähigen Passivposten anteilig zu kürzen. Der An-                           Unterabschnitt 4\nteil der direkt zuordnungsfähigen Passivposten, der                              Anzunehmende\nnach der Kürzung verbleibt, ist der Betriebsstätte zuzu-              schuldrechtliche Beziehungen\nordnen.\n(3) Verbleibt nach der Bestimmung der in der Hilfs-                                  § 16\nund Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des                                     Grundsatz\nDotationskapitals und der direkten Zuordnung übriger             (1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen\nPassivposten ein Fehlbetrag an Passivposten für die          Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrecht-\nBetriebsstätte, so ist dieser Fehlbetrag mit übrigen         liche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1\nPassivposten des Unternehmens aufzufüllen (indirekte         Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirt-\nZuordnung).                                                  schaftliche Vorgänge festgestellt werden,\n1. die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und\n§ 15                                   dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zu-\nZuordnung von Finanzierungsaufwendungen                      ordnung nach den §§ 5 bis 11 erforderlich machen\noder\n(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unterneh-\n2. die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unter-\nmens, die mit Passivposten zusammenhängen, die\nnehmen voneinander unabhängige Unternehmen,\neiner Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14\nAbsatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser            a) durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt\nBetriebsstätte zuzuordnen.                                           würden oder\n(2) Sind die direkt zuordnungsfähigen Passivposten             b) zur Geltendmachung von Rechtspositionen füh-\nnach § 14 Absatz 2 anteilig zu kürzen, so sind auch die              ren würden.\nFinanzierungsaufwendungen, die mit diesen direkt                 (2) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-\nzuordnungsfähigen Passivposten in unmittelbarem Zu-          gen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem\nsammenhang stehen, entsprechend anteilig zu kürzen.          Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrech-\nnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und\n(3) Soweit eine direkte Zuordnung von Finanzie-           fiktiven Betriebsausgaben.\nrungsaufwendungen des Unternehmens zur Betriebs-\nstätte nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen          (3) Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des\nAufwand verursachen würde, sind der Betriebsstätte           übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende\nFinanzierungsaufwendungen des Unternehmens ent-              schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn\nsprechend der indirekten Zuordnung der Passivposten          1. § 17 anzuwenden ist oder\nanteilig zuzuordnen. In diesem Fall bestimmt sich der        2. auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebs-\nAnteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwen-             stätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel\ndungen des Unternehmens nach dem sich zu Beginn                   der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für\ndes jeweiligen Wirtschaftsjahres ergebenden Verhältnis            bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt\nder übrigen Passivposten, die der Betriebsstätte indi-            werden.\nrekt zuzuordnen sind, zu den übrigen Passivposten\ndes Unternehmens. Der Anteil der Betriebsstätte an           Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach\nden Finanzierungsaufwendungen ist abweichend von             Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finan-\nden Sätzen 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies im Einzel-        zieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem üb-\nfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem     rigen Unternehmen und endet spätestens\nFremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.                  1. mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder\n(4) Der inländischen Betriebsstätte eines ausländi-       2. mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach\nschen Unternehmens, das nach ausländischem Recht                  § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.\nnicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich\nkeine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des                                    § 17\nausländischen Unternehmens nur zuzuordnen, soweit                              Finanzierungsfunktion\ndieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ge-                           innerhalb eines Unternehmens\nschäftstätigkeit der Betriebsstätte steht. Eine Zuord-           (1) Eine Finanzierungsfunktion innerhalb eines Un-\nnung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Betriebsstätte       ternehmens umfasst die Liquiditätssteuerung durch\nein Ergebnis aus ihrer Geschäftstätigkeit verbleibt, das     eine Betriebsstätte (Finanzierungsbetriebsstätte) für\ndem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.                     eine oder mehrere andere Betriebsstätten desselben\n(5) Der ausländischen Betriebsstätte eines inländi-       Unternehmens. Zur Liquiditätssteuerung gehören ins-\nschen Unternehmens, das nach inländischem Recht              besondere die Mittelbeschaffung, die Mittelzuweisung\nnicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich         und die externe Anlage von Liquiditätsüberhängen.\nkeine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des             (2) Die Ausübung einer Finanzierungsfunktion inner-\ninländischen Unternehmens zuzuordnen, wenn dieser            halb eines Unternehmens ist eine anzunehmende\nim unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäfts-             schuldrechtliche Beziehung, die im Regelfall als Dienst-\ntätigkeit der Betriebsstätte steht. Der ausländischen        leistung anzusehen ist und nicht als Zurverfügungstel-\nBetriebsstätte ist mindestens der Anteil des Finanzie-       lung eigener finanzieller Mittel der Finanzierungsbe-\nrungsaufwands zuzuordnen, der ihrem Anteil an den            triebsstätte. Für eine solche Dienstleistung ist der nach\nAußenumsätzen des inländischen Unternehmens ent-             § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzende Verrechnungspreis\nspricht. Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß.                     nach einer kostenorientierten Verrechnungspreisme-","1610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nthode zu bestimmen. Finanzierungsaufwendungen und                 eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des\nFinanzierungserträge des Unternehmens, die durch die              ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und\nTätigkeiten der Finanzierungsbetriebsstätte verursacht\n2. die Bankgeschäfte betreibt,\nwerden, beeinflussen die Kostenbasis der Finanzie-\nrungsbetriebsstätte nicht.                                   ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gel-\nten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Re-\n(3) Kann nicht festgestellt werden, dass der Finan-\ngelung getroffen wird.\nzierungsbetriebsstätte Kosten entstehen, die unmittel-\nbar von einer bestimmten anderen Betriebsstätte ver-\nursacht werden, oder würde eine solche Feststellung                                     § 19\neinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so                        Besondere Zuordnungsregelungen\nsind die Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte zuzüg-\n(1) Ein Vermögenswert, der Gegenstand von Bank-\nlich eines angemessenen Aufschlags verursachungs-\ngeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kredit-\ngerecht auf die anderen Betriebsstätten, die die Finan-\nwesengesetzes oder von Finanzdienstleistungen im\nzierungsfunktion nutzen, aufzuteilen.\nSinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist,\n(4) Vermögenswerte, die Grundlage für eine externe        ist einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die\nAnlage von Liquiditätsüberhängen sind oder die auf           unternehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser\nGrund der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen          Bankbetriebsstätte ausgeübt wird. Unternehmerische\nentstehen, und Erträge aus diesen Vermögenswerten            Risikoübernahmefunktion bei Kreditinstituten ist die\nsind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern je-      Personalfunktion, deren Ausübung dazu führt, dass\nweils den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. Ist eine       die mit dem Vermögenswert verbundenen Chancen\ndirekte Zuordnung der Vermögenswerte und Erträge,            und Risiken des Unternehmens entstehen.\ndie auf Grund der Finanzierungsfunktion entstehen, zu\n(2) Üben verschiedene Bankbetriebsstätten im Hin-\nden anderen Betriebsstätten nicht möglich oder wäre\nblick auf einen Vermögenswert gleichzeitig jeweils eine\nsie unverhältnismäßig aufwendig, so sind diese Vermö-\nPersonalfunktion aus, die die Voraussetzungen des\ngenswerte und deren Erträge den anderen Betriebs-\nAbsatzes 1 erfüllt, so ist der Vermögenswert der Bank-\nstätten anteilig zuzuordnen. Für die Aufteilung ist die\nbetriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die\nHerkunft der Liquiditätsüberhänge entscheidend.\ngrößte Bedeutung zukommt. Diese Personalfunktion\n(5) Passivposten, die auf Grund der Finanzierungs-        gilt als unternehmerische Risikoübernahmefunktion.\nfunktion für das Unternehmen entstehen, sind nicht der       Die Zuordnung bestimmt sich nach den Personalfunk-\nFinanzierungsbetriebsstätte, sondern gemäß § 15 Ab-          tionen, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung des jewei-\nsatz 1 den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. Für die       ligen Vermögenswerts ausgeübt werden. Der Bankbe-\nZuordnung der entsprechenden Finanzierungsaufwen-            triebsstätte, die die unternehmerische Risikoüber-\ndungen gilt § 15 Absatz 3.                                   nahmefunktion im Hinblick auf einen Vermögenswert\n(6) Positive Salden auf Verrechnungskonten, die auf       ausübt, werden der Vermögenswert sowie die mit dem\nGrund der Finanzierungsfunktion im Verhältnis der            Vermögenswert zusammenhängenden Chancen und\nFinanzierungsbetriebsstätte zu den anderen Betriebs-         Risiken zugeordnet.\nstätten entstehen, gelten nicht als Vermögenswerte im            (3) Kann ein Vermögenswert nach Absatz 2 nicht\nSinne des § 7 oder § 8. Sie sind nicht zu verzinsen.         eindeutig zugeordnet werden, so ist er der Bank-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn       betriebsstätte zuzuordnen, der die Kundenbeziehung,\nim Einzelfall                                                zu der der Vermögenswert gehört, zuzuordnen ist. Eine\ndavon abweichende Zuordnung ist nur vorzunehmen,\n1. in der Finanzierungsbetriebsstätte im Hinblick auf\nwenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bank-\nentstehende Vermögenswerte und Passivposten so-\nbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrund-\nwie auf die damit zusammenhängenden Chancen\nsatz besser entspricht.\nund Risiken Personalfunktionen ausgeübt werden,\ndie eine Zuordnung der Vermögenswerte und der                (4) Die sachgerechte Zuordnung eines Vermögens-\nPassivposten zur Finanzierungsbetriebsstätte erfor-      werts darf nur geändert werden, wenn\ndern, und                                                1. die Änderung dazu führt, dass der Vermögenswert\n2. eine nicht in Absatz 2 genannte Verrechnungspreis-             der Bankbetriebsstätte zugeordnet wird, zu der die\nmethode zu einem Ergebnis für die Finanzierungs-              betreffende Kundenbeziehung besteht, und in der\nfunktion führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz              Bankbetriebsstätte, der der Vermögenswert zuge-\nbesser entspricht.                                            ordnet war, keine Personalfunktionen im Hinblick\nauf den Vermögenswert mehr ausgeübt werden oder\nAbschnitt 2                           2. die Zuordnung im Einzelfall zu einem Ergebnis der\nBesonderheiten für Bankbetriebsstätten                     Bankbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichs-\ngrundsatz besser entspricht.\n§ 18                                  (5) Ist ein Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1\nAllgemeines                           einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen und übt eine an-\ndere Betriebsstätte im Hinblick auf diesen Vermögens-\nEine Betriebsstätte,                                      wert eine unterstützende Personalfunktion aus, so ist\n1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-       nach § 16 Absatz 2 Satz 1 für die Erbringung dieser\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines           Personalfunktion ein Verrechnungspreis anzusetzen,\nFinanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Ab-      der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Solche\nsatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil       unterstützenden Personalfunktionen können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014             1611\n1. dazu dienen, die eigentliche unternehmerische Risi-          2. für die inländische Bankbetriebsstätte ein Dotations-\nkoübernahmefunktion auszuüben,                                 kapital in Höhe von mindestens 3 Prozent der\n2. die nachfolgende Verwaltung des Vermögenswerts                   Summe der Aktivposten der Hilfs- und Nebenrech-\numfassen oder                                                  nung ausgewiesen wird, mindestens aber 5 Millio-\nnen Euro.\n3. andere Hilfsfunktionen sein.\n(4) Für eine inländische Bankbetriebsstätte eines\n(6) § 16 Absatz 3 gilt für Bankbetriebsstätten mit der      ausländischen Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat\nMaßgabe, dass eine anzunehmende schuldrechtliche                der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-\nBeziehung, die als Zurverfügungstellung finanzieller            schaftsraumes, in dem ein Kreditinstitut eine Regelung\nMittel gilt, über § 16 Absatz 3 Satz 2 hinaus zugrunde          anwenden kann, die dem § 2a des Kreditwesengeset-\nzu legen ist, wenn                                              zes entspricht, gilt Absatz 1 nur, wenn das auslän-\n1. das Kreditinstitut nachweist, dass die über § 16 Ab-         dische Kreditinstitut\nsatz 3 hinausgehende Dauer im Zusammenhang mit             1. die Regelung nicht anwendet oder\nder Geschäftspolitik des Kreditinstituts und auf\nGrund der Personalfunktionen, die im Zusammen-             2. nachweist, dass seine Eigenkapitalausstattung nach\nhang mit der Zurverfügungstellung und der Entge-               dem anzuwendenden Bankenaufsichtsrecht auch\ngennahme von finanziellen Mitteln ausgeübt werden,             dann ausreichen würde, wenn es die Regelung nicht\nsachgerecht ist und                                            anwenden würde.\n2. die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Ein-           Wendet das ausländische Kreditinstitut die ausländi-\nzelfall zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte           sche Regelung an und wird der Nachweis nach Satz 1\nführt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser             Nummer 2 nicht geführt, so ist für die Ermittlung des\nentspricht.                                                Dotationskapitals, das der inländischen Bankbetriebs-\nstätte zuzuordnen ist, Absatz 1 sinngemäß anzuwen-\n§ 20                                den mit der Maßgabe, dass\nDotationskapital                          1. für die Ermittlung des Eigenkapitals, das der Berech-\ninländischer Bankbetriebsstätten                       nung zugrunde zu legen ist, das bankenaufsichts-\nausländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht                 rechtliche Kernkapital derjenigen ausländischen\nKreditinstitutsgruppe maßgebend ist, die, wenn sie\n(1) Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines aus-            eine inländische Institutsgruppe wäre, die Voraus-\nländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital           setzungen von § 10a Absatz 1 des Kreditwesen-\ndes ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der                   gesetzes in Verbindung mit den Artikeln 92 ff. der\nihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Posi-               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\ntionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne             Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\ndes ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht                  Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-\n(Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten).                papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)\nFür die Ermittlung des jeweiligen Anteils sind die kredit-          Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208\ninstitutsinternen risikogewichteten Positionsbeträge                vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6) in\nunberücksichtigt zu lassen.                                         der jeweils geltenden Fassung erfüllen würde, und\n(2) Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 1       2. für die Ermittlung des Anteils der inländischen Bank-\ndarf das ausländische Kreditinstitut der inländischen               betriebsstätte am Kernkapital der ausländischen\nBankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit dies zu einem               Kreditinstitutsgruppe die Summe der risikogewich-\nErgebnis der inländischen Bankbetriebsstätte führt, das             teten Positionsbeträge der Bankbetriebsstätte zur\nim Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremd-                    Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der\nvergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten                  Kreditinstitutsgruppe, ohne Berücksichtigung der\nVermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen                   gruppeninternen risikogewichteten Positionsbeträ-\nund Risiken besser entspricht. Die inländische Bankbe-              ge, ins Verhältnis zu setzen ist.\ntriebsstätte muss jedoch mindestens ein Dotations-\nkapital ausweisen, das sie nach bankenaufsichtsrecht-              (5) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nlichen Grundsätzen als Kernkapital ausweisen müsste,            dass die Höhe des der inländischen Bankbetriebsstätte\nwenn sie ein rechtlich selbständiges, inländisches Kre-         zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist,\nditinstitut wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode             soweit dies das inländische Bankenaufsichtsrecht er-\nfür Bankbetriebsstätten). Wird die Mindestkapitalaus-           fordert. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß.\nstattungsmethode angewandt, so ist das Dotations-                  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für inländische\nkapital um 0,5 Prozentpunkte der Summe der risiko-              Betriebsstätten ausländischer Finanzdienstleistungs-\ngewichteten Positionsbeträge der inländischen Bank-             institute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Eigen-\nbetriebsstätte zu erhöhen, es sei denn, ein geringerer          kapitalanforderungen unterliegen.\nZuschlag führt zu einem Ergebnis der Bankbetriebs-\nstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser ent-                                       § 21\nspricht.                                                                             Dotationskapital\n(3) Ein ausländisches Kreditinstitut kann davon ab-                    ausländischer Bankbetriebsstätten\nsehen, Absatz 1 und 2 für seine inländische Bankbe-              inländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht\ntriebsstätte anzuwenden, wenn                                      (1) Der ausländischen Bankbetriebsstätte eines in-\n1. die Summe der Aktivposten der Hilfs- und Neben-              ländischen Kreditinstituts ist ein Dotationskapital ent-\nrechnung der inländischen Bankbetriebsstätte weni-         sprechend § 13 Absatz 1 zuzuordnen, es sei denn,\nger als 1 Milliarde Euro beträgt und                       das anzuwendende ausländische Bankenaufsichts-","1612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nrecht enthält zwingende Regelungen zur Mindestkapi-             dienstleistungsinstituts, das keinen bankenaufsichts-\ntalausstattung, die die ausländische Bankbetriebsstätte         rechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegt.\neinhalten müsste, wenn sie ein selbständiges auslän-\ndisches Kreditinstitut wäre (Mindestkapitalausstat-                                        § 22\ntungsmethode für Bankbetriebsstätten). Das inländi-                    Globaler Handel mit Finanzinstrumenten\nsche Kreditinstitut hat die Gründe für den Ansatz eines\n(1) Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11\nhöheren Dotationskapitals als nach § 13 Absatz 1\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch\nnachzuweisen.\nFinanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um\n(2) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 1          die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanz-\ndarf das inländische Kreditinstitut der ausländischen           instrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen.\nBankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit die höhere              Der globale Handel mit Finanzinstrumenten umfasst\nDotation zu einem Ergebnis der ausländischen Bankbe-            insbesondere\ntriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz\n1. die globale Emission und den globalen Vertrieb von\nauf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie\nFinanzinstrumenten,\nder ihr zugeordneten Chancen und Risiken besser ent-\nspricht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor,           2. die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 23\nso ist die Obergrenze der Dotation der Betrag, der sich             Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes für physi-\nbei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode für                     sche Wertpapiere,\nBankbetriebsstätten entsprechend § 20 Absatz 1 ergibt.\n3. die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen,\n(3) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 2\n4. die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.\ndarf der ausländischen Bankbetriebsstätte nur zuge-\nordnet werden, soweit dies das ausländische Banken-                (2) Wird im globalen Handel mit Finanzinstrumenten\naufsichtsrecht für ausländische selbständige Kredit-            die unternehmerische Risikoübernahmefunktion in ver-\ninstitute erfordert und das inländische Kreditinstitut          schiedenen Bankbetriebsstätten ausgeübt und lässt\nden entsprechenden Regelungen für seine ausländi-               sich eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanz-\nsche Bankbetriebsstätte folgt. Satz 1 ist nur anzuwen-          instrumenten nicht oder nur mit unzumutbarem Auf-\nden, soweit dem übrigen Unternehmen rechnerisch                 wand durchführen, so sind die aus den Finanzinstru-\nmindestens so viel Kapital verbleibt, wie es nach inlän-        menten steuerlich realisierten und nichtrealisierten Er-\ndischem Bankenaufsichtsrecht erforderlich wäre.                 gebnisse auf die Bankbetriebsstätten, die am globalen\nHandel beteiligt sind, nach einem sachgerechten Auf-\n(4) Ist ein inländisches Kreditinstitut\nteilungsschlüssel aufzuteilen. Werden die Chancen und\n1. Teil einer inländischen Institutsgruppe, auf die § 2a        Risiken aus den Finanzinstrumenten für die Ermittlung\ndes Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, oder               des Dotationskapitals nach den §§ 20 und 21 entspre-\n2. Teil einer ausländischen Institutsgruppe, auf die eine       chend Satz 1 anteilig berücksichtigt, so können die\nRegelung eines anderen Staates der Europäischen            Finanzinstrumente abweichend von Satz 1 zugeordnet\nUnion oder des Europäischen Wirtschaftsraums,              werden, wenn\ndie Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des         1. dies in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 aus-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                      gewiesen wird und\n26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-\n2. die Ergebnisse der Bankbetriebsstätten, die am glo-\nditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung\nbalen Handel teilnehmen, nicht beeinflusst werden.\nder Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom\n27.6.2013, S. 1) vergleichbar ist, anzuwenden ist,            (3) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-\ngen, die die unternehmerische Risikoübernahmefunktion\nund verfügt dieses inländische Kreditinstitut über ein\nim globalen Handel mit Finanzinstrumenten betreffen, ist\ngeringeres Kernkapital, als es nach bankenaufsichts-\ndie geschäftsvorfallbezogene Restgewinnaufteilungs-\nrechtlichen Grundsätzen für die Summe der risiko-\nmethode anzuwenden, es sei denn, im Einzelfall führt\ngewichteten Positionsbeträge ohne Anwendung des\ndie Anwendung einer anderen Methode zu einem Er-\n§ 2a des Kreditwesengesetzes oder der Regelung eines\ngebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser\nanderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,\nentspricht.\ndie Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ver-\ngleichbar ist, erforderlich ist, so kann einer ausländi-\nschen Bankbetriebsstätte dieses Kreditinstituts ein                                    Abschnitt 3\nMindestdotationskapital nach Absatz 1 nur zugeordnet                                Besonderheiten\nwerden, soweit dem übrigen Unternehmen ein Kern-                           für Versicherungsbetriebsstätten\nkapital verbleibt, das nach bankenaufsichtsrechtlichen\nGrundsätzen für die Summe der risikogewichteten Po-                                        § 23\nsitionsbeträge des übrigen Unternehmens erforderlich\nAllgemeines\nwäre.\nEine Betriebsstätte,\n(5) § 13 Absatz 5 ist anzuwenden mit der Maßgabe,\ndass die Höhe des der ausländischen Bankbetriebs-               1. die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne\nstätte zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupas-                des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsauf-\nsen ist, soweit dies das ausländische Bankenaufsichts-              sichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunter-\nrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 13 sinngemäß.                    nehmens im Sinne des ausländischen Versiche-\nrungsaufsichtsrechts ist und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine auslän-\ndische Bankbetriebsstätte eines inländischen Finanz-            2. die Versicherungsgeschäfte betreibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014              1613\nist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1       1. die unternehmerische Risikoübernahmefunktion für\nbis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abwei-            den in Satz 1 genannten Versicherungsvertrag nicht\nchende Regelung getroffen wird.                                   in der inländischen Versicherungsbetriebsstätte aus-\ngeübt wird, und\n§ 24                              2. der Sachverhalt übereinstimmend der deutschen\nBesondere Zuordnungsregelungen                         Versicherungsaufsichtsbehörde und der für das aus-\n(1) Ein Vermögenswert, der durch den Abschluss                ländische Versicherungsunternehmen zuständigen\neines Versicherungsvertrags entsteht, ist einer Versi-            Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde.\ncherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die unter-               (6) Ein Versicherungsvertrag ist einer ausländischen\nnehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser Ver-           Versicherungsbetriebsstätte eines inländischen Versi-\nsicherungsbetriebsstätte ausgeübt wird. Unterneh-            cherungsunternehmens, die einer der deutschen Versi-\nmerische Risikoübernahmefunktion ist bei Versiche-           cherungsaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterliegt\nrungsunternehmen die Personalfunktion des Zeich-             und für die ein Hauptbevollmächtigter nach § 13b Ab-\nnungsprozesses, deren Ausübung dazu führt, dass die          satz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-\nmit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden               gesetzes bestellt wurde oder für die ein sonstiger Be-\nChancen und Risiken, insbesondere das versiche-              vollmächtigter, der einem Hauptbevollmächtigten im\nrungstechnische Risiko aus dem Versicherungsvertrag,         Sinne des § 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichts-\nvon dem Versicherungsunternehmen übernommen wer-             gesetzes vergleichbar ist, auf Grund entsprechender\nden. Der Zeichnungsprozess besteht aus                       ausländischer versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorga-\n1. der Festlegung der Zeichnungsstrategie,                   ben bestellt wurde, nur dann zuzuordnen, wenn die un-\nternehmerische Risikoübernahmefunktion im Sinne der\n2. der Risikoklassifizierung und Risikoauswahl,\nAbsätze 1 bis 4 tatsächlich in der ausländischen Versi-\n3. der Preisgestaltung,                                      cherungsbetriebsstätte ausgeübt wird. Werden in der\n4. der Analyse der Risikoweitergabe und                      ausländischen Versicherungsbetriebsstätte lediglich\n5. der Annahme der versicherten Risiken.                     die Personalfunktionen des Zeichnungsprozesses aus-\ngeübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der\n(2) Die Ausübung der unternehmerischen Risiko-           Annahme des versicherten Risikos stehen, so ist der\nübernahmefunktion bestimmt nicht nur über die Zuord-         Versicherungsvertrag nur dann der ausländischen Ver-\nnung des Versicherungsvertrags zu einer Versiche-            sicherungsbetriebsstätte zuzuordnen,\nrungsbetriebsstätte, sondern auch über die Zuordnung\nder mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen-             1. wenn in ihr zusätzlich eine der folgenden Personal-\nden Vermögenswerte, der damit in Zusammenhang                     funktionen, die nicht Teil des Zeichnungsprozesses\nstehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben                  sind, ausgeübt wird:\nsowie der damit in Zusammenhang stehenden Chan-                   a) Produktmanagement und Produktentwicklung,\ncen und Risiken.\nb) Verkauf und Marketing oder\n(3) Werden Personalfunktionen des Zeichnungspro-\nzesses in verschiedenen Versicherungsbetriebsstätten              c) Risikomanagement und Rückversicherung und\nausgeübt, so ist ein Vermögenswert, der durch den Ab-        2. wenn die Bedeutung der in der ausländischen Versi-\nschluss eines Versicherungsvertrags entsteht, der Ver-            cherungsbetriebsstätte ausgeübten Personalfunk-\nsicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, deren Personal-              tionen überwiegt.\nfunktion bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags             (7) § 19 Absatz 5 gilt sinngemäß.\ndie größte Bedeutung zukommt. Diese Personalfunk-\ntion gilt als unternehmerische Risikoübernahmefunk-\n§ 25\ntion. Die Zuordnung eines Versicherungsvertrags\nbestimmt sich nach den bis zum Abschluss des Versi-                Dotationskapital inländischer Versicherungs-\ncherungsvertrags ausgeübten Personalfunktionen.                    betriebsstätten ausländischer Versicherungs-\nunternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht\n(4) Im Rückversicherungsgeschäft ist widerlegbar zu\nvermuten, dass im Zeichnungsprozess die Risikoklas-              (1) Zur Bestimmung des Dotationskapitals inlän-\nsifizierung und Risikoauswahl die Personalfunktion mit       discher Versicherungsbetriebsstätten ausländischer\nder größten Bedeutung und daher die unternehmeri-            Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsbe-\nsche Risikoübernahmefunktion für den Abschluss eines         triebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den\nRückversicherungsvertrags ist.                               Vermögenswerten des ausländischen Versicherungs-\n(5) Hat ein ausländisches Versicherungsunterneh-         unternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der\nmen eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a,            versicherungstechnischen Rückstellungen und des Ei-\n121h oder 121i des Versicherungsaufsichtsgesetzes            genkapitals des ausländischen Versicherungsunterneh-\nbegründet, die eine inländische Versicherungsbetriebs-       mens dienen. Der Anteil der Versicherungsbetriebsstätte\nstätte ist, so ist zu vermuten, dass hinsichtlich eines      bemisst sich nach dem Verhältnis der versicherungs-\nVersicherungsvertrags, zu dessen Abschluss der für           technischen Rückstellungen für Versicherungsverträge,\ndie Niederlassung bestellte Hauptbevollmächtigte ge-         die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzu-\nmäß § 106 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichts-        ordnen sind, zu den versicherungstechnischen Rück-\ngesetzes als ermächtigt gilt, die unternehmerische           stellungen, die in der Bilanz des ausländischen Versi-\nRisikoübernahmefunktion im Sinne der Absätze 1 bis 4         cherungsunternehmens insgesamt ausgewiesen sind.\nin der Niederlassung ausgeübt wird. Die Vermutung                (2) In einem zweiten Schritt sind von den nach\nkann nur widerlegt werden, wenn das ausländische Ver-        Absatz 1 zugeordneten Vermögenswerten die versiche-\nsicherungsunternehmen nachweist, dass                        rungstechnischen Rückstellungen und die aus Versi-","1614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\ncherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten          vergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten\nund Rechnungsabgrenzungsposten abzuziehen, die zu             Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen\nbestimmen sind nach den §§ 341e bis 341h des Han-             und Risiken besser entspricht. Das Dotationskapital\ndelsgesetzbuchs sowie nach der Versicherungsunter-            darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der An-\nnehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No-                 wendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode\nvember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti-        für Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Absatz 1\nkel 27 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I        und 2 ergibt.\nS. 1981) geändert worden ist, in der jeweils geltenden           (3) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 2\nFassung. Das Ergebnis ist das der inländischen Versi-         darf der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte\ncherungsbetriebsstätte zuzuordnende Dotationskapital          nur zugeordnet werden, soweit dies das ausländische\n(modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versiche-         Versicherungsaufsichtsrecht erfordert und das inländi-\nrungsbetriebsstätten).                                        sche Versicherungsunternehmen den entsprechenden\n(3) Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 2      Regelungen für seine ausländische Versicherungs-\ndarf das ausländische Versicherungsunternehmen der            betriebsstätte folgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit\ninländischen Versicherungsbetriebsstätte nur zuord-           dem übrigen Unternehmen rechnerisch mindestens so\nnen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen           viel Kapital verbleibt, wie nach inländischem Versiche-\nVersicherungsbetriebsstätte führt, das im Verhältnis          rungsaufsichtsrecht erforderlich wäre.\nzum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrund-                (4) § 13 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nsatz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte            dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals\nsowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken bes-           auch anzupassen ist, soweit dies das ausländische Ver-\nser entspricht. Die inländische Versicherungsbetriebs-        sicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 13\nstätte muss mindestens ein Dotationskapital auswei-           sinngemäß.\nsen, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen\nGrundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn                                      § 27\nsie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunter-\nZuordnung von\nnehmen wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für\nVersicherungsbetriebsstätten).                                           Einkünften aus Vermögenswerten\n(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versi-\n(4) Weicht das Dotationskapital, das einer inländi-        cherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Ver-\nschen Versicherungsbetriebsstätte vom ausländischen           mögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke\nVersicherungsunternehmen zugeordnet wurde, von                dienen:\ndem Dotationskapital ab, das nach Absatz 2 zuzuord-\nnen ist, so sind die nach Absatz 1 zuzuordnenden Ver-         1. der Bedeckung der versicherungstechnischen Rück-\nmögenswerte dem Dotationskapital nach Absatz 2 an-                stellungen der Versicherungsbetriebsstätte,\nzupassen.                                                     2. der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen\n(5) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden,              entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs-\ndass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals                 abgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte\nauch anzupassen ist, soweit dies das inländische Ver-             oder\nsicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 12      3. der Bedeckung des Dotationskapitals der Versiche-\nsinngemäß.                                                        rungsbetriebsstätte.\n(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögens-\n§ 26                                werten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Ver-\nsicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der\nDotationskapital ausländischer Versicherungs-\ndurchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versiche-\nbetriebsstätten inländischer Versicherungs-\nrungsunternehmens zuzuordnen.\nunternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht\n(1) Der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte                                     § 28\neines inländischen Versicherungsunternehmens ist ein\nRückversicherung\nDotationskapital entsprechend § 13 Absatz 1 zuzuord-                       innerhalb eines Unternehmens\nnen, es sei denn, das anzuwendende ausländische Ver-\nsicherungsaufsichtsrecht enthält zwingende Regelun-              Das versicherungstechnische Risiko, das einer Ver-\ngen zur Mindestkapitalausstattung, die die ausländi-          sicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden\nsche Versicherungsbetriebsstätte einhalten müsste,            Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist,\nwenn sie ein selbständiges ausländisches Versiche-            darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche\nrungsunternehmen wäre (Mindestkapitalausstattungs-            Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwi-\nmethode für Versicherungsbetriebsstätten). Das inlän-         schen rechtlich selbständigen Versicherungsunter-\ndische Versicherungsunternehmen hat die Gründe für            nehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen\nden Ansatz eines höheren Dotationskapitals als nach           zugeordnet werden.\n§ 13 Absatz 1 nachzuweisen.\n§ 29\n(2) Ein höheres Dotationskapital als das versiche-\nrungsaufsichtsrechtliche Mindestkapital nach Absatz 1                            Pensionsfonds und\ndarf das inländische Versicherungsunternehmen der                       Versicherungs-Zweckgesellschaften\nausländischen Versicherungsbetriebsstätte nur zuord-             Die §§ 23 bis 28 gelten sinngemäß für eine Betriebs-\nnen, soweit dies zu einem Ergebnis der ausländischen          stätte, die mit Versicherungsgeschäften vergleichbare\nVersicherungsbetriebsstätte führt, das dem Fremd-             Geschäfte betreibt und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014               1615\n1. Teil eines Pensionsfonds im Sinne des § 112 des                                         § 32\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder eines ver-\nAnzunehmende\ngleichbaren ausländischen Aufsichtsrechts ist oder\nschuldrechtliche Beziehungen,\n2. Teil einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne                  die als Dienstleistung anzusehen sind\ndes § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(1) Die Mitwirkung einer Bau- und Montagebetriebs-\noder eines vergleichbaren ausländischen Aufsichts-\nrechts ist.                                                stätte an der Erfüllung des vom Bau- und Montage-\nunternehmen abgeschlossenen Bau- und Montage-\nvertrags gilt widerlegbar als anzunehmende schuld-\nAbschnitt 4                             rechtliche Beziehung, die als Dienstleistung der Bau-\nBesonderheiten für                          und Montagebetriebsstätte gegenüber dem übrigen\nBau- und Montagebetriebsstätten                     Unternehmen anzusehen ist. Der Verrechnungspreis\nfür die Dienstleistung ist im Regelfall nach einer kosten-\n§ 30                                orientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen.\nZu den Kosten der Bau- und Montagebetriebsstätte,\nAllgemeines\ndie für die Anwendung dieser Methode zu berücksich-\nFür eine Betriebsstätte, die Bau- oder Montagearbei-        tigen sind, gehören insbesondere auch alle erforder-\nten durchführt und nach Abschluss der Bau- oder Mon-           lichen Personalkosten, die unmittelbar durch die Er-\ntagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte),           bringung von Personalfunktionen in der Bau- und\ngelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine       Montagebetriebsstätte verursacht sind.\nabweichende Regelung getroffen wird. Ein Unterneh-\n(2) Besteht die Dienstleistung der Bau- und Monta-\nmen, zu dem eine Bau- und Montagebetriebsstätte\ngebetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen\ngehört, ist ein Bau- und Montageunternehmen.\naus verschiedenen Leistungsbündeln, so sind diese\neinheitlich zu verrechnen, es sei denn, gesonderte Ver-\n§ 31\nrechnungspreise für jedes Leistungsbündel führen im\nBesondere Zuordnungsregelungen                      Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Fremdver-\n(1) Ein materielles Wirtschaftsgut, das in einer Bau-       gleichsgrundsatz besser entspricht.\nund Montagebetriebsstätte genutzt wird, ist dieser nur             (3) Die Dienstleistung, die die Bau- und Montagebe-\ndann gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 zuzuordnen, wenn                triebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen er-\ndort neben der Nutzung zusätzlich auch Personalfunk-           bringt, ist entsprechend der erbrachten Leistung lau-\ntionen ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit                fend abzurechnen, unabhängig davon, ob das Bau-\nder Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung              und Montageunternehmen einen Zahlungsanspruch\noder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts            gegen den Auftraggeber erst bei Abnahme oder Teilab-\nstehen. Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass           nahme der geschuldeten Leistung hat. Eine andere\ndie Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die            Abrechnung zwischen der Bau- und Montagebetriebs-\nin der Bau- und Montagebetriebsstätte im Hinblick auf          stätte und dem übrigen Unternehmen ist nur vorzuneh-\ndas materielle Wirtschaftsgut ausgeübt werden, gegen-          men, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis führt,\nüber den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des            das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.\nübrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.\n(4) Dienstleistungen, die im übrigen Unternehmen im\n(2) Ist ein materielles Wirtschaftsgut im Sinne des         Zusammenhang mit dem Bau- und Montagevertrag des\nAbsatzes 1 nicht der Bau- und Montagebetriebsstätte            Bau- und Montageunternehmens erbracht werden,\nzuzuordnen, so ist es dem übrigen Unternehmen zuzu-            gelten auch dann nicht als gegenüber der Bau- und\nordnen und gilt als der Bau- und Montagebetriebsstätte         Montagebetriebsstätte erbracht, wenn sie im Zusam-\nunentgeltlich beigestellt.                                     menhang mit der Dienstleistung der Bau- und Monta-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die            gebetriebsstätte stehen.\nZuordnung von Vermögenswerten nach den §§ 6 bis 8.\n(4) Der Bau- oder Montagevertrag mit dem Auftrag-                                       § 33\ngeber ist ein Geschäftsvorfall im Sinne des § 9, der dem                             Anzunehmende\nübrigen Unternehmen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung            schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen\nist nur dann mit den Rechtsfolgen des § 16 zu ändern,\nwenn                                                               (1) Abweichend von § 32 ist der Verrechnungspreis\nfür die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung zwi-\n1. den in der Bau- und Montagebetriebsstätte ausge-\nschen der Bau- und Montagebetriebsstätte und dem\nübten Personalfunktionen im Zusammenhang mit\nübrigen Unternehmen nach einer Gewinnaufteilungs-\ndem Vertrag eindeutig die größte Bedeutung zu-             methode zu bestimmen, wenn\nkommt, wobei insbesondere die Vorbereitung und\nder Abschluss des Vertrags, die Bereitstellung der         1. die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der\ndafür erforderlichen Vermögenswerte und die Erfül-              Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übri-\nlung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu berück-             gen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des\nsichtigen sind, oder                                            Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine\nRoutinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass\n2. aus funktionalen Gründen davon auszugehen ist,\njeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuord-\ndass die Bau- und Montagebetriebsstätte, wäre sie\nnen sind, oder\nein unabhängiger Dritter, den Bau- oder Montage-\nvertrag mit dem Auftraggeber vom übrigen Unter-            2. für die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags so-\nnehmen übernommen hätte.                                        wohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als","1616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014\nauch vom übrigen Unternehmen einzigartige imma-                                     § 36\nterielle Werte selbst entwickelt oder erworben wer-                 Besondere Zuordnungsregelungen\nden.\n(1) Ein Explorationsrecht, das für die Ausübung von\n(2) Der Aufteilungsschlüssel, der für die Gewinnauf-       Personalfunktionen in einer Förderbetriebsstätte eines\nteilungsmethode nach Absatz 1 anzuwenden ist, be-             Bergbauunternehmens oder eines Erdöl- oder Erdgas-\nstimmt sich nach den Beiträgen, die jeweils von der           unternehmens genutzt wird, ist dieser Förderbetriebs-\nBau- und Montagebetriebsstätte und vom übrigen Un-            stätte nur dann zuzuordnen, wenn dort zusätzlich auch\nternehmen für den Bau- und Montagevertrag geleistet           1. die Personalfunktionen im Zusammenhang mit der\nwerden. Der Umfang der geleisteten Beiträge berechnet             Anschaffung oder Herstellung des Explorations-\nsich nach den Kosten der maßgeblichen Personalfunk-               rechts ausgeübt werden oder\ntionen, die jeweils von der Bau- und Montagebetriebs-\nstätte und vom übrigen Unternehmen für den Bau- und           2. der Vertrieb oder die Verwertung der gewonnenen\nMontagevertrag ausgeübt werden. Zu berücksichtigen                Bodenschätze erfolgt.\nist auch ein angemessener Anteil                              Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die\nBedeutung der genannten Personalfunktionen, die in\n1. an den Forschungs- und Entwicklungskosten der              der Förderbetriebsstätte im Hinblick auf das Explora-\neingesetzten immateriellen Werte sowie                    tionsrecht ausgeübt werden, gegenüber den insoweit\n2. an vergeblichen Akquisitionskosten für nicht zu-           ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unterneh-\nstande gekommene Bau- und Montageverträge.                mens eindeutig überwiegt.\n(2) Kann das Explorationsrecht nach Absatz 1 nicht\nEin anderer Aufteilungsschlüssel ist anzuwenden, wenn\nder Förderbetriebsstätte zugeordnet werden, so ist es\ndieser im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bau- und\ndem übrigen Unternehmen zuzuordnen und gilt als der\nMontagebetriebsstätte führt, das dem Fremdver-\nFörderbetriebsstätte unentgeltlich beigestellt.\ngleichsgrundsatz besser entspricht.\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Explorations-\n§ 34                               recht der Förderbetriebsstätte zum Zeitpunkt der Auf-\nnahme der Fördertätigkeit zuzuordnen, wenn das Berg-\nÜbergangsregelung für                        bauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunterneh-\nBau- und Montagebetriebsstätten                   men nachweist, dass der Staat, in dem die Förder-\nbetriebsstätte liegt, ebenfalls von dieser Zuordnung\n(1) Das Bau- und Montageunternehmen kann die\nausgeht. Die Zuordnung ist beizubehalten, solange\nEinkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begrün-\nder Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, von\ndeten Bau- und Montagebetriebsstätte bis zur Beendi-\nder entsprechenden Zuordnung des Explorationsrechts\ngung der Bau- oder Montagebetriebsstätte nach den\nausgeht.\nbisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen\nGrundsätzen ermitteln.                                           (4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Zuord-\nnung von Vermögenswerten zu einer Förderbetriebs-\n(2) Das Bau- und Montageunternehmen kann, unge-            stätte § 31 Absatz 1 bis 3 sinngemäß. In den Fällen\nachtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1         des Absatzes 3 gelten für die Zuordnung von Vermö-\nauch auf Bau- und Montagebetriebsstätten, die in den          genswerten zu einer Förderbetriebsstätte die §§ 5 bis 8.\nJahren 2013 und 2014 begründet werden, anwenden,\nwenn es                                                                                 § 37\n1. nachweist, dass es für die Kalkulation seiner Leis-            Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen\ntungen von der Anwendung der bisher von der                  (1) Die Tätigkeit einer Förderbetriebsstätte unter\nFinanzbehörde anerkannten steuerlichen Grund-             Nutzung eines Explorationsrechts, das von einem Berg-\nsätze ausgegangen ist, und                                bauunternehmen oder einem Erdöl- oder Erdgasunter-\n2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Ver-           nehmen erworben wurde, erfolgt auf Grund einer anzu-\nordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.       nehmenden schuldrechtlichen Beziehung (§ 16), für die\nwiderlegbar zu vermuten ist, dass sie als Dienstleistung\nder Förderbetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unter-\nAbschnitt 5                            nehmen anzusehen ist. Der Verrechnungspreis für die\nBesonderheiten für Förderbetriebsstätten                Dienstleistung ist nach einer kostenorientierten Ver-\nrechnungspreismethode zu bestimmen. Zu den Kosten\nder Förderbetriebsstätte, die für die Anwendung einer\n§ 35                               kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu be-\nAllgemeines                            rücksichtigen sind, gehören insbesondere auch alle\nerforderlichen Personalkosten, die unmittelbar durch\n(1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von         die Erbringung von Personalfunktionen in der Förder-\nBodenschätzen entsteht und nach Abschluss der För-            betriebsstätte verursacht werden.\nderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1\n(2) Führt die Anwendung des § 36 Absatz 3 zu einer\nbis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende\nÄnderung der Zuordnung des Explorationsrechts, so\nRegelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem\nliegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung\neine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunter-\nim Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 zwischen dem\nnehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.\nübrigen Unternehmen und der Förderbetriebsstätte vor,\n(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Boden-            die einer Veräußerung entspricht. Dafür ist ein Betrag\nschätze zu suchen oder zu fördern.                            anzusetzen, der § 16 Absatz 2 Satz 1 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014            1617\n(3) Ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder            1. nachweist, dass es für seine Kalkulation von der An-\nErdgasunternehmen kann jedoch abweichend von Ab-                  wendung der bisher von der Finanzbehörde aner-\nsatz 2 Satz 2 einen Preis für die anzunehmende schuld-            kannten Grundsätze ausgegangen ist, und\nrechtliche Beziehung im Sinne des Absatzes 2 anset-           2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Ver-\nzen, der als Fremdvergleichspreis gilt, obwohl er den             ordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.\nnach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzenden Betrag unter-\nschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bergbau-\nAbschnitt 6\nunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen\n1. nachweist, dass dadurch eine Doppelbesteuerung\nStändige Vertreter\nvermieden wird, und\n§ 39\n2. einen Betrag in mindestens der Höhe ansetzt, der\nden Aufwendungen entspricht, die im Bergbauunter-                           Ständige Vertreter\nnehmen oder im Erdöl- oder Erdgasunternehmen im              (1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige\nHinblick auf das Explorationsrecht bis zum Zeitpunkt      Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzu-\nder Änderung der Zuordnung entstanden sind.               wenden.\n(4) Im Fall des § 36 Absatz 3 ist im Hinblick auf die         (2) Handelt es sich bei einem ständigen Vertreter um\nFunktions- und Risikoanalyse für die Bestimmung der           ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigenem\nEinkünfte der Förderbetriebsstätte zu beachten, dass          Personal im Sinne des § 2 Absatz 4, so sind für die\ndas Explorationsrecht der Förderbetriebsstätte zuzu-          sinngemäße Anwendung nach Absatz 1 abweichend\nordnen ist. Dies gilt, solange der Staat, in dem die För-     von § 2 Absatz 3 alle Personalfunktionen, die vom\nderbetriebsstätte liegt, von einer Zuordnung des Explo-       Personal des ständigen Vertreters für den Vertretenen\nrationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht.               ausgeübt werden, als eigene Personalfunktionen des\nVertretenen zu behandeln.\n§ 38\nÜbergangsregelung für Förderbetriebsstätten                                     Abschnitt 7\n(1) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder                             Schlussvorschriften\nErdgasunternehmen kann die Einkünfte einer bereits\nvor dem 1. Januar 2013 begründeten Förderbetriebs-                                      § 40\nstätte bis zur Beendigung der Förderbetriebsstätte                            Erstmalige Anwendung\nnach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten\nsteuerlichen Grundsätzen ermitteln.                              Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.\n(2) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder\nErdgasunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5                                         § 41\ndes Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Förder-\nbetriebsstätten anwenden, für die das Explorations-                                 Inkrafttreten\nrecht bereits im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhergestellt wurde, wenn es                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Oktober 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}