{"id":"bgbl1-2014-46-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":46,"date":"2014-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_46.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015  AELV 2015)","law_date":"2014-10-09T00:00:00Z","page":1595,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014              1595\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015 – AELV 2015)\nVom 9. Oktober 2014\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-           1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17             dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I                durch den Wert 1 000 dividiert wird,\nS. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab-        2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                   Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-               dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)               vielfältigt wird und\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nErnährung und Landwirtschaft:                                     niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nwird.\n§1                               Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nden.\nErmittlung des Arbeitseinkommens\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen           Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark\nfür das Jahr 2015 maßgebende Arbeitseinkommen aus             ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von          Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                      nehmens\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-            1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der              Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen            rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nTestbetriebe und                                              aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nvielfältigt wird,\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-             2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates vom 31. De-                Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nzember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen                rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\ndem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten,               aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\ndie den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31. Dezem-             vielfältigt wird.\nber 1998, S. 1),\nFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nergeben.                                                      schaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter\n500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\nAnlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5\neinkommen ermittelt, indem\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-             1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nmens                                                              wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nder Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6             dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-            nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              diert wird,\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-\n2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nvielfältigt wird,\nSatz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6             nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-            spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-               wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\nvielfältigt wird.                                         3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                  einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-             schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für        Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und           wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu         einkommen das 0,1987fache des Wirtschaftswerts. Für\nermitteln, indem                                              Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert","1596           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-                mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-\nkommen das 0,1933fache des Wirtschaftswerts.                      ses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-          3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-             vervielfältigt wird und\nbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-                  gen wird.\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                   Inkrafttreten\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Oktober 2014\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1597\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                 1,1166\n26 000                                     1,1097\n27 000                                     1,1019\n28 000                                     1,0936\n29 000                                     1,0847\n30 000                                     1,0755\n31 000                                     1,0660\n32 000                                     1,0564\n33 000                                     1,0466\n34 000                                     1,0368\n35 000                                     1,0269\n36 000                                     1,0171\n37 000                                     1,0072\n38 000                                     0,9975\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                 0,6272\n26 000                                     0,6438\n27 000                                     0,6577\n28 000                                     0,6693\n29 000                                     0,6789\n30 000                                     0,6868\n31 000                                     0,6933\n32 000                                     0,6984\n33 000                                     0,7025\n34 000                                     0,7055\n35 000                                     0,7077\n36 000                                     0,7092\n37 000                                     0,7101\n38 000                                     0,7103","1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n38 000                                   0,9975\n100 000                                   0,6099\n150 000                                   0,4711\n200 000                                   0,3876\n250 000                                   0,3314\n300 000                                   0,2907\n350 000                                   0,2596\n400 000                                   0,2351\n450 000                                   0,2153\n500 000                                   0,1987\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n38 000                                   0,7103\n100 000                                   0,5314\n150 000                                   0,4273\n200 000                                   0,3593\n250 000                                   0,3116\n300 000                                   0,2761\n350 000                                   0,2485\n400 000                                   0,2265\n450 000                                   0,2084\n500 000                                   0,1933"]}