{"id":"bgbl1-2014-46-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":46,"date":"2014-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2014-10-02T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1586           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 2. Oktober 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      aa) Die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ werden durch\ndie Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verord-\nArtikel 1                                       nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen\nÄnderung des Weingesetzes                                 Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-\nber 2013 über eine gemeinsame Marktor-\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                          ganisation für landwirtschaftliche Erzeug-\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt                   nisse und zur Aufhebung der Verordnungen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I                 (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\nS. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils\na) In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird je-                  geltenden Fassung,“ ersetzt.\nweils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein                       bb) Nach dem Wort „Qualitätsweine“ wird ein\nKomma eingefügt.                                                  Komma eingefügt.\nb) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:         c) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 118s Ab-\n„§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prä-               satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“\ndikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,               durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Ver-\nQualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und              ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.\nbestimmter Qualitätsschaumweine“.              4. In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und\nc) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort              Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2,\n„Spezifikationen“ durch das Wort „Produktspe-              § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28\nzifikationen“ ersetzt.                                     Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Ab-\nsatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b\nd) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort              und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1\n„EU-Recht“ durch die Wörter „der Verordnung                Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40\n(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.                               Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1\ne) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden fol-              Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2\ngende § 22e und § 22f betreffende Zeilen einge-            Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51\nfügt:                                                      und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter\n„§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen               „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nAngabe nach der Verordnung (EU)                  schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-\nNr. 251/2014                                     schaft“ ersetzt.\n§ 22f     Strengere Vorschriften zu aromatisierten      5. § 3b wird wie folgt geändert:\nWeinerzeugnissen mit geschützter geo-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV Ab-\ngrafischer Angabe“.                                 schnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\n2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-\nmeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit\n„1. Erzeugnisse:                                                 Sondervorschriften für bestimmte landwirt-\na) die in den Rechtsakten der Europäischen                   schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die\nGemeinschaft oder der Europäischen Union                 einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,\ngenannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne                  S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nRücksicht auf ihren Ursprung,                            Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)\nb) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhal-               geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ntige Getränke, aromatisierte weinhaltige                 Fassung“ durch die Wörter „Teil II Titel I Kapitel II\nCocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse)                Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“\nund                                                      ersetzt.\nc) weinhaltige Getränke,“.                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlands-\nmärkten nach Artikel 103p der Verordnung\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,                         (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „in\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch                       Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1\ndie Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-                     Buchstabe a und in Drittländern nach Arti-\nsetzt.                                                            kel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014              1587\nbb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die                 ischen Union, die in Deutschland durchgeführt\nWörter „1 Million Euro“ durch die Wörter                  werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit\n„1 Million 500 Tausend Euro“ ersetzt.                     zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                 Einvernehmen mit dem Sachverständigenaus-\nschuss nach § 3c.“\n„Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind\n500 Tausend Euro ausschließlich für Maß-              f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nnahmen der Absatzförderung in Mitglied-               g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter\nstaaten zu verwenden.“                                    „Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“\ndd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze                 durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 Buch-\n1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2,                 stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“\nSatz 2 auch in Verbindung mit Satz 4,“ er-                ersetzt.\nsetzt.                                             6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden                                                           „§ 3c\naa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und                            Sachverständigenausschuss\nVerbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-                 (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nnährung und Landwirtschaft“ und                       Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss\nbb) die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)           zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnah-\nNr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 46           men nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“                    ordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Infor-\nmationen über die Auswirkungen des Weinkonsums\nersetzt.\nauf die Gesundheit und das Verhalten nach Maß-\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errich-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Dritt-              tet.\nlandsmärkten nach Artikel 103p der Ver-                  (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-\nWörter „in Mitgliedstaaten der Europä-                sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buch-           mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-\nstabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45         sammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)              der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsord-\nNr. 1308/2013“ ersetzt.                               nung des Sachverständigenausschusses zu regeln.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 103t            Dem Sachverständigenausschuss müssen mindes-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch              tens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin\ndie Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU)            1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,\nNr. 1308/2013“ ersetzt.\n2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesre-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 103u                gierung,\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch\n3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-\ndie Wörter „Artikel 50 der Verordnung (EU)\nrung,\nNr. 1308/2013“ ersetzt.\n4. aus dem Bereich der Medizin,\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\neingefügt:                                            5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,\n„4. die Unterstützung für Innovationen nach           6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und\nArtikel 51 der Verordnung (EU) Nr.                7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.\n1308/2013“.                                          (3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter\ne) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6              dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin\neingefügt:                                                 der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirt-\n„(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1             schaft, der oder die kein Stimmrecht hat.\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nstellen die Antragsteller sicher, dass die im              nährung führt die Geschäfte des Sachverständigen-\nZusammenhang mit der Absatzförderung in                    ausschusses.“\nMitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen          7. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-\nüber den verantwortungsvollen Weinkonsum                   weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma\nvon der für die öffentliche Gesundheit zu-                 eingefügt.\nständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die\nMaßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt            8. § 7 wird wie folgt geändert:\nworden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung             a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nist dem Antrag beizufügen.                                     ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\n(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und                schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Land-\nErnährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45                    wirtschaft“ ersetzt.\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)                   b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden die\nNr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder                   Wörter „Qualitätsweine Prädikatswein, Quali-\nAbsatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland                      tätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder\noder aus anderen Mitgliedstaaten der Europä-                   Sekt b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweine,","1588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014\nPrädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Quali-                                     „§ 19\ntätsperlweine b.A. oder Sekte b.A.“ ersetzt.                         Qualitätsprüfung der Qualitätsweine,\n9. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren                        Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,\nSchutz nach Artikel 118i der Verordnung (EG)                          Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und\nNr. 1234/2007 entschieden worden ist“ durch die                         bestimmter Qualitätsschaumweine“.\nWörter „für deren Bezeichnung eine Ursprungsbe-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Schaumwein“ durch\nzeichnung oder geografische Angabe nach dem\ndas Wort „Qualitätsschaumwein“ ersetzt.\nVerfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013 geschützt worden ist“ ersetzt.              15. § 21 wird wie folgt geändert:\n10. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:                    a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die\n„(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zu-                Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in                  cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und\neinem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsver-                  Landwirtschaft“ ersetzt.\nhältnissen die Säuerung von frischen Trauben,                 b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Qualitäts-\nTraubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,                    weine“ ein Komma eingefügt.\nJungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I          16. § 22a wird wie folgt geändert:\nAbschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.“                a) In der Überschrift wird das Wort „Spezifika-\ntionen“ durch das Wort „Produktspezifikationen“\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) In Absatz 1a, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter                   „(1) Das Bundesministerium für Ernährung\n„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                       und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhal-\naa) In Satz 1 werden                                          tung von Produktspezifikationen von Weinen mit\naaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft               geschützter Ursprungsbezeichnung oder ge-\nund Verbraucherschutz“ durch die Wör-               schützter geografischer Angabe oder aromati-\nter „Ernährung und Landwirtschaft“                  sierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten\nund                                                 geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies\nbbb) die Wörter „Artikels 113c der Verord-               zur Durchführung von für den Weinbau und die\nnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die                  Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\nWörter „Artikels 167 der Verordnung                 Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\n(EU) Nr. 1308/2013“                                 ischen Union hinsichtlich der Vorschriften über\nUrsprungsbezeichnungen und geografische An-\nersetzt.                                                 gaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Branchenverbän-                  Satzes 1 sind insbesondere analytische oder or-\nden“ durch das Wort „Branchenverbände“                   ganoleptische Prüfungen.“\nersetzt.                                          17. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 16a wird wie folgt gefasst:                                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 118b\n„§ 16a                                   Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung\nProduktspezifikationen                          (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikels 93\nAbsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung\nDie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun-\n(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.\ngen über die Anforderungen und Eigenschaften von\nQualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikör-             b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A.               gefügt:\nund Landweinen sind Teil der Produktspezifikatio-                „1a. die geografische Angabe im Sinne des\nnen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verord-                      Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)\nnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der                           Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments\nWeine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie                           und des Rates vom 26. Februar 2014 über\naus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand                          die Begriffsbestimmung, Beschreibung,\nder Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifika-                    Aufmachung und Etikettierung von aroma-\ntionen.“                                                               tisierten Weinerzeugnissen sowie den\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                          Schutz geografischer Angaben für aroma-\ntisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhe-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Quali-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91\ntätswein“ ein Komma eingefügt.\ndes Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14)\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,                           in der jeweils geltenden Fassung,“.\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch\ndie Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-              c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lagen\nsetzt.                                                        und Bereichen“ die Wörter „und Namen kleinerer\ngeografischer Einheiten, die in der Liegen-\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                    schaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Na-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       men in einem in der Rechtsverordnung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014             1589\n§ 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Wein-           sichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit\nbergrolle eingetragen sind,“ eingefügt.                   der Herstellung und dem Handel aromatisierter\n18. § 22c wird wie folgt geändert:                                Weinerzeugnisse befassen.\na) In der Bezeichnung wird das Wort „EU-Recht“                   (5) Das Bundesministerium für Ernährung und\ndurch das Wort „der Verordnung (EU)                       Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nNr. 1308/2013“ ersetzt.                                   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nBestimmungen zu erlassen über\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 118n der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt“ durch              1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das\ndie Wörter „Artikel 104 Satz 1 der Verordnung                 Einspruchsverfahren nach Absatz 2,\n(EU) Nr. 1308/2013 unterhalten“ ersetzt.                  2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,\nc) In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 und Satz 2              3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15\nwerden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-               der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Ver-\nschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter                fahren zur Änderung einer Produktspezifikation\n„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                       im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verord-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verord-                  nung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Er-\nnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Ver-               fordernis hierfür aus den Rechtsakten der\nordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.                          Europäischen Union ergibt.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                                   § 22f\naa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und                            Strengere Vorschriften\nVerbraucherschutz“ werden durch die Wör-                       zu aromatisierten Weinerzeugnissen\nter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                   mit geschützter geografischer Angabe\nbb) In Nummer 3 werden                                       Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\naaa) die Wörter „Artikels 118h der Verord-            wirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der\nnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die              Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit\nWörter „Artikels 98 der Verordnung (EU)         geschützter geografischer Angabe durch Rechts-\nNr. 1308/2013“ und                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbbb) die Wörter „Artikels 118q der Verord-            strengere Vorschriften als die Vorschriften des Arti-\nnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die              kels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Ver-\nWörter „Artikels 105 der Verordnung             ordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und\n(EU) Nr. 1308/2013“                             Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse\nzu erlassen.“\nersetzt.\n20. § 23 wird wie folgt geändert:\n19. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f einge-\nfügt:                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 22e                                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAntrag auf                                     aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter\nSchutz einer geografischen Angabe                                 „Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g\nnach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014                               der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“\ndurch die Wörter „Artikel 120 Absatz 1\n(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen                          Buchstabe g der Verordnung (EU)\nAngabe in das Register der geschützten geogra-                             Nr. 1308/2013“ ersetzt.\nfischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnis-\nse, das von der Europäischen Kommission nach                          bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\nArtikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)                               mer 2 eingefügt:\nNr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundes-                        „2. die Namen kleinerer geografischer\nanstalt zu stellen.                                                            Einheiten, die in der Liegenschafts-\n(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge                              karte abgegrenzt sind, soweit diese\nnach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt                               Namen in einem in der Rechtsver-\nauch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU)                                 ordnung nach Absatz 4 geregelten\nNr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie                                Verfahren in die Weinbergrolle ein-\ndas Verfahren zur Änderung einer Produktspezifi-                               getragen sind,“.\nkation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung                       ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-\n(EU) Nr. 251/2014.                                                         mer 3.\n(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfür die dort genannte Stellungnahme auf den Ort\nder Herstellung des zu schützenden aromatisierten             c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung,\nWeinerzeugnisses abzustellen ist.                                 Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch\ndie Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-\n(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1               setzt.\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nbei der Zusammensetzung des Fachausschusses               21. § 24 wird wie folgt geändert:\nals Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berück-             a) Absatz 1 wird aufgehoben.","1590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014\nb) In Absatz 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 werden                    „(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die\njeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft                   §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015\nund Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-                    anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten\nnährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                            Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober\nc) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-                   2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nkel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung            24. In § 57 Absatz 3 und § 57a Absatz 1 werden jeweils\n(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 120           die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)                    braucherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und\nNr. 1308/2013“ ersetzt.                                     Landwirtschaft“ ersetzt.\n22. § 50 Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.\n23. § 56 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) Absatz 11 und Absatz 14 werden aufgehoben.                                    Inkrafttreten\nb) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt:                                                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Oktober 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}