{"id":"bgbl1-2014-45-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":45,"date":"2014-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_45.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung","law_date":"2014-09-25T00:00:00Z","page":1561,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014            1561\nVerordnung\nzur Neuregelung der Durchführung\nder unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen\nim Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung\nVom 25. September 2014\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                             Abschnitt 2\nschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2\nAnerkennung von\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nErzeugerorganisationen\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund\n§2\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d,\nNummer 3 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1, des                   Rechtsform von Erzeugerorganisationen\n§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom             Als Erzeugerorganisation werden auf Antrag alle\n20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit      juristischen Personen des privaten Rechts sowie Per-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,        sonengesellschaften anerkannt, die die für die Anerken-\n– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur-        nung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und\ngesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917),            Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderun-\ngen und die Anforderungen der nachstehenden Vor-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-         schriften erfüllen.\ndung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und\nder §§ 15, 16 des Marktorganisationsgesetzes in der\n§3\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15                             Mindestgröße\nSatz 1 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I          (1) Für Erzeugerorganisationen werden\nS. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-         1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und\nschaft und Energie:                                      2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf\n5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-\nArtikel 1                               marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen\nVerordnung                            festgesetzt.\nzur Durchführung                            (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im\nder unionsrechtlichen Regelungen                   Falle\nüber Erzeugerorganisationen                    1. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich\nim Sektor Obst und Gemüse                          Erzeugnisse vermarkten, die nach den gemein-\n(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationen-                      schafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über\ndurchführungsverordnung –                         die ökologische oder biologische Produktion und\nOGErzeugerOrgDV)                              Kennzeichnung erzeugt werden, und\n2. von Erzeugerorganisationen,      die   ausschließlich\nAbschnitt 1                                Schalenfrüchte vermarkten,\nAllgemeines                             der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf\n1 250 000 Euro festgesetzt.\n§1\n(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder\nAnwendungsbereich                         teilweise aus juristischen Personen oder Personenge-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die        sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Union          sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für             wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Per-\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst         sonen oder Personengesellschaften der Feststellung\nund Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen,         der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl\nder Betriebsfonds und der operationellen Programme          zugrunde gelegt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger,\n(Unionsrecht).                                              der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.","1562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014\n(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er-               b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger\nforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei-                  Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent\nten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverord-                    der Stimmrechte\nnung\nausüben können.\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-\nwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab-             (2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei\nsatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,                       einer Erzeugerorganisation,\n2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Num-           1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we-\nmer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen,                       niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und\n3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach            2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder\nAbsatz 1 Nummer 2 bei Erzeugerorganisationen, de-              zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge-\nren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht,             schäftsanteile halten.\nauf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeu-\ngerorganisationen mindestens 200 Erzeuger als Mit-         Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische\nglied haben.                                               Personen und Personengesellschaften eine Über-\nschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, so-\n(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt      fern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen\nes diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-            der Minderheit gewahrt sind.\nnährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern\nmit.                                                              (3) Sind juristische Personen oder Personengesell-\nschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für\n§4                                die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:\nMitgliedschaft von Nichterzeugern                   1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr\nals 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeu-\n(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch               gerorganisation gehalten, so werden die Stimm-\nsein:                                                              rechte und Geschäftsanteile der juristischen Person\n1. wer                                                             denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der ge-\nhaltenen Anteile zugerechnet.\na) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für           2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des           als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die\nSektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder               nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind,\ngehalten, werden die Stimmrechte und Geschäfts-\nb) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die\nanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeuger-\nErzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu-\norganisation zusammengerechnet.\ngerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,\n2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeuger-           3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Ge-\norganisation im Sektor Obst und Gemüse oder                    sellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte\nund Geschäftsanteile der so verbundenen Unterneh-\n3. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeuger-              men zusammengerechnet, wenn diese Gesellschaf-\norganisation ist.                                              ter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als\nDurch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Per-              49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen ver-\nsonen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgeleg-             fügen.\nten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt           (4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur\nwerden. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss              dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per-\nvorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von            sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass\nden Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds aus-            Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus\ngeschlossen sind.                                              wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder\n(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Per-         Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser\nsonengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen           juristischen Person oder Personengesellschaft geän-\nHandel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht             dert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger\nMitglied einer Erzeugerorganisation sein.                      Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Inte-\nressen der juristischen Person oder Personengesell-\n§5                                schaft verletzt werden oder eine Entscheidung der\nErzeugerorganisation für die juristische Person oder\nStimmrechte und Geschäftsanteile                    Personengesellschaft unzumutbar ist.\n(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss\nsicherstellen, dass                                                                        §6\n1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der                             Kündigung der Mitgliedschaft\nStimmrechte ausüben kann und\nEine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt wer-\n2. bei einer Erzeugerorganisation,\nden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass\na) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu-       die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens\nsammen nur weniger als 50 Prozent der Stimm-           sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres be-\nrechte oder                                            trägt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014              1563\n§7                                für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm\nDirektvermarktung                         getrennt ausgewiesen werden.\nDer Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnis-            (2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge\nsen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem        sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen\nMitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation un-         Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus-\nmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen         gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen jeder-\nBedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt.       zeit nachgewiesen werden können.\n(3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein-\n§8                                richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen\ngesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.\nAuslagerung\nDie Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die\nErzeugerorganisationen können die Steuerung der           Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1\nErzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufberei-         und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prü-\ntung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.              fung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist\nder zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss\n§9                                der Prüfung vorzulegen.\nAnwendung von Vorschriften\nder Agrarmarktstrukturverordnung                                               § 12\nIm Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstruk-                       Operationelle Programme\nturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I                     (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe-\nS. 3998) anzuwenden.                                         gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand\neines operationellen Programms sein.\nAbschnitt 3                                 (2) Änderungen des operationellen Programms und\nBetriebsfonds und                            des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schrift-\noperationelle Programme                           lich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu\nbeantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das\n§ 10                               operationelle Programm darf nur einmal im laufenden\nJahr beantragt werden. In den im Unionsrecht vorgese-\nWert der vermarkteten Erzeugung\nhenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeuger-\n(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation       organisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Be-\nund tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab        triebsfonds angehoben werden kann, 100.\ndem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitglied-\n(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres\nschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfol-\nkönnen von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige\ngenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeuger-\nGenehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwor-\norganisation bei deren Berechnung des Wertes der ver-\ntung vorgenommen werden:\nmarkteten Erzeugung berücksichtigt. Das Erlöschen\nder vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete            1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-\nNachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsät-                 führen,\nzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei       2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-\nVorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den                tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-\nbeteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind             nahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.\nden zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicher-\nzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Refe-              (4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um\nrenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei          höchstens 40 Prozent vermindert werden. In besonde-\nder Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeu-            ren Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hin-\ngung berücksichtigt wird.                                    ausgehende Unterschreitung erlauben.\n(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des             (5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über\nWertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer-            den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen\nden.                                                         mitteilen.\n(3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen             (6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage\nStufen angerechnete Wert wird um die internen Trans-         der operationellen Programme und für Anträge auf\nportkosten verringert, die für den über 1 000 Kilometer      Änderung der operationellen Programme bis zum\nhinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet             31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.\nworden sind.\n§ 13\n§ 11                                                         Beihilfe\nBetriebsfonds                               (1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe)\n(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal-        wird auf Antrag gewährt.\ntung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben              (2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige\nund Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu er-             Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die\nkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder meh-           Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hin-\nrere operationelle Programme oder Teilprogramme finan-       blick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforde-\nziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen      rung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein","1564           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014\nbestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner ande-        triebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wäh-\nren Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.   rend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\n(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die         auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-\nErzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich       zeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonsti-\nbis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller          gen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu er-\nMitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr      teilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nMitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich      Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1\nderen Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verord-           genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre\nnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder          Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\nvon Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in       drucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.\nSatz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorgani-               (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine\nsation mitzuteilen.                                          längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die\nnach dieser Verordnung und den im Unionsrecht vorge-\n§ 14                             schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder\nVorschusszahlungen und Teilzahlungen                 Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Ab-\nschluss des jeweiligen operationellen Programms auf-\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vor-\nzubewahren.\nschuss oder Teilzahlungen gewähren.\n(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt min-                                  § 18\ndestens 25 000 Euro.\nMitteilungspflichten\n(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai\nund September eingereicht werden. Anträgen auf Vor-              (1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unions-\nschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge         recht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen\nzu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Aus-        mit.\ngabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse               (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-\nbeizufügen.                                                  schaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfül-\n(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätes-        lung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der\ntens im Monat Oktober des betreffenden Durchfüh-             Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen\nrungsjahres des operationellen Programms gestellt            der Europäischen Union obliegen.\nwerden.\n(3) Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede\nVeränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen\n§ 15\noder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren An-\nKrisenprävention und Krisenmanagement                 gaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstim-\nDie folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und          men, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Verände-\nzum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht             rungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach\nangewandt:                                                   anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere\nFrist vorgesehen ist.\n1. Marktrücknahmen,\n2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von              (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles\nObst und Gemüse,                                         Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-\nnung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden\n3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Ein-        Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-\nrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,            jahres mit.\n4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den\nMarkt gebrachten Mengen.                                                        Abschnitt 5\nSchlussbestimmungen\n§ 16\nBerücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen                                           § 19\nRechnungen können auch auf den Namen eines oder\nMuster und Formulare\nmehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausge-\nstellt sein.                                                     Für alle Anträge und Meldungen können die zustän-\ndigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare,\nAbschnitt 4                             auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die\nDuldung-, Mitwirkungs-                          zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder For-\nund Mitteilungspflichten                        mulare bereithalten, sind diese zu verwenden.\n§ 17                                                         § 20\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                                  Übergangsbestimmungen\n(1) Erzeugerorganisationen, ihre Mitglieder, Tochter-         (1) § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.\ngesellschaften von Erzeugerorganisationen und diejeni-       Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-\ngen, die von der Erzeugerorganisation ausgelagerte           Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom\nTätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke        16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der\nder Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen            Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630)\nihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be-         geändert worden ist, weiter anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014              1565\n(2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1                       S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und\nSatz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am                     der zu ihrer Durchführung erlassenen\n1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles                         Rechtsakte der Europäischen Union über\nProgramm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des                            die finanzielle Unterstützung der Union, die\noperationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Ge-                          den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst\nmüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008                             und Gemüse gewährt werden kann,“.\n(BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert wor-\nden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be-                       „(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeich-\nstimmungen auch für Personengesellschaften als Mit-                 nete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2\nglieder einer Erzeugerorganisation gelten.                          anzuwenden.“\n2. Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt:\nArtikel 2\nÄnderung der InVeKoS-Verordnung                           „(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag\njedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor\nDie InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004                   Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung\n(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-       eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Num-\nnung vom 30. April 2014 (BAnz AT 08.05.2014 V2) ge-              mer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein\nändert worden ist, wird wie folgt geändert.                      Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer ver-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  fügt.“\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-\nmer 2b eingefügt:                                                                Artikel 3\n„2b. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Dezember 2013 über eine gemein-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsame Marktorganisation für landwirtschaft-        in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Obst- und Gemüse-\nliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der           Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I\nVerordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)              S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. De-\nNr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)           zember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist,\nNr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347,         außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}