{"id":"bgbl1-2014-45-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":45,"date":"2014-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2014-09-23T00:00:00Z","page":1555,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014            1555\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nam Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 23. September 2014\nAuf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e             (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der         § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-\nBekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)           reformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozi-\nund des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes          alversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-          sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:                  pflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach\n§ 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\n§1                               förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nDer Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1        BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des\nSatz 1 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes            Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-\nverteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden       dert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß-\nSchlüsselzahlen:                                            gebend.\n(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\nBaden-Württemberg                         0,138299876\n§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-\nBayern                                    0,161774342       reformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der so-\nzialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind\nBerlin                                    0,038842418       die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflich-\nBrandenburg                               0,021046799       tiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach § 281\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nBremen                                    0,010926799       rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nHamburg                                   0,038919344       BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-\nHessen                                    0,087976769       dert worden ist, als Jahressumme maßgebend.\nMecklenburg-Vorpommern                    0,013761972          (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozi-\nalversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialver-\nNiedersachsen                             0,083266941       sicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge\nNordrhein-Westfalen                       0,239632677       insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen\nsind dabei die nach der Klassifikation für die Wirt-\nRheinland-Pfalz                           0,040427131       schaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit\nSaarland                                  0,012111830       den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910,\n990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörper-\nSachsen                                   0,044950160       schaften und Sozialversicherungen sowie deren Ein-\nrichtungen.\nSachsen-Anhalt                            0,021663352\n(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhe-\nSchleswig-Holstein                        0,025873990       bungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b Ab-\nThüringen                                 0,020525600.      satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzre-\nformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,\nist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die\n§2                               Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach      Arbeit schätzt.\n§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Ge-                                       §3\nwerbesteueraufkommens sind die Jahre 2007 bis 2012             (1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Ab-\ndes Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des              satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.            gesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-\n(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen        Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2010 bis 2012 er-\nGewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für           mittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer-\ndie Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b              besteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform-          steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und\ngesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des       Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch\nGewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.               den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden","1556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014\nGewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des                  nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird.         schluss herangezogen werden, frühestens jedoch die\nDer gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteu-          Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind\ner-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Be-           diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu\nträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens            vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-\ndieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe-           steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-\nsteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der          wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.\ngewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-\n(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren\nsteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der\nBerichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-\nBeträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser\nreich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-\nJahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer-\nnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen\nbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein-\nGewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuzie-\nden dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche ört-\nhen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in\nliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der\neinem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines\nMerkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des\ndieser Jahre für die Berechnung eines gewogenen\nGemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene\ndurchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesat-\ndurchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe-\nzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen\nsatz jeweils für die Jahre 2009 bis 2011 wird entspre-\nBerichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,\nchend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.\nliegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-\n(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Ab-              steuer-Hebesatz ebenfalls bei null.\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtli-                                     §4\nchen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemein-\n(1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeinde-\nde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes-\nfinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsände-\nsumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von\nrungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. De-\ngewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteu-\nzember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die\ner-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von ge-\nbetroffenen Gemeinden aufgeteilt.\nwogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewer-\nbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi-              (2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des Ge-\npliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b          meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform-            standsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl\ngesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die              auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.\nBundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als\nFolge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden                                         §5\nalle Anteilswerte durch die abweichende Bundes-\n(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem\nsumme dividiert, sodass sich eine Bundessumme von\n31. Dezember 2013 sind die Schlüsselzahlen nach\neins ergibt.\n§ 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-\n(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein-              nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-\ndeeingliederungen während der Erfassungsjahre der             den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-\nMerkmale sowie vor dem 31. Dezember 2013 wird der             zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-            Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu\nHebesatz aus den Summen der Beträge und Grund-                festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\nbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer            selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\nneuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und al-             umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-\nler einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet.           genommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-\nBei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteil-             rechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-\numgliederungen werden die jährlichen Beträge und              rührt.\nGrundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die\n(2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen\nJahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil\nLändern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten\neiner anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwoh-\nSchlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land\nnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschlie-\nzuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur-\nßend wird aus der Summe der Beträge und Grundbe-\nden. § 1 ist entsprechend anzupassen.\nträge über die entsprechenden Jahre der gewogene\ndurchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz\nnach Absatz 1 errechnet.                                                                 §6\n(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle\n(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab\nnach dem Komma zu runden.\ndem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-\nmeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor-            (2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs-\nliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusam-         selzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl\nmengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches          der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili-\nGewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse-                gen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme\nnen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene               der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.\ndurchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz             Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen\nder Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech-              vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes,\nnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel-             auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014            1557\nBundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert              dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festset-\neins ergibt.                                                zung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der\nSchlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\n§7                               am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Ge-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und    meindefinanzreformgesetzes vom 28. September 2011\nam 31. Dezember 2017 außer Kraft. Bei Inkrafttreten         (BGBl. I S. 1951) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}