{"id":"bgbl1-2014-45-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":45,"date":"2014-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017","law_date":"2014-09-23T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1554         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017\nVom 23. September 2014\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanz-          gestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle\nreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.\nvom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bun-      Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohn-\ndesministerium der Finanzen:                               steuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Er-\nmittlung der Schlüsselzahlen ein.\n§1\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-                                   §3\nsteuer für das Jahr 2010 ist für die Ermittlung der\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem\nSchlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nKomma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach\nan der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und\ndem Komma zu runden.\n2017 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Ein-\nkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine                                     §4\nAngabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Ein-\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\nkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche\ndie Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von\nEinkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Ein-\ndem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu fest-\nkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlag-\nzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jah-\nten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene\nres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt\nLohnsteuer maßgebend.\nneu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die\nSchlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu-\n§2\noder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-         aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzu-\nmeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Person       rechnen.\nzum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklä-\nrung 2010 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung                                       §5\nmaßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die Haupt-\nwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft\nkeine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt maß-         und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig\ngebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder         tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüssel-\nArbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung           zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der\nabgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Ge-          Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014\nmeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 aus-     vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1950) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}