{"id":"bgbl1-2014-44-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":44,"date":"2014-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/44#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_44.pdf#page=13","order":3,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014  20. KOV-AnpV 2014)","law_date":"2014-09-23T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014           1533\nZwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014)\nVom 23. September 2014\nAuf Grund                                                         von 50 und 60                       um 26 Euro,\n– des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des\nvon 70 und 80                       um 33 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zu-\nletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014              von mindestens 90                   um 40 Euro.“\n(BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 2495) geändert worden ist, und                                 „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\n– des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgeset-                    folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\nzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buch-                  digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I                   betroffen sind, erhalten eine monatliche\nS. 582) geändert worden ist,                                      Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nverordnet die Bundesregierung:                                       Stufen gewährt wird:\nStufe I                                 78 Euro,\nArtikel 1\nStufe II                               162 Euro,\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                              Stufe III                              241 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                    Stufe IV                               322 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\ndas zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai                Stufe V                                402 Euro,\n2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie                  Stufe VI                              484 Euro.“\nfolgt geändert:\n1. In § 14 wird die Angabe „151“ durch die Angabe            4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„154“ ersetzt.                                                  „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,907“ durch die             bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nAngabe „1,939“ ersetzt.                                      von 50 oder 60                            417 Euro,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\nvon 70 oder 80                            504 Euro,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvon 90                                    606 Euro,\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-                von 100                                  679 Euro.“\nfolgen\nvon 30                      in Höhe von 129 Euro,      5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\ngabe „28 967“ durch die Angabe „29 367“ ersetzt.\nvon 40                      in Höhe von 177 Euro,\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „74“\nvon 50                      in Höhe von 238 Euro,         durch die Angabe „75“ ersetzt.\nvon 60                      in Höhe von 301 Euro,      7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 70                      in Höhe von 417 Euro,         a) In Satz 1 wird die Angabe „282“ durch die An-\ngabe „287“ ersetzt.\nvon 80                      in Höhe von 504 Euro,\nb) In Satz 4 wird die Angabe „482, 685, 878, 1 142\nvon 90                      in Höhe von 606 Euro,            oder 1 404“ durch die Angabe „490, 696, 893,\nvon 100                     in Höhe von 679 Euro.            1 161 oder 1 427“ ersetzt.\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 613“\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                         durch die Angabe „1 640“ und die Angabe „808“\ndurch die Angabe „821“ ersetzt.","1534        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 613“ durch die         14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 613“ durch die\nAngabe „1 640“ ersetzt.                                    Angabe „1 640“ und die Angabe „808“ durch die\nAngabe „821“ ersetzt.\n9. In § 40 wird die Angabe „401“ durch die Angabe\n„408“ ersetzt.\nArtikel 2\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „443“ durch die                                Änderung der\nAngabe „450“ ersetzt.                                             Berufsschadensausgleichsverordnung\n11. In § 46 wird die Angabe „113“ durch die Angabe              § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Berufsschadensaus-\n„115“ und die Angabe „211“ durch die Angabe              gleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273)\n„215“ ersetzt.                                           wird wie folgt gefasst:\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „199“ durch die         „2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\nAngabe „202“ und die Angabe „276“ durch die An-               gen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten\ngabe „281“ ersetzt.                                           beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme\ndes Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen be-\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nruht, die Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar –\na) In Absatz 1 wird die Angabe „543“ durch die An-            aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet\ngabe „552“ und die Angabe „379“ durch die An-              haben,“.\ngabe „385“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „99“ durch die An-\ngabe „101“ und die Angabe „74“ durch die An-                                 Inkrafttreten\ngabe „75“ ersetzt.                                       (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „308“ durch        zes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.\ndie Angabe „313“ und die Angabe „223“ durch              (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in\ndie Angabe „227“ ersetzt.                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}