{"id":"bgbl1-2014-44-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":44,"date":"2014-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_44.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst  Fachrichtung Bahnwesen  (GtDBahnVDV)","law_date":"2014-09-12T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["1526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –\n(GtDBahnVDV)\nVom 12. September 2014\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          § 12     Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunkt-\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                          zahl\n(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslauf-\nbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-                                     Abschnitt 3\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I                                    Laufbahnprüfung\nS. 316) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit          § 13     Bestandteile\n§ 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes             § 14     Prüfungsamt\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-           § 15     Prüfungskommission, Prüfende\nnisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I                § 16     Schriftliche Abschlussprüfung\nS. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr          § 17     Mündliche Abschlussprüfung\nund digitale Infrastruktur:\n§ 18     Fernbleiben, Rücktritt\n§ 19     Täuschung, Ordnungsverstoß\nInhaltsübersicht                          § 20     Wiederholung von Abschlussprüfungen\nAbschnitt 1                          § 21     Bestehen der Laufbahnprüfung\nAllgemeines                          § 22     Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen\n§ 23     Prüfungsakte, Einsichtnahme\n§  1     Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung\n§  2     Ziele und Schwerpunkte                                                         Abschnitt 4\n§  3     Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren                                       Schlussvorschriften\n§  4     Nachteilsausgleich\n§ 24     Übergangsvorschrift\n§  5     Erholungsurlaub\n§ 25     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  6     Bewertung der Leistungen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nAllgemeines\nBerufspraktische Studienzeit\n§  7     Allgemeines                                                                        §1\n§  8     Ausbildungsleitung, Ausbildende                                          Vorbereitungsdienst,\n§  9     Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan                              Einstellungsvoraussetzung\n§ 10     Dienstliche Bewertung                                   (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen\n§ 11     Leistungstests                                       technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014            1527\neine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der     rungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldaten-\nLaufbahnprüfung abschließt.                                   versorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelas-\n(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbe-        sen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereich-\nreitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahn-         ten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbil-\naufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodi-       dung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.\nschen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss\n(3) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\noder einen gleichwertigen Abschluss.\nwird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus\n§2                                1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nZiele und Schwerpunkte                           technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung\n(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt                Bahnwesen – als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Ver-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrich-\ntechnischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen –\ntung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen\nsowie\nund Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben\ndes Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, techni-          3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nsche, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zu-              oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\nsammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte                 dienstes.\nWissen entsprechend den technischen und wirtschaft-\nlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus er-          Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäf-\nlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen          tigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende\nsowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und            Kenntnisse verfügen. Frauen und Männer werden in\nBetriebswirtschaft, des Managements und der Mitar-            einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das\nbeiterführung.                                                Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Aus-\n(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden         wahlkommission und eine ausreichende Zahl von Er-\nSchwerpunkte:                                                 satzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wieder-\nbestellung ist zulässig.\n1. Bauingenieurwesen,\n2. Maschinentechnik,                                             (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\n3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotech-          dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nnik,                                                      den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n4. Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkon-\ntrolle oder                                                  (5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauf-\n5. Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheits-            tragten sowie der Personalvertretungen und der\nmanagement.                                               Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.\nDer Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Ba-             (6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-\nchelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.                nen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum                len, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Aus-\nSelbststudium verpflichtet.                                   wahlmaßstäbe angelegt werden.\n§3\n§4\nEinstellungsbehörde, Auswahlverfahren\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst                          Nachteilsausgleich\nentscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grund-\n(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren An-\nlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-\ntrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in\nstellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren\nder Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen\nKenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\ngewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit\nschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.\nihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichge-\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen          stellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbe-\nund einem mündlichen Teil.                                    hindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleich-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer              terungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde-\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-             rungen herabgesetzt werden.\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-             (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-\nwerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-         wahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt,\ndungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren            in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\ndestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber                                     §5\nzum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs-\nplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zu-                                Erholungsurlaub\nnächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte\nbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen                  Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbil-\nauf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliede-       dungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.","1528         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014\n§6\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Punktzahl       Rangpunkte/       Note                          Notendefinition\nan der erreichbaren Punktzahl Rangpunktzahl\n1                     2              3                                 4\n1        100,00 bis 93,70               15          sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in beson-\nderem Maße entspricht\n2          93,69 bis 87,50              14\n3          87,49 bis 83,40              13             gut        eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n4          83,39 bis 79,20              12\n5          79,19 bis 75,00              11\n6          74,99 bis 70,90              10        befriedigend    eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforde-\nrungen entspricht\n7          70,89 bis 66,70                9\n8          66,69 bis 62,50                8\n9          62,49 bis 58,40                7       ausreichend     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber\nim Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10          58,39 bis 54,20                6\n11          54,19 bis 50,00                5\n12          49,99 bis 41,70                4        mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\n13          41,69 bis 33,40                3                       notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind\n14          33,39 bis 25,00                2                       und die Mängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden können\n15          24,99 bis 12,50                1       ungenügend      eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht und bei der selbst die Grundkennt-\n16          12,49 bis 0,00                 0                       nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in\nabsehbarer Zeit nicht behoben werden können\n(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei\nNachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nAbschnitt 2                                                      §8\nBerufspraktische Studienzeit                                    Ausbildungsleitung, Ausbildende\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-\n§7\nden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nAllgemeines                          keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet\nist.\n(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in\nPraktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse             (2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbil-\nund Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse          dungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine\nnach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben      Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen\nim gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung               technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbil-\nBahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und         dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Ge-\nAnwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzu-         staltung und Organisation der Ausbildung zuständig\nwenden.                                                      und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterin-\nnen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärte-\n(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienst-      rinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.\nstellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungs-\neinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können            (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-\nauch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In-            ter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbilden-\noder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen         den informieren die Ausbildungsleiterin oder den Aus-\nEinrichtungen absolviert werden.                             bildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand.\nDen Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen\n(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwa-          und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt\nchung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisen-       ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von\nbahn-Bundesamt zuständig.                                    anderen Dienstgeschäften entlastet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014           1529\n§9                                                           § 12\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan                                  Zusammenfassendes\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Aus-\nbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan,                 Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit\nder insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbil-          erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfas-\ndungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte            sendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten\nbestimmt.                                                     der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen\nsowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrang-\n(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans          punktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind.\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-        Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausferti-\nleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen in-       gung des Zeugnisses.\ndividuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbil-\ndung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter                                 Abschnitt 3\nbekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die\nAusbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeit-                             Laufbahnprüfung\nräume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.\n§ 13\n§ 10                                                     Bestandteile\nDienstliche Bewertung                           Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen\nund einer mündlichen Abschlussprüfung.\n(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von min-\ndestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungs-\n§ 14\nleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der\nAusbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter                                   Prüfungsamt\neine dienstliche Bewertung.                                      Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt\n(2) Aus der Bewertung gehen hervor:                       ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste\nDienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprü-\n1. Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen             fung einer anderen Bundesbehörde übertragen.\ndes Ausbildungsabschnitts,\n2. die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähi-                                    § 15\ngungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters                      Prüfungskommission, Prüfende\nsowie\n(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung rich-\n3. die erzielten Rangpunkte und die Note.                     tet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskom-\n(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Aus-     missionen ein. Für die schriftliche und die mündliche\nfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder       Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskom-\nihm zu besprechen.                                            missionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt\nsicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen\nBewertungsmaßstäbe anlegen.\n§ 11\n(2) Eine Prüfungskommission besteht aus\nLeistungstests\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind            Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\ndrei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine\nWoche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest             2. zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höhe-\nkann sein:                                                        ren oder gehobenen Dienstes.\nDie Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder\n1. eine Klausur,\nerweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission\n2. eine Hausarbeit,                                           Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbil-\ndungsschwerpunkten prüft. Mindestens ein Mitglied\n3. ein Referat,\nder Prüfungskommission soll dem nichttechnischen\n4. eine Projektarbeit oder                                    Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder\n5. die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine an-          dem technischen Verwaltungsdienst. Als Mitglieder\ndere mündliche Leistung.                                 einer Prüfungskommission können auch vergleichbare\nTarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über ent-\n(2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung            sprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisa-\nder Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegen-       tionen der Gewerkschaften und die Berufsverbände\nheit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spä-       des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen\ntestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Ab-            vorschlagen. Frauen und Männer werden in einem aus-\nschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als          gewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Prüfungsamt\nmit null Rangpunkten bewertet.                                bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von\n(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leis-        Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jah-\ntungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ord-             ren. Wiederbestellung ist zulässig.\nnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend                (3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte\nmit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungs-           eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vor-\namt entscheidet.                                              sitzenden.","1530         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei        Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-       rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten\ngebunden.                                                    bewertet.\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,               (6) Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhän-\nwenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens              gig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf\nzwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet       Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-\nmit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die          den haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.              wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und da-\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.                          nach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprü-            (7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,\nfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine          wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf\nErstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweit-        Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt\nprüfende oder einen Zweitprüfenden.                          teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen\nAntrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren\n§ 16                              erreicht haben.\nSchriftliche Abschlussprüfung\n§ 17\n(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je\neiner Klausur in folgenden Fächern:                                       Mündliche Abschlussprüfung\n1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,                (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü-\nfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschluss-\n2. Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisen-            prüfung bestanden hat. Wird eine Anwärterin oder ein\nbahnbetriebes,                                           Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nicht-\n3. einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich                  zulassung schriftlich mitzuteilen.\na) im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik,               (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die\nBau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahn-        Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe\nanlagen,                                              Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungs-\nb) im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Pla-        dienstes erörtern und lösen können. § 16 Absatz 2\nnung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen          Satz 2 gilt entsprechend.\nund maschinentechnischen Anlagen,                        (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus\nc) im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunika-            zwei Teilen.\ntions- und Elektrotechnik: Technik, Planung und          (4) Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung\nGestaltung von Sicherungs- und elektrotechni-         wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe\nschen Anlagen,                                        soll aus höchstens fünf Personen bestehen. Die An-\nd) im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz so-          wärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den\nwie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des techni-        drei Prüfungsfächern. Die Prüfungszeit je Anwärterin\nschen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der           oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten\nGefahrgutkontrolle,                                   betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer\naufzuteilen.\ne) im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes\nund Sicherheitsmanagement: Technik der Durch-            (5) Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung\nführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsma-          ist eine Einzelprüfung. Die Anwärterin oder der Anwär-\nnagement der Eisenbahn.                               ter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten\nDauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst.\n(2) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs-           Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzen-\namt. Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur          den der Prüfungskommission festgelegt. Die Vorberei-\ngeheim zu halten.                                            tungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie be-\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier    ginnt nach Ausgabe des Themas.\nZeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zuge-            (6) Die mündliche Abschlussprüfung wird von der\nlassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtsper-       oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gelei-\nsonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter           tet. Sie ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungs-\nden Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unter-        amtes dürfen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann\nbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleich-           Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehör-\nterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkomm-             de, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahme-\nnisse zu dokumentieren.                                      fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten\n(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit          Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall\neiner Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der An-    gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während\nwärterin oder des Anwärters gleich ist. Das Prüfungs-        der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teil-\namt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der            nahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie\nKennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim           der Personalvertretungen und der Schwerbehinderten-\nzu halten und darf den Prüfenden erst nach der end-          vertretung bleiben unberührt.\ngültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben                (7) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprü-\nwerden.                                                      fung werden von der Prüfungskommission bewertet.\n(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver-      Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen\nspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als         nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014           1531\nProtokollführer anwesend sein. Die Fachprüfenden ge-            (3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der\nben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag      mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das\neinen Bewertungsvorschlag ab. Sodann setzt die Prü-          Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundes-\nfungskommission die Rangpunkte und die Note fest.            amtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren\nAus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnitts-        nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für\nrangpunktzahl errechnet. Die mündliche Abschlussprü-         nicht bestanden erklären.\nfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunkt-           (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach\nzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.                   Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.\n(8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein\nProtokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf                                    § 20\nund Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll                  Wiederholung von Abschlussprüfungen\nist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskom-\nmission zu unterschreiben.                                      (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche\noder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden\n(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-           haben, können die betreffende Prüfung einmal wieder-\nfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-         holen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienst-\nmission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergeb-           behörde eine zweite Wiederholung zulassen.\nnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen\n(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nkurz mündlich.\nwerden.\n§ 18\n§ 21\nFernbleiben, Rücktritt\nBestehen der Laufbahnprüfung\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schrift-          (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem           fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-\neinzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prü-             punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-\nfungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prü-        schlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-\nfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.                 fung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-        in der schriftlichen und in der mündlichen Abschluss-\nmigt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschluss-        prüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl\nprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die        errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl\nGenehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige           und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu ge-\nGründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmi-           wichten:\ngung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärzt-         1. die Ausbildungsrangpunktzahl         mit 20 Prozent,\nliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prü-\nfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen          2. die Durchschnittsrangpunktzahl\noder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder         der schriftlichen Abschlussprüfung mit 54 Prozent\nder von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.           und\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche       3. die Durchschnittsrangpunktzahl\noder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungs-               der mündlichen Abschlussprüfung     mit 26 Prozent.\nteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die be-         (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die\nreits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.         Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5\nbeträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\n§ 19                              erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet.\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Lauf-                                  § 22\nbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, da-\nAbschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen\nran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nsoll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils         (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nunter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung          ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:\ndes Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach           1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-\nAbsatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-            wärter die Laufbahnprüfung bestanden und die\nstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der                Befähigung für den gehobenen technischen Dienst\ngesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.                  – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-          2. die Ausbildungsrangpunktzahl,\nnungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung        3. die in der schriftlichen und in der mündlichen Ab-\nentscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und              schlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrang-\ndie Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der münd-                 punktzahl sowie\nlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskom-\nmission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Das Prü-           4. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-\nfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach                schlussnote.\nSchwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner                (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nPrüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rang-         erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Lauf-\npunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung            bahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrach-\nfür nicht bestanden erklären.                                ten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung","1532         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014\ngeht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat,               gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu ver-\nwelche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rang-                merken.\npunkte erreicht worden sind.\nAbschnitt 4\n§ 23                                                        Schlussvorschriften\nPrüfungsakte, Einsichtnahme\n(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt                                                 § 24\ndas Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzuneh-                                        Übergangsvorschrift\nmen sind:                                                            Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Ok-\n1. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeug-                  tober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-\nnisses nach § 12,                                             ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\n2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,              und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst\n– Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002\n3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung              (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34\nund                                                           der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\n4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder                 geändert worden ist, weiter anzuwenden.\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten                                               § 25\nLeistungen.                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nJahre aufbewahrt.                                                 bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\n(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses                   technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom\noder des Bescheids über die nicht bestandene Lauf-                21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch\nbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf              Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar\nAntrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu                2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. September 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}