{"id":"bgbl1-2014-43-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":43,"date":"2014-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/43#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_43.pdf#page=26","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes","law_date":"2014-09-02T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["1514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nVom 2. September 2014\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                Während der berufspraktischen Studienzeiten in\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)               den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen\nin Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-                die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Prä-\nverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-               sidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule\nnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert                auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbil-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des In-                dungsbehörden.\nnern:                                                                 (2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studie-\nrenden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind\nArtikel 1                                für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die\nÄnderung der                                Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer\nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung                    Anwesenheitspflichten an der Fachhochschule von\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst in                   ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes                  Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienst-\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für              befreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewäh-\nden gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-                ren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine\nmeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom                       Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) wird wie folgt geän-             pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig\ndert:                                                              auf die Module verteilt werden soll.“\n1. In der Überschrift werden die Wörter „die Ausbil-          5. § 4 wird wie folgt geändert:\ndung und Prüfung“ durch die Wörter „den Vorberei-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntungsdienst“ und wird die Angabe „(GntDAIVAPrV)“\n„Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang\ndurch die Angabe „(GntDAIVVDV)“ ersetzt.\nund über die Zulassung zum Fernstudiengang\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                      Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem\n„§ 3 Dienstbehörden; Freistellung“.                           wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be-\nwerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und\nb) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                     persönlichen Eigenschaften für den gehobenen\n„§ 11 Prüfende, Prüfungskommission“.                          nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet\nc) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                     sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt\nunberührt.“\n„§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium“.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n„Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren\n„§ 13 Prüfungen im Grundstudium“.\nder Auswahl regelt die Auswahlverfahrensricht-\ne) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                     linie.“\n„§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung“.               c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nf) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                     „1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-\n„§ 23 Übergangsvorschrift“.                                        heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                           des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr-\nkraft der Fachhochschule als Vorsitzender\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         oder Vorsitzendem,“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Fachhoch-\n„(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenz-          schule bestimmt“ durch die Wörter „Für den Prä-\nstudiengang und als Fernstudiengang angebo-               senzstudiengang bestimmt die Fachhochschule“\nten.“                                                     ersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                7. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 3                                 a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nDienstbehörden; Freistellung                         „Praktika können auch im Ausland bei geeigne-\n(1) Im Präsenzstudiengang ist die Fachhoch-                    ten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das\nschule als Einstellungsbehörde der Studierenden                   Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fach-\nfür die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig.               bereichs Allgemeine Innere Verwaltung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014              1515\nb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1               (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist\ndie Wörter „Das Studium gliedert sich in fol-             verpflichtend.“\ngende Studienabschnitte“ durch die Wörter „Der         9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nPräsenzstudiengang gliedert sich in folgende\nSemester“ ersetzt.                                           „(1) Die Fachhochschule bestimmt und über-\nwacht die Gestaltung und die Organisation der\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstim-\n„(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in fol-         mung mit der Fachhochschule für jede Studierende\ngende Studienabschnitte:                                  und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für\n1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium            das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studie-\nsowie                                                  renden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikums-\nordnung der Fachhochschule.“\n2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu\nparallel stattfindende Praktikumsabschnitte im     10. § 9 wird wie folgt gefasst:\nHauptstudium.“                                                                  „§ 9\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                             Laufbahnprüfung\n„(5) Je Semester im Präsenzstudiengang                    Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie\noder je Studienabschnitt im Fernstudiengang               besteht aus\nkönnen die Studierenden bis zu 30 Leistungs-              1. der Zwischenprüfung,\npunkte (Credit Points) nach dem Europäischen\nSystem zur Übertragung und Akkumulierung                  2. der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaft-\nvon Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die An-                liche Grundlagen des Verwaltungshandelns“,\nzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolg-           3. den Modulprüfungen des Hauptstudiums,\nreich absolvierte Modul erreicht werden können,           4. der Diplomarbeit und\nergibt sich aus dem Modulhandbuch in der je-\n5. der mündlichen Abschlussprüfung.“\nweils bei Aufnahme des Studiums geltenden\nFassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.“            11. § 10 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 7                               b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nStudieninhalte, Module                               „(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen,\ndass die jeweils aufsichtführende Person bei\n(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermit-\nden schriftlichen und mündlichen Prüfungen\ntelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem\neine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift\nModulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des\nüber die mündliche Prüfung ist die Bewertung\nStudiums geltenden Fassung. Es sind alle Module\nanhand der ausschlaggebenden Punkte zu be-\nzu absolvieren.\ngründen.\n(2) Im Grundstudium sind Module in den folgen-\n(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu\nden Kompetenzbereichen zu absolvieren:\nBeginn eines Semesters oder Studienabschnit-\n1. Staatsrechtliche und politische Grundlagen des                 tes zusammen mit dem Fachbereich nach den\nVerwaltungshandelns,                                          Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre\n2. Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshan-                      festlegen.“\ndelns,                                                12. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungshandelns,\n„§ 11\n4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-\nPrüfende, Prüfungskommission“.\ntungshandelns, Organisation und Informations-\nverarbeitung,                                             b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zwi-\nschenprüfung und“ gestrichen.\n5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-\ntungshandelns und Englisch.                               c) Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgen-                    „(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird\nden Kompetenzbereichen zu absolvieren:                            vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin\noder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende\n1. Verfassungsrechtliche und europarechtliche\nKlausuren werden zwei Prüfende bestellt, von\nRahmenbedingungen der Bundesverwaltung,\ndenen eine oder einer eine hauptamtliche Lehr-\n2. Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesver-               kraft der Fachhochschule sein muss.\nwaltung,\n(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird\n3. Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwal-                 vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fach-\ntung,                                                         bereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur\n4. Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,                    Bewertung von Klausuren mit einer Bearbei-\n5. Finanzen in der Bundesverwaltung,                              tungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung\nvon zu wiederholenden Modulprüfungen werden\n6. Personal in der Bundesverwaltung,                              jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine\n7. Interkulturelles Handeln in der Bundesverwal-                  oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der\ntung.                                                         Fachhochschule sein muss.","1516         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014\n(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit wer-               1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von\nden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt,                      120 oder 180 Minuten,\nwobei\n2. eine Präsentation,\n1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender\n3. eine Hausarbeit,\ndem höheren Dienst angehört,\n2. die oder der andere Prüfende mindestens                   4. ein Sprachtest,\ndem gehobenen nichttechnischen Verwal-                   5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll,\ntungsdienst angehört und\n6. eine mündliche Prüfung oder\n3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender\neine Lehrkraft der Fachhochschule ist.                   7. ein Kurzvortrag.\nDie Prüfenden werden bestellt, sobald das                       (5) Die Klausuren sind anstelle des Namens\nThema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.                mit einer Kennziffer zu versehen.\n(6) Für die mündliche Abschlussprüfung rich-                 (6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anferti-\ntet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission                  gung der Diplomarbeit die Prüfung dar.\nein. Diese besteht aus                                          (7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-                aus einem Praktikumsbericht und einem Rund-\nren nichttechnischen Verwaltungsdienstes                 gespräch. Daneben fließt in die Bewertung des\ndes Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr-               Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8\nkraft der Fachhochschule als Vorsitzender                Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikums-\noder Vorsitzendem,                                       ordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere\nVerwaltung.“\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-\nren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und   14. § 13 wird wie folgt geändert:\nVertretung der oder des Vorsitzenden und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des\n„§ 13\ngehobenen oder höheren Dienstes als Beisit-\nzenden, von denen mindestens eine Beamtin                           Prüfungen im Grundstudium“.\noder ein Beamter dem gehobenen oder höhe-             b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nren nichttechnischen Verwaltungsdienst des\nBundes angehört.                                            „(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischen-\nprüfung und der Prüfung im Modul „Sozial-\nPrüfende können auch Tarifbeschäftigte sein,\nwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nsofern sie über eine entsprechende Qualifikation\nhandelns“ abgeschlossen.\nverfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommis-\nsion sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.                 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den\n(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfä-               Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des\nhig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend                Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden\nsind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.                   als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-                jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin\nmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-              oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus\nsitzenden den Ausschlag.“                                    den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausur-\naufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                        Namens mit einer Kennziffer zu versehen.“\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissen-\n„§ 12                                 schaftliche Grundlagen des Verwaltungshan-\nModulprüfungen im Hauptstudium“.                      delns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.“\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Modul“ die          15. § 14 wird wie folgt geändert:\nWörter „des Hauptstudiums“ eingefügt.                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:                aa) Satz 2 wird aufgehoben.\n„(2) Modulprüfungen in den Fachstudien wer-               bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von\n240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest                      „Die Studierenden werden zur Anfertigung\ndurchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus meh-                     der Diplomarbeit für sechs Wochen von der\nreren Prüfungsteilen bestehen.                                    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von\nihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.“\n(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1\nbis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer             b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nKlausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minu-             „Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurück-\nten abgeschlossen.                                           gegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall\n(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien                und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprü-\nwird nach Ermessen der Lehrkraft einer der fol-              fenden durch das Prüfungsamt geändert wer-\ngenden Leistungstests durchgeführt:                          den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014            1517\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             1. einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung\naa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamtes“                       der aufsichtführenden Person und\ndurch die Wörter „Fachbereichs Allgemeine                2. der Diplomarbeit dem Prüfungsamt.“\nInnere Verwaltung“ ersetzt.                       19. § 19 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Erstprüferin          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Mo-\noder dem Erstprüfer“ durch die Wörter „der               nats“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ er-\noder dem Erstprüfenden und der oder dem                  setzt.\nZweitprüfenden“ ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n16. § 15 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wieder-\n„(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird                  holt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wieder-\nzugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modul-               holung der Diplomarbeit beginnt mit der Aus-\nprüfungen des Hauptstudiums und die Diplom-                   gabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\narbeit bestanden hat.                                         chend. Für die letzten sechs Wochen der Bear-\nbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehr-\n(2) Gegenstand der mündlichen Abschluss-                   veranstaltungen und von ihren sonstigen Dienst-\nprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbe-                  pflichten freizustellen.\nreiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die münd-\nliche Abschlussprüfung soll nicht länger als                     (4) Wird die mündliche Abschlussprüfung\n40 Minuten dauern.“                                           nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt wer-\nden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Mo-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch die             nate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der\nWörter „höchstens fünf“ ersetzt.                              nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Satz 2 gilt entsprechend.“\n„(4) Die Prüfungskommission bewertet die            20. § 20 wird wie folgt geändert:\nLeistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mo-\nder Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll               dule 5 bis 22“ gestrichen.\nist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs-\nkommission zu unterschreiben.“                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nentspricht der abschließenden Rangpunktzahl.\n„(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vor-                Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein.“                       Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modul-\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                    prüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen\nAbschlussprüfung errechnet; die Bewertungen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              sind wie folgt zu gewichten:\n„(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der                1. das Ergebnis der\nZwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder                      Zwischenprüfung mit                5 Prozent,\nvon der mündlichen Abschlussprüfung ohne Ge-\nnehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung                  2. das arithmetische Mittel\nals mit null Rangpunkten bewertet.“                               der Bewertungen der sechs\nModule des Hauptstudiums,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 in denen eine Klausur mit\n„(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt                 einer Bearbeitungszeit von\nAbsatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung                    240 Minuten geschrieben\ndie Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um                    worden ist, mit                   25 Prozent,\ndie Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungs-               3. das arithmetische Mittel\namt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder                      der Bewertungen der übrigen\ndes Studierenden entsprechend. Sind Studie-                       Module der Fachstudien mit        25 Prozent,\nrende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit\nverhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon-            4. das arithmetische Mittel\nnen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der                    der Bewertungen der Module\nvorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit                    der Praktika mit                  15 Prozent,\nnull Punkten bewertet.“                                       5. die Bewertung der\nDiplomarbeit mit                  10 Prozent,\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\n6. die Bewertung der mündlichen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbschlussprüfung mit              20 Prozent.\n„§ 18\nIst die abschließende Rangpunktzahl höher\nTäuschung, Ordnungsverstoß, Störung“.                    als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote er-\nfolgt nach § 16 Absatz 2.“\n„(6) Störungen der Prüfungen durch äußere\nEinwirkungen sind unverzüglich zu melden, spä-         21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntestens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Prü-               „(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, er-\nfung. Die Störungen sind zu melden bei                     hält","1518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014\n1. ein Abschlusszeugnis,                                     Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule\n2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplom-              mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbe-\nwahrt.“\ngrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder\n„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ sowie                   23. § 23 wird wie folgt gefasst:\n3. ein Transcript of Records und ein Diploma Sup-                                    „§ 23\nplement.“                                                                 Übergangsvorschrift\n22. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014\nmit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium\n„(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind\nbegonnen haben, ist die Verordnung über die Aus-\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,                     bildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\n2. die Diplomarbeit,                                         nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-\nwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I\n3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprü-            S. 1214) weiter anzuwenden.“\nfung,\n4. alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie                                   Artikel 2\n5. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses                                  Inkrafttreten\noder des Bescheids über die nicht bestandene             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014\nLaufbahnprüfung.                                      in Kraft.\nBerlin, den 2. September 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}