{"id":"bgbl1-2014-41-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":41,"date":"2014-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_41.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing","law_date":"2014-08-21T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014            1461\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing\nVom 21. August 2014\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-         für Marketing“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Marke-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-        ting“.\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                                         §2\n2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, § 53 Ab-\nZulassungsvoraussetzungen\nsatz 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                  (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das                anerkannten Ausbildungsberuf zum Kaufmann für\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach                 Marketingkommunikation oder zur Kauffrau für Mar-\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts                ketingkommunikation und danach eine mindestens\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                einjährige Berufspraxis oder\nministerium für Wirtschaft und Energie:\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n§1                                   anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen\noder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach\nZiel der Prüfung                             eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nund Bezeichnung des Abschlusses\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Marketing              eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\nund zur Geprüften Fachwirtin für Marketing nach den\n§§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruf-        4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nlichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen       nachweist.\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                            (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-      wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\npetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich        Aufgaben haben.\nvollständige und bereichsübergreifende Geschäftspro-            (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nzesse im Bereich Marketing zu gestalten und zu ver-          zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nbessern, deren Wirtschaftlichkeit und Qualität zu be-        auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nwerten, Kunden zu beraten, Lösungen zu entwickeln            nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\nund deren Umsetzung zu koordinieren und hierbei Füh-         erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nrungsaufgaben wahrzunehmen. Dabei sind die recht-            rechtfertigen.\nlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und\ndas internationale Umfeld zu berücksichtigen. Es sollen\n§3\nfolgende Aufgaben wahrgenommen werden:\nGliederung\n1. Marktinformationen zielgerichtet beschaffen, analy-\nund Durchführung der Prüfung\nsieren, bewerten, präsentieren und erläutern,\n(1) Die Prüfung bezieht sich auf folgende Hand-\n2. Marktentwicklungen prognostizieren und Marketing-\nlungsbereiche:\nstrategien entwickeln,\n1. Marketingstrategien entwickeln,\n3. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Ge-\nstalten und Umsetzen von produkt- oder dienstleis-       2. Marketingkonzepte und -projekte planen und umset-\ntungsbezogenen Marketingkonzepten,                           zen,\n4. Planen, Organisieren, Koordinieren, Kontrollieren         3. Marketingprozesse analysieren, bewerten und wei-\nund Optimieren von Projekten im nationalen und in-           terentwickeln,\nternationalen Umfeld,                                    4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\n5. Controlling und Qualitätssicherung im strategischen          (2) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage\nund operativen Marketing durchführen,                    einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei\n6. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und          gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung,                   abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-\nständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei\n7. Organisieren der Berufsausbildung.\nalle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-       tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt          600 Minuten betragen.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\n(3) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die       1. Marketingmix strategiegerecht auswählen und zur\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-                Ausgestaltung von Marketingkonzepten einsetzen,\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-       2. Marketingprojekte im Rahmen von Konzepten ziel-\nspräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an-            gruppenorientiert und situationsgerecht koordinieren\ngemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen-                 und umsetzen,\ntiert werden kann.\n3. Marketingkonzepte und -projekte zielgerichtet aus-\n(4) In der Präsentation nach Absatz 3 soll nachge-            werten und optimieren.\nwiesen werden, dass ein komplexes Problem der be-\n(3) Im Handlungsbereich „Marketingprozesse analy-\ntrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge-\nsieren, bewerten und weiterentwickeln“ soll die Fähig-\nlöst werden kann. Die Themenstellung muss mindes-\nkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit und\ntens einen Handlungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1\nQualität strategischer und operativer Marketingpro-\nbis 3 mit dem Handlungsbereich „Kommunikation, Füh-\nzesse zu analysieren und zu optimieren sowie dabei\nrung und Zusammenarbeit“ nach Absatz 1 Nummer 4\ndie Instrumente des Marketingcontrollings und der\nverknüpfen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten\nQualitätssicherung anzuwenden. In diesem Rahmen\nnicht überschreiten.\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(5) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-          1. Instrumente des Marketingcontrollings auswählen\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt             und zur Analyse strategischer sowie operativer Mar-\nund mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung,               ketingprozesse einsetzen,\ndes Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-\nschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge-            2. Ergebnisse des Marketingcontrollings auswerten\nreicht.                                                           und zur Optimierung der Marketingprozesse nutzen,\n(6) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-           3. Auswirkung auf die Qualitätssicherung der Prozesse\nsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-                  analysieren und Verbesserungen ableiten.\ntriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs-            (4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein-            und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in           werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.                 Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und\nzu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des\n§4                               Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen\nund ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber\nInhalte der Prüfung                       hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-\n(1) Im Handlungsbereich „Marketingstrategien ent-         dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-\nwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,              lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie\nMarktinformationen anforderungsorientiert zu beschaf-         der Unternehmensziele geführt und motiviert werden\nfen, zu bewerten, zu präsentieren und zu erläutern so-        können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nwie auf dieser Grundlage Marktentwicklungen zu prog-          tionsinhalte geprüft werden:\nnostizieren und Marketingstrategien abzuleiten. Dabei         1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und\nsollen auch soziale, rechtliche, technische, ethische,            externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen\nkulturelle und ökologische Aspekte zielorientiert und             von Präsentationstechniken,\nsituationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem\n2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nsonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-\nwerden:\nrekrutierung,\n1. Marktentwicklung analysieren, situationsgerecht In-        3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,\nstrumente und Formen der Marktforschung anwen-\nden und daraus Schlussfolgerungen ziehen,                4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-\nden,\n2. Marketingstrategien ableiten, Entscheidungsalterna-\n5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\ntiven entwickeln und präsentieren,\n6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-\n3. Marketingstrategien unter Berücksichtigung interner\ndung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,\nund externer Rahmenbedingungen kommunizieren\nund implementieren.                                      7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.\n(2) Im Handlungsbereich „Marketingkonzepte und                                       §5\n-projekte planen und umsetzen“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, produkt- oder dienstleistungs-                   Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbezogene Marketingkonzepte zielgruppenorientiert so-             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nwie situationsgerecht zu entwickeln, zu gestalten und         rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\numzusetzen. In diesem Zusammenhang soll auch die              bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte im nationalen         wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nund internationalen Umfeld zu planen, zu organisieren         fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nund zu optimieren. Dabei sollen auch soziale, recht-          tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nliche, technische, ethische, kulturelle, ökologische und      folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\nökonomische Aspekte zielorientiert und situationsbezo-        bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\ngen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können            Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                ten Prüfung erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014              1463\n§6                               fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt\nBewerten der                           das Ergebnis der letzten Prüfung.\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\n§8\n(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-\nAusbildereignung\nfung nach § 3 Absatz 2 und in der mündlichen Prüfung\nnach § 3 Absatz 3 bis 6 sind jeweils gesondert nach            Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nPunkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er-        hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\ngebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge-     Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\nwichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu      verordnung befreit.\nbilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist\ndas Fachgespräch nach § 3 Absatz 3 und 6 gegenüber                                      §9\nder Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5 doppelt zu                          Übergangsvorschriften\ngewichten.\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verord-\n(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-          nung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkauf-\ntischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen      mann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marke-\nund der mündlichen Prüfung.                                 ting vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588), die durch Ar-\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-      tikel 59 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-        S. 274) geändert worden ist, können bis zum 31. De-\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.               zember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\ngeführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein        zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 die An-\nZeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszu-           wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nstellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und\nDatum der anderweitig abgelegten Prüfung und die               (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.                 fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\nWiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung\ndurchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine\n§7\nAnwendung.\nWiederholung der Prüfung\n(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann                                 § 10\nzweimal wiederholt werden.                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung            Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu         anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nanmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,    Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing vom\nwenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-          28. März 2006 (BGBl. I S. 588), die durch Artikel 59\nbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-        der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ge-\ntrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-     ändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 21. August 2014\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","1464                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing\nGeprüfte Fachwirtin für Marketing\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing\nGeprüfte Fachwirtin für Marketing\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing\nund Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) bestanden.\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014                                                                                                          1465\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing\nGeprüfte Fachwirtin für Marketing\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing\nGeprüfte Fachwirtin für Marketing\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing\nund Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) mit folgenden Ergebnissen bestan-\nden:\nPunkte*\nI.   Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                        ..........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                               ..........\nGesamtnote:                                                                                                                                                                                             ...........\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche\n1. Marketingstrategien entwickeln,\n2. Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen,\n3. Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln,\n4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}