{"id":"bgbl1-2014-41-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":41,"date":"2014-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/41#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_41.pdf#page=13","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen","law_date":"2014-08-18T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014               1453\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber          c) entgegen § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder\neiner genehmigungsbedürftigen Anlage                                § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behält-\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Num-               nis oder eine Anlage errichtet oder betreibt,\nmer 2, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage,     2. entgegen § 8 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-\neine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager          tig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise er-       3. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 die Einhaltung der dort\nrichtet oder betreibt,                                      genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzei-\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1            tig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder\neinen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank               nicht rechtzeitig beseitigen läßt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder      4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten\nbetreibt oder                                               Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\n3. entgegen § 3 Absatz 4 einen Lagertank errichtet              bewahrt oder\noder betreibt.                                           5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1                Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder\nNummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                    einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nF ü n f t e r Te i l\n1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen\nAnlage                                                     Übergangs- und Schlussvorschriften\na) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3\n§ 14\nNummer 1, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine\nAnlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein                         Übergangsregelung\nTanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebe-         Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei\nnen Weise errichtet oder betreibt,                    Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhal-\nb) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3            ten.\nSatz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Fest-\ndachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise                                       § 15\nausstattet oder betreibt,                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Begrenzung\nder Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nVom 18. August 2014\nAuf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei\nder Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fas-\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992\n(BGBl. I S. 1730),\n2. den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1566),\n3. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n24. April 2012 (BGBl. I S. 661),\n4. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 18. August 2014\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","1454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen\nbei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV)*\nInhaltsübersicht                                5. Bioethanol:\n§  1     Anwendungsbereich                                               Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-\n§  2     Begriffsbestimmungen                                            masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von\n§  3     Errichtung und Betrieb von Tankstellen                          Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung\n§  4     Messöffnungen                                                   in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;\n§  5     Überwachung                                                  6. Durchsatz:\n§  6     Kennzeichnungspflicht\ndie jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und\n§  7     Zulassung von Ausnahmen\nKraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer\n§  8     Zugänglichkeit der Normen\nTankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wor-\n§  9     Ordnungswidrigkeiten                                            den ist;\n§ 10     Übergangsregelung\n7. Emissionen:\nAnlage 1                Bestimmung des Wirkungsgrades und der\n(zu den §§ 3 und 5)     Dichtheit von Gasrückführungssystemen            die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-\ngemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4,      gungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsanga-\nAusgabe August 2005                              ben beziehen sich auf das unverdünnte Abgas-\nvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hekto-\n§1                                      pascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-\nAnwendungsbereich                                  dampf;\n8. Fachbetrieb:\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nfenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraft-                   ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord-\nstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen                   nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\noder Kraftstoffgemischen betankt werden und die                          denden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377),\nTankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-                       welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs-\nImmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.                                 teile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über\nsachkundige Personen mit den erforderlichen Kennt-\n§2                                      nissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;\nBegriffsbestimmungen                              9. Gasrückführungssystem:\nIn dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs-                   eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim\nbestimmungen:                                                            Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle\naus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lager-\n1. Abgasreinigungseinrichtung:                                         tank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapf-\nein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück-                       anlage zurückleitet;\ngewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffge-                10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:\nmischen aus Kraftstoffdämpfen;\ndas Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoff-\n2. automatische Überwachungseinrichtung:                               dampfes, der das Gasrückführungssystem passiert,\neine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus-                   und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes\nrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rück-                  oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem\nführung selbst feststellt, diese signalisiert und nach              Druck;\n72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion aus-                11. Korrekturfaktor:\nlöst;\nFaktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen\n3. befähigte Person:                                                   Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch;\ndie gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsver-              12. Kraftstoffdämpfe:\nordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),                   gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. No-                 oder Kraftstoffgemischen verdunsten;\nvember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,\nbefähigte Person;                                               13. Kraftstoffgemische:\n4. bestehende Tankstelle:                                              Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und\nweniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der\neine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errich-                 UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1\ntet wurde;                                                          der Anlagen A und B zum Europäischen Überein-\nkommen vom 30. September 1957 über die inter-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG        nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nüber Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von          Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung\nKraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36).     vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014            1455\nnach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung             einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-\nvom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge-          ständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren\nändert worden sind, entsprechen;                         der Anlage 1 Nummer 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom\n14. Lagertank:                                                Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am\nBetriebsort aufzubewahren und der zuständigen Be-\nein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die     hörde auf Verlangen vorzulegen.\nLagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemi-\nschen an einer Tankstelle;                                  (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunter-\nstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass\n15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:\n1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen\nein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar             ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahr-\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des       zeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüll-\nGesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)             stutzen für die Gasrückführung geeignet ist,\ngeändert worden ist, öffentlich bestellter und ver-\n2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei\neidigter Sachverständiger;\nausreichend geringem Strömungswiderstand gewähr-\n16. Ottokraftstoffe:                                              leistet ist,\nErdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu-       3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben\nmenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203                des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,\nder Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A\n4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum\nund B zum ADR entsprechen und die zur Verwen-\nLagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Pro-\ndung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;\nzent haben und\n17. Tankstelle:                                               5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,\neine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und           Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Un-\nKraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff-            dichtigkeiten führen können.\ntanks von Kraftfahrzeugen;                                  (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstüt-\n18. Wirkungsgrad:                                             zung sind so zu errichten und zu betreiben, dass\ndie Menge des über das Gasrückführungssystem             1. das nach dem Verfahren des § 5 Absatz 2 Satz 3\naufgefangenen Kraftstoffdampfes, ausgedrückt als             ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rück-\nProzentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die            geführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem\nAtmosphäre entweichen würde, wenn es die Aus-                getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unter-\nrüstung nicht gäbe;                                          schreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,\n19. zugelassene Überwachungsstelle:                           2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in\nÜberwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des               die Gasrückführleitung gelangt und somit das ge-\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja-            samte Gasrückführungssystem dicht ist,\nnuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3    3. während der Gasrückführung, abgesehen von sicher-\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)              heitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraft-\ngeändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des             stoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und\nProduktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011              die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmo-\n(BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21             sphäre abgegeben werden und\nAbsatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom           4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems\n27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt            durch eine automatische Überwachungseinrichtung,\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November                 die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 er-\n2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von              füllt, fortlaufend überprüft wird.\nder zuständigen Landesbehörde für die Prüfung\n(5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach\nvon überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1\nAbsatz 4 Nummer 4 hat\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs-\nsicherheitsverordnung dem Bundesministerium für          1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh-\nArbeit und Soziales benannt und von diesem im                rungssystems automatisch festzustellen und die fest-\nGemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht                 gestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu\nworden ist.                                                  signalisieren,\n2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück-\n§3                                   führungssystems, die dem Tankstellenpersonal län-\nErrichtung und Betrieb von Tankstellen                    ger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraft-\nstofffluss automatisch zu unterbrechen,\n(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben,\ndass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraft-          3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch\nstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank                festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signa-\nverdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der                   lisieren,\nTechnik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst          4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem\nund dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.                Tankstellenpersonal länger als in dem unter Num-\n(2) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn              mer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den\nfür das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine              Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen.\nBescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass         Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh-\nsein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder           rungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewer-","1456           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\ntung der Betankungsvorgänge durch die automatische           fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen\nÜberwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumen-            durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der\nverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoff-            Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Ein-\ndampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, ge-         haltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1\nmittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei           ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der\nzehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder           Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt\n85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert           als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das\nüberschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur         über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte\nsolche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer         Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraft-\n20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der              stoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff\nKraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr          innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten\nerreicht.                                                    Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI-\n(6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen            Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und\nauch so errichtet und betrieben werden, dass die im          der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe Novem-\nFahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig        ber 2003, durchzuführen.\nerfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stoff-          (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung\nlicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt          an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrich-\nwerden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht            tung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von\nunterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik       einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nmit der nach Absatz 1 ist zulässig.                          zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen fest-\n(7) Absatz 1 gilt nicht für                               stellen zu lassen:\n1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens\n1. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4,\nsechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas-\ndie einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen\nreinigungseinrichtung und sodann\noder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder\nweniger haben,                                           2. alle drei Jahre.\n2. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4,             (4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,\ndie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen lie-        dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist\ngen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft-        1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und\nstoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubik-\n2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch\nmetern oder weniger haben,\neinen öffentlich bestellten und vereidigten Sach-\n3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines           verständigen oder durch eine nach § 26 des Bun-\nGasrückführungssystems betankt werden können,                 des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen\n4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen               Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Über-\nin Automobilwerken dienen.                                    prüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchfüh-\nren zu lassen.\n§4                                   (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach\nMessöffnungen                           den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen\nBericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jewei-\nDer Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der      ligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstel-\nAnforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3              lung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen\noder Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme ge-            Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde in-\neignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurich-        nerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzu-\nten.                                                         leiten.\n(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen\n§5\nder Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in\nÜberwachung                            folgenden Abständen von einer befähigten Person auf\n(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetrieb-   einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestell-\nnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.                    ten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb in-\nstand setzen zu lassen:\n(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderun-\ngen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen          1. mit Unterdruckunterstützung und einer automati-\nÜberwachungsstelle oder von einem öffentlich bestell-             schen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4\nten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Ab-             mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre,\nständen feststellen zu lassen:                               2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3\n1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der In-              mindestens einmal vierteljährlich.\nbetriebnahme des Gasrückführungssystems und so-          Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6\ndann                                                     ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5\n2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoff-     entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Er-\ngemischen,                                               gebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und\ndie durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind\n3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen.      schriftlich festzuhalten und diese Ergebnisse der zuge-\nSatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der         lassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich be-\nAnforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zu-           stellten und vereidigten Sachverständigen während der\ngelassenen Überwachungsstelle oder von einem öf-             Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014              1457\n(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch           genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vor-\neine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3                 legt,\nAbsatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüg-\n4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrück-\nlich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die sig-\nführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht\nnalisierten Störungen und die durchgeführten Instand-\nrichtig betreibt,\nsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.\n(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Ab-            5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht\nsatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei              rechtzeitig einrichtet,\nJahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zustän-           6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\n(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von              stattet,\nOttokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Feb-            7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die\nruar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalender-              Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht\njahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei             oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,\nJahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-                8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder\nlegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen,            nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-\nwenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.                      holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig\ndurchführen lässt,\n§6                                 9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Ab-\nKennzeichnungspflicht                             satz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\n(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein\nwahrt,\nSchild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung\nspätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu          10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift\nlassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein                 nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,\ndes Gasrückführungssystems und der automatischen              11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungs-\nÜberwachungseinrichtung informiert.                                system nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genann-         nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,\nten Tankstellen.\n12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass eine signalisierte Störung unverzüglich be-\n§7\nhoben wird,\nZulassung von Ausnahmen\n13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durch-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-              satz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-\nbers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6                fasst,\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-\nren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen           14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber\nder Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig                oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht\nhohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren                   rechtzeitig anbringt.\nfür Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelt-\neinwirkungen nicht zu erwarten sind.                                                       § 10\nÜbergangsregelung\n§8\nBestehende Tankstellen haben die Anforderungen\nZugänglichkeit der Normen\ndes § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019\nVDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwie-      zu erfüllen, wenn sie\nsen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu\nbeziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek             1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                               Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern\nbis zu 1 000 Kubikmeter haben oder\n§9                               2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen\nOrdnungswidrigkeiten                            und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen\noder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubik-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-\nmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.\nmer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                               Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr\n1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig      2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten\nerrichtet oder nicht richtig betreibt,                   Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durch-\nsatz auf das Jahr hochzurechnen. Tankstellen, die zwi-\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle be-         schen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 er-\ntreibt,                                                  richtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von\n3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6           Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Ab-\nSatz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort          satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.","1458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\nAnlage 1\n(zu den §§ 3 und 5)\nBestimmung des Wirkungsgrades\nund der Dichtheit von Gasrückführungssystemen\ngemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005\n1.   Bestimmung des Wirkungsgrades\n1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Rest-\nemission nach der Beziehung\nEB – ER\nη  =             x 100\nEB\nη  =   Wirkungsgrad in Prozent\nEB =   Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des\nuntersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)\nER =   Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des\nuntersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)\nzu ermitteln.\n1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission\nunter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem\nausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp\nfür zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine\num mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position).\n1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithme-\ntisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa\nneu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen\nmaximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges\nZapfventil zu verwenden.\n1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sach-\nkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier\nJahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.\n1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren,\ndass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der\nJahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftempera-\ntur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von\nder Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5\nund weniger als 25 Grad Celsius liegen.\n2.   Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen\n2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System\nund spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf\nJahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungs-\nsystems durchzuführen.\n2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem\nFußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu\nbeaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig.\n2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist\nsystemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung\nvor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person\nüber die Dichtheitsprüfung vorliegt.\n3.   Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen\nBei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme\n(zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter\nKorrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen\nmit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige\nKraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen."]}