{"id":"bgbl1-2014-41-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":41,"date":"2014-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/41#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_41.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin","law_date":"2014-08-18T00:00:00Z","page":1447,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1447\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen\nbeim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin\nVom 18. August 2014\nAuf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-\nordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen\nbeim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in\nder vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I\nS. 1174),\n2. den am 25. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n21. August 2001 (BGBl. I S. 2180),\n3. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247),\n4. den am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai\n2009 (BGBl. I S. 1043),\n5. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n24. April 2012 (BGBl. I S. 661),\n6. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 18. August 2014\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","1448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\nZwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim\nUmfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin – 20. BImSchV)*\nInhaltsübersicht                                 von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen gelten-\nErster Teil                               den Bestimmungen der Anlagen A und B des Europä-\nAllgemeine Vorschriften                          ischen Übereinkommens vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\n§ 1      Anwendungsbereich                                               auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                            chung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die\nzuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverord-\nZweiter Teil                               nung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge-\nAnforderungen an die Errichtung,                       ändert worden sind, der Ordnung für die internationale\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                       Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der\n§ 3      Lagerung in Tanklagern                                          Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008\n§ 4      Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweg-             (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe\nlichen Behältnissen in Tanklagern                               der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November\n§ 5      Bewegliche Behältnisse                                          2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und\n§ 6      Befüllung der Lagertanks von Tankstellen                        der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom\n26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von\nDritter Teil                              gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)\nVerfahren zur Messung und Überwachung                       vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die\nzuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverord-\n§ 7      Messöffnungen und Messplätze\nnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550)\n§ 8      Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\n§ 9      Genehmigungsbedürftige Anlagen                                  bleiben unberührt.\nVierter Teil\n§2\nGemeinsame Vorschriften\nBegriffsbestimmungen\n§ 10     Andere oder weitergehende Anforderungen\n§ 11     Zulassung von Ausnahmen                                            Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe\n§ 12     Zugänglichkeit der Normen                                         1. Abgasreinigungseinrichtung:\n§ 13     Ordnungswidrigkeiten\neine Einrichtung für die Rückgewinnung von Otto-\nFünfter Teil\nkraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin\naus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\neine Einrichtung für die energetische Verwertung\n§ 14     Übergangsregelung                                                    von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, je-\n§ 15     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                      weils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;\n2. bewegliches Behältnis:\nE r s t e r Te i l\nortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\noder ein Container, zur Beförderung von Ottokraft-\nstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von\n§1\neinem Tanklager zu einem anderen oder von einem\nAnwendungsbereich                                      Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-                     oder schiffbare Binnengewässer;\nschaffenheit und den Betrieb von                                           3. Binnenschiff:\n1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Otto-                          ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1\nkraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin                       Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie\nin Tanklagern oder an Tankstellen,                                       2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des\n2. ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von                          Rates vom 12. Dezember 2006 über die techni-\nOttokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Roh-                        schen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Auf-\nbenzin.                                                                  hebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl.\n(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Be-                         L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die\nförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder                        Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009,\nS. 14) geändert worden ist;\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG des         4. Bioethanol:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur\nBegrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen               Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-\n(VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Ver-        masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von\nteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365\nvom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG)               Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung\nNr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.        in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014               1449\n5. Dämpfe:                                                   15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:\ngasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff,              Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun-\nKraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten;                des-Immissionsschutzgesetz bedarf;\n6. Durchsatz:                                                16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-\ndie größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraft-          diger:\nstoffgemischen oder Rohbenzin, welche während                 ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar\nder letzten drei Jahre von einem Tanklager oder               1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des\nvon einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um-            Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)\ngefüllt wurde;                                                geändert worden ist, öffentlich bestellter und verei-\n7. Emissionen:                                                   digter Sachverständiger;\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-          17. Ottokraftstoffe:\ngungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf               Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu-\ndas unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand                   menprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203\n(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des                der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der\nFeuchtegehaltes an Wasserdampf;                               Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der\n8. Fachbetrieb:                                                  RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN\nentsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff\nein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord-\nfür Ottomotoren bestimmt sind;\nnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\ndenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377),        18. Reinigungsgrad:\nwelcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs-               das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Ab-\nteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über              gasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem\nsachkundige Personen mit den erforderlichen                   Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu\nKenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes                 der zugeführten Masse an organischen Stoffen, an-\nverfügt;                                                      gegeben in Prozent;\n9. Füllstelle:                                               19. Rohbenzin:\neine Einrichtung in einem Tanklager, mit der beweg-           aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewon-\nliche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-         nenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-\nschen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine                 Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3\nAnlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen                 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3\numfasst eine oder mehrere Füllstellen;                        Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der\n10. genehmigungsbedürftige Anlage:                                Anlage zum ADN entspricht;\nAnlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions-               20. Tanklager:\nschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;                      eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und\n11. Gaspendelsystem:                                              Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen\noder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkessel-\neine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines\nwagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen\nLagertanks oder eines beweglichen Behältnisses\noder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller\nverdrängten Dämpfe erfasst und durch eine dampf-\nLagertanks am Ort der Einrichtung;\ndichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweg-\nlichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder          21. Tankstelle:\neinem Puffertanksystem zugeführt werden;                      eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und\n12. Kraftstoffgemische:                                           Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff-\nErdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und            tanks von Kraftfahrzeugen;\nweniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der         22. zugelassene Überwachungsstelle:\nUN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3             Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des\nKapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3          Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja-\nKapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der          nuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3\nAnlage zum ADN entsprechen;                                   des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)\n13. Lagertank:                                                    geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Pro-\nein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die          duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\nLagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen              (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21\noder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an ei-             Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom\nner Tankstelle;                                               27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November\n14. Massenstrom der organischen Stoffe:                           2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von\ndie während einer Stunde emittierte Masse an or-              der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung\nganischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlen-                von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1\nstoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die               Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs-\nwährend einer Betriebsstunde bei bestimmungs-                 sicherheitsverordnung dem Bundesministerium für\ngemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die                Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von\nLuftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingun-               diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt\ngen auftretende Emission der gesamten Anlage;                 gemacht worden ist;","1450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\n23. Zwischenlagerung von Dämpfen:                            tige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwen-\ndie Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Fest-         den.\ndachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die\nDämpfe später zur Rückgewinnung oder energe-                                        §4\ntischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu                                Befüllung und\nverbringen. Hierzu zählt auch die Dämpfezwischen-                      Entleerung von Lagertanks\nlagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff,                oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern\nKraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin teilweise           (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von\ngefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. Die      Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin\nBeförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks             hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass\ninnerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischen-     die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines be-\nlagerung von Dämpfen.                                   weglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst\nund entweder\nZ w e i t e r Te i l\n1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Ab-\nAnforderungen an die Errichtung,                           gasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder\ndie Beschaffenheit und den Betrieb\n2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand\nder Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer\n§3\nAbgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Num-\nLagerung in Tanklagern                           mer 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen\n(1) Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu           oder nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bei ge-\nerrichten und zu betreiben, dass die Außenwand und               nehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine min-\ndas Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen wer-             destens gleich große Emissionsminderung erreicht\nden, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom                wird, der abfüllenden Anlage\nHundert zurückwerfen. Festdachtanks hat der Betreiber        zugeführt werden.\nmit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu           (2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der\nbetreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem           Technik, wenn insbesondere\nnicht entgegenstehen.\n1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendel-\n(2) Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem               systems unter Verwendung einer Verriegelungsein-\nStand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten              richtung freigegeben wird und\nund zu betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaf-\nfen sein, dass sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem         2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen\nvergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmde-               Einrichtungen während des Gaspendelns betriebs-\ncke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert               mäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch beding-\nzurückhalten.                                                    ten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre\nabgeben.\n(3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat\nder Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und          Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Otto-\nzu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem          kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei\nvergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimm-             Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnen-\ndecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hun-            tankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten\ndert zurückhalten.                                           Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubik-\nmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchs-\n(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000          tens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-\nTonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur                       schen oder Rohbenzin.\n1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den An-             (3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber\nforderungen des § 4 Absatz 3 genügende Abgasrei-         so zu errichten und zu betreiben, dass\nnigungseinrichtung angeschlossen ist,\n1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen\n2. als Schwimmdachtanks oder\na) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht un-\n3. als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke                       terschritten wird und\nerrichtet und betrieben werden.                                  b) die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas\n(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei                 eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro\nTanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Me-                  Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben\ntern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als                 als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht über-\n97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen                  schreiten und\nwerden.                                                      2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\n(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht ent-           a) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas-\ngegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druck-                   senkonzentration von 50 Milligramm pro Kubik-\nentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen                   meter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne\naustreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder                  Methan, nicht überschreiten, wenn der Massen-\neiner Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.                        strom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro\n(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reini-                 Stunde beträgt,\ngungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer               b) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas-\nNachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwer-                  senkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014             1451\nangegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan,                                 D r i t t e r Te i l\nnicht überschreiten, wenn der Massenstrom ins-                             Ve r f a h r e n z u r\ngesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger                    Messung und Überwachung\nbeträgt.\n(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßen-                                      §7\ntankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und                       Messöffnungen und Messplätze\nzu betreiben, dass mindestens eine Füllstelle den in\nAnhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen               Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderun-\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994                gen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind,\nzur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer          hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Mess-\nVerbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von            plätze einzurichten.\nOttokraftstoff und seiner Verteilung von den Ausliefe-\nrungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365                                        §8\nS. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderun-                Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\ngen genügt.                                                      (1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti-\n(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und      gen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Be-\nzu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle so-      hörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.\nfort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.                   (2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti-\n(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweg-           gen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6\nlichen Behältnisses von oben sicherzustellen, dass der        Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüs-\nFüllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweg-             tet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4\nlichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen        Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle\nzu verhindern.                                                oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten\nSachverständigen feststellen zu lassen:\n§5                                 1. erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann\nBewegliche Behältnisse                       2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und\n(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet         3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin.\nund betrieben werden, dass                                    Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmali-\n1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraft-          gen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei\nstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im          wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen\nBehältnis zurückgehalten werden,                          Fachbetrieb beseitigen zu lassen.\n2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von                  (3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungsein-\nTankstellen nach § 6 Absatz 1 oder von Tanklagern         richtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen und zu-              Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4\nrückhalten.                                               Absatz 3 Nummer 1\n1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens\nSatz 1 Nummer 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur,\nsechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas-\nsoweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder\nreinigungseinrichtung und sodann\nRohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe\nim Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden.           2. wiederkehrend alle drei Jahre\n(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat       von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26\nsicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege-\nund 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freiset-             benen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststel-\nzungen über die Überdruckventile, solange im beweg-           len zu lassen.\nlichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in            (4) Die Messungen sind mit geeigneten Messgeräten\neinem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe           durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muss mindes-\neiner Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.            tens 95 Prozent des Messwertes betragen. Es sind\nmindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzen-\n§6                                 tration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und\nnach der Abgasreinigungseinrichtung während eines\nBefüllung der Lagertanks von Tankstellen\nmindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestim-\n(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ot-         mungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. Aus den\ntokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen          Messwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln\ndürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die        und anzugeben. Der sich aus den Messgeräten, dem\nDämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks ver-           Kalibriergas und dem Messverfahren ergebende Ge-\ndrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach            samtfehler darf 10 Prozent des Messwertes nicht über-\ndem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden             schreiten. Die Anforderungen des § 4 Absatz 3 Num-\nbeweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2         mer 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittel-\ngilt entsprechend.                                            wert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unter-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 er-       schreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration\nrichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an          nicht überschreitet.\nOttokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter           (5) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Über-\nnicht überschreitet.                                          prüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Ab-","1452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014\nsatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu        3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten\nlassen. Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der              werden.\nÜberprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis\nAbweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschif-\nder Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Er-\nfe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu\nstellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweg-\nmüssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarte-\nlichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausferti-\nten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Re-\ngung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren.\nparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer\nEine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen\nEntgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach\nhat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb\nder Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen\nvon vier Wochen nach der Überprüfung oder den Mes-\noder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage\nsungen zuzuleiten. Bei beweglichen Behältnissen ist\nzugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnen-\nder Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständi-\ntankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nvorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7\n(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verbin-        des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig\ndungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen\n1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhä-\nauf undichte Stellen überprüft werden.\nfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebie-\n(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass im Rah-            ten,\nmen der nach den Vorschriften über die Beförderung\n2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersu-\ngefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prü-\nchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-\nfungen\nImmissionsschutzgesetzes.\n1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen\n(2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das\nBehältnissen und\nVerzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG)\n2. bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mit-          Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-\ntels eines Drucktests                                     willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem\nüberprüft werden.                                             Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und\ndie Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in\n§9                             Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                     und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige\nFür die Messung und Überwachung der Emissionen             Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-\nan organischen Stoffen gelten die Anforderungen der           schaftssystem für das Umweltmanagement und die\nNummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung          Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)\nder Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)          oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 der\nin der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindes-        Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die\ntens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5.               zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch\n§ 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.                         Ausnahme zulassen, dass wiederkehrende Messungen\nnach § 8 Absatz 3 Nummer 2 oder im Sinne der Num-\nV i e r t e r Te i l                   mer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung\nder Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n        nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanage-\nmentsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Mes-\n§ 10                            sungen sowie Berichte vorsieht.\nAndere oder weitergehende Anforderungen                    (3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Be-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund            grenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Um-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder               füllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober\nweitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unbe-            1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als\nrührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG        Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. Die Aus-\nund die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher        nahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften\nGüter nicht entgegenstehen.                                   der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen.\n§ 11                                                       § 12\nZulassung von Ausnahmen                                       Zugänglichkeit der Normen\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-            DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die\ntreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Ver-          in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth\nordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der           Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deut-\nbesonderen Umstände des Einzelfalls                           schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\n1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder\nnur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt\n§ 13\nwerden können,\nOrdnungswidrigkeiten\n2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine\nGefahren für Beschäftigte und Dritte zu erwarten             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nsind und                                                  Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes"]}