{"id":"bgbl1-2014-40-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":40,"date":"2014-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_40.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen","law_date":"2014-08-14T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":15,"num_pages":52,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                        1383\nVerordnung\nzum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften\nim Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen\nVom 14. August 2014\nEs verordnen:                                                    Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n– die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3                  machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5                S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt\ndes Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der                  durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),                19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Ab-\nvon denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4           satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des\nNummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012                       Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-\n(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,                           ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des           – auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                  Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass               in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Au-\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),                         gust 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und\nAbsatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145\n– auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-              der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nbindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des                 S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nSeearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I                terium für Wirtschaft und Energie,\nS. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-             – das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft,              desministerium des Innern und dem Bundesminis-\nterium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslands-\n– auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               kostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I\nbis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3,        S. 301):\ndes Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013\n(BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bun-\nArtikel 1\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nund dem Bundesministerium für Gesundheit,                                         Verordnung\n– auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsge-                         über maritime medizinische\nsetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Ver-             Anforderungen auf Kauffahrteischiffen\nbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-             (Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV)*\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im\nInhaltsübersicht\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\nArbeit und Soziales,                                                                Abschnitt 1\n– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabenge-                               Allgemeine Vorschriften\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            § 1      Anwendungsbereich\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch      § 2      Begriffsbestimmungen\nArtikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August\n2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-                                 Abschnitt 2\nbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-                                  Seediensttauglichkeit\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im\nUnterabschnitt 1\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen,                                                              Anforderungen an Personen an Bord\n§  3     Anforderungen an die Seediensttauglichkeit\n– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über\n§  4     Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-\n§  5     Seediensttauglichkeitszeugnis\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\n§  6     Einschränkungen der Seediensttauglichkeit\nS. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Geset-\n§  7     Ablehnung der Seediensttauglichkeit\nzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) ge-\nändert worden ist,\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des\n– das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in             Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-            und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizini-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                schen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)\nund der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-             Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310),                               der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Trans-\nportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkom-\n– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung          men 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124\nmit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des            vom 20.5.2009, S. 30).","1384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n§  8   Widerspruchsausschuss                                  mittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5\n§  9   Zulassung von Ärzten                                   aufgeführten Bereichen aufweisen.\n§ 10   Verlängerung der Zulassung\n§ 11   Dokumentationspflichten                                                            §2\n§ 12   Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis                             Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 2\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nAnforderungen an besondere Personengruppen             1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsüber-\neinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorgani-\n§ 13   Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanal-\nsteurern                                                   sation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II\nS. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,\nAbschnitt 3                          2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale\nMedizinische Betreuung                         Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-\nUnterabschnitt 1                           nissen und den Wachdienst von Seeleuten\nDurchführung der medizinischen Betreuung                 (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden\n§ 14   Betriebseigene Kontrollen                                  Fassung,\n3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-\nUnterabschnitt 2                           schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,\nMedizinische Wiederholungslehrgänge               4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestat-\n§ 15   Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wieder-       tete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die\nholungslehrgängen                                          schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.\n§ 16   Zulassung von Lehrgängen\n§ 17   Überwachung der Anbieter                                                      Abschnitt 2\n§ 18   Inhalt und Durchführung der Lehrgänge\nSeediensttauglichkeit\nUnterabschnitt 3\nSchiffsärzte\nUnterabschnitt 1\n§ 19   Registrierung von Schiffsärzten                           Anforderungen an Personen an Bord\nAbschnitt 4                                                      §3\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     Anforderungen an die Seediensttauglichkeit\n§ 20   Muster                                                    Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4\n§ 21   Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte      Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche See-\n§ 22   Übergangsregelung für Lehrgänge                        diensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende\nPerson die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden\nAnlage 1   Anforderungen an die Seediensttauglichkeit         will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen\nAnlage 2   Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersu-    Anforderungen erfüllt.\nchungen\nAnlage 3   Muster der Zulassungsstempel                                                   §4\nAnlage 4   Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge\nAnlage 5   Anforderungen an Schulungsräume und medizinische\nDurchführung der\nAusstattung zur Durchführung medizinischer Wieder-           Seediensttauglichkeitsuntersuchung\nholungslehrgänge                                      (1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglich-\nkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen\nAbschnitt 1                           und für jede untersuchte Person einzeln nach den An-\nAllgemeine Vorschriften                      forderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu unter-\nsuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand\n§1                              und über frühere Krankheiten zu befragen.\n(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-\nAnwendungsbereich\nlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen an-\nDiese Verordnung regelt                                    deren Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersu-\n1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Per-        chung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der\nsonen,                                                     Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschlie-\nßende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder\n2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von\ndem Arzt des seeärztlichen Dienstes.\nSeediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die\nQualitätssicherung dieser Untersuchungen,\n§5\n3. die medizinische Betreuung an Bord,\nSeediensttauglichkeitszeugnis\n4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungs-                (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des see-\nlehrgängen und                                             ärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat\n5. die Registrierung von Schiffsärzten.                       er\nDer Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich           1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses\nauch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen un-             vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014             1385\n2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster            Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewe-\nder Anlage 3 zu versehen und                             sen sein.\n3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten           (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt\nPerson auszuhändigen oder zu übermitteln.                die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend\naufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:\nDie untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeits-       1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,\nzeugnis zu unterschreiben.\n2. Schiffsleute des Decksdienstes,\n(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von sei-        3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,\nnem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Ori-\n4. Schiffsleute des technischen Dienstes,\nginal an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seedienst-\ntauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei           5. Personal der weiteren Dienstzweige.\nDienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen.          Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-\nDer Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis            gruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge\nwährend der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des See-        der Liste hinzu.\ndiensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu ver-\n(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Wider-\nwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit\nspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer\nwieder auszuhändigen.\nmündlichen Verhandlung.\n(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf\n§6                                deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht,\nEinschränkungen der Seediensttauglichkeit              nicht selbst vorgenommen haben.\n(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Wider-\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen      spruchsführers werden in entsprechender Anwendung\nDienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglich-          des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten       entschädigt.\noder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätig-\nkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis ein-         (6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses\nzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der           sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des\nUntersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorlie-     Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhält-\ngen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die        nisse des Widerspruchsführers verpflichtet.\nTätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis\nvermerkt werden, insbesondere hinsichtlich                                               §9\nZulassung von Ärzten\n1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines\noder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder             (1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die\nZulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen\n2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontakt-         vor, wenn der Arzt\nlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des     1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, An-\nMitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.            ästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere\nMedizin besitzt,\n§7                                2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu unter-\nsuchenden Person zu beurteilen,\nAblehnung der Seediensttauglichkeit\n3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung\nIst die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt        auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse\nder zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das                 der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffs-\nNichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses               dienst nachweist,\naus und händigt die Bescheinigung der untersuchten\n4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über min-\nPerson aus oder übermittelt ihr diese.\ndestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung\nund Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug\n§8                                    zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,\nWiderspruchsausschuss                        5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur\nEinführung in die Grundlagen der Seediensttauglich-\n(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgeset-           keitsuntersuchung teilgenommen hat und\nzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die            6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seedienst-\nVerbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufs-             tauglichkeitsuntersuchungen auf das Seedienst-\ngenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkun-               tauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.\ndiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den\nin Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einrei-           (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere,\nchen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe            wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der\ndes Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den             Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.\nListen aus und beruft die ausgewählten Personen zu              (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbeson-\nMitgliedern des Widerspruchsausschusses für die              dere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen\nDauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeit-        die Vorschriften über die Feststellung der Seedienst-\npunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet           tauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen\nhaben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem           verstoßen hat.","1386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelas-                                   § 12\nsenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster              Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis\nder Anlage 3 zur Verfügung.\n(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seedienst-\n(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine          tauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im auto-\nListe der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16         matisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des See-\nAbsatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Da-         arbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten\nten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.                  werden.\n(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-\n§ 10\nben zur Person oder der Nummer des Seediensttaug-\nVerlängerung der Zulassung                     lichkeitszeugnisses erfolgen.\n(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei            (3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto-\nJahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9           matisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeits-\nAbsatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen        verzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zu-\nund der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der         lassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung\nZulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung        1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers\n1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des see-              und\närztlichen Dienstes teilgenommen hat und                 2. eines Passwortes\n2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen           erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann\ndurchgeführt hat.                                        eine natürliche Person oder eine juristische Person\nRegelmäßige       Seediensttauglichkeitsuntersuchungen       sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nim Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel           keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass\nvor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum         zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person\nvon drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersu-           festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-\nchungen durchgeführt hat.                                    fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes\nPasswort zu wählen und dieses jeweils spätestens\n(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des          nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebe-\nSeearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und bean-            nen Zeitraum zu ändern.\ntragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1\nmit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsun-             (4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttä-\ntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulas-          tiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er-\nsung durchzuführen waren.                                    folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal\nhintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-\n§ 11\nfende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-\nDokumentationspflichten                      rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.\n(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-\nlichen Dienstes hat die für die Feststellung der See-                         Unterabschnitt 2\ndiensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der See-                           Anforderungen an\ndiensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und                     besondere Personengruppen\ndie in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgeset-\nzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das See-                                         § 13\ndiensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vor-\nschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt                        Anforderungen an die\nunberührt.                                                           Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern\n(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4\n(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der\nSatz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer\nzugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seedienst-\nBürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die\ntauglichkeit liegt vor, wenn er\nsie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewäh-\nren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung          1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen\nder Kosten herauszugeben.                                        Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und\n(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttaug-          2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe\nlichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn              des Absatzes 2\nJahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzube-            erfüllt.\nwahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere\nAufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen be-           (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblind-\nstehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt           heit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die\nseine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungs-           Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die\nbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,            Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser\ndass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie             Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsunter-\nsicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwe-       suchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer\ncke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht        Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.\nin die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entspre-             (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Num-\nchend.                                                       mer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttaug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014               1387\nlichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebie-      2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über aus-\ntes eingeschränkt sein.                                          reichend fachlich qualifizierte Personen für die prak-\ntische und theoretische Durchführung des Lehr-\nAbschnitt 3                              gangs verfügt,\nMedizinische Betreuung                       3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und da-\ndurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfül-\nUnterabschnitt 1                                lung seiner Aufgaben bietet und\nDurchführung der                            4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und\nmedizinischen Betreuung                              eine medizinische Ausstattung zur Durchführung\ndes Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.\n§ 14                                 (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbations-\nBetriebseigene Kontrollen                     urkunden und Nachweise über die Ausbildung als Ge-\nsundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-\n(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen\nund Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen\nder betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Aus-\nund Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen\nstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeits-\nund Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehr-\ngesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die not-\ngang durchführen, vorzulegen.\nwendige Ergänzung und Einsortierung der medizini-\nschen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten           (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre\nund Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies         befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit\ngilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen           Nebenbestimmungen verbunden werden.\nHafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorge-              (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag\nschrieben ist.                                               um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Vorausset-\n(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden,      zungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.\nhat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2          (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-\ndes Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfol-          bieter die Zulassung\ngen.\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\nUnterabschnitt 2                                chung oder\nMedizinische Wiederholungslehrgänge                         2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die\nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-\n§ 15                                  dig waren,\nVerpflichtung zur Teilnahme                    erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der\nan medizinischen Wiederholungslehrgängen                Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen\nKenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zu-\n(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des           verlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48\nSeearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an      und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.\nBord von\n1. Schiffen in der weltweiten Fahrt,                                                    § 17\n2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsge-                       Überwachung der Anbieter\nsetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische\n(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Be-\nFahrt),\nrufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitar-\n3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei        beiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt,\nund in der Kleinen Hochseefischerei                      bei Anbietern\ntätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teil-      1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume wäh-\nnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zuge-                rend der üblichen Dienststunden des Anbieters zu\nlassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehr-              betreten und deren Ausstattung, insbesondere die\ngang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (gro-            medizinische Ausstattung, zu prüfen,\nßer Lehrgang) fortbilden.\n2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechen-\n(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des               der Nachweise zu prüfen,\nSeearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an\n3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne\nBord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderun-\neinzusehen und zu prüfen,\ngen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf\nJahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer        4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu ver-\nDauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang)               langen,\nfortbilden.                                                  5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.\n§ 16                                 (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1\nzu dulden.\nZulassung von Lehrgängen\n(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern\n(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft        in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des\nauf Antrag zugelassen, wenn                                  Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin\n1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte um-       zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass\nfasst,                                                   die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung","1388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\ndurch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wo-                umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anfor-\nchen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt                 derungen im Schiffsdienst,\nwerden.\n5. einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff\n(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der              unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden\ngeforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Be-            wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag\nrufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die               nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.\nLehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand\nanonymisierter Fragebögen zu befragen.                           (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheini-\ngung über die Registrierung als Schiffsarzt.\n§ 18                                  (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der\nInhalt und Durchführung der Lehrgänge                 Arzt die Registrierung\n(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch          1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\neine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der prakti-            chung oder\nsche Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend             2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die\nder Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpfle-               in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-\ngerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von                dig waren,\nRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder\nvon Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern über-         erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn\nnommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs              die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorlie-\numfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstra-             gen.\ntionen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen\nund Fallbeispiele.                                                                    Abschnitt 4\n(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf               Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Grundlage des jeweiligen Standes der medizini-\nschen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4\n§ 20\ndes Seearbeitsgesetzes.\n(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache                                        Muster\ndurchgeführt werden.                                             Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeug-\n(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Perso-           nisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Be-\nnen teilnehmen.                                               rufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder\nim Bundesanzeiger bekannt.\n(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der An-\nbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung\n§ 21\naus.\nÜbergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte\nUnterabschnitt 3\nEin Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgeset-\nSchiffsärzte                              zes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht\n§ 19                               der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem\nRegistrierung von Schiffsärzten                   1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeits-\nuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tä-\n(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem\ntigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des\nSchiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte\nseeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.\neingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossen-\nschaft registriert worden sind.\n§ 22\n(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der\nBerufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:                       Übergangsregelung für Lehrgänge\n1. die Vorlage der Approbationsurkunde,                          Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen\n2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allge-         Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig\nmeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere       als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zu-\nMedizin,                                                  lassung erlischt,\n3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallme-           1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung\ndizin“ oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,              beantragt wird, oder\n4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige prak-           2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\ntische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über               Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014           1389\nAnlage 1\n(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)\nAnforderungen an die Seediensttauglichkeit\nInhaltsübersicht\n1.     Grundsatz\n2.     Anforderungen an das Sehvermögen\n2.1    Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig\n2.2    Sehhilfen\n2.3    Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung\n3.     Anforderungen an das Hörvermögen\n3.1    Decksdienst\n3.2    Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst\n3.3    Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst\n3.4    Hörhilfen\n4.     Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit\n4.1    Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten\n4.2    Erforderliche körperliche Fähigkeiten\n5.     Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung\n5.1    Grundsatz\n5.2    Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können\n5.3    Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden\n5.4    Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen\n5.5    Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen\n6.     Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen\n6.1    Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes\n6.2    Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen\n7.     Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit\n7.1    Zu hoher BMI\n7.2    Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung\n7.3    Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet\n7.4    Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP\n1.  Grundsatz\nSeediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,\n1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,\n2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,\n3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,\n4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt\nist,\n5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,\n6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n2.  Anforderungen an das Sehvermögen\n2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig\nSehvermögen\nRegel                                           Sehvermögen\nin der Ferne\ndes                                       in der Nähe/mittlerer\nohne oder mit                           Farb-                                  Diplopie\nSTCW-       Dienstzweig                           Entfernung2                Gesichts-\nSehhilfe1                            tüch-              Nachtblindheit4    (Doppel-\nÜber-        an Bord                                                         felder4\nEin    Ande-   Beide Augen zusam-    tigkeit3                                 sehen)4\neinkom-\nmens                        Auge      res    men, mit oder ohne\nAuge          Sehhilfe\nI/11       Decksdienst:        0,7      0,5 Sehvermögen erfor-      siehe Normale       Sehvermögen      Kein Hinweis\nII/1       Kapitäne,                        derlich zum Navigie-    Be-      Gesichts-  muss ausrei-     auf Vorliegen\nII/2       Decksoffiziere                   ren von Schiffen        mer-     felder     chen, um in der  einer sol-\nII/3       und Dienst-                      (z. B. Lesen von        kung5               Dunkelheit alle  chen Seh-\nII/4       grade, die                       Karten und nau-                             notwendigen      störung\nII/5       Brücken-                         tischen Unterlagen,                         Aufgaben zu-\nVII/2      dienste über-                    Nutzung von Instru-                         verlässig zu\nnehmen                           menten und Aus-                             erfüllen\nstattung auf der\nBrücke und Identi-\nfikation der Naviga-\ntionshilfen)\nI/11       Technischer        0,46      0,4 Sehvermögen erfor-      Nicht    Ausrei-    Sehvermögen      Kein Hinweis\nIII/1      Dienst:                          derlich, um Instru-     erfor-   chende     muss ausrei-     auf Vorliegen\nIII/2      Alle techni-                     mente in unmittel-      der-     Gesichts-  chen, um in der  einer sol-\nIII/3      schen Offi-                      barer Nähe abzu-        lich     felder     Dunkelheit alle  chen Seh-\nIII/4      ziere und                        lesen, Ausrüstung zu                        notwendigen      störung\nIII/5      Mannschaft                       bedienen und die                            Aufgaben zu-\nIII/6      oder andere,                     Systeme/Bauteile                            verlässig zu\nIII/7      die Teil der                     sicher zu erkennen                          erfüllen\nVII/2      Maschinen-                       und zuzuordnen\nraumwache\nsind\nI/11       Elektrotechni-     0,46      0,4 Sehvermögen erfor-      siehe    Ausrei-    Sehvermögen      Kein Hinweis\nIII/6      scher Dienst:                    derlich, um Instru-     Be-      chende     muss ausrei-     auf Vorliegen\nIII/7      Alle elektro-                    mente in unmittel-      mer-     Gesichts-  chen, um in der  einer sol-\ntechnischen                      barer Nähe abzule-      kung7    felder     Dunkelheit alle  chen Seh-\nOffiziere und                    sen, Ausrüstung zu                          notwendigen      störung\nelektrotechni-                   bedienen und die                            Aufgaben zu-\nsche Mann-                       Systeme/Bauteile                            verlässig zu\nschaftsmit-                      sicher zu erkennen                          erfüllen\nglieder                          und zuzuordnen\n–          Küche und          0,46      0,4 –                       Nicht    Ausrei-    Sehvermögen      Kein Hinweis\nBedienung                                                erfor-   chende     muss ausrei-     auf Vorliegen\nder-     Gesichts-  chen, um in der  einer sol-\nlich     felder     Dunkelheit alle  chen Seh-\nnotwendigen      störung\nAufgaben zu-\nverlässig zu\nerfüllen\n–          Übriger            0,46      0,4 –                       Nicht    Ausrei-    Sehvermögen      Kein Hinweis\nSchiffsdienst                                            erfor-   chende     muss ausrei-     auf Vorliegen\nder-     Gesichts-  chen, um in der  einer sol-\nlich     felder     Dunkelheit alle  chen Seh-\nnotwendigen      störung\nAufgaben zu-\nverlässig zu\nerfüllen\nBemerkungen:\n1    Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.\n2    Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus\n3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.\n3    Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna-\ntionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                1391\n4  Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu-\nsätzlich augenfachärztlich zu begutachten.\n5  CIE Farbsehvermögen Norm 1.\n6  Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger\nSchiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.\n7  CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.\nAlle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen\n(STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).\n2.2 Sehhilfen\nWird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so\nist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes\nständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.\n2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung\nWurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die\nQualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des\nNachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.\n3. Anforderungen an das Hörvermögen\n3.1 Decksdienst\nBei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Unter-\nsucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem\nschlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache ge-\nwöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten\nOhr verstanden werden.\n3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst\nBei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe\nSprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden\nwerden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.\nStellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotech-\nnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens\ngegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttaug-\nlichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans\ndurch den Maschinenlärm zu erwarten ist.\n3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst\nBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache\nin gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden;\ndas Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.\n3.4 Hörhilfen\nBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst\nsind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übri-\nger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen\n1. ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und\neffizient durchführen können,\n2. jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.\nBei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere er-\nforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.\n4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit\n4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten\nBei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder\nder Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:\n– Kraft,\n– Ausdauer,\n– Beweglichkeit,\n– Gleichgewichtssinn und Koordination,\n– Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,","1392          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n– Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie\n– Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.\n4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten\nDie für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersu-\nchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.\nAufgabe, Funktion,\nEin medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,\nEreignis oder Situation       Zugehörige körperliche Fähigkeit\nwenn die Testperson\nan Bord des Schiffes\nRoutinebewegung auf       Halten des Gleichgewichts und           keine Störung des Gleichgewichtssinnes\ndem Schiff:               wendige Fortbewegung                    hat,\n– auf schwankendem        Auf- und Absteigen von vertikalen       keine Einschränkungen oder Krankheiten\nDeck                    Leitern und Treppen                     hat, die die Ausführung notwendiger\nBewegungen und körperlicher Aktivitäten\n– zwischen den Decks Übersteigen von Süllen (z. B. fordert        verhindern,\ndas Lademarken-Übereinkommen eine\n– zwischen den Schiffs- Süllhöhe von 600 mm)                      in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu-\nkammern                                                         ziehung einer weiteren Person)\nÖffnen und Schließen von wasser-\ndichten Türen                            – vertikale Leitern und Treppen zu\nsteigen,\n– hohe Sülle zu übersteigen,\n– Schließvorrichtungen von Türen zu\nbedienen.\nRoutineaufgaben an        Kraft, Geschick und Durchhaltever-      keine definierte Einschränkung oder diag-\nBord:                     mögen bei der Bedienung mechani-        nostizierte medizinische Erkrankung hat, die\n– Benutzung von Hand-     scher  Geräte                           die Fähigkeit zur Ausführung der Rou-\nwerkszeug               Heben, Ziehen und Tragen von Lasten     tineaufgaben beeinträchtigen, die für die\n(z. B. 18 kg)                           Schiffssicherheit von grundlegender Be-\n– Bewegung der Bord-                                              deutung sind:\nvorräte                 Arme   nach oben   ausstrecken\n– mit erhobenen Armen arbeiten kann\nStehen, Gehen und wachsam sein über\n– Arbeiten über Kopf\neinen langen Zeitraum                    – über lange Zeiträume stehen und gehen\n– Bedienung von Venti- Arbeiten in engen Räumen und Durch-           kann\nlen                     steigen von engen Öffnungen (z. B.       – enge Räume betreten kann\n– Stehen während einer fordert die SOLAS-Vereinbarung\n– den Anforderungen an das Sehver-\nVier-Stunden-Wache 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in\nFrachträumen und Notausgänge eine          mögen genügt (Tabelle A-I/9)\n– Arbeit in engen Räu-\nMindestgröße von 600 mm x 600 mm         – den von einer zuständigen Behörde\nmen                     haben)                                     festgelegten Anforderungen an das\n– Reaktion auf Alarme, Visuelle Unterscheidung von Gegen-            Hörvermögen oder den internationalen\nWarnungen und An-       ständen, Formen und Signalen               Leitlinien diesbezüglich genügt\nweisungen               Hören von Warnungen und Anweisun-        – eine normale Unterhaltung führen kann.\n– verbale Kommunika- gen\ntion                    Fähigkeit, sich mündlich klar auszu-\ndrücken\nNotfallaufgaben an Bord: Rettungsweste oder Taucheranzug an-      keine definierte Einschränkung oder diag-\n– Flüchten                legen                                   nostizierte medizinische Erkrankung zeigt,\nAus Rauch erfüllten Räumen fliehen      die die Fähigkeit zur Ausführung der Not-\n– Brandbekämpfung                                                 fallaufgaben beeinträchtigen, die für die\nAufgaben der Brandbekämpfung über-      Schiffssicherheit von grundlegender Be-\n– Evakuierung             nehmen, einschließlich des Tragens      deutung sind:\nvon Atemschutzgerät\n– Rettungsweste oder Taucheranzug an-\nTeilnahme an Schiffsevakuierungsmaß-\nnahmen                                     legen kann,\n– kriechen kann,\n– Temperaturunterschiede wahrnehmen\nkann,\n– Feuerlöschausrüstung bedienen kann,\n– ein Atemschutzgerät tragen kann (so-\nfern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-\nmung erforderlich).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014            1393\n5 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i m e d i k a m e n t ö s e r B e h a n d l u n g\n5.1 Grundsatz\nBestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar\nzur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die\nEinnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf\nDauer verordnet wurden.\n5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können\nBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-\nteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:\n1. Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaf-\ntabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihis-\ntaminika.\n2. Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit,\nerhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampf-\nanfälle begünstigen.\n3. Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.\n5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen wer-\nden\nBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-\nteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:\n1. Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In\ndiesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforder-\nlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das\nAuftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungs-\nwerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahr-\nscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.\n2. Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von\nStoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.\n3. Antibiotika und andere Antiinfektiva.\n4. Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.\n5. Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind\n(Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).\n5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen\na) Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2\ndes Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die\nÜberwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die\nnormale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der\nTabelle unter Nummer 6).\nb) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-\nnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Neben-\nwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küsten-\nnahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.\nc) Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-\nnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika,\nAntihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.\n5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen\nFolgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:\n1. orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konse-\nquenzen haben kann,","1394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n2. nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kom-\nmen kann,\n3. gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagu-\nlantien und\n4. jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zuge-\nlassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.\n6 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i G e s u n d h e i t s s t ö r u n g e n\n6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes\nDie nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der\nBeurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seedienst-\ntauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesund-\nheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein,\nnicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und\ndie Schiffssicherheit nicht gefährden.\n6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen\nDie nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:\n– Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme\nder WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere\nfür die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.\n– Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe\nzu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.\n– Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses\n– Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit\nDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-\nsuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.\n– Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit\nan Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.\nDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-\nsuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.\nBei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um\neine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeich-\nnet.\nEinschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:\nT = „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)\nBesatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.\nP = „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)\nBesatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.\nR = „restricted“: Einschränkungen wie folgt:\n1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies\nzu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,\noder\n2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen\noder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausge-\nsetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.\nDas Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seedienst-\ntauglich.\nL = „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre\nuntersucht werden.\nGültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1395\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nA00–B99 I n f e k t i o n e n\nA00–09     Infektiöse Darm-    T – Wenn dies an Land            nicht zutreffend                  Sofern nicht im\nerkrankungen        festgestellt wird (aktuell                                         Dienstzweig Küche\nAnsteckung ande-    Symptome oder Erwartung                                            und Bedienung,\nrer, Rezidiv        von Testergebnissen hin-                                           wenn ausreichend\nsichtlich Infektiosität) oder                                      behandelt oder\nbei nachgewiesener Besie-                                          ausgeheilt\ndelung bis Ausheilen nach-                                         Dienstzweig Küche\ngewiesen                                                           und Bedienung:\nTauglichkeitsent-\nscheidung nach\närztlicher Empfeh-\nlung – bakteriologi-\nsche Eradikation/\nElimination des\nErregers kann\ngefordert werden\nA15–16     Tuberkulose der     T – Bei positivem Scree-         nicht zutreffend                  Erfolgreicher Ab-\nAtmungsorgane       ning-Befund oder aus der                                           schluss einer Be-\nAnsteckung ande-    Anamnese bekannt, bis zur                                          handlung nach den\nrer, Rezidiv        Klärung                                                            WHO-Leitlinien für\nBei vorliegender Infektion,                                        die Behandlung von\nbis eine ausreichende The-                                         Tuberkulose\nrapie etabliert ist und be-\nstätigt wird, dass keine An-\nsteckungsgefahr besteht.\nP – Rezidiv oder schwere\nbleibende Schäden\nA50–64     Infektionen, die    T – Wenn an Land festge-         R – Prüfung einer Verwen-         Nach erfolgreichem\nvorwiegend durch    stellt, bis zur bestätigten      dung in küstennahen Ge-           Abschluss der Be-\nGeschlechtsver-     Diagnose, Beginn der Be-         wässern, wenn orale Be-           handlung\nkehr übertragen     handlung und Abklingen der       handlung durchgeführt wird\nwerden              beeinträchtigenden Symp-         und die Symptome nicht\nAkute Beeinträch-   tome                             einschränkend sind\ntigung, Rezidiv     P – Nicht behandelbare\nSpätschäden, die zu Be-\neinträchtigungen führen\nB15        Hepatitis A         T – Bis Gelbsucht abge-          nicht zutreffend                  Nach vollständiger\nÜbertragbar durch   klungen ist und die Leber-                                         Gesundung\nverschmutzte        werte (im Blut) wieder im\nNahrungsmittel      Normbereich sind\noder verschmutz-\ntes Wasser\nB16–19     Hepatitis B, C      T – Bis Gelbsucht abge-          R, L – Unsicherheit über          Bei vollständiger\netc.                klungen ist und die Leber-       Ausheilung oder fehlende          Genesung und\nÜbertragbar durch   werte (im Blut) wieder im        Infektiosität, Einzelfallent-     Nachweis einer\nKontakt mit Blut    Normbereich sind                 scheidung abhängig vom            geringen Anste-\noder anderen Kör-   P – Bleibender Leberscha-        Aufgabenbereich und (ge-          ckungsgefahr\nperflüssigkeiten.   den mit Symptomen, die           plantem) Fahrtgebiet/Reise-\nMöglichkeit einer   das sichere Arbeiten auf         route\ndauerhaften Le-     See beeinträchtigen oder\nberschädigung       wahrscheinlich zu Komp-\nund Leberkrebs      likationen führen","1396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nB20–24     HIV+                T – Bis zur Stabilisierung       R, L – zeitlich beschränkt        HIV+, keine akute\nÜbertragbar durch   durch Behandlung mit CD4         und/oder in küstennahen           Einschränkung und\nKontakt mit Blut    Niveau > 350 oder wenn die       Gewässern: HIV+ und ge-           sehr geringe* Wahr-\noder anderen Kör-   Behandlung geändert              ringe Wahrscheinlichkeit der      scheinlichkeit des\nperflüssigkeiten    wurde und die Verträglich-       Progression, keine Behand-        Voranschreitens der\nkeit der neuen Medikation        lung oder medikamentös            Krankheit. Keine\nProgression zu      fraglich ist                     stabil eingestellt ohne Ne-       Nebenwirkungen\nHIV-assoziierten                                     benwirkungen, jedoch Erfor-       der Behandlung\nErkrankungen        P – Irreversible Einschrän-\nkung durch HIV-assoziierte       dernis einer regelmäßigen         oder kein Bedarf\noder zu AIDS                                         Vorstellung bei einem Spe-        einer engmaschi-\nErkrankungen. Dauerhafte\nEinschränkungen durch            zialisten                         gen Überwachung\nNebenwirkungen der Medi-\nkation\nA00–B99    Sonstige Infekti-   T – Wenn an Land festge- Einzelfallentscheidung je                 Vollständige Gene-\nNicht      onserkrankungen     stellt: bis das Risiko einer     nach Art der Infektion            sung und Nachweis\nseparat    Persönliche Ein-    Ansteckung vorüber ist und                                         einer geringen An-\ngelistet   schränkung, An-     die Person ihre Aufgaben                                           steckungsgefahr\nsteckung anderer    wahrnehmen kann\nP – Bei fortbestehendem\nRisiko für rezidivierende\nBeeinträchtigungen oder\nwiederholte Infektionen\nC00–48     K r e b s e r-\nkrankungen\nC00–D48 Bösartige Neubil-      T – Bis zur vollständigen        L – Zeitliche Befristung ent-     Krebsdiagnose liegt\ndungen – ein-       Klärung, Behandlung und          sprechend der Untersu-            mehr als fünf Jahre\nschließlich Lym-    Bewertung der Prognose           chungsintervalle beim Spe-        zurück oder Fach-\nphome, Leukä-       P – Bleibende Einschrän-         zialisten, wenn:                  arztuntersuchungen\nmien und beglei-    kungen mit Symptomen, die         – die Krebsdiagnose weni-        sind nicht mehr er-\ntende Erkrankun-    das sichere Arbeiten auf                                           forderlich und keine\nger als fünf Jahre zurück-\ngen                 See beeinträchtigen, oder                                          akute Einschrän-\nliegt und\nRezidive, insbe-    hoher Rezidiv-Wahrschein-                                          kung oder weiterhin\nsondere akute       lichkeit                          – aktuell keine Einschrän-       geringes Risiko ei-\nKomplikationen,                                         kung für die Durchfüh-         ner Einschränkung\nz. B. Selbstgefähr-                                     rung von Routine- oder         durch Rezidiv\ndung durch Blu-                                         Notfallaufgaben oder das       Zu bestätigen durch\ntungen oder Ge-                                         Leben auf See gegeben          den Bericht eines\nfährdung anderer                                        ist und                        spezialisierten Arz-\nbei Anfällen                                          – eine geringe Wahrschein-       tes/Facharztes mit\nNachweisen, wo-\nlichkeit eines Rezidivs\nrauf die Beurteilung\nund ein geringes Risiko\nbasiert\nfür die Notwendigkeit\neiner dringenden medizi-\nnischen Behandlung be-\nsteht\nR – Einschränkung auf küs-\ntennahe Gewässer, sofern\nkeine dauerhafte Einschrän-\nkung der Ausübung der\ngrundlegenden Anforderun-\ngen besteht und ein Rezidiv\nwahrscheinlich keine medi-\nzinische Notfallversorgung\nerforderlich macht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                     1397\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nD50–89     Bluterkran-\nkungen\nD50–59     Anämien/Hämo-       T – Entlegene Gewässer, bis     R, L – Eine Einschränkung         Normale Hämoglo-\nglobinopathien      Hämoglobinwerte normali-        des Fahrtgebietes auf küs-        binwerte\nVerringerte Belas-  siert und stabil sind           tennahe Gewässer und die\ntungsfähigkeit.     P – Nicht behandelbare          Auflage, regelmäßige Kon-\nEpisodischer Ab-    schwere, rezidivierende         trolluntersuchungen durch-\nfall/Rückgang der   oder anhaltende Anämie          führen zu lassen, können\nroten Blutkörper-   oder beeinträchtigende          erwogen werden, wenn der\nchen                Symptome durch Abfall der       Hämoglobinspiegel zwar\nroten Blutzellen                erniedrigt ist, aber keine\nSymptome vorliegen\nD73        Splenektomie        T – Postoperativ bis zur        R – Beurteilung im Einzelfall. Beurteilung des\n(zurückliegender    vollständigen Genesung          Wahrscheinlich tauglich für       Einzelfalls\nchirurgischer Ein-                                  Arbeit in Küstennähe in ge-\ngriff)                                              mäßigten Klimazonen, je-\nErhöhte Empfäng-                                    doch kann eine Einschrän-\nlichkeit für be-                                    kung hinsichtlich der Dienste\nstimmte Infektio-                                   in den Tropen erforderlich\nnen                                                 sein\nD50–89     Weitere Krank-      T – Während der Klärung         Beurteilung im Einzelfall bei     Beurteilung des\nNicht      heiten des Blutes   des Krankheitsbildes            anderen Leiden                    Einzelfalls\nseparat    und der blutbil-    P – Chronische Gerin-\ngelistet   denden Organe       nungsstörungen\nUnterschiedliche\nBlutungsneigung,\nmögliche Ein-\nschränkung der\nBelastbarkeit oder\neingeschränkte In-\nfektabwehr\nE00–90     Endokrine\nund Stoff-\nw e c h s e l e r-\nkrankungen\nE10        Diabetes mellitus   T – Vom Beginn der Be-          R, L – Abhängig vom Nach- Nicht zutreffend\n– mit Insulin be-   handlung bis zur Stabilisie-    weis einer guten Stoffwech-\nhandelt             rung des Zustands               selkontrolle und vollständiger\nAkute Einschrän-    P – Bei unzureichend kon-       Compliance bezüglich der\nkung aufgrund       trollierter Stoffwechsel-       Therapieempfehlungen und\neiner Hypoglykä-    situation oder fehlender        einer zuverlässigen Hypo-\nmie. Komplikatio-   Therapieadherenz. Hypo-         glykämiewahrnehmung\nnen aufgrund von    glykämien in der Vorge-         Tauglich für Aufgaben in\nEntgleisungen des   schichte oder fehlender         küstennahen Gewässern\nGlucose-Stoff-      Hypoglykämiewahrneh-            ohne Allein-Wachdienste.\nwechsels            mung. Beeinträchtigungen        Zeitliche Befristung bis zum\nErhöhte Wahr-       durch Komplikationen des        nächsten Facharzt-Kontroll-\nscheinlichkeit für  Diabetes                        termin. Person muss sich in\nKomplikationen,                                     regelmäßiger fachärztlicher\ndie das Sehver-                                     Überwachung/Betreuung\nmögen, das Ner-                                     befinden\nvensystem und\ndas Herzkreislauf-\nSystem betreffen","1398         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nE11–14     Diabetes mellitus   T – Keine entlegenen Ge-         R – Küstennahe Gewässer           Wenn Zustand sta-\n– nicht mit Insulin wässer und keine Wach-           und keine Wachdienste bis         bil ist und keine\nbehandelt, andere   dienste bis zur Stabilisie-      zur Stabilisierung                einschränkenden\nMedikation          rung                             R – Küstennahe Gewässer           Komplikationen\nProgression hin                                      und keine Allein-Wachdiens-       vorliegen\nzur Insulinbedürf-                                   te, wenn leichte Nebenwir-\ntigkeit/-therapie                                    kungen der Medikation ge-\nErhöhte Wahr-                                        geben sind. Insbesondere\nscheinlichkeit für                                   wenn Sulfonylharnstoffe ein-\nKomplikationen,                                      gesetzt werden\ndie das Sehver-                                      L – Zeitliche Befristung,\nmögen, das Ner-                                      wenn die Therapieadhärenz/\nvensystem und                                        Compliance der Person\ndas Herzkreislauf-                                   schlecht ist oder die Medi-\nSystem betreffen                                     kation häufig überprüft wer-\nden muss. Kontrolle der\nErnährungsgewohnheiten,\ndes Gewichts und Kontrolle\nder kardiovaskulären Risiko-\nfaktoren\nDiabetes mellitus   T – Keine entlegenen Ge-         R – Küstennahe Gewässer           Wenn Zustand sta-\n– nicht mit Insulin wässer und keine Wach-           und keine Wachdienste bis         bil ist und keine\nbehandelt, aus-     dienste bis zur Stabilisie-      zur Stabilisierung                Beeinträchtigungen\nschließlich durch   rung                             L – Zeitliche Befristung,         durch Komplikatio-\nEinhaltung einer                                     wenn die Therapieadhärenz/        nen vorliegen\nDiät behandelt                                       Compliance der Person\nProgression hin                                      schlecht ist oder die Medi-\nzur Insulinbedürf-                                   kation häufig überprüft wer-\ntigkeit/-therapie                                    den muss. Kontrolle der Er-\nErhöhte Wahr-                                        nährungsgewohnheiten, des\nscheinlichkeit für                                   Gewichts und Kontrolle der\nKomplikationen,                                      kardiovaskulären Risikofak-\ndie das Sehver-                                      toren\nmögen, das Ner-\nvensystem und\ndas Herzkreislauf-\nSystem betreffen\nE65–68     Übergewicht/ab-     T – Wenn sicherheitsrele-        R, L – Zeitliche Befristung       Das Ergebnis der\nnormes Körper-      vante Aufgaben nicht wahr-       sowie Einschränkung auf           Überprüfung der\ngewicht – Über-     genommen werden können,          küstennahe Gewässer oder          körperlichen Leis-\noder Unterschrei-   wenn das Ergebnis der            auf bestimmte Aufgaben,           tungsfähigkeit und\ntung                Überprüfung der körper-          wenn einige Aufgaben nicht        des Belastungs-\nUnfallrisiko/erhöh- lichen Leistungsfähigkeit        ausgeführt werden können,         tests (Anlage 2\ntes Risiko zu ver-  oder das Ergebnis des            aber Anforderungen der            Nummer 5) sind\nunfallen einge-     Belastungstests schlecht         Routine- und Notfalltätigkei-     durchschnittlich\nschränkte Beweg-    ausfällt                         ten für die zugewiesenen si-      oder besser, das\nlichkeit und Be-    P – Sicherheitsrelevante         cherheitsrelevanten Dienst-       Gewicht ist stabil\nlastbarkeit für die Aufgaben können nicht            pflichten erfüllt werden          oder rückläufig und\nAusführung der      wahrgenommen werden,                                               es liegen keine Be-\nRoutine- und Not-   das Ergebnis der Überprü-                                          gleiterkrankungen\nfallaufgaben. Er-   fung der körperlichen Leis-                                        vor\nhöhte Wahr-         tungsfähigkeit oder das Er-\nscheinlichkeit für  gebnis des Belastungstests\nDiabetes, Arterien- fallen schlecht aus und\nerkrankungen und    Verbesserungen konnten\nArthrose            nicht erreicht werden\nAnmerkung: Der Body-\nMass-Index ist ein nütz-\nlicher Indikator, um festzu-\nstellen, ob zusätzliche Un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                     1399\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\ntersuchungen erforderlich\nsind (Vgl. Ausschluss-\ngründe für die Seedienst-\ntauglichkeit, Punkt 7.1 die-\nser Anlage)\nE00–90     Sonstige Endo-      T – Bis eine Behandlung         R, L – Beurteilung im Einzel-     Wenn die Medika-\nNicht      krine oder Stoff-   erfolgt und hierunter ein       fall unter Einbeziehung der       tion stabil ist und\nseparat    wechselerkran-      stabiler Zustand erreicht ist   Facharztmeinung bei jedwe-        keine Probleme mit\ngelistet   kungen              ohne Nebenwirkungen             der Unsicherheit hinsichtlich     der Einnahme auf\n(Schilddrüse,       P – Bei fortbestehender         der Prognose oder der Ne-         See bestehen, sel-\nNebenniere ein-     Einschränkung, Notwendig-       benwirkungen der Behand-          tene Kontrollen er-\nschließlich Addi-   keit häufiger Anpassungen       lung. Notwendigkeit der Be-       forderlich sind,\nson-Krankheit,      der Medikation oder erhöh-      rücksichtigung wahrschein-        keine Einschrän-\nHypophyse, Eier-    ter Wahrscheinlichkeit          licher einschränkender Kom-       kungen und nur\nstöcke, Hoden)      schwerer Komplikationen         plikationen aufgrund der Er-      eine geringe Wahr-\nkrankung oder der Behand-         scheinlichkeit für\nWahrscheinlichkeit                                  lung, einschließlich Proble-      Komplikationen be-\neines Rezidivs oder                                 men mit der Einnahme der          stehen\nvon Komplikatio-                                    Medikation und Konsequen-\nnen                                                                                   Addison-Krankheit:\nzen aufgrund von Infekti-         Die Risiken sind\nonserkrankungen oder Ver-         üblicherweise so\nletzungen auf See                 ausgeprägt, dass\nein uneinge-\nschränktes Zeugnis\nnicht ausgestellt\nwerden sollte\nF00–99     Psychische,\nkognitive\nu n d Ve r h a l -\ntensstörun-\ngen\nF10        Alkoholmiss-        T – Bis zur Abklärung und       R, L – Zeitliche Einschrän-       Nach drei Jahren\nbrauch (Abhän-      Stabilisierung, wenn die        kung, keine Arbeit als            nach dem Ende der\ngigkeit)            Tauglichkeitskriterien erfüllt  Schiffsführer oder ohne           letzten Episode\nRezidive, Unfälle,  werden. Ein Jahr nach der       strenge Überwachung und           ohne Rückfall und\nVerhaltensauffäl-   Erstdiagnose oder ein Jahr      fortlaufende medizinische         wenn keine Begleit-\nligkeiten, fehler-  nach jedem Rückfall             Kontrolle, und unter der          erkrankungen be-\nhaftes Durchfüh-    P – Wenn fortbestehend          Voraussetzung, dass der           stehen\nren der Sicher-     oder wenn Begleiterkran-        behandelnde Arzt die erfolg-\nheitsmaßnahmen,     kungen bestehen, die sich       reiche Teilnahme an einem\nSicherheitsverhal-  mit hoher Wahrscheinlich-       Rehabilitationsprogramm\nten                 keit auf See verschlechtern     bescheinigt und die Leber-\noder wieder auftreten wer-      werte (im Blut, Leberfunk-\nden                             tionstest) eine Tendenz zur\nVerbesserung anzeigen\nF11–19     Drogenabhängig-     T – Bis zur Aufklärung und      R, L – Zeitliche Einschrän-       Nach drei Jahren\nkeit/anhaltender    Stabilisierung, wenn die        kung, keine Arbeit als            nach dem Ende der\nSubstanzmiss-       Tauglichkeitskriterien erfüllt  Schiffsführer oder ohne           letzten Episode\nbrauch schließt     werden. Ein Jahr nach der       strenge Überwachung und           ohne Rückfall und\nsowohl illegalen    Erstdiagnose oder ein Jahr      fortlaufende medizinische         wenn keine Begleit-\nDrogenkonsum als    nach jedem Rückfall             Kontrolle, und unter der          erkrankungen be-\nauch Abhängigkeit   P – Wenn fortbestehend          Voraussetzung, dass               stehen\nvon verschriebe-    oder wenn Begleiterkran-         – der behandelnde Arzt die\nnen Medikamen-      kungen bestehen, die sich          erfolgreiche Teilnahme an\nten ein             mit hoher Wahrscheinlich-          einem Rehabilitationspro-\nVerhaltensauffäl-   keit auf See verschlechtern        gramm bescheinigt und\nligkeiten, fehler-  oder wieder auftreten wer-\nhaftes Durchfüh-    den                              – wenn der Nachweis der\nren der Sicher-                                        Durchführung eines un-\nheitsmaßnahmen,                                        angekündigten, stichpro-","1400         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden               Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das  gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)           Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nSicherheitsverhal-                                      benhaften Drogenscree-\nten                                                     ningverfahrens über min-\ndestens drei Monate\nohne positive und mit\nmindestens drei negati-\nven Proben erbracht wird\nund\n– wenn weiterhin an einem\nDrogenscreeningpro-\ngramm teilgenommen\nwird\nF20–31     Psychosen (akute) Nach einer einzigen Epi-           R, L – Zeitliche Einschrän-       Beurteilung des\n– Organisch,        sode   mit auslösenden    Fak-  kung, Beschränkung auf            Einzelfalls mindes-\nschizophren       toren:                          küstennahe Gewässer, keine        tens ein Jahr nach\noder anderen      T – Bis zur Abklärung und       Arbeit als Schiffsführer oder     der Episode, sofern\nohne (ausreichende) Beauf-        die auslösenden\nKategorien der Stabilisierung, wenn die\nsichtigung und fortlaufende       Faktoren vermieden\nICD-Liste zuge- Tauglichkeitskriterien erfüllt\nwerden. Mindestens drei         medizinische Kontrolle, wenn      werden können und\nhörig\nMonate nach der Episode          – der Seemann Krankheits- immer vermieden\n– Bipolare Stö-                                                                       werden.\neinsicht zeigt,\nrungen (ma-\nnisch-depres-                                      – die Behandlung eingehal-\nsiv)                                                 ten wird und\n– Rezidive, die zu                                   – keine Nebenwirkungen\nVeränderungen                                        der Medikation bestehen\nder Wahrneh-\nNach einer einzigen Epi-        R, L – Zeitliche Einschrän-       Beurteilung des\nmung und des\nsode ohne auslösende            kung, Beschränkung auf            Einzelfalls. Um das\nDenkens, Un-                                      küstennahe Gewässer,              Risiko für ein Rezi-\nFaktoren oder mehr als ei-\nfällen, auffälli- ner Episode mit oder ohne       keine Arbeit als Schiffsfüh-      div weitgehend\ngem und ris-      auslösenden Faktoren:           rer oder ohne (ausreichen-        auszuschließen,\nkantem Verhal-                                    de) Beaufsichtigung und           Beurteilung frühes-\nT – Bis zur Abklärung und\nten führen        Stabilisierung, wenn die        fortlaufende medizinische         tens fünf Jahre\nTauglichkeitskriterien erfüllt  Kontrolle, sofern                 nach der Episode,\nwerden. Mindestens zwei          – der Seemann Krankheits-        sofern  keine  weite-\nJahre nach der letzten Epi-        einsicht zeigt,                ren  Episoden   auf-\nsode                                                              getreten sind, keine\n– die Behandlung eingehal- Symptome zurück-\nP – Mehr als drei Episoden         ten wird und                   bleiben und in den\noder fortbestehende Wahr-                                         letzten zwei Jahren\nscheinlichkeit eines Rezi-       – keine einschränkenden\nNebenwirkungen der             keine Medikation\ndivs Tauglichkeitskriterien                                       erforderlich  war\nwerden mit oder ohne Ein-          Medikation bestehen\nschränkungen nicht erfüllt\nF32–38     Affektive Störun-    T – Während der akuten          R, L – Einschränkung auf          Beurteilung des\ngen                  Phase, der Abklärung oder       küstennahe Gewässer und           Einzelfalls. Um das\nSchwere Angstzu-     wenn einschränkende             keine Arbeit als Kapitän mit      Risiko für ein Rezi-\nstände, Depres-      Symptome oder Nebenwir-         der Verantwortung für das         div weitgehend\nsion oder jede an-   kungen der Medikation be-       Schiff und nur unter der Vo-      auszuschließen,\ndere psychische      stehen. Mindestens drei         raussetzung, dass der See-        Beurteilung frühes-\nStörung, die die     Monate stabile Medikation       mann                              tens zwei Jahre\nLeistung beein-      P – Persistierende oder re-      – keine Beeinträchtigungen       nach  der  Episode,\nträchtigen kann      zidivierende Symptome, die         mehr aufweist,                 sofern  keine  weite-\nzu Beeinträchtigungen füh-                                        ren Episoden auf-\nRezidiv, einge-                                       – Krankheitseinsicht zeigt, getreten sind und\nschränkte Leis-      ren\ntungsfähigkeit,                                       – sich strikt an die Behand- keine medikamen-\nlung hält und keinerlei        töse Behandlung\ninsbesondere in                                                                        mehr  erfolgt  oder\nNotfällen                                               einschränkende Neben-\nunter medikamen-\nwirkungen bestehen und\ntöser Behandlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1401\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\n– eine geringe* Rezidiv-         keine beeinträchti-\nWahrscheinlichkeit             genden Nebenwir-\nbesteht                        kungen bestehen\nAffektive Störun-   T – Bis keine Symptome           R, L – Zeitliche Einschrän-       Beurteilung des\ngen                 mehr vorliegen. Sofern eine      kung, zusätzlich geographi-       Einzelfalls. Frühes-\nLeichte oder reak-  medikamentöse Behand-            sche Einschränkung/Ein-           tens ein Jahr nach\ntive Symptome       lung durchgeführt wird,          schränkung des Fahrtgebie-        dem Ende der letz-\nvon Angst oder      muss eine stabile medika-        tes erwägen, unter der Vo-        ten Episode, unter\nDepression          mentöse Einstellung beste-       raussetzung, dass eine sta-       der Voraussetzung,\nhen und es dürfen keine          bile medikamentöse Einstel-       dass keine Symp-\nRezidiv, einge-     beeinträchtigenden Neben-        lung besteht, dass keine be-      tome vorliegen und\nschränkte Leis-     wirkungen vorliegen              einträchtigenden Symptome         keine medikamen-\ntungsfähigkeit,                                      oder keine beeinträchtigen-       töse Behandlung\ninsbesondere in     P – Persistierende oder re-\nzidivierende Symptome, die       den Nebenwirkungen der            mehr erfolgt oder\nNotfällen                                            Therapie vorliegen                eine medikamen-\nzu Beeinträchtigungen füh-\nren                                                                töse Behandlung\nbesteht ohne be-\neinträchtigende Ne-\nbenwirkungen\nF00–99     Andere Störun-      P – sofern die Einschätzung      R – mit entsprechenden/an-        Sofern keine nega-\nNicht      gen, z. B. Persön-  besteht, dass sicherheitsre-     gemessenen Einschränkun-          tiven Auswirkungen\nseparat    lichkeitsstörungen, levante Konsequenzen auf-        gen, sofern eine Eignung nur      auf See zu erwarten\ngelistet   Aufmerksamkeits-    treten können                    für bestimmte Aufgaben be-        sind. Keine Zwi-\nstörungen (z. B.                                     steht                             schenfälle während\nADHS), Entwick-                                                                        vergangener See-\nlungsstörungen                                                                         dienste\n(z. B. Autismus)\nBeeinträchtigung\nder Leistung und\nZuverlässigkeit\nund Auswirkungen\nauf das Sozialver-\nhalten\nG00–99     Krankheiten\ndes Nerven-\nsystems\nG40–41     Einzelner epilep-   Einzelner epileptischer          R – Frühestens ein Jahr nach      Frühestens ein Jahr\ntischer Anfall      Anfall                           dem Anfall und unter stabiler     nach dem Anfall\nGefährdung des      T – Für die Dauer der Ab-        medikamentöser Einstellung.       und ein Jahr nach\nSchiffes oder an-   klärung (der Erkrankung)         Keine Wachdienste. Küsten-        dem Ende der Be-\nderer Personen      und ein Jahr nach dem            nahe Gewässer                     handlung. Wenn es\noder Selbstgefähr-  Anfall                                                             auslösende Fakto-\ndung durch Anfälle                                                                     ren gab, keine fort-\ngesetzte Exposition\nzu diesen auslö-\nsenden Faktoren\nEpilepsie – ohne    T – Für die Dauer der Ab-        R – Sofern ohne Medikation        Anfallsfrei mindes-\nauslösende Fak-     klärung und zwei Jahre           oder unter stabiler medika-       tens in den letzten\ntoren (wiederholte  nach dem letzten Anfall          mentöser Einstellung bei          zehn Jahren, keine\nAnfälle)            P – Wiederholte Anfälle,         guter Therapieadherenz:           Einnahme antikon-\nGefährdung des      keine Kontrolle durch Me-        Tauglichkeitsbeurteilung des      vulsiver Medika-\nSchiffes oder an-   dikation                         Einzelfalls, Einschränkung        mente in diesem\nderer Personen                                       auf küstennahe Gewässer           Zehnjahreszeitraum\noder Selbstgefähr-                                   ohne Wachdienste                  und kein fortbeste-\ndung durch Anfälle                                                                     hendes Risiko für\ndas Auftreten von\nKrampfanfällen","1402         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden               Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das  gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)           Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nEpilepsie – ver-     T – Für die Dauer der Ab-       R – Einzelfallbeurteilung.        Anfallsfrei mindes-\nursacht durch        klärung und zwei Jahre          Frühestens nach zwei Jahren       tens in den letzten\nAlkohol, Medika-     nach dem letzten Anfall         Abstinenz von allen bekann-       fünf Jahren, keine\nmente, Kopfver-      P – Wiederholte Anfälle,        ten Ursachen, sofern an-          Einnahme antikon-\nletzungen (wie-      keine Kontrolle durch           fallsfrei und entweder ohne       vulsiver Medika-\nderholte Anfälle)    Medikation                      Medikation oder unter stabi-      mente in diesem\nSchädigung des                                       ler medikamentöser Einstel-       Fünfjahreszeitraum,\nSchiffes oder an-                                    lung mit guter Therapiead-        und unter der Vo-\nderer Personen                                       härenz; Einschränkungen auf       raussetzung, dass\noder Selbstverlet-                                   küstennahe Gewässer ohne          keine fortgesetzte\nzung durch Anfälle                                   Wachdienste                       Exposition gegen-\nüber dem auslö-\nsenden Faktor be-\nsteht\nG43        Migräne (häufige P – Häufige Anfälle, die zu         R – mit entsprechenden/an-        Sofern keine leis-\nAnfälle mit einher- starken Leistungsein-            gemessenen Einschränkun-          tungseinschränken-\ngehender starker     schränkungen führen             gen, sofern eine Eignung nur      den Auswirkungen\nBeeinträchtigung                                     für einen eingeschränkten         (der Erkrankung) auf\ndes Allgemeinzu-                                     Aufgabenbereich besteht           See zu erwarten\nstandes)                                                                               sind. Keine Zwi-\nRisiko für Rezidive,                                                                   schenfälle während\ndie zu Einschrän-                                                                      vergangener See-\nkungen führen                                                                          dienste\nG47        Schlafapnoe          T – Bis eine Behandlung         L – Wenn die Behandlung           Beurteilung des\nMüdigkeit und        begonnen und bereits            bereits mindestens drei Mo-       Einzelfalls auf der\nEinschlafen wäh-     mindestens für drei Monate      nate nachweislich effektiv        Grundlage der An-\nrend der Arbeit      erfolgreich durchgeführt        durchgeführt wurde und            forderungen der\nwurde                           bestätigt ist, dass das CPAP-     Routine- und Not-\nP – Behandlung erfolglos        Gerät (continuous positive        fallaufgaben, unter\noder Behandlung wird nicht      airway pressure), wie ver-        Berücksichtigung\neingehalten                     ordnet, angewendet wird.          der Empfehlungen\nAlle sechs Monate Beurtei-        eines Facharztes\nlung der Compliance anhand\nder Aufzeichnungen des\nCPAP-Gerätes\nNarkolepsie          T – Bis mindestens zwei         R, L – Küstennahe Gewässer Nicht zutreffend\nMüdigkeit und        Jahre durch entsprechende       und keine Wachdienste,\nEinschlafen wäh-     Behandlung kontrolliert         wenn ein Facharzt bestätigt,\nrend der Arbeit      P – Behandlung erfolglos        dass die Behandlung min-\noder Behandlung wird nicht      destens zwei Jahre vollstän-\neingehalten                     dig kontrolliert wurde\nJährliche Kontrolle\nG00–99     Sonstige Erkran-     T – Bis zur Diagnose und        R, L – Beurteilung des Ein-       Beurteilung des\nNicht      kungen des Ner-      Stabilisierung                  zelfalls auf der Grundlage der    Einzelfalls auf der\nseparat    vensystems, z. B.    P – Wenn die Einschrän-         Anforderungen der Routine-        Grundlage der An-\ngelistet   Multiple Sklerose,   kungen das sichere Arbei-       und Notfallaufgaben, unter        forderungen der\nParkinson-Krank-     ten beeinträchtigen oder die    Berücksichtigung fachärzt-        Routine- und Not-\nheit                 Person nicht in der Lage ist,   licher Empfehlungen               fallaufgaben, unter\nRezidive/Progres-    die physischen Leistungs-                                         Berücksichtigung\nsion. Einschrän-     anforderungen zu erfüllen                                         fachärztlicher Emp-\nkungen von Mus-                                                                        fehlungen\nkelkraft, Gleichge-\nwichtssinn, Koor-\ndination und Be-\nweglichkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1403\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nR55        Synkope und an-     T – Bis zur Klärung der\ndere Bewusst-       Ursache und bis zum\nseinsstörungen      Nachweis, dass die zu-\nRezidiv mit Verlet- grunde liegende Erkrankung\nzungen oder Kon-    kontrolliert ist\ntrollverlust        Krankheitsbild:\na) eine einfache Ohn-                                              Einfache Ohn-\nmacht,                                                         macht, keine rezidi-\nvierenden Schwä-\nchezustände\nb) keine einfache Ohn-           R, L – Einzelfallentscheidung, Drei Monate nach\nmacht, ungeklärte Stö-       küstennahe Gewässer und           dem Ereignis, wenn\nrung, kein Rezidiv und       ohne Allein-Wachdienste           ohne Rezidiv\nohne Nachweis einer\nkardialen, metabo-\nlischen oder neurologi-\nschen Ursache\nT – vier Wochen\nc) Störung, wiederkehrend R, L – Einzelfallentscheidung,           Bei Nachweis mög-\noder möglicherweise          küstennahe Gewässer und           licher, aber nicht\nauf eine kardiale, meta- ohne Allein-Wachdienste               behandelbarer Ur-\nbolische oder neurolo-                                         sache; ein Jahr\ngische Störung zurück-                                         nach dem Ereignis\nzuführen                                                       ohne Rezidiv\nT – Mögliche Ursache                                               Bei Nachweis und\nnicht festzustellen oder                                           Behandlung der\nnicht behandelbar; für                                             möglichen Ursache;\nsechs Monate nach dem                                              drei Monate nach\nEreignis, wenn keine er-                                           erfolgreicher Be-\nneuten Ereignisse                                                  handlung\nT – Nachweis der mögli-\nchen Ursache oder Ursa-\nche gefunden und behan-\ndelt; für einen Monat nach\nerfolgreicher Behandlung\nd) Bewusstseinsstörungen                                           Bei Hinweisen für\nmit Elementen, die auf                                         cerebrales Anfalls-\neinen Anfall hindeuten,                                        leiden – nicht zu-\nsiehe G40–41                                                   treffend\nP – Für alle vorgenannten\nFälle, wenn sich die Ereig-\nnisse trotz umfassender\nAbklärung und angemes-\nsener Behandlung weiter-\nhin wiederholen\nT90        Intrakranielle      T – Für ein Jahr oder länger,    R – Nach mindestens einem         Keine Einschrän-\nVerletzungen/       bis die Anfallswahrschein-       Jahr, küstennahe Gewässer,        kung durch die zu-\nOperationen, ein-   lichkeit gering* ist, auf der    keine Allein-Wachdienste,         grunde liegende Er-\nschließlich der Be- Grundlage einer Facharzt-        wenn Anfallswahrscheinlich-       krankung oder Ver-\nhandlung von Ge-    meinung                          keit gering* ist und keine        letzung, keine Epi-\nfäßanomalien oder   P – Andauernde Einschrän-        Einschränkung aufgrund der        lepsie-Medikamen-\nschwere Kopfver-    kung durch zugrunde lie-         zugrunde liegenden Erkran-        te. Anfalls-Wahr-\nletzungen mit       gende Erkrankung oder            kung oder Verletzung gege-        scheinlichkeit sehr\nHirnschädigung      Verletzung oder wiederkeh-       ben ist                           gering*\nGefährdung des      rende Anfälle                    Abhängig von einer andau-         Abhängig von einer\nSchiffes oder Drit-                                  ernden Compliance mit der         andauernden Com-","1404         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nter oder Selbstge-                                  Behandlung und einer regel-       pliance mit der Be-\nfährdung durch                                      mäßigen Überwachung, ge-          handlung und einer\ncerebrale Krampf-                                   mäß Empfehlung des Fach-          regelmäßigen Über-\nanfälle. Störungen                                  arztes                            wachung, gemäß\nder kognitiven,                                                                       Empfehlung des\nsensorischen oder                                                                     Facharztes\nmotorischen\nFunktionen\nRezidiv oder Kom-\nplikation der zu-\ngrunde liegenden\nErkrankung\nH00–99     Erkrankun-\ngen der\nAugen und\nOhren\nH00–59     Augenerkrankun-     T – Vorübergehende Unfä-        R – Küstennahe Gewässer,          Sehr geringe Rezi-\ngen Fortschrei-     higkeit, den Anforderungen      wenn Rezidiv unwahrschein-        div-Wahrscheinlich-\ntend oder wieder-   an das Sehvermögen zu           lich, aber vorhersehbar und       keit. Sehr geringe\nholt (z. B. Glau-   genügen, und geringe            behandelbar, wenn die Be-         Wahrscheinlichkeit,\nkom, Makulopha-     Wahrscheinlichkeit von Ver-     handlung frühzeitig einsetzt      dass innerhalb der\ntien, diabetische   schlechterungen im weite-       L – Wenn das Risiko einer         Gültigkeitsdauer\nRetinopathie, Reti- ren Verlauf oder von beein-     Progression vorhersehbar,         des Zeugnisses\nnitis pigmentosa,   trächtigenden Rezidiven         aber unwahrscheinlich ist,        eine Verschlechte-\nKeratokonus,        nach dem Ausheilen              und durch regelmäßige Kon-        rung in dem Maße\nDiplopie, Blepha-   P – Unfähigkeit, den Anfor-     trolle festgestellt werden        eintritt, dass die\nrospasmus, Uvei-    derungen an das Sehver-         kann                              Anforderungen an\ntis, Hornhautge-    mögen zu genügen, oder                                            das Sehvermögen\nschwür und Netz-    – im Falle einer Behandlung –                                     nicht mehr erfüllt\nhautablösung)       erhöhte Wahrscheinlichkeit                                        werden\nKünftige Unfähig-   nachfolgender oder späte-\nkeit, den Anforde-  rer Verschlechterungen\nrungen an das       oder beeinträchtigender\nSehvermögen zu      Rezidive\ngenügen, Rezidiv-\nrisiko\nH65–67     Otitis – externa    T – Bis zum Abschluss der       Beurteilung des Einzelfalls.      Effiziente Behand-\noder media          Behandlung                      Berücksichtigung der Aus-         lung und keine er-\nRezidive, mögliche  P – Bei chronischer Sekre-      wirkungen von Hitze, Feuch-       höhte Wahrschein-\nInfektionsquelle    tion des Ohres bei Perso-       tigkeit und des Einsatzes von     lichkeit eines Rezi-\nbei Catering-Per-   nen, die mit der Zuberei-       Gehörschutz bei Otitis ex-        divs\nsonal, Probleme     tung/Handhabung von Le-         terna\nmit der Nutzung     bensmitteln zu tun haben\nvon Gehörschutz\nH68–95     Krankheiten des     T – Vorübergehende Unfä-        L – Wenn das Risiko einer         Geringe Rezidiv-\nOhres fortschrei-   higkeit, den Anforderungen      Progression vorhersehbar,         Wahrscheinlichkeit.\ntend (z. B. Oto-    an das Hörvermögen zu           aber unwahrscheinlich ist,        Sehr geringe Wahr-\nsklerose)           genügen, und geringe            und durch regelmäßige Kon-        scheinlichkeit, dass\nWahrscheinlichkeit von Ver-     trolle festgestellt werden        innerhalb der Gül-\nschlechterungen im weite-       kann                              tigkeitsdauer des\nren Verlauf oder von beein-                                       Zeugnisses eine\nträchtigenden Rezidiven                                           Verschlechterung in\nnach dem Ausheilen                                                dem Maße eintritt,\nP – Unfähigkeit, den ein-                                         dass die Anforde-\nschlägigen Anforderungen                                          rungen an das Hör-\nan das Hörvermögen zu                                             vermögen nicht\ngenügen, oder – im Falle                                          mehr erfüllt werden\neiner Behandlung – erhöhte\nWahrscheinlichkeit für eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1405\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nVerschlechterung oder Re-\nzidive mit Beeinträchtigun-\ngen im weiteren Verlauf\nH81        Ménière-Krank-      T – Während der akuten           R – Je nach Fall. Wenn nur        Geringe* Wahr-\nheit und andere     Phase                            für bestimmte Aufgaben            scheinlichkeit von\nFormen von chro-    P – Häufige Anfälle, die zu      geeignet                          Beeinträchtigungen\nnischem oder rezi-  starken Beeinträchtigungen       R, L – Wenn häufige Über-         während der Tätig-\ndivierendem stark   führen                           wachung durch einen Fach-         keit auf See\nbeeinträchtigen-                                     arzt erforderlich ist\ndem Schwindel\nGleichgewichts-\nstörungen, da-\ndurch Mobilitäts-\neinschränkung\nund Übelkeit\nVgl. STCW-Tabelle\nI00–99     Herz-Kreis-\nlaufsystem\nI05–08     Ererbte Herz-       T – Bis abgeklärt oder aus-      R – Küstennahe Gewässer,          Herzgeräusche –\nI34–39     krankheiten und     reichend untersucht und,         wenn die Beurteilung des          Sofern keine weite-\nHerzklappener-      sofern erforderlich, behan-      Einzelfalls darauf hinweist,      ren Herzanomalien\nkrankungen (ein-    delt                             dass (ein Risiko besteht für)     vorliegen und von\nschließlich diesbe- P – Wenn die körperliche         das Auftreten akuter Kom-         einem Kardiologen\nzüglicher Opera-    Belastbarkeit eingeschränkt      plikationen oder ein rasches      nach Untersuchung\ntionen)             ist oder Episoden mit star-      Voranschreiten der Erkran-        als harmlos einge-\nBislang nicht ab-   ker Einschränkung der            kung wahrscheinlich ist           stuft\ngeklärte/unter-     Leistungsfähigkeit auftreten     L – Wenn engmaschige              Andere Erkrankun-\nsuchte Herzgeräu-   oder bei Behandlung mit          Überwachung empfohlen             gen – Beurteilung\nsche                Antikoagulantien. Wenn auf       wird                              des Einzelfalls auf\nWahrscheinlichkeit  Dauer eine erhöhte Wahr-                                           der Grundlage des\ndes Fortschreitens  scheinlichkeit/ein erhöhtes                                        Rates eines Fach-\nder Erkrankung,     Risiko für das Auftreten ei-                                       arztes\nEinschränkungen     ner Beeinträchtigung/Ver-\nunter Belastung     schlechterung des Zu-\nstands besteht\nI10–15     Hypertonie          T – Normalerweise wenn           L – Wenn zusätzliche Über-        Wenn Werte inner-\nErhöhte Wahr-       mmHg > 160 systolisch            wachung erforderlich ist, um      halb der Grenzen\nscheinlichkeit      oder > 100 diastolisch, bis      zu gewährleisten, dass die        und keine Beein-\neiner ischämi-      zur Klärung und Behand-          Werte innerhalb der Grenzen       trächtigungen\nschen Herzerkran-   lung entsprechend der na-        verbleiben                        durch die Erkran-\nkung, Augen- und    tionalen oder internationa-                                        kung oder die Me-\nNierenschäden       len Leitlinien für die Be-                                         dikamente vorlie-\noder eines          handlung von Bluthoch-                                             gen\nSchlaganfalls.      druck\nMögliche hyper-     P – Wenn mmHg dauer-\ntensive Entglei-    haft > 160 systolisch oder\nsung/Krise          > 100 diastolisch ist, mit\noder ohne Behandlung\nI20–25     Ischämische         T – Für zwölf Monate nach        L – Wenn die Rezidiv-Wahr- Nicht zutreffend\nHerzkranheiten,     der Erstuntersuchung und         scheinlichkeit sehr gering ist*\nz. B. myokardialer  Behandlung, länger, wenn         und die Person sich strikt an\nInfarkt, im EKG     die Symptome fortbestehen        die Empfehlungen zur Risi-\nnachweisbarer frü-  P – Wenn die Kriterien für       kosenkung hält und keine\nherer myokardialer  die Erteilung eines Taug-        relevante/bedeutende Be-\nInfarkt oder neu    lichkeitszeugnisses nicht        gleiterkrankung gegeben ist,\nentdeckter Links-   erfüllt werden und eine          zunächst Ausgabe eines\nschenkelblock,      weitere Senkung der Rezi-        Zeugnisses mit 6-monatiger","1406         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden               Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das  gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)           Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nAngina pectoris,     div-Wahrscheinlichkeit un-       Gültigkeit, anschließend\nHerzstillstand, ko- wahrscheinlich ist                Tauglichkeitszeugnisse für\nronare Bypass-                                        ein Jahr\nOperation, Coro-                                      R, L – Wenn Rezidiv-Wahr-\nnarangioplastie                                       scheinlichkeit gering* ist.\nPlötzlich auftre-                                     Einschränkungen:\ntende Schwäche-                                        – keine Arbeit allein oder\nzustände, vermin-                                        keine Allein-Wachdienste\nderte körperliche\nsowie\nBelastbarkeit, Pro-\nbleme mit der Ver-                                     – Tätigkeit in küstennahen\nsorgung bei er-                                          Gewässern, es sei denn,\nneuten kardialen                                         der Einsatz erfolgt auf\nEreignissen auf                                          einem Schiff mit eigenem\nSee                                                      Schiffsarzt\nZunächst Ausgabe eines\nTauglichkeitszeugnisses mit\n6-monatiger Gültigkeit, an-\nschließend Tauglichkeits-\nzeugnisse für ein Jahr\nR, L – Wenn die Rezidiv-\nWahrscheinlichkeit mode-\nrat* und keine Symptome\nvorliegen. Person ist in der\nLage, den körperlichen An-\nforderungen oder ihren\nRoutine- und Notfallauf-\ngaben nachzukommen:\n– keine Arbeit allein oder\nkeine Allein-Wach-/\nBrückendienste sowie\n– Tätigkeit innerhalb eines\nRadius von einer Stunde\nzum Hafen, es sei denn,\ndie Person arbeitet auf\neinem Schiff mit eigenem\nSchiffsarzt\nBeurteilung des Einzelfalls\nzur Festlegung der Ein-\nschränkungen\nJährliche Wiedervorstellung\nI44–49     Herzrhythmus-        T – Bis zur vollständigen        L – Überwachung in kurzen         Überwachung nicht\nstörungen und        Klärung, Behandlung und          Abständen erforderlich und        erforderlich oder in\nÜberleitungsstö-     Nachweis des Behand-             keine beeinträchtigenden          Abständen erfor-\nrungen (ein-         lungserfolgs                     Symptome gegeben und              derlich, die mehr als\nschließlich derjeni- P – Wenn stark einschrän-        sehr geringe* Wahrschein-         zwei Jahre betra-\ngen mit Schrittma-   kende Symptome gegeben           lichkeit einer Beeinträchti-      gen, keine beein-\nchern und implan-    sind oder bei erhöhter           gung bei Rezidiv, auf der         trächtigenden\ntiertem Kardiover-   Wahrscheinlichkeit einer         Grundlage einer Facharzt-         Symptome und\nter-Defibrillator    Beeinträchtigung bei Rezi-       meinung                           sehr geringe* Wahr-\n(ICD))               div sowie bei ICD-Implan-        R – Einschränkung hinsicht-       scheinlichkeit einer\nRisiko für Beein-    tation                           lich Allein-Diensten oder         Beeinträchtigung\nträchtigungen                                         entlegener Gewässer, wenn         durch ein Rezidiv,\ndurch Rezidive,                                       geringe* Wahrscheinlichkeit       auf Grundlage einer\nplötzlich auftre-                                     einer akuten Beeinträchti-        Facharztmeinung\ntende starke Leis-                                    gung durch ein Rezidiv be-\ntungseinschrän-                                       steht oder vorhersehbar ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                       1407\nICD-10     Leiden               Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das  gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)           Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nkungen/Schwä-                                         dass fachärztliche Versor-\nchezustände, ver-                                     gung erreichbar sein muss\nminderte körper-                                      Überwachungs- und Be-\nliche Belastbarkeit.                                  handlungsplan muss genau\nDie Funktion des                                      angegeben werden. Wenn\nSchrittmachers/                                       ein Schrittmacher implantiert\nICD kann durch                                        wurde, ist die Gültigkeits-\nstarke elektrische                                    dauer des Tauglichkeits-\nFelder gestört                                        zeugnisses auf das Kontroll-\nwerden                                                intervall des Schrittmachers\nabzustimmen\nI61–69     Ischämische-         T –Bis behandelt und evtl.       R, L – Einzelfallbeurteilung      Nicht zutreffend\nG46        zerebrovaskuläre     verbleibende Beeinträchti-       der Tauglichkeit, Ausschluss\nKrankheiten          gungen stabilisiert sind und     von Allein-Wachdiensten.\n(Schlaganfall oder   für drei Monate nach dem         Die Beurteilung soll auch die\nTransiente Ischä-    Ereignis                         Wahrscheinlichkeit zukünfti-\nmische Attacke)      P – Wenn die verbleibenden       ger kardialer Erkrankungen\nErhöhte Wahr-        Symptome Einfluss auf die        berücksichtigen. Die allge-\nscheinlichkeit ei-   Dienstpflichten haben oder       meinen Normen für die kör-\nnes Rezidivs,        ein erhöhtes Risiko für ein      perliche Tauglichkeit sollen\nplötzlicher Verlust  Rezidiv besteht                  eingehalten werden\nvon Fähigkeiten,                                      Jährliche Wiedervorstellung\nEinschränkung der\nMobilität. Erhöhtes\nRisiko für die Ent-\nwicklung anderer\nKreislauferkran-\nkungen, die einen\nplötzlichen Verlust\nvon Fähigkeiten\nzur Folge haben\nI73        Arterielle Ver-      T – Bis zum Abschluss der        R, L – Zu erwägen ist die         Nicht zutreffend\nschlusskrankheit     Untersuchung/Beurteilung         Einschränkung auf küsten-\nRisiko für das Vor-  P – Wenn die Person nicht        nahe Gewässer ohne Wach-\nliegen anderer       fähig ist, ihre Aufgaben         dienste, vorausgesetzt, die\nKreislauferkran-     wahrzunehmen                     Symptome sind nur gering\nkungen, die einen                                     ausgeprägt und beeinträch-\nplötzlichen Verlust                                   tigen nicht die wesentlichen\nvon Fähigkeiten                                       Dienstpflichten oder sie sind\nzur Folge haben                                       operativ oder durch eine an-\nkönnen. Ein-                                          dere Behandlung vollständig\nschränkungen der                                      beseitigt; die allgemeinen\nkörperlichen Be-                                      Tauglichkeitskriterien werden\nlastbarkeit                                           erfüllt oder müssen erfüllt\nsein. Zu beurteilen ist das\nRisiko für zukünftige kardiale\nErkrankungen (Anwendung\nder unter I20–25 genannten\nKriterien)\nWiedervorstellung mindes-\ntens einmal jährlich\nI83        Krampfadern          T – Bis zum Abschluss der Nicht zutreffend                         Keine beeinträchti-\nMöglichkeit von      Behandlung, wenn beein-                                            genden Symptome\nBlutungen bei Ver-   trächtigende Symptome                                              oder Komplikatio-\nletzungen, Haut-     bestehen. Bis zu einem                                             nen\nveränderungen        Monat im Anschluss an eine\nund Geschwüren       Operation","1408         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nI80.2–3    Thrombose der       T – Bis zur Klärung und          R, L – Kann als tauglich          Vollständige Wie-\ntiefen Venen/       Abschluss der Behandlung         erachtet werden für Arbeiten      derherstellung und\nLungenembolie       sowie normalerweise wäh-         mit geringer Verletzungs-         keine Medikation\nRisiko/Wahr-        rend der vorübergehenden         wahrscheinlichkeit in natio-      mit Gerinnungs-\nscheinlichkeit ei-  Einnahme von Gerinnungs-         nalen Küstengewässern,            hemmern\nnes Rezidivs und    hemmern                          sofern stabil eingestellt mit\n(schwerer) Lun-     P – Zu erwägen bei wieder-       Gerinnungshemmern mit\ngenembolie          holtem Auftreten oder Dau-       regelmäßiger Kontrolle des\nermedikation mit Gerin-          Gerinnungswertes\nRisiko/Wahr-\nscheinlichkeit von  nungshemmern\nBlutungen auf-\ngrund von Be-\nhandlung mit Ge-\nrinnungshemmern\nI00–99     Andere Herzer-      T – Bis zur vollständigen        Beurteilung des Einzelfalls       Beurteilung des\nNicht an   krankungen, z. B.   Klärung, Behandlung und          auf der Grundlage von             Einzelfalls, bei sehr\nanderer    Kardiomyopathie,    Nachweis des Behand-             Facharzt-Berichten                geringer* Wahr-\nStelle     Perikarditis, Herz- lungserfolgs                                                       scheinlichkeit eines\naufge-     insuffizienz        P – Wenn beeinträchtigende                                         Rezidivs\nführt      Wahrscheinlichkeit  Symptome vorliegen oder\neines Rezidivs,     das Risiko einer Beein-\nplötzlicher Verlust trächtigung bei erneutem\nvon Fähigkeiten,    Auftreten besteht\nBeschränkung der\nkörperlichen Be-\nlastbarkeit\nJ00–99     Atmungs-\nsystem\nJ02–04     Erkrankungen        T – Bis die Erkrankung           Beurteilung des Einzelfalls       Nach Abschluss der\nJ30–39     der Nase, der       ausgeheilt ist                                                     Behandlung, wenn\nNasennebenhöh-      P – Wenn die Krankheit                                             keine Faktoren be-\nlen und der Hals-   immer wiederkehrt und                                              stehen, die ein Re-\norgane              durch sie Beeinträchtigun-                                         zidiv begünstigen\nBeeinträchtigung    gen entstehen\nfür den Erkrankten.\nRezidivgefahr.\nKontamination der\nLebensmittel,\nÜbertragung der\nInfektion auf an-\ndere Besatzungs-\nmitglieder\nJ40–44     Chronische          T – Bei Exacerbation             R, L – Beurteilung im Einzel- Nicht zutreffend\nBronchitis und/     P – Wenn es wiederholt zu        fall\noder Emphysem       schweren Rezidiven kommt         Strengere Beurteilung bei\nGeringere Belas-    oder wenn die allgemeinen        Arbeiten in entlegenen Ge-\ntungstoleranz und   Tauglichkeitsnormen nicht        wässern. Zu berücksichtigen\nbeeinträchtigende   erfüllt werden können oder       ist, ob Tauglichkeit für Not-\nSymptome            wenn eine Kurzatmigkeit          fallsituationen besteht und\nvorliegt, die zu Leistungs-      ob die allgemeinen Normen\neinschränkungen führt            für die körperliche Tauglich-\nkeit erfüllt werden\nJährliche Wiedervorstellung\nJ45–46     Asthma (detail-     T – Bis die Episode abge-        R, L – Nur in küstennahen         Bei Personen, die\nlierte Prüfung un-  klungen, die Ursache ge-         Gewässern oder auf Schiffen       jünger als 20 Jahre\nter Berücksichti-   klärt (einschließlich mögli-     mit Schiffsarzt, wenn die         sind: Bei einer\ngung der Fach-      cher arbeitsplatzbedingter       Krankengeschichte auf ein         Krankengeschichte,\narztinformationen   Ursachen) und ein effekti-       moderates** Erwachsenen-          die auf ein mildes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1409\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nfür alle Berufsan-  ves Behandlungsschema            asthma hindeutet, das mit         oder moderates**\nfänger/Erstunter-   eingerichtet ist oder vorliegt   Inhalatoren gut kontrolliert      Asthma in der\nsuchungen)          Bei Personen, jünger als         werden kann, und in den           Kindheit ohne sta-\nUnvorhersehbare     20 Jahre, die innerhalb der      vergangenen zwei Jahren           tionäre Behandlun-\nEpisoden schwe-     letzten drei Jahre (aufgrund     keine stationäre Behandlung       gen im Kranken-\nrer Atemnot         des Asthmas) ins Kranken-        oder keine Behandlung mit         haus oder mit ora-\nhaus eingewiesen wurden          oralen Steroiden erforderlich     len Steroiden in den\noder mit Steroiden oral be-      war                               letzten drei Jahren\nhandelt wurden                   oder bei einer Krankenge-         hindeutet, und\nschichte eines leichten oder      wenn keine fortge-\nP – Bei vorhersehbarem                                             setzte, regelmäßige\nRisiko für das Auftreten         anstrengungsinduzierten\nAsthmas, das einer regelmä-       Behandlung erfor-\nlebensbedrohlicher Asth-                                           derlich ist\nmaanfälle auf See oder mit       ßigen Behandlung bedarf\nder Vorgeschichte eines                                            Bei Personen, die\nschlecht kontrollierten                                            20 Jahre und älter\nAsthmas, d. h. mit häufigen                                        sind: Bei einer\nBehandlungen im Kranken-                                           Krankengeschichte\nhaus in der Vergangenheit                                          eines leichten oder\nanstrengungsindu-\nzierten Asthmas\nund wenn keine\nfortgesetzte, regel-\nmäßige Behandlung\nerforderlich ist\nJ93        Pneumothorax        T – Normalerweise für            R – nur Arbeiten im Hafen-        Normalerweise\n(spontan oder       zwölf Monate nach der            bereich nach Abheilung            zwölf Monate nach\ntraumatisch)        ersten Episode oder kürzer,                                        der ersten Episode\nAkute Einschrän-    wenn vom Facharzt geraten                                          oder kürzer, wenn\nkung aufgrund       P – Nach rezidivierenden                                           vom Facharzt gera-\neines Rezidivs      Episoden, sofern keine                                             ten\nPleurektomie oder Pleuro-                                          Postoperativ – auf\ndese vorgenommen wurde                                             der Grundlage der\nEmpfehlung des\nbehandelnden\nFacharztes\nK00–99     Ve rd a u u n g s -\nsystem\nK01–06     Erkrankungen        T – Wenn sichtbare Zeichen       R – Beschränkung auf küs-         Wenn Zähne und\nder Mundhöhle       für unbehandelte Zahn-           tennahe Gewässer, wenn die        Zahnfleisch (bei\nAkute Zahn-         oder Munderkrankungen            Kriterien für die uneinge-        Zahnlosen das\nschmerzen. Wie-     bestehen                         schränkte Tauglichkeit nicht      Zahnfleisch sowie\nderholte Mund-      P – Wenn erhöhte Wahr-           erfüllt werden, und die Art       gut angepasster\nund Zahnfleisch-    scheinlichkeit von zahnme-       des Schiffseinsatzes einen        Zahnersatz in gu-\nentzündungen        dizinischen Notfällen auch       Zugang zu zahnärztlicher          tem Erhaltungszu-\nnach Abschluss der Be-           Versorgung zulässt, ohne          stand) in gutem Zu-\nhandlung fortbesteht oder        dass die Schiffssicherheit        stand sind. Keine\nder Seemann sich nicht an        besatzungsbedingt gefähr-         komplexen Prothe-\ndie Empfehlungen zur             det wird                          sen oder wenn\nZahnhygiene hält                                                   Zahnvorsorgeunter-\nsuchung im ver-\ngangenen Jahr und\nentsprechende Fol-\ngebehandlungen\nabgeschlossen\nwurden und seit-\ndem keine Pro-\nbleme bestanden","1410         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nK25–28     Ulcus pepticum      T – Bis zur Ausheilung oder      R – Prüfung des Einzelfalls,      Nach der Genesung\nRezidiv mit         Sanierung durch Operation        ob eine frühere Rückkehr für      und ohne diäte-\nSchmerzen, Blu-     oder Helicobacter-Eradika-       Verwendung in küstennahen         tische Einschrän-\ntungen oder Per-    tion und normale Ernährung       Gewässern möglich ist             kungen seit (min-\nforation            seit drei Monaten                                                  destens) drei Mo-\nP – Wenn das Ulcus trotz                                           naten\nOperation und Medikation\nfortbesteht\nK40–41     Hernien – Leis-     T – Bis chirurgisch unter-       R – Wenn keine Behandlung         Entweder nach\ntenhernie und       sucht und bestätigt, dass        erfolgt ist: Einzelfallprüfung,   adäquater oder er-\nSchenkelhernie      kein Risiko einer Einklem-       ob ein Einsatz in küstenna-       folgreicher Behand-\nRisiko einer Stran- mung/Strangulation besteht       hen Gewässern möglich ist         lung oder im Aus-\ngulation            und, sofern erforderlich,                                          nahmefall, wenn der\nbehandelt                                                          Chirurg bestätigt,\ndass kein Risiko für\neine Strangulation\nbesteht\nK42–43     Hernien – Nabel-    Beurteilung des Einzelfalls,     Beurteilung des Einzelfalls, je   Beurteilung des\nbruch, Bauch-       je nach Schwere der              nach Schwere der Symp-            Einzelfalls, je nach\nwandbruch           Symptome oder der Beein-         tome oder der Beeinträch-         Schwere der\nInstabilität der    trächtigung. Zu berücksich-      tigung. Zu berücksichtigen        Symptome oder der\nBauchwand beim      tigen sind die Auswirkungen      sind die Auswirkungen häu-        Beeinträchtigung.\nBücken und He-      häufiger, schwerer körper-       figer, schwerer körperlicher      Zu berücksichtigen\nben                 licher Anstrengungen             Anstrengungen                     sind die Auswirkun-\ngen der häufiger,\nschwerer körper-\nlicher Anstrengun-\ngen\nK44        Hernien –           Beurteilung des Einzelfalls      Beurteilung des Einzelfalls       Beurteilung des\nZwerchfellhernie    auf der Grundlage der            auf der Grundlage der             Einzelfalls auf der\n(Hiatushernie)      Schwere der Symptome im          Schwere der Symptome im           Grundlage der\nReflux von Ma-      Liegen und der durch sie         Liegen und der durch sie          Schwere der\ngeninhalt und       verursachten Schlafstörun-       verursachten Schlafstörun-        Symptome im Lie-\nMagensäure, der     gen                              gen                               gen und der durch\nSodbrennen etc.                                                                        sie verursachten\nverursacht                                                                             Schlafstörungen\nK50, 51, Nichtinfektiöse       T – Bis untersucht und be-       R – Erfüllt nicht die Anfor-      Beurteilung des\n57, 58, 90 Enteritis, Colitis, handelt                          derungen für ein uneinge-         Einzelfalls durch\nMorbus Crohn,       P – Bei schweren Verläufen       schränktes Zeugnis, aber          einen Facharzt\nDivertikulitis etc. oder Rezidiven                   eine schnelle Entwicklung         Bei vollständiger\n(Körperliche) Be-                                    eines Rezidivs ist unwahr-        Krankheitskontrolle\neinträchtigungen                                     scheinlich: Aufgaben in Küs-      mit geringer Wahr-\nund Schmerzen                                        tennähe                           scheinlichkeit eines\nRezidivs\nK60 I84    Analerkrankun-      T – Wenn Hämorrhoiden            Einzelfallbeurteilung der Fäl- Sofern ausreichend\ngen: Hämorrhoi-     prolabieren, wiederholt blu-     le, die nicht abschließend        behandelt\nden, Fissuren,      ten oder Symptome verur-         behandelt sind, ob küsten-\nFisteln             sachen; wenn Fissuren oder       nahe Aufgaben möglich sind\nErhöhte Wahr-       Fisteln schmerzen, infiziert\nscheinlichkeit von  sind, wiederholt bluten oder\nEpisoden, die       zu Stuhlinkontinenz führen\nSchmerzen verur-    P – Zu erwägen, wenn nicht\nsachen und die      behandelbar oder rezidivie-\nAktivität ein-      rend\nschränken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1411\nICD-10     Leiden               Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das  gen, sicheren und effektiven    gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)           Durchführung von Routine- und   aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                   erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nK70, 72    Leberzirrhose        T – Bis zur vollständigen       R, L – Beurteilung des Ein-       Nicht zutreffend\nLeberversagen.       Klärung                         zelfalls durch Facharzt\nBlutungen von        P – Bei schwerem Verlauf\nÖsophagus-Vari-      oder bei Auftreten von\nzen                  Aszites oder Ösophagus-\nvarizen\nK80–83     Erkrankungen         T – Bei Gallenkoliken bis       R, L – Beurteilung des Ein-       Beurteilung des\nder Gallenblase      zum Abschluss der Be-           zelfalls durch Facharzt. Die      Einzelfalls durch\nund der Gallen-      handlung                        Bedingungen für ein unein-        einen Facharzt.\nwege                 P – Fortgeschrittene Leber-     geschränktes Zeugnis wer-         Sehr geringe Wahr-\nGallenkoliken auf-   erkrankung, rezidivierende      den nicht erfüllt. Plötzliches    scheinlichkeit eines\ngrund von Gallen-    oder persistierende leis-       Auftreten einer Gallenkolik       Rezidivs oder einer\nsteinen, Gelb-       tungsbeeinträchtigende          unwahrscheinlich                  Verschlechterung in\nsucht, Leberversa-   Symptome                                                          den kommenden\ngen                                                                                    zwei Jahren\nK85–86     Pankreatitis         T – Bis die Erkrankung          Beurteilung des Einzelfalls       Beurteilung des\nRisiko/Wahr-         ausgeheilt ist                  auf der Grundlage eines           Einzelfalls auf der\nscheinlichkeit       P – Bei wiederholtem Auf-       Facharztberichts                  Grundlage eines\neines Rezidivs       treten oder wenn alkohol-                                         Facharztberichts,\nbedingt, es sei denn, die                                         sehr geringe* Wahr-\nAbstinenz ist bestätigt                                           scheinlichkeit eines\nRezidivs\nY83        Stoma (Ileosto-      T – Bis zur Stabilisierung      R – Beurteilung im Einzelfall     Beurteilung des\nmie, Kolostomie) P – Bei schlechter Kontrolle                                          Einzelfalls durch\nBeeinträchtigung                                                                       einen Facharzt\nbei Kontrollverlust,\nBedarf an Beuteln\netc. Möglicher-\nweise Schwierig-\nkeiten bei länger\nandauernder Not-\nfallsituation\nN00–99     Krankheiten\ndes Urogeni-\ntalsystems\nN00, N17 Akutes nephriti-       P – Bis die Erkrankung          Beurteilung des Einzelfalls       Vollständige Gene-\nsches Syndrom        ausgeheilt ist                  bei Vorliegen von Residuen        sung mit normaler\nNierenversagen,                                                                        Nierenfunktion und\nBluthochdruck                                                                          keine bleibenden\nSchäden\nN03–05,    Subakutes oder       T – Bis zur Klärung             R, L – Beurteilung des Ein-       Beurteilung des\nN18–19     chronisches                                          zelfalls durch einen Facharzt     Einzelfalls durch\nnephritisches                                        auf der Grundlage der Nie-        einen Facharzt, auf\nSyndrom oder                                         renfunktion und der Wahr-         der Grundlage der\nnephrotisches                                        scheinlichkeit von Komplika-      Nierenfunktion und\nSyndrom                                              tionen                            der Wahrscheinlich-\nNierenversagen,                                                                        keit von Komplika-\nBluthochdruck                                                                          tionen\nN20–23     Nieren- oder         T – Bis untersucht und be-      R – Zu berücksichtigen, ob        Beurteilung des\nUretersteine         handelt                         Bedenken hinsichtlich der         Einzelfalls durch\nSchmerzen auf-       P – Wiederholte Steinbil-       Arbeitsfähigkeit in den Tro-      einen Facharzt bei\ngrund einer Nie-     dung                            pen oder bei hohen Tempe-         unauffälligem Urin-\nrenkolik                                             raturen bestehen. Beurtei-        befund und norma-\nlung des Einzelfalls, ob küs-     ler Nierenfunktion\ntennahe Verwendung mög-           ohne Rezidive\nlich","1412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10       Leiden                   Unvereinbar mit der zuverlässi-    Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben\nDiagnose-    (Begründung für das      gen, sicheren und effektiven       gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des\nCode         Kriterium)               Durchführung von Routine- und      aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                   wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-        Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                     erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nN33, N40 Prostataver-                 T – Bis untersucht und be- R – Beurteilung des Einzel-                 Nach erfolgreicher\ngrößerung/               handelt                            falls, ob Verwendung in küs-        Behandlung; gerin-\nVerlegung der            P – Wenn nicht heilbar             tennahen Gewässern mög-             ge* Wahrscheinlich-\nHarnwege                                                    lich                                keit eines Rezidivs\nAkuter Harnverhalt\nN70–98       Gynäkologische           T – Wenn Beeinträchtigung          R – Beurteilung des Einzel-         Komplett geheilt mit\nErkrankungen –           besteht oder eine Untersu-         falls, wenn ein Risiko be-          geringer* Wahr-\nStarke Vaginalblu-       chung erforderlich ist zur         steht, dass die Erkrankung          scheinlichkeit eines\ntungen, starke           Klärung und Behandlung             während der Fahrt behandelt         Rezidivs\nMenstruationsbe-         der Ursache                        werden muss oder die Ar-\nschwerden, Endo-                                            beitsfähigkeit beeinträchtigt\nmetriose, Prolaps\nder Geschlechts-\norgane oder Sons-\ntiges\nBeeinträchtigung\naufgrund von\nSchmerzen oder\nBlutungen\nR31, 80,     Proteinurie,             T – Wenn Erstbefunde kli-          L – Wenn wiederholte Kon-           Sehr geringe Wahr-\n81, 82       Hämaturie, Glu-          nisch signifikant                  trollen erforderlich sind           scheinlichkeit einer\nkosurie oder             P – Schwere und nicht              R, L – Wenn Unsicherheit            ernsten Grunder-\nsonstige abnorme         heilbare Ursache, z. B. Ein-       über die Ursachen, aber kein        krankung\nUrinbefunde              schränkungen der Nieren-           akutes Problem besteht\nIndikator für Nie-       funktion\nren- oder andere\nErkrankungen\nZ90.5        Verlust einer            P – Bei einem Seemann vor          R – Keinen Aufenthalt in den        Die verbleibende\nNiere oder Funk-         der ersten Anmusterung:            Tropen oder Exposition ge-          Niere muss voll\ntionslosigkeit ei-       jede Einschränkung der             genüber extremer Hitze. Be-         funktionsfähig sein,\nner Niere                Funktionsfähigkeit der ver-        fahrene Seeleute mit leichter       eine fortschreitende\nEingeschränkte           bleibenden Niere. Bei be-          Dysfunktion der verbleiben-         Erkrankung der\nRegulierung des          fahrenen Seeleuten: bei            den Niere                           Niere darf nicht\nFlüssigkeitshaus-        signifikanter Dysfunktion                                              vorliegen, Beurtei-\nhalts unter Ex-          der verbleibenden Niere                                                lungsgrundlage:\ntrembedingungen,                                                                                Untersuchungen\nwenn die verblei-                                                                               der Niere und Be-\nbende Niere nicht                                                                               richt eines Facharz-\nvoll funktionstüch-                                                                             tes\ntig ist\nO00–99       S c h w a n g e r-\nschaft\nO00–991      Schwangerschaft          T – Endphase der Schwan-           R, L – Beurteilung des Ein-         Komplikationslose\nKomplikationen, in       gerschaft und erste Zeit           zelfalls bei leichten Ein-          Schwangerschaft\nder Endphase Ein-        nach der Entbindung                schränkungen. Es kann ge-           ohne weitere beein-\nschränkungen der         Atypischer Verlauf einer           prüft werden, ob in der             trächtigende Effek-\nMobilität. Möglich-      Schwangerschaft, die eine          Spätschwangerschaft ein             te – normalerweise\nkeit der Gefähr-         hohe Kontrolldichte erfor-         Einsatz in küstennahen Ge-          bis zur 24. Woche\ndung von Mutter          dert                               wässern möglich ist\nund Kind im Fall\neiner vorzeitigen\nEntbindung auf\nSee\n1\nEntscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die\nSchwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und\nVorsorge wahrgenommen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                      1413\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nL00–99     Haut\nL00–08     Infektionen der     T – Bis eine zufriedenstel- R, L – Je nach Art und                 Geheilt mit einer\nHaut                lende Behandlung erfolgt ist Schwere der Infektion                 geringen Wahr-\nRezidive, Anste-    P – Zu erwägen für Cate-                                           scheinlichkeit eines\nckung anderer       ring-Personal bei rezidivie-                                       Rezidivs\nPersonen            rendem Auftreten\nL10–99     Andere Hauter-      T – Bis untersucht und zu-       Beurteilung des Einzelfalls       Stabiler Zustand,\nkrankungen, z. B. friedenstellend behandelt          R – Je nach Fall, falls Ver-      keine Beeinträch-\nEkzeme, Dermati-                                     schlimmerung durch Hitze          tigungen\ntis, Psoriasis                                       oder Kontakt mit Substanzen\nRezidive, manch-                                     am Arbeitsplatz\nmal beruflich be-\ndingt\nM00–99     Muskel-Ske-\nlett-System\nM10–23     Arthrose, andere    T – Nach Knie- oder Hüft-        R – Beurteilung des Einzel-       Beurteilung des\nGelenkerkrankun-    gelenkersatz sind vor            falls, je nach Anforderungen      Einzelfalls. Kann\ngen und nachfol-    Rückkehr auf See eine voll-      des Dienstes und Verlauf der      allen Anforderun-\ngender Gelenker-    ständige Wiedererlangung         Erkrankung. Zu beachten           gen der Routine-\nsatz                der Gelenkfunktion sowie         sind insbesondere die Auf-        und Notfallaufga-\nSchmerzen und       der Rat eines Facharztes         gaben in Notfällen und die        ben entsprechen,\nEinschränkungen     erforderlich                     Anforderungen bei der Eva-        es besteht nur eine\nder Mobilität mit   P – Bei fortgeschrittenen        kuierung des Schiffs. Den         sehr geringe Wahr-\nAuswirkungen auf und schweren Fällen                 allgemeinen Tauglichkeitsan-      scheinlichkeit einer\ndie Routine- und                                     forderungen soll entspro-         Verschlechterung,\nNotfallaufgaben.                                     chen werden                       die eine Wahrneh-\nMöglichkeit einer                                                                      mung der Aufgaben\nInfektion oder Dis-                                                                    unmöglich macht\nlokation und be-\nschränkte Lebens-\ndauer der Gelenk-\nprothesen\nM24.4      Luxation und        T – Bis eine zufriedenstel- R – Beurteilung im Einzelfall          Erfolgreich behan-\nSubluxation von     lende Behandlung erfolgt ist bei nur gelegentlich oder             delt; sehr geringe*\nSchulter- oder                                       selten auftretender Luxation/     Wahrscheinlichkeit\nKniegelenken                                         Subluxation                       eines Rezidivs\nPlötzliche Mobili-\ntätseinschränkung,\nmit Schmerzen\nM54.5      Rückenschmer-       T – Während der Akutphase Beurteilung des Einzelfalls              Beurteilung des\nzen                 P – Bei rezidivierendem                                            Einzelfalls\nSchmerzen und       Verlauf oder schwerwie-\nEinschränkungen     genden Beeinträchtigungen\nder Mobilität mit\nAuswirkungen auf\ndie Routine- und\nNotfallaufgaben\nZunahme der Ein-\nschränkungen\nY83.4      Prothesen der       P – Wenn wesentliche Auf-        R – Wenn Routine- oder            Wenn die allgemei-\nZ97.1      Gliedmaßen          gaben nicht wahrgenom-           Notfallaufgaben ausgeführt        nen Anforderungen\nEinschränkung der men werden können                  werden können, aber Ein-          an die Tauglichkeit\nMobilität mit Aus-                                   schränkungen bei bestimm-         in vollem Umfang\nwirkungen auf die                                    ten Tätigkeiten bestehen, die     erfüllt werden. Vor-\nRoutine- und Not-                                    nicht zu den grundlegenden        kehrungen für das","1414         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nICD-10     Leiden              Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-  (Begründung für das gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode       Kriterium)          Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nfallaufgaben                                         Aufgaben gehören                  Anlegen der Pro-\nthese im Notfall\nmüssen nachge-\nwiesen werden\nAllgemeine\nErkrankun-\ngen\nR47, F80 Sprachstörungen       P – Unvereinbar mit der          R – Wenn Unterstützung bei        Keine Beeinträch-\nEinschränkung der   zuverlässigen, sicheren und      der Kommunikation erforder-       tigung der wesent-\nKommunikations-     effektiven Durchführung          lich ist, um die zuverlässige,    lichen sprachlichen\nfähigkeit           von Routine- und Notfall-        sichere und effiziente Wahr-      Kommunikation\naufgaben                         nehmung der Routine- und\nNotfallaufgaben zu gewähr-\nleisten\nDie Art der unterstützenden\nMaßnahmen ist zu präzisie-\nren\nT78        Allergien (außer    T – Bis zur vollständigen        Beurteilung des Einzelfalls       Wenn die allergi-\nZ88        allergischer Haut-  Klärung durch einen Fach-        hinsichtlich der Wahrschein-      sche Reaktion mit\nausschlag und       arzt                             lichkeit und Schwere der          hoher Wahrschein-\nAsthma)             P – Wenn lebensbedroh-           Reaktion, des Umgangs mit         lichkeit/eher nur\nWahrscheinlichkeit  liche Reaktionen (mit hoher      der Erkrankung und des Zu-        beeinträchtigende\neines Rezidivs und  Wahrscheinlichkeit) vorher-      gangs zu medizinischer Ver-       Symptome auslöst\nzunehmende          sehbar sind                      sorgung                           und nicht zu einer\nSchwere der Re-                                      R – Wenn die allergische          lebensbedrohlichen\naktion, Einschrän-                                   Reaktion mit hoher Wahr-          Situation führt und\nkung der Fähigkei-                                   scheinlichkeit/eher nur be-       die Auswirkungen\nten, die Aufgaben                                    einträchtigende Symptome          vollständig durch\nwahrzunehmen                                         hervorruft als zu einer le-       die langfristige Ein-\nbensbedrohlichen Situation        nahme von nicht-\nführt, und wenn vernünftige       steroidalen Medika-\nAnpassungen vorgenommen           menten oder durch\nwerden können, um die             eine geänderte Le-\nWahrscheinlichkeit eines          bensführung, die\nRezidivs zu senken                auf See ohne si-\ncherheitskritische\nAuswirkungen\ndurchführbar ist,\nkontrolliert werden\nkann\nZ94        Transplantatio-     T – Bis ein stabiler Zustand R, L – Beurteilung des Ein-           Nicht zutreffend\nnen – Niere, Herz,  nach der Operation und           zelfalls, Berücksichtigung\nLunge, Leber (für   unter der Medikation zur         fachärztlichen Rates\nProthesen von       Vermeidung einer Absto-\nGelenken, Glied-    ßungsreaktion erreicht ist\nmaßen sowie Lin-    P – Beurteilung des Einzel-\nsen, Hörgeräte,     falls, unter Berücksichti-\nHerzklappen etc.    gung fachärztlichen Rates\nvgl. die jeweiligen\nkrankheitsspezifi-\nschen Abschnitte)\nMöglichkeit einer\nAbstoßung. Ne-\nbenwirkungen der\nMedikation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                        1415\nICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-  Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben\nDiagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven     gaben oder Arbeiten in einigen,   weltweit innerhalb des\nCode         Kriterium)            Durchführung von Routine- und    aber nicht in allen Gewässern     bezeichneten Dienst-\nNotfallaufgaben:                 wahrnehmen (R)                    zweiges ausführen\n– voraussichtlich vorüber-      Kürzeres Untersuchungsintervall\ngehend (T)                    erforderlich (L)\n– voraussichtlich dauerhaft (P)\nBei den      Chronisch-pro-        T – Bis untersucht und,          Beurteilung des Einzelfalls,      Beurteilung des\njeweiligen   grediente Erkran-     sofern erforderlich, behan-      unter Berücksichtigung            Einzelfalls, unter\nErkran-      kungen, die zur-      delt                             fachärztlichen Rates. Taug-       Berücksichtigung\nkungen       zeit mit aufgelistet/ P – Zu erwägen bei der           lichkeit kann trotz Vorliegen     fachärztlichen Ra-\neinzuord-    enthalten sind bei    Untersuchung vor der ers-        solcher Erkrankungen gege-        tes. Tauglichkeit\nnen          den entsprechen-      ten Anmusterung, sofern          ben sein, sofern eine nach-       kann trotz Vorliegen\nden Krankheits-       die Erkrankung aller Vo-         teilige Entwicklung bis zur       solcher Erkrankun-\ngruppen, z. B.        raussicht nach die Vervoll-      nächsten Tauglichkeitsunter-      gen gegeben sein,\nHuntington Cho-       ständigung der Ausbildung        suchung unwahrscheinlich          sofern eine nach-\nrea (einschließlich   verhindert oder den Umfang       ist                               teilige Entwicklung\npositiver Familien-   der Ausbildung einschrän-                                          bis zur nächsten\nanamnese) und         ken wird                                                           Tauglichkeitsunter-\nKeratokonus                                                                              suchung unwahr-\nscheinlich ist\nBei den      Erkrankungen,         T – Bis untersucht und,          Zur Beurteilung können            Zur Beurteilung\njeweiligen   die nicht geson-      sofern erforderlich, behan-      Empfehlungen für ähnliche         können Empfehlun-\nErkran-      dert aufgeführt       delt                             Krankheitsbilder genutzt          gen für ähnliche\nkungen       sind                  P – Sofern dauerhaft deut-       werden. Zu berücksichtigen        Krankheitsbilder\neinzuord-                          liche Beeinträchtigungen         sind die Wahrscheinlichkeit       genutzt werden. Zu\nnen                                vorliegen                        für das plötzliche Auftreten      berücksichtigen\nvon Handlungsunfähigkeit,         sind die Wahr-\nfür das Auftreten von Rezidi-     scheinlichkeit für\nven oder Progression der          das plötzliche Auf-\nErkrankung sowie die Ein-         treten von Hand-\nschränkungen bei der              lungsunfähigkeit,\nDurchführung von Routine-         für das Auftreten\nund Notfallaufgaben. In           von Rezidiven oder\nZweifelsfällen sollte der Rat     Progression der Er-\nvon spezialisierten Ärzten        krankung sowie die\neingeholt werden oder eine        Einschränkungen\nEinschränkung der Tauglich-       bei der Durchfüh-\nkeit oder der Verweis an          rung von Routine-\neinen erfahrenen Gutachter        und Notfallaufga-\nin Erwägung gezogen wer-          ben. In Zweifelsfäl-\nden                               len sollte der Rat\nvon spezialisierten\nÄrzten eingeholt\nwerden oder eine\nEinschränkung der\nTauglichkeit oder\nder Verweis an\neinen erfahrenen\nGutachter in Erwä-\ngung gezogen wer-\nden\nBemerkungen:\n*   Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt\nwerden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative\nNachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für\nAnfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-\nWahrscheinlichkeit zu bestimmen.\nQuantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:\n– Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,\n– Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,\n– Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.\n** Asthma – Definition der Schweregrade:\nAsthma im Kindesalter:\n– Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale\nAktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr\nRemission, normale Lungenfunktion.","1416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n– Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den\nEpisoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen-\nfunktion.\n– Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand-\nlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.\nAsthma im Erwachsenenalter\nAsthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze\nReihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen\nErst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ-\nlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische\nUrsachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus-\nwirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.\n– Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als\neinmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt\nwerden können.\n– Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder\nauch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie\nmit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden\nund auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten\nreduzieren.\n– Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere\nin der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden\nBeta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.\n– Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden\nin Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch\nwirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für\nSteroide oral.\n– Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung\nmit oralen Steroiden.\n7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit\n7.1 Zu hoher BMI\nSeedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.\n7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung\nBesatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein\nTätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an\nShigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.\n7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet\nEine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seedienst-\ntauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beein-\nträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträch-\ntigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbunde-\nnen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.\n7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP\nNach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014            1417\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1)\nDurchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen\n1.    Befragung nach dem Gesundheitszustand\nVor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fra-\ngebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1\nSatz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung\ngewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.\nBei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der\nFragebogen\n1. vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,\n2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und\n3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-\nsuchung vorgelegt werden.\n2.    Umfang der Untersuchung\nDer Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.\nBei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind\nbestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.\n1\nPersonensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.","1418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nI. Alle Dienstzweige\nÄrztliche Leistung                        Inhalt                          GOÄ-Ziffer    Steigerungsfaktor\nAnameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich                     1               3,5\nFragebogen\nGanzkörperunter-    Körperliche Untersuchung einschließlich RR-,                8               2,3\nsuchung             Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-\nmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index\nSehtest             Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung               1200              2,3\ndes Visus nach Snellen oder einem äquivalenten\nVerfahren; Überprüfung des Nahsehens durch\nTafeln nach Nieden\nUrinuntersuchung    Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und            3511             1,15\nBlut\nErgebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt     In Nummer 1          entfällt\ndes Zeugnisses und sein Recht auf eine Über-           enthalten\nprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-\nCodes\nZeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im See-               75               2,3\ndiensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-\ndiensttauglichkeitszeugnisses\nII. Zusätzliche Untersuchungen\na) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst\nFarbsinn-       Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-         In Nummer 8          entfällt\nprüfung         tafeln zweier anerkannter Systeme                      enthalten\nb) Küche und Bedienung\nStuhlunter-     Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie             4530             1,15\nsuchung         Shigellen                                                 4538             1,15\nc) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes\nRöntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a.              5135              1,8\nd) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes\nLaborunter-     Blutlaboruntersuchungen                             Gemäß GOÄ-             1,15\nsuchungen                                                          Ziffern Abschnitt\nLaboratoriums-\nuntersuchungen\n3.  Untersuchung des Sehvermögens\n3.1 Sehtest-Verfahren\nDie Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt\ndes seeärztlichen Dienstes erfolgt\n1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und\n2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).\n3.2 Prüfung des Farbsehvermögens\nDas Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln,\nStilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersu-\nchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die\nNutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.\n3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes\nDas Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hin-\nweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des\nGesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014           1419\n3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit\nEinschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augen-\nerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nach-\ngewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder\nauch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet\nwird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.\n4.  Untersuchung des Hörvermögens\n4.1 Test durch Flüstersprache\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in\nRichtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüster-\nsprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je\nnach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr\noder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.\n4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen\nStellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes\nder Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche\nUntersuchung mit Audiometrie durchzuführen.\n5.  Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit\n5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten\nStellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Ein-\nschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.\n5.2 Bewertung der Ergebnisse\nDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leis-\ntungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:\n1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?\n2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordi-\nnation?\n3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.\n5.3 Entscheidungsfindung\n1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?\na) Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.\nErgebnis:\nSeediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.\nb) Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des\nBesatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.\nWeisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?\ni)   Nein.\nErgebnis:\nSeediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.\nii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre\nuntersucht werden.\nErgebnis:\nZeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglich-\nkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des be-\nzeichneten Dienstzweiges ausführen.\niii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschrän-\nkungen:\n1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass\ndies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,\noder\n2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Be-\ndingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten\nRisiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.\nErgebnis:\nEingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Ein-\nschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.","1420     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\niv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.\nErgebnis:\nSeedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei\nJahre.\nv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.\nErgebnis:\nSeedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014       1421\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)\nMuster der Zulassungsstempel\nDie Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.\na) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch\nÄrzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden\nDer Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fort-\nlaufenden Nummer zu versehen.\nb) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zu-\ngelassene Ärzte erteilt werden\nDer Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufen-\nden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.","1422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nAnlage 4\n(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)\nInhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                 oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nBeurteilung der Gefährdungssituation\nLernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall-\nsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und\nbeachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/\nErkrankten zu minimieren.\nEigen-/Fremdgefährdung                                                    T                X                  X\nVorkehrungen bei:\nInfektionskrankheiten                                                  T                X\nGefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)                               T                X                  X\nSauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)                  T                X                  X\nChemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen                             T                X                  X\nElektrounfällen                                                        T                X                  X\nFeuer, Rauchentwicklung                                                T                X                  X\nPerson im Wasser                                                       T                X                  X\nRettung\nLernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung\nund die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des\nPatienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent-\nsprechend anerkannter Verfahren durch.\nRetten aus dem akuten Gefahrenbereich                                  P                X                  X\nRetten aus Luken, Niedergängen                                         T                X                  X\nRetten aus dem Wasser                                                  T                X                  X\nRettung mit dem Hubschrauber                                           T                X                  X\nSofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten\nLernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und\nunverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen,\nderen Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der\nanerkannten medizinischen Praxis ein.\nIm folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi-\nschen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome\nder Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.\nÜberprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk-\ntionen\nBewusstsein\nBewusstseinsstadien                                                 T                X                  X\nBewusstseinsprüfung                                                 T                X                  X\nStabile Seitenlage                                                  P                X                  X\nKreislaufstillstand\nHerz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein-         P                X                  X\nund Zweihelfermethode\nEinsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)                P                X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                1423\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nStörung der Atemtätigkeit\nMaßnahmen bei Verlegung der Atemwege\nManuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-              P                X                  X\nManöver) Entfernung eines Fremdkörpers\nEinsatz des Gerätes zur Absaugung                               P                X                  X\nFreihalten der Atemwege\nDarstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke           P                X                  X\nenthaltenen Hilfsmittel\nBeatmung\nÜbung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen        P                X                  X\nHilfsmittel\nSauerstoffgabe                                                  P                X                  X\nLagerung bei Atemstörungen\nÜberstreckung des Kopfes bei Beatmung                              P                X                  X\nHalbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung                P                X                  X\nÄußere/Innere Blutung\nSterile Auflage, Hochlagerung                                         P                X                  X\nDruckverband                                                          P                X                  X\nAbdruckpunkte der Schlagadern                                         P                X                  X\nAbbinden                                                              T                X                  X\nSchockbehandlung                                                      T                X                  X\nSchocklagerung                                                     P                X                  X\nKreislaufüberwachung, Schockindex                                     T                X\nAugenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)\nAugenspülung                                                          T                X                  X\nFremdkörperentfernung (Ektroponieren)                                 T                X\nEinbringen von Augensalbe/Augentropfen                                T                X                  X\nAugenverband                                                          P                X                  X\nVerbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen\nGrad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung                     T                X                  X\nBestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die               P                X\nHandfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der\nKörperoberfläche beträgt)\nEinschätzung der Schwere der thermischen Verletzung                   T                X                  X\nBehandlung                                                            T                X                  X\nUnterkühlung\nGrad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung                     T                X                  X\nBesonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung                           T                X                  X\nBehandlung                                                            T                X                  X\nVerätzungen\nSäuren- und Laugenverätzung                                           T                X                  X\nBehandlung                                                            T                X                  X","1424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                  oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nFunkärztliche Beratung\nLernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das\nEinholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner-\nkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die\nBeratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig\ndurch und übermittelt sie.\nErreichbarkeit                                                         T                X                  X\nErheben der erforderlichen Befunde                                     T                X                  X\nÜbermittlung der notwendigen Informationen                             T                X                  X\nFormular                                                               T                X                  X\nUmlagerung und Transport\nLernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans-\nport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung\ndes Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes\nentsprechend anerkannter Verfahren durch.\nUmlagerung auf die Krankentrage                                        P                X\nImmobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum-            P                X\nmatratze\nImmobilisation der Halswirbelsäule                                     P                X\nTransport mit der Krankentrage                                         P                X\nUntersuchungstechniken\nLernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra-\ngung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die\nBedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen\ndes Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.\nErheben der Vorgeschichte                                              T                X                  X\nKörperliche Untersuchung\n„Body Check“                                                        P                X                  X\nÜberprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und           P                X                  X\nMotorik\nFühlen des Pulses                                                      P                X                  X\nMessen des Blutdrucks                                                  P                X\nMessung der Körpertemperatur                                           T                X\nHerzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi-                P                X\nbrillator (AED)\nUrinuntersuchung                                                       P                X\nBeurteilung von Ausscheidungen                                         T                X\nSpezielle Erkrankungen\nLernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-\nkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein\nanerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr\n(seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung\n(§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und\ndem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge-\nfahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“.\nUnterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und\nernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils\ndie erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund-\nkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun-\ngen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                1425\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                 oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nKopfverletzungen\nGehirnerschütterung                                                  T                X                  X\nFrakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)                                T                X                  X\nHirnblutungen                                                        T                X                  X\nLagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen                               T                X                  X\nKrampfanfall                                                         T                X                  X\nÜberwachung                                                          T                X                  X\nBlutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach             T                X                  X\n(Zahnverlust)\nFremdkörper in Ohr und Nase                                          T                X\nBehandlung                                                           T                X                  X\nWirbelsäulenverletzungen\nQuerschnittsymptomatik                                               T                X                  X\nÜberprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und            P                X                  X\nMotorik\nHarnblasenlähmung                                                    T                X\nEinlegen eines Harnblasenkatheters                                 P                X\nRuhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen                       P                X\nUmlagerung, Transport                                                P                X\nLagerung bei Wirbelsäulenverletzungen                                P                X                  X\nÜberwachung                                                          T                X\nBehandlung                                                           T                X\nKnochenbrüche (Frakturen)\nOffene/geschlossene Frakturen                                        T                X                  X\nSichere/unsichere Frakturzeichen                                     T                X                  X\nFrakturlokalisationen\nRippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung               T                X\nSchulter-/Schlüsselbeinfraktur                                     T                X\nOber-/Unterarmfraktur                                              T                X\nHandgelenks- und Handfraktur                                       T                X\nFingerfraktur                                                      T                X\nBeckenfraktur                                                      T                X\nBlasenpunktion                                                  T                X\nOber-/Unterschenkelfraktur                                         T                X\nSprunggelenks- und Fußfraktur                                      T                X\nZehenfraktur                                                       T                X\nKomplikationen\nStörung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik      T                X\nBlutverlust (innere/äußere Blutung)                                T                X\nKompartementsyndrom                                                T                X\nSpannungs-/Pneumothorax                                            T                X","1426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                   oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nBehandlung von Knochenbrüchen\nEinrichten von Knochenbrüchen                                         T                X\nRuhigstellung durch Schienung                                         P                X                  X\nRuhigstellung mittels Vakuummatratze                                  P                X\nThorax-Entlastungspunktion                                            T                X\nUmlagerung, Transport                                                 P                X                  X\nLagerung, Hochlagerung, Kühlen                                        P                X                  X\nÜberwachung                                                           T                X                  X\nVerrenkungen\nLokalisation\nSchulterluxationen                                                 T                X\nFingerluxationen                                                   T                X\nBehandlung\nSchmerzbehandlung                                                  T                X\nEinrichten von Verrenkungen                                        T                X\nRuhigstellung                                                      P                X                  X\nMuskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen\nVerletzungsarten                                                      T                X                  X\nBehandlung\nRuhigstellung                                                      P                X\nLagerung                                                           P                X\nWundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe\nWundarten                                                             T                X                  X\nSteriles Arbeiten                                                     P                X                  X\nWundreinigung und Desinfektion                                        P                X                  X\nÖrtliche Betäubung                                                    P                X\nVerschiedene Arten des Wundverschlusses                               P                X\nBelassen und Fixierung von Fremdkörpern                               P                X                  X\nEntfernung kleiner Fremdkörper                                        T                X                  X\nKomplikationen der Wundheilung, Behandlung\nWundinfektion (Lymphangitis)                                       T                X\nAuseinanderklaffen von Wundrändern                                 T                X\nAbszessspaltung                                                       T                X\nImpfungen\nImpfstoffe an Bord                                                 T                X\nIndikation                                                         T                X\nDurchführung der Impfung und Dokumentation                         T                X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                1427\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                   oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nHerz-/Kreislauferkrankungen\nAkutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt\nHypertensive Krise                                                     T                X                  X\nHerzrhythmusstörungen                                                  T                X                  X\nArterieller Verschluss                                                 T                X                  X\nThrombose                                                              T                X                  X\nBehandlungsgrundsätze\nNeurologischer Notfall\nSchlaganfall\nErkennen                                                            T                X                  X\nBehandlung                                                          T                X\nBehandlung akuter Baucherkrankungen\nGastroenteritis                                                        T                X\nBauchverletzung (stumpf, perforierend)                                 T                X\nBlutung aus dem Magen-/Darmtrakt                                       T                X\nBauchfellreizung/-entzündung                                           T                X\nUrsache und Behandlung von Kolikschmerzen                              T                X\nDarmverschluss                                                         T                X\nBehandlungsgrundsätze                                                  T                X                  X\nLagerung                                                               P                X                  X\nHarnwege\nHarnwegsinfekt/Behandlung                                              T                X\nHarnverhalt/Behandlung                                                 T                X\nPsychiatrische Notfälle\nPsychiatrische Erkrankungen                                            T                X\nSuizidalität                                                           T                X\nAlkohol- und Drogenmissbrauch                                          T                X                  X\nErkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss-                T                X                  X\nbrauch\nInfektionskrankheiten\nTropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten                           T                X\nKrankheitsübertragung                                                  T                X\nHygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)                       T                X\nPrävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen           T                X\nmit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran-\nkungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp-\nfung)\nNationale und internationale Vorschriften                              T                X\nZusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten                        T                X","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nGroßer Lehrgang    Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                 oder\n(40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)           stunden)\nVergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut\nMedikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun-         T                X                  X\ngen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen\nGefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische          T                X                  X\nErste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:\n„MFAG – Medical First Aid Guide“\nBehandlung                                                            T                X\nBehandlung von Zahnkrankheiten\nInspektion der Mundhöhle                                              P                X\nErkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen                       T                X\nVerschluss eines Zahndefektes                                         T                X\nSpalten eines Zahnwurzelabszesses                                     T                X\nGynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung                                 T                X\nTod an Bord\nFeststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen             T                X\nSeetestament                                                          T                X\nAufbewahrung und Transport von Toten                                  T                X\nDokumentation von Todesfällen                                         T                X                  X\nWeitere Behandlungsmaßnahmen\nLernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-\nkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein\nanerkannten medizinischen Praxis.\nSchmerzbehandlung\nRuhigstellung                                                      P                X                  X\nKühlen                                                             P                X                  X\nMedikamente                                                        T                X                  X\nAnlegen von Infusionen                                                P                X\nÜbung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der                P                X                  X\nSchiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken\nVerbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der              P                X                  X\nSchiffsapotheke)\nGrundprinzipien der Krankenpflege                                     T                X\nSchiffsapotheke\nLernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der\nSchiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln\nerfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen\ndes funkärztlichen Beratungsdienstes.\nSystematik der Schiffsapotheke\nAufbau des Apothekenschranks                                       T                X\nPackordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs-               T                X                  X\nmittel und Medizinprodukte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                                1429\nGroßer Lehrgang       Kleiner Lehrgang\nTheorie (T)\nnach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2\nInhalte                                      oder\n(40 Unterrichts-     (16 Unterrichts-\nPraxis (P)*\nstunden)              stunden)\nBetäubungsmittel                                                                 T                  X\nAufbewahrung                                                                  T                  X\nFühren des Betäubungsmittelbuches                                             T                  X\nKühl zu lagernde Arzneimittel                                                    T                  X\nAbgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten                             T                  X                      X\nMedizinische Anleitung\nLernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch\nKenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG\nVerkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen\nAnleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits-\ngesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen\nund Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.\nSystematik der medizinischen Anleitung                                        T                  X                      X\nFormulare\nLernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische\nVersorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der\nLage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.\nAn Bord vorhandene Formulare                                                     T                  X                      X\nFühren von Aufzeichnungen                                                        T                  X                      X\nRechtsvorschriften\nLernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur\nBehandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden\nGesetze, Verordnungen und Bestimmungen.\nSTCW-Übereinkommen                                                               T                  X\nAbschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2                           T                  X\nSeearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1                                         T                  X\nMaritime-Medizin-Verordnung                                                      T                  X                      X\nDie Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen,\nLuxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).\n* Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen\ntheoretischen Kenntnisse.","1430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nAnlage 5\n(zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)\nAnforderungen an Schulungsräume\nund medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge\nGroßer Lehrgang         Kleiner Lehrgang\nInhalte                                nach § 15 Absatz 1      nach § 15 Absatz 2\n(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)\n1. Raumausstattung\nDie Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung                X                       X\nher so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als\ntheoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl\nvon maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal\nsechs Personen gewährleistet ist.\n2. Anatomische Modelle\nSkelett (Originalgröße)                                                       X\nSchädelmodell, 3-teilig                                                       X\nLendenwirbel, mindestens drei Wirbel                                          X\nZerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile                                     X\n3. Medizinische Simulatoren\nAED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator                     X\nentsprechend mit EKG-Anzeige\nHerz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe                  X\nKatheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim              X\nMann\nNaht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer                                       X\nTrainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion                         X\n4. Lehr- und Übungsmaterial\nDas Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für                Verzeichnis             Verzeichnis\nmedizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten              A und B                     C\nInhalt der Schiffsapotheke entsprechen.\na) Artikel zur Untersuchung\nMundspatel                                                                X\nThermometer (32 – 43 Grad Celsius)                                        X\nSchutzhüllen für Thermometer                                              X\nTeststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut                X\nStethoskop                                                                X\nBlutdruckmessgerät                                                        X\nTestset zur Herzinfarkt-Diagnostik                                        X\nTaschenlampe                                                              X\nb) Instrumente und Hilfsmittel\nEinmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml                                          X\nEinmalkanüle                                                              X\nKanülenabwurfbehälter                                                     X\nTupfer zur Hautdesinfektion                                               X\nHandwaschbürste                                                           X\nEinmalrasierer                                                            X\nAlle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine                   X\nchirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden\nerforderlichen chirurgischen Instrumente","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014               1431\nGroßer Lehrgang         Kleiner Lehrgang\nInhalte                                  nach § 15 Absatz 1      nach § 15 Absatz 2\n(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)\nChirurgisches Nahtmaterial                                                X\nEinmal-Operationshandschuhe steril verpackt                               X                       X\nEinmal-Lochtuch                                                           X\nc) Mittel zur Krankenpflege\nEinmal-Kunststoff-Katheter                                                X\nUrinbeutel                                                                X\nKanüle zur Blasenpunktion                                                 X\nEinmal-Nierenschale                                                       X\nd) Desinfektionsmittel\nMittel zur Haut- und Händedesinfektion                                    X                       X\ne) Rettungsmittel\nKrankentrage                                                              X\nVakuummatratze                                                            X\nf) Verschiedene Artikel\nO2-Sauerstoffgerät                                                        X\nGuedel-Tubus                                                              X                       X\nWendl-Tubus                                                               X\nBeatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir                                   X                       X\nMaske für Beatmungsbeutel                                                 X                       X\nGerät zur Absaugung                                                       X                       X\nStauschlauch                                                              X\ng) Verbandmaterial, Schienen\nZur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes                       X                       X\nVerbandmaterial und Schienen\nh) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen\nDie von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene              X                       X\nmedizinische Anleitung, neueste Ausgabe\n„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe                          X                       X\nBetäubungsmittelbuch                                                      X\nBekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse                  X                       X\ndurch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-\ngesetzes\nAuszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils                         X\ngültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,\nTabelle A-VI/4-2)\nAuszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)                       X\nMaritime-Medizin-Verordnung                                               X                       X\nDie durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der              X                       X\nSeeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und\nDokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nund 3 des Seearbeitsgesetzes)","1432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nArtikel 2\nÄnderung von Rechtsvorschriften\n(1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der\nVerordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffent-\nlichen Leistungen“ eingefügt.\n2. In § 3 Absatz 3 werden\na) nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ und\nb) nach dem Wort „Amtshandlung“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“\neingefügt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.“\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen“ eingefügt.\nbb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:\naaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage\nzum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der\nGefahrgutverordnung See“.\nbbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:\n„0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des\nAuslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)                  285\n0807    Aufhebung der Festhaltung                                                       230\n0808    Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)                                    285\n0809    Aufhebung des Anlaufverbots                                                     230\n0810    Erteilung einer Probefahrtbescheinigung                                          60\n0811    Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis                60\n0812    Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-\nnehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-\nzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben                                     60\n0813    Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung                                 30“.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen“ ersetzt.\nbb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:\n„2557     Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-\nÜbereinkommens von 1973/78                                                           115\n2558     Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP)                               60\n2580     Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser.                             115“.\nc) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014          1433\nbb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:\n„3005     Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3 200\n3006     Registrierung als Schiffsarzt                                                          60\n3007     Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen       1 230\n3008     Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-\nuntersuchungen                                                                       290“.\ncc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:\n„3107     Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach          75 bis\n§ 143 Absatz 1 SeeArbG                                                               1 415\n3108     Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die\nvon anderen Tatbeständen nicht erfasst werden                                         60“.\ndd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:\n„C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung\nvon Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen\n3201     Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                             60“.\n(2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die\nNummer 300 aufgehoben.\n(3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\nfür die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709),\ndie zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\n(4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfür-\nsorge auf Kauffahrteischiffen“ durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der\nmedizinischen Erkenntnisse“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge“ durch die Wörter „Durch-\nführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den\nseearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\n2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung\nnach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\nArtikel 3\nAufheben von Rechtsvorschriften\nEs werden aufgehoben:\n1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I\nS. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004\n(BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\n2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom\n25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verord-\nnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.","1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}