{"id":"bgbl1-2014-40-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":40,"date":"2014-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt","law_date":"2014-08-13T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                    1371\nDritte Verordnung\nzur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1\nVom 13. August 2014\nEs verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                       gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                              im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-                            Finanzen,\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                   struktur und das Bundesministerium für Umwelt,\nstruktur auf Grund des                                                  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund\n– § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in                      des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in\nVerbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                    Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Num-\nAbsatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in                        mer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli                         Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1                      machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von\nSatz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8                     denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch\nBuchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008                          Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n(BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3                  des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt                   Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und\ndurch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom                          § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,                 vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2\nSatz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung\n– § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in                      vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli                         worden ist:\n2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1\nNummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der\nArtikel 1\ndurch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom\n8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist,                                   Verordnung\n– § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der                                    über das umweltgerechte\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                                Verhalten in der Seeschifffahrt\n(BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2                                 (See-Umweltverhaltens-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013                                 verordnung – SeeUmwVerhV)\n(BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist,\n– § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                                         Abschnitt 1\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti-                               Allgemeine Vorschriften\nkel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert                                               §1\nworden ist,                                                                                 Ziele\n– § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der                         Diese Verordnung regelt\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2                   1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in\nAbsatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013                          der Schifffahrt,\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-                   2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1\nbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-                       genannten Anforderungen, insbesondere von Ver-\n1\nstößen gegen Vorschriften des\nArtikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8,\n§§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und          a) MARPOL-Übereinkommens,\nArtikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Än-          b) AFS-Übereinkommens,\nderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwe-\nfelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1).    c) Ballastwasser-Übereinkommens.","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n§2                                      2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2\nBegriffsbestimmungen                              der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten                           sung,\n1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Über-            11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I\neinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-                 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten\nschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von                  Wasserstraßen,\n1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II\nS. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in        12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheits-\nLondon vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-                 verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I\numwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-                S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nnisation (IMO) angenommenen Entschließungen                     ordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geän-\nMEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in sei-             dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,             13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach An-\n2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Überein-                  lage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens\nkommen von 2001 über die Beschränkung des                       und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.\nEinsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf               (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V\nSchiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils    der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch\ninnerstaatlich geltenden Fassung,                         der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6\nder Schwefelrichtlinie.\n3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale\nÜbereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Be-\nhandlung von Ballastwasser und Sedimenten von                                           §3\nSchiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils                          Anwendungsbereich\ninnerstaatlich geltenden Fassung,                            (1) Diese Verordnung gilt\n4. ein Schiff:                                               1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach\na) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Arti-            a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-\nkel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,                     Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nb) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach                      vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I\nArtikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,                    S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verord-\nnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)\nc) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach\ngeändert worden ist,\nArtikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Überein-\nkommens,                                                  b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der\nSchifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August\nd) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-\n1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3\nstaben a bis c,\n§ 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008\n5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom                       (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden\n9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe                       ist,\nund Annahme von Abfällen in der Rhein- und\nin der jeweils geltenden Fassung,\nBinnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in\nseiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,          2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der aus-\nschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\n6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des             Deutschland sowie\nRates vom 26. April 1999 über eine Verringerung\ndes Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft-           3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch see-\noder Brennstoffe und zur Änderung der Richt-                  wärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirt-\nlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13),            schaftszone der Bundesrepublik Deutschland, so-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl.             weit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließ-\nL 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist,              lichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abwei-\nchende Regelungen gelten.\n7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    (2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-\nvom 14. April 2003 über das Verbot zinnorga-              Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen,\nnischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115             ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf\nvom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verord-        den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen\nnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,          entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-\nS. 109) geändert worden ist,                              stimmt ist.\n8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Be-           (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundes-\nwuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verord-          ministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Ver-\nnung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Über-             ordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene\neinkommens,                                               Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Da-\nbei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser\n9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutz-         Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfül-\nsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder             lung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter\nnach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens,             Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt er-\n10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnen-            forderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember               schiffe anderer Staaten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014              1373\nAbschnitt 2                               (2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf\nSeewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1\nErgänzende Bestimmungen zu den                      bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich\nAnlagen des MARPOL-Übereinkommens                       zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist ver-\nboten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu be-\nUnterabschnitt 1                            antragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter\nAnlage I                             Bedingungen erteilt werden.\n§4                                                            §6\nÖltagebuch                                       Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände\n(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-          (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-\nbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass             Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher\nölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1\n1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1          bezeichneten Wasserflächen verboten.\nund Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkom-\nmens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vor-             (2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder öl-\ngänge unverzüglich eingetragen werden,                    haltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne\nvon Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34\n2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von             Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die\ndem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen          Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.\nSchiffsoffizier unterschrieben wird.\n(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\n(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs       betrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an\nnach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite        Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände wei-\nunverzüglich zu unterschreiben.                               tere Verbindungen nach außenbords als genormte Ab-\n(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-        flussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-\nliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des    Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare\nMARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-                Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine\ngungen unverzüglich zu unterschreiben.                        Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2\ndes MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Öl-\n(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz,           filteranlage vorhanden ist.\nRegel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2,\nAbsatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des\nUnterabschnitt 2\nMARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die\nFlagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei                                  Anlage II\nder Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als\nerfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge-                                         §7\nschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das                                   Ladungstagebuch\ndem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-\n(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\nspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft\nbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass\nin dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens            1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15\nbeim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,             Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in An-\nunverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-                 lage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüg-\nnommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des                    lich eingetragen werden,\nelektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Ab-       2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich\nsätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffs-         von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort-\ntagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, des-              lichen Offizier unterschrieben wird.\nsen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und\n(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-\nin Übereinstimmung damit geführt wird.\ntagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betref-\n(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und          fenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.\nOstsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-\n(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-\ngen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Öl-\nliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des\nkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der\nMARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-\nAnlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Füh-\ngungen unverzüglich zu unterschreiben.\nrung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontroll-\nbuch ordnungsgemäß geführt ist.                                   (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-\nmens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates\n§5                               führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des\nMARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die\nUmpumpvorgänge auf See                         nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im\n(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem        Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das\nörtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über          dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-\ndessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder              spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft\ntelefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des           in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen\nMARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben                des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens\nüber Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.            beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,","1374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nunverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-             nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderli-\nnommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil               che Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossen-\ndes elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten            schaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbescha-\ndie Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische        det des Satzes 1\nSchiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staa-           1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder\ntes, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in\nÜbereinstimmung damit geführt worden ist.                      2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen\noder zu einer Einrichtung zur Durchführung der\n(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und               Nachrüstung erlauben.\nOstsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-\ngen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer             Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nEntladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestim-            kann zur Erleichterung der Durchführung wassersport-\nmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens                 licher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teil-\nüber die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt,             nehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien\nwenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.         und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch\nnachträglich – mit Auflagen verbinden.\n§8\nUnterabschnitt 4\nEinleiten und vorläufige\nBewertung von flüssigen Stoffen                                            Anlage V\n(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der\n§ 10\nGruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des\nMARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im                                      Mülltagebuch\nSinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die              (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\nReise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.             betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in\n(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-         das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3\nkehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines         Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V\nfür die Beförderung als Massengut noch nicht einge-            Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichne-\nstuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Ab-           ten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10\nsatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie                Absatz 3.2 eingetragen werden.\nkann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes                (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\nund des Bundesinstituts für Risikobewertung anfor-             betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede\ndern.                                                          Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur\nFührung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffs-\nUnterabschnitt 3                            offizier unterschrieben wird.\nAnlage IV                                 (3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage-\nbuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden\n§9                                Seite unverzüglich zu unterschreiben.\nEinleiten von Schiffsabwasser                       (4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-\n(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach         liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Ab-\nMaßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor           satz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Überein-\nAbsatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des                kommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüg-\nMARPOL-Übereinkommens ist verboten                             lich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschrei-\nben.\n1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeich-\nneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von             (5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Über-\neinem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen             einkommens gilt bei\na) für Schiffe auf Seewasserstraßen,                       1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs ver-\npflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Num-\nb) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch\nmer 1 bezeichneten Wasserflächen,\nseewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,\n2. in der Ostsee                                               2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der\nnicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-\na) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-           Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Re-\nÜbereinkommens nicht genannten Schiffe ein-                 gel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im\nschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über           Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das\neine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausge-               dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen\nrüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,           entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit An-\nb) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die            kunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum\ndie Bundesflagge führen, auch seewärts der Be-              Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verord-\ngrenzung der Seewasserstraßen.                              nung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließ-\n(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-           liche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und\nbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff ein-                 wahrheitsgemäß vorgenommen werden.\nschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette          Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltage-\nverfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicher-          buch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs ge-\nheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalte-             führt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das\nanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee         elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014            1375\nStelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zu-       Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist,\ngelassen worden ist und in Übereinstimmung damit ge-          die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1\nführt wird.                                                   Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem\nEmissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht\n§ 11                             in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.\nAushänge zur Müllbehandlung                        (4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien\nAnlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Überein-             können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen,\nkommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei             aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und\nSchiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und           aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen\neiner Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer           Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustel-\nErlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Perso-           len, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nnen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als er-      Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwa-\nfüllt, wenn                                                   chungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1\nhinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist.\n1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt\nDie Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nDIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007)\nphie und von Verbänden des Wassersports über die\nzu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind\numweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung\nbei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschie-\nauf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Ver-\nnen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in\nbandes befindet, das mit dem Bundesamt für See-\nMünchen archivmäßig gesichert hinterlegt.\nschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab-       (5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersat-\ngestimmt ist, und                                         zes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Über-\n2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor An-          einkommens zur Erreichung der Anforderungen an\ntritt der Fahrt informiert worden sind.                   schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Be-\nrufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\n§ 12                             schaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maß-\nnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nFanggerät\nHydrographie für sonstige, insbesondere organisatori-\nZuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V           sche Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:\nRegel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens\nüber den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät            1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung\nist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.           eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne\nDie Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser-               des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie;\nund Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfol-               die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die\ngen.                                                              Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4\nder Schwefelrichtlinie erfüllt werden.\nUnterabschnitt 5                           2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren\nAnlage VI                                nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt\nworden sind, gelten als zugelassen.\n§ 13                                (6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\nEinhaltung der Anforderungen                    kehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Re-\nan niederschwefligen Schiffskraftstoff              gel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf An-\n(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-      trag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefel-\nbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf         richtlinie gewähren.\nden in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-                (7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreini-\nflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungs-            gungssystemen auf Seewasserstraßen und in der aus-\ngebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den         schließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht\nin Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Ab-              nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung\nsatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung       keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die\nmit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3,            menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt\nRegel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des               es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natron-\nMARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen                 lauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien\nentspricht.                                                   der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeres-\n(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI       umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-\nRegel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens                   tion (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Ab-\nwird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch          gasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) ent-\ndas Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1             spricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.\nAbschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.        (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Ab-\n(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-      satz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit\nbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerliefer-   und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und\nbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach        Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),\ndem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen           die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai\ndie Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine            2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwen-\nMenge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen                den ist.","1376            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\n§ 14                                                      Abschnitt 3\nZuständige Behörde                                   Ergänzende Bestimmungen zu dem\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist            AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen\n1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18,\nausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-                                          § 16\nÜbereinkommens,                                                              Befahrensregelung\n2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Ab-                (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\nsatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.               betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die\nDas Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1            Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\ndes MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom                    oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens\nLieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite         führt und das\nwww.bsh.de geführt.                                           1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Be-\nwuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder\n§ 15                                   Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken,\nBunkern                                  oder\n(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für    2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austre-\ndie Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,                   ten dieser Verbindungen aus dem darunter liegen-\n1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs         den, nicht den Anforderungen des AFS-Überein-\nwährend des Bunkervorgangs zu ziehen,                         kommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem\nverhindert,\n2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI\nRegel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkom-                die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasser-\nmens und der von dem Ausschuss für den Schutz             straßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-\nder Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff-           ten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasser-\nfahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen           straßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-\nRichtlinien von 2009 für die Probeentnahme von öl-        ten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die\nhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung       Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertrags-\nder revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010          partei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen\nS. 336) durchzuführen,                                    deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Arti-\nkel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\n3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervor-            Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\ngangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-             S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt un-\nÜbereinkommens entsprechende Bunkerlieferbe-              berührt.\nscheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff\nauszustellen und eine während des Bunkervorgangs             (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu\ngezogene Probe zu übergeben,                              einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu er-\nneuern.\n4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung min-\ndestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzu-                                § 17\nbewahren,\nMitführen von Dokumenten\n5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Be-\ndiensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und            Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der\nHydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf            Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument\nderen Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändi-            mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der\ngen,                                                      zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:\n6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord          1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der\nvon Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der        Europäischen Union oder einer Vertragspartei des\nden in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1,              AFS-Übereinkommens führen,\nAbsatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbin-        a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr:\ndung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Ab-                  das IAFS-Zeugnis,\nsatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3\ndes MARPOL-Übereinkommens genannten Anfor-                    b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400\nderungen entspricht.                                             und einer Länge von 24 Metern oder mehr:\ndie IAFS-Erklärung,\nEine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen\ndes Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Aus-            2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates\nnahme entspricht.                                                 führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Überein-\nkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlau-\n(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bord-         fen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung\nseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.            des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestäti-\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-             gung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nphie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Ab-               Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im               mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3\nEinzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch             und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des\ndas Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten              Europäischen Parlaments und des Rates über das\nSchiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.            Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014              1377\nund zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156            Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nvom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.                   graphie.\n(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behand-\nAbschnitt 4                           lungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von\nErgänzende Bestimmungen zu dem                       Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnolo-\nBallastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage                 gien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-\nÜbereinkommens kann das Bundesamt für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologi-\n§ 18\nscher, ökotoxikologischer und anderer umweltbezoge-\nEinleiten von Ballastwasser                    ner Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte\n(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist ver-      Labore heranziehen.\nboten, soweit nicht                                              (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\n1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Re-            graphie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für\ngel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-            ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbe-\nmens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-           sondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber über-\nsatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-       tragen.\nÜbereinkommens stattgefunden hat,\n§ 20\n2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage\nRegel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-                        Mitführen von Dokumenten\nmens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-              Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines\nsatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkom-       Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-\nmens durchgeführt worden ist oder                         Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Doku-\n3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Arti-       mente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten\nkels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Überein-        der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:\nkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und              1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der An-\nHydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.           lage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-\ngraphie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nord-         gel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.\nsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen die-\nsen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglich-                                        § 21\nkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Re-                           Ballastwasser-Tagebuch\ngel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, all-\ngemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulas-            (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-\nsen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebie-       betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass\nten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236)       1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-\neingehalten sind.                                                 gel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-\nmens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nSatz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vor-\ngraphie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage\ngänge unverzüglich eingetragen werden,\nRegel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ertei-\nlen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung             2. jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-\n(VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.                             Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern\nverantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,\n(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\nkehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der             3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Re-\nLänder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt              gel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt\nund Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1                wird.\nSatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes              (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballast-\ngenannten Daten über durchgeführte Überprüfungen              wasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der\nvon Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Überein-        betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.\nkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen\n(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-\nder Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-\nliche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2\nÜbereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben,\nAbsatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens\ndass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die\nvorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschrei-\nmenschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen\nben.\ndarstellt.\n(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Über-\n§ 19                              einkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines\nStaates führen, der nicht Vertragspartei des Ballast-\nZulassung des                           wasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach\nBallastwasser-Behandlungsplans                     Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffs-\nund von Ballastwasser-Behandlungssystemen                 tagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das\n(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-        dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-\nkehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungs-          spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft\nplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-             in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen\nÜbereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei         des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens","1378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nbeim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,        14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine\nunverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-                 Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht\nnommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch                     vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine\nals Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt,              Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\ngelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektro-\n15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ab-\nnische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des\nschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder\nStaates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen\nnicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\nund in Übereinstimmung damit geführt worden ist.\n16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort\n§ 22                                   genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nhändigt,\nBallastwasser-Austauschgebiete\n17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\ndafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraft-\nkann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der\nstoff geliefert wird,\nAnlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens\nnach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von           18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unter-\nGebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011               stützung nicht sorgt,\nS. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation         19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Doku-\nangrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer,                 ment nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\ndas Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für                     aushändigt,\nRisikobewertung an.\n20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder\nAbschnitt 5                           21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür\nsorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbe-\nOrdnungswidrigkeiten                             wahrt wird.\n§ 23                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1\nNummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes\nOrdnungswidrigkeiten                        handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1              von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nNummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-            durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem\nsätzlich oder fahrlässig                                      Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1              S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt ge-\nNummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Num-          ändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom\nmer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter         1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt,\nVorgang eingetragen wird,                                indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1                1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nNummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Num-               kel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1,\nmer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unter-          Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in\nschrieben wird,                                               Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I\ndas Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht\n3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an\noder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder              das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos\nnicht rechtzeitig unterschreibt,                              meldet,\n4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4          2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die\noder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht           zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder\nrechtzeitig unterschreibt,                                    nicht rechtzeitig benachrichtigt,\n5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine          3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nAngabe mitgeteilt wird,                                       Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Ab-\n6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Um-              satz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord\npumpvorgang durchführt,                                       behält,\n7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch ein-           4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder\nleitet,                                                       Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder\n8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbin-            Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch\ndungen nach außenbords angebracht werden,                     ins Meer einleitet,\n9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,            5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nVerantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Ab-\n10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1                satz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht\nSatz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,                   an Bord zurückbehält,\n11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur          6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3\ndort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,              Ballastwasser oder Öl befördert,\n12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,          7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\n13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser ein-                 Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-\nleitet,                                                       satz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014                1379\nRegel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Not-          23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-\nfallplan nicht mitführt,                                       büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen\n8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb            Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung\nVerantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-                mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder\nsatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder                 nicht vollständig führt,\nRegel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht rich-       24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Ab-\ntig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,               satz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,\n9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor          25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nAbsatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Was-               Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Ab-\nser einleitet,                                                 satz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrens-\nbeschreibung nicht mitführt,\n10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von\nTagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier ent-         26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-\ngegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort             büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen\ngenannten Vorgang nicht Buch führt,                            Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halb-\nrechtzeitig vornimmt,\nsatz einen dort genannten Stoff befördert oder ver-\nwendet,                                                   27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nVerantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Ab-\n12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die\nsatz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen\nzuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig be-\ndort genannten Plan nicht mitführt,\nnachrichtigt,\n28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Ab-\n13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Ab-\nsatz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,\nsatz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort ge-\nnannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser           29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-\noder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,                büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen\nAnlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung\n14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb            nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nVerantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-\nsatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen          30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nTank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,                   Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-\nsatz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht\n15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb            richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt\nVerantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-               oder\nsatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2\nSatz 2 dort genannte Rückstände oder dort ge-             31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nnanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder              Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-\nnicht rechtzeitig abgibt,                                      satz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.\n16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nVerantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Ab-             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1\nsatz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstage-            Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes\nbuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,               handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-\nrer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher\n17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb       entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internatio-\nVerantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15              nalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und\nAbsatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein           Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von\nLadungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht           Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser-\nmindestens drei Jahre aufbewahrt,                         Tagebuch nicht mitführt.\n18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor            (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nAbsatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Ab-          dung von Ordnungswidrigkeiten wird\nwasser ins Meer einleitet,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und\n19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1               des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Ge-\nMüll ins Meer einbringt oder einleitet,                       neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,\n20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb       2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das\nVerantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-               Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nsatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort\nübertragen.\ngenannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der\nFahrt anbringt,\nAbschnitt 6\n21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nVerantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-                            Schlussbestimmungen\nsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3\neinen Müllbehandlungsplan nicht mitführt,                                             § 24\n22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb                      Bekanntmachungserlaubnis\nVerantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nsatz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht rich-      frastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amt-\ntig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,     lichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom-","1380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nmens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-           wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an\nÜbereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.               dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bun-\ndesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n§ 25\nÜbergangsregelung                            (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,          Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im\n16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast-        Bundesgesetzblatt bekannt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nSchiffssicherheitsverordnung\nAnlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,\n3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.\n2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:\n„(17a.)    Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI\nRegel 6 und 8                                                                               BG-Verkehr“.\n3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:\n„(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2\ndes Ballastwasser-Übereinkommens                                                            BG-Verkehr“.\nArtikel 3\nÄnderung der\nAnlaufbedingungsverordnung\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 1a“ gestrichen.\n2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben.\nArtikel 4\nÄnderung\ngebührenrechtlicher Vorschriften\n(1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom\n20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV“ die Kurzbezeichnung „BSH-Gebüh-\nrenverordnung – “ eingefügt.\n2. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung“ die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts“ eingefügt.\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt V wie folgt gefasst:\n„V.\nBallastwasserbehandlungssysteme\n5001    Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit\naktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-\nwasser-Übereinkommen)\n5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden                                                          130 310\n5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore                nach Zeitaufwand;\ndie Kosten für\nanerkannte\nEinrichtungen oder\nakkreditierte Labore\nwerden als Auslagen\ngesondert erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014             1381\n5002   Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-\ntotyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)\n5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden                                                        84 645\n5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore             nach Zeitaufwand;\ndie Kosten für\nanerkannte\nEinrichtungen oder\nakkreditierte Labore\nwerden als Auslagen\ngesondert erhoben.\n5003   Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“)              4 100 – 10 100\n5004   Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-\nBehandlungssystem                                                                   500 – 8 050\n5005   Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der\nAnlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens                        nach Zeitaufwand\n5006   Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem              560\n5007   Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,\nErweiterungen, Teilprüfungen                                                     10 – 90 Prozent\nder Gebühr nach\nNr. 5001 oder\nNr. 5002“.\nb) Folgender Abschnitt X wird angefügt:\n„X.\nSchiffsbezogenes Umweltrecht\n10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV                                               535\n10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV                                      400\n10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach\n§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV                                                         nach Zeitaufwand\n10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom\nVerbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV                         135\n10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV            5 850 – 11 850“.\n(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen“ die Wörter „, dem Inter-\nnationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von\nSchiffen“ eingefügt.\n2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:\n„2590    Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens                      nach Zeitaufwand\n2591     Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-\nfahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV                                          nach Zeitaufwand\n2600     Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung\nvor Indienststellung des Schiffes                                                       745\n2601     Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung\nfür vorhandene Schiffe                                                                   515\n2602     Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-\nlung                                                                                     115\n2603     Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans                                             115\n2604     Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des\nBallastwasser-Übereinkommens                                                   nach Zeitaufwand“.\n(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf\ndem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:\n„59       Erlaubnis eines Umpumpvorganges         § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-\nverhaltensverordnung                        58 bis 414“.","1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) ge-\nändert worden ist, außer Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b\nhinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballast-\nwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in\nAbsatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBerlin, den 13. August 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}