{"id":"bgbl1-2014-4-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":4,"date":"2014-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_4.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung","law_date":"2014-01-17T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung\nVom 17. Januar 2014\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hühner-\nSalmonellen-Verordnung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 50) wird nachstehend\nder Wortlaut der Hühner-Salmonellen-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift\nin der vom 25. Januar 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 16. April 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I\nS. 752),\n2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),\n3. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n4. den am 25. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Januar 2014 (BGBl. I S. 50).\nBonn, den 17. Januar 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                  59\nVerordnung\nzum Schutz gegen bestimmte\nSalmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten\n(Geflügel-Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV)\nInhaltsverzeichnis                                                     Abschnitt 6a\nAbschnitt 1                                                     Putenbetriebe\nAllgemeines                            Betriebseigene Kontrollen                           § 34a\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                § 34b\nBegriffsbestimmungen                                     §  1    Amtliche Untersuchung                               § 34c\nHygiene                                                  §  2    Maßregeln nach amtlicher Feststellung               § 34d\nImpfung                                                  §  3    Aufhebung der Schutzmaßregeln                       § 34e\nMitteilungspflicht                                       §  4\nUntersuchungseinrichtung                                 §  5                              Abschnitt 7\nUrsachenermittlung im Betrieb                            §  6                      Weitergehende Maßnahmen\nReinigung und Desinfektion                               §  7\nSchutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum  § 35\nAbschnitt 2                            Mitteilungen der Länder                             § 36\nHühnerzuchtbetriebe                                                  Abschnitt 8\nBetriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten §  8                        Ordnungswidrigkeiten,\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     §  9                          Schlussvorschriften\nAmtliche Untersuchung                                    § 10    Ordnungswidrigkeiten                                § 37\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                    § 11    Übergangsbestimmungen                               § 38\nAufhebung der Schutzmaßregeln                            § 12\nAnlage\nAbschnitt 3\nAnforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2\nHühneraufzuchtbetriebe                      Absatz 1)\nImpfungen                                                § 13\nAbschnitt 1\nBetriebseigene Kontrollen                                § 14\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     § 15                          Allgemeines\nAmtliche Untersuchung                                    § 16\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                    § 17                                  §1\nAufhebung der Schutzmaßregeln                            § 18                      Begriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nAbschnitt 4\n1. Hühnerzuchtbetrieb:\nLegehennenbetriebe\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art\nEinstallen von Junghennen                                § 19         Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht-\nBetriebseigene Kontrollen                                § 20         oder Vermehrungszwecken gehalten werden;\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     § 21\n2. Hühneraufzuchtbetrieb:\nAmtliche Untersuchung                                    § 22\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                    § 23         ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen er-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                            § 24\nwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern\nfür die Konsumeierproduktion gehalten werden;\nAbschnitt 5                            3. Legehennenbetrieb:\nHähnchenmastbetriebe                             ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner er-\nwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduk-\nBetriebseigene Kontrollen                                § 25\ntion gehalten werden;\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     § 26\nAmtliche Untersuchung                                    § 27    4. Hähnchenmastbetrieb:\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                    § 28         ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner er-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                            § 29         werbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung\ngehalten werden;\nAbschnitt 6                            5. Hühnerbrüterei:\nHühnerbrütereien                               ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken er-\nBetriebseigene Kontrollen                                § 30         brütet werden;\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     § 31    5a. Putenzuchtbetrieb:\nAmtliche Untersuchung                                    § 32         ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbs-\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                    § 33         mäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehal-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                            § 34         ten werden;","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\n5b. Putenmastbetrieb:                                             (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner\nein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbs-         oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben\nmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten            werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung\nwerden;                                                   beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller\nUntersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines\n5c. Putenbrüterei:                                             Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontroll-\nein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken er-           punkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nbrütet werden;                                            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittel-\n6. Untersuchungseinrichtung:\nhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils\neine öffentliche oder private Untersuchungseinrich-       geltenden Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller\ntung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Num-           des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchun-\nmer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Ar-           gen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der\nbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die            Untersuchung, aufzubewahren.\na) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                                          §3\nvom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur                                 Impfung\nÜberprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-\nDie zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem\nund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen\nüber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165         1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-\nvom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1)            rungszwecken,\nin der jeweils geltenden Fassung oder                  2. weniger als 350 Junghennen oder\nb) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-          3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsum-\nordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen                eierproduktion\nParlaments und des Rates vom 17. November\ngehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der\n2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und\nKategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen\nbestimmten anderen durch Lebensmittel über-\nder Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt\ntragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom\nunberührt.\n12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n§4\nbenannt ist;\nMitteilungspflicht\n7. Salmonellen der Kategorie 1:\nDer Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer\nSalmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium,        Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit\neinschließlich monophasischer Salmonella Typhi-           Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella\nmurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils      Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetrie-\nausgenommen Impfstämme;                                   bes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmast-\n8. Salmonellen der Kategorie 2:                                betriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmast-\nbetriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf\nSalmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmo-           eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit\nnella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;           Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zu-\n9. Betriebsabteilung:                                          ständigen Behörde mitzuteilen.\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter\nTeil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten                                        §5\neiner Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3                             Untersuchungseinrichtung\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003                Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicher-\ngehalten werden.                                          zustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                  1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei\n1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2,          erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs\nwenn diese durch eine amtliche Untersuchung fest-              der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission\ngestellt worden ist;                                           vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verord-\nnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parla-\n2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der\nments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel\nKategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebs-\nzur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen\neigene Untersuchung festgestellt worden ist.\nbei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61\nvom 11.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n§2                                   sung,\nHygiene                             2. eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehen-\n(1) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines              nenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3\nHühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes,                des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der\neines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetrie-               Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der\nbes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen,             Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen\ndass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Ein-             Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel\nrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.            der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                  61\nbestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen            Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzu-\nder Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der          weisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom\nVerordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung          Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, ge-\n(EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom          rechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.\n26.5.2011, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,\n(2) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines\n3. eines Hähnchenmastbetriebes erfolgt, nach Maß-             Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes\ngabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung              oder eines Hähnchenmastbetriebes hat im Falle des\n(EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März              Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate-\n2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Sal-        gorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kate-\nmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei        gorie 1, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffe-\nMasthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG)              nen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und             fernt worden sind, Futtermittel und Einstreu, die Träger\ndes Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31) in der          von Salmonellen sein können,\njeweils geltenden Fassung,\n1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder\n4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetrie-\nbes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maß-           2. zusammen mit dem Dung zu lagern.\ngabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung              Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sons-\n(EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezem-          tigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand\nber 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von            der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1\nSalmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium         Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermit-\nbei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG)            teln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und             unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen\ndes Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in           gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der\nder jeweils geltenden Fassung                             Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu\ndurchgeführt wird.                                            desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für\nGeflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,\n§6                                 dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen be-\nUrsachenermittlung im Betrieb                    steht. Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die an-\nfallen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen\nDer Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hüh-        Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt\nneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines        worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nHähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines\nPutenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder               (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futter-\neiner Putenbrüterei hat im Falle eines Verdachtes auf         mittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen Be-\neine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder           hältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert\neiner Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 unver-        werden, soweit\nzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache             1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel\ndes Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung              nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme-\neines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu                und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen\nlassen. Satz 1 gilt im Falle des Verdachtes auf eine              der Kategorie 1 festgestellt wird oder\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem            2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere\nHühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei ent-              Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit\nsprechend.                                                        Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit\nSalmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futter-\n§7                                     mittel festgestellt worden sind.\nReinigung und Desinfektion                        (4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit\nSalmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit\n(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit\nSalmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer\nSalmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit\nHühnerbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier\nSalmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines\naus der betroffenen Hühnerbrüterei entfernt worden\nHühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes,\nsind, die Räume, Vorräume und Zugänge sowie die Ein-\neines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmast-\nrichtungen, Brüter, Geräte und sonstigen Gegenstände,\nbetriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betrof-\ndie Träger von Salmonellen der Kategorie 1 sein kön-\nfenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung\nnen, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu rei-\nentfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren je-\nnigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizie-\nweilige Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtun-\nren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ngen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger\nvon Salmonellen sein können, unverzüglich nach dem               (5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kate-\nStand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder       gorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei Horden-\nreinigen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und      auskleidungen, Einlegematerial, Kükentransportbehält-\nihrer unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine            nisse und Verpackungen, die verschmutzt sind oder\nBekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und                 Träger von Salmonellen sein können und die nicht\nParasiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.           sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu ver-\nDer Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine        brennen oder verbrennen zu lassen oder auf andere\nbakteriologische Untersuchung von Tupferproben oder           Weise unschädlich beseitigen zu lassen.","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\n(6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit          2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der\nSalmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach                Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb\nden Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche              genommen und\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen            3. der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des An-\nder Kategorie 1 durchgeführt worden ist.                           hangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdach-        werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach\ntes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2         Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Unter-\noder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in        suchung nach § 10 durchgeführt wird.\neinem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei\nentsprechend.                                                     (3) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat\n(8) Es gelten entsprechend                                  1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrich-\ntung das Ergebnis einer Untersuchung nach den\n1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nAbsätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder\nfür einen Putenzuchtbetrieb oder einen Putenmast-\nelektronischer Form mitteilt,\nbetrieb,\n2. der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-\n2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit Ab-\nauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchun-\nsatz 6, für eine Putenbrüterei.\ngen nach Nummer 1 unter Angabe\nAbschnitt 2                                  a) des beprobten Betriebes einschließlich der Be-\ntriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,\nHühnerzuchtbetriebe\nb) der Betriebsgröße,\n§8                                     c) des Monats der Probenahme,\nBetriebseigene Kontrollen,                         d) der Anzahl der befallenen und der nicht befalle-\nsonstige Mitteilungspflichten                          nen Herden und\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-               e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1\nchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1                     oder 2\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer\neines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass                   bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei ne-\ngativen Befunden spätestens drei Monate nach Zu-\n1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Eltern-         gang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung\ntiere gehalten werden sollen,                                  mitzuteilen,\na) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-\n3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergeb-\nküken aus mindestens drei verschiedenen Trans-             nisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre\nportbehältnissen einer Lieferung entnommen und             lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mittei-\nnach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4             lung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.\ndes Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in\neiner Untersuchungseinrichtung untersucht wer-            (4) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der\nden oder                                               zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Imp-\nfungen unter Angabe\nb) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-\nverschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-            1. des Impfdatums,\nbehältnissen entnommen und in einer Untersu-           2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und\nchungseinrichtung zerkleinert werden, von der\n3. der verwendeten Impfstoffe\nzerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm\nhergestellt und diese Probe nach Maßgabe der           spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mit-\nNummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der          zuteilen.\nVerordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersu-\nchungseinrichtung untersucht wird,                                                  §9\n2. die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maß-                      Maßregeln vor amtlicher Feststellung\ngabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Ver-\nErgeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2\nordnung (EU) Nr. 200/2010                                  Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit\na) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier        Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem\nWochen alt sind und                                    betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit\nb) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere        Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabtei-\nder Herde in die erste Legephase eintreten.            lung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt\nnicht, soweit\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b\nweniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind             1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,\nProben aus allen Behältnissen zu entnehmen.                    2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde\n(2) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat fer-            a) zur Schlachtung oder\nner sicherzustellen, dass während der Legephase Pro-\nben nach Maßgabe                                                   b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\n1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der                3. unbebrütete Eier\nVerordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und un-                 a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-\ntersucht,                                                         rung in eine Quarantäneeinrichtung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                 63\nb) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-               Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über\nkel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004                tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                      Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß\nvom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-                Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,\nschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs\n4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Arti-\n(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom\nkel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)\n25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung\nNr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung\nzugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,\nvon Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der\nc) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der           Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nVerordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission\nvom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-           verbracht werden.\ngen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates            (2) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer\nhinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier            Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen\n(ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder                   der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der\nd) zur unschädlichen Beseitigung                           Besitzer eines Zuchtbetriebes\nverbracht werden.                                              1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle\neines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-\n§ 10                                  fenen Betriebsabteilung unverzüglich\nAmtliche Untersuchung                            a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-             (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. Au-\ntion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hin-               gust 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion                Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und\nmit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt               des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über\ndie zuständige Behörde eine Untersuchung der betrof-                  die Anwendung von spezifischen Bekämpfungs-\nfenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buch-                     methoden im Rahmen der nationalen Programme\nstabe a, der Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5 des               zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel\nAnhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch.                       (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils\ngeltenden Fassung zu behandeln oder behandeln\n§ 11                                     zu lassen,\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                      b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder imp-\n(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer\nfen zu lassen oder\nUntersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen\nder Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen                c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu\nHühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im                  beseitigen,\nFalle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der\n2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle\nbetroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden.\neines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-\nSatz 1 gilt nicht, soweit\nfenen Betriebsabteilung unverzüglich\n1. Hühner\na) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-\na) zu diagnostischen Zwecken oder                                 kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nb) mit Genehmigung der zuständigen Behörde                        zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\naa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II                  zu verbringen,\nKapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG)                 b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments                  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder\nund des Rates vom 29. April 2004 mit\nspezifischen Hygienevorschriften für Lebens-           c) unschädlich zu beseitigen.\nmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom        Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unver-\n30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung      züglich\noder\n1. zu diagnostischen Zwecken oder\nbb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\n2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des An-\n2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder                             hangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verord-\n3. unbebrütete Eier                                                nung (EG) Nr. 853/2004\na) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-        verbracht werden.\nkel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nzugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte                                    § 12\noder\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nb) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buch-\nstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des              (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom               mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion\n21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für            mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte            die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der           erloschen ist.","64              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1                                     § 14\noder 2 gilt als erloschen, soweit                                             Betriebseigene Kontrollen\n1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb              (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\noder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-      chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1\nden sind und                                              der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1          eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,             1. im Falle von Eintagsküken\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\nSatz 2 durchgeführt worden ist.                               a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-\nküken aus mindestens drei verschiedenen Trans-\nIn den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-              portbehältnissen einer Lieferung entnommen und\ngorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit              in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert wer-\nden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe\n1. alle Hühner\nnach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs\na) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a                       der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 hergestellt\nbehandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1                    wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-\nBuchstabe b geimpft,                                          mern 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung\n(EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrich-\nb) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-\ntung untersucht wird oder\ntriebsabteilung umgestallt und\nb) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-\nc) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung                    verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-\nnach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-                behältnissen entnommen und in einem Laborato-\nlen der Kategorie 2 untersucht und                            rium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten\n2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der be-                Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt\ntroffenen Betriebsabteilung entfernt                             wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-\nmer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU)\nworden sind.                                                         Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung\n(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen               untersucht wird,\nder Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine        2. die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach\nUntersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf                 Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der\nSalmonellen durchgeführt worden ist.                              Verordnung (EU) Nr. 517/2011 mindestens 14 Tage\na) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase\nAbschnitt 3                                    eintreten oder\nHühneraufzuchtbetriebe                                b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb\nuntersucht werden.\n§ 13\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b\nImpfungen                            weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind\n(1) Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat         Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Pro-\ndie Küken und Junghennen seines Bestandes gegen               benahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erfor-\nSalmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zu-       derlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 16\ngelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.         durchgeführt wird.\nDie §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben            (2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen\nunberührt. Über die durchgeführte Impfung und den             nach Absatz 1 entsprechend.\nverwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich\nAufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,                                     § 15\ngerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre\naufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnah-                     Maßregeln vor amtlicher Feststellung\nmen von Satz 1                                                   Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1\n1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,           Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\noder                                                      der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.\n2. zu wissenschaftlichen Zwecken                                                         § 16\ngenehmigen.                                                                    Amtliche Untersuchung\n(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit          Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-\nSalmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Sal-          tion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder so-\nmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Auf-                weit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Ver-\nzuchtdurchgang hat der Besitzer des Hühneraufzucht-           dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\nbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmo-        begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersu-\nnella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und          chung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Num-\nJunghennen des betroffenen Betriebes oder der be-             mer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2,\ntroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhi-           3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung\nmurium zu impfen oder impfen zu lassen.                       (EU) Nr. 517/2011 durch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                   65\n§ 17                               halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines be-\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                 triebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermei-\ndung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der\nIst in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer         Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines\nUntersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen         Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durch-\nder Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11        geführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und\nAbsatz 1 entsprechend.                                        die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom\nDatum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n§ 18\n(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach\nAufhebung der Schutzmaßregeln                     Absatz 1 entsprechend.\n(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht\nmehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-                                      § 21\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die                  Maßregeln vor amtlicher Feststellung\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.\nErgeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt     Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nals erloschen, soweit                                         der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf\n1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb           Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Lege-\noder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-      hennen erwerbsmäßig gehalten werden.\nden sind und\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1                                      § 22\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,                               Amtliche Untersuchung\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1                 Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des An-\nSatz 2 durchgeführt worden ist.                           hangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)\n(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen        Nr. 2160/2003,\nder Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-      1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit\nchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-               Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,\nlen durchgeführt worden ist.\n2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Ver-\ndacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate-\nAbschnitt 4\ngorie 1 begründen, oder\nLegehennenbetriebe                             3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die\nEier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer\n§ 19                                    Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,\nEinstallen von Junghennen                      eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß-\nDer Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Jung-          gabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der\nhennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in sei-            Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs\nnen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde        der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.\nstammen, die\n1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-                                     § 23\nrie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht                     Maßregeln nach amtlicher Feststellung\nworden ist und                                                Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Un-\n2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft               tersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen\nworden ist.                                               der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen\nSatz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als           1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Be-\n350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.                       triebsabteilung nur verbracht werden\na) zu diagnostischen Zwecken,\n§ 20\nb) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des\nBetriebseigene Kontrollen                               Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-                   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder\nchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1                  c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer\n2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebs-\neines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in\nabteilung nur\nden Herden seines Betriebes während der Legephase\nProben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des                    a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-\nAnhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen                     kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nund diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1                          zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,\nbis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011               b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der\nin einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.                   Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder\nEine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist                   c) zur unschädlichen Beseitigung\nnicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung\nnach § 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und                   verbracht werden.\nUntersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Lege-      Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maß-\nhennenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen             gabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verord-","66              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entspre-            chung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Num-\nchend.                                                        mern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verord-\nnung (EU) Nr. 200/2012 durch.\n§ 24\nAufhebung der Schutzmaßregeln                                                 § 28\n(1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht                   Maßregeln nach amtlicher Feststellung\nmehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-             Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die       Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.      der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt     Absatz 1 entsprechend.\nals erloschen, soweit\n1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb                                      § 29\noder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-                 Aufhebung der Schutzmaßregeln\nden sind und\n(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1          mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,             tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1             Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.\nSatz 2 durchgeführt worden ist.\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt\n(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nals erloschen, soweit\nder Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter-\nsuchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmo-           1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der\nnellen durchgeführt worden ist.                                   betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind\nund\nAbschnitt 5                              2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nHähnchenmastbetriebe                                 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\n§ 25                                   Satz 2 durchgeführt worden ist.\nBetriebseigene Kontrollen                         (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-          der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter-\nchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1             suchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmo-\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer            nellen durchgeführt worden ist.\neines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in\nden Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe                                    Abschnitt 6\nder Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU)                                   Hühnerbrütereien\nNr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach\nMaßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs\n§ 30\nder Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in\neiner Untersuchungseinrichtung untersucht werden.                            Betriebseigene Kontrollen\nEine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist                 (1) Der Besitzer einer Hühnerbrüterei hat sicherzu-\nnicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung         stellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zucht-\nnach § 27 durchgeführt wird. Der Besitzer eines Hähn-         herde mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar\nchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchge-           verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als\nführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die            Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupf-\nAufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum           brüterhorden genommen wird und dabei gewährleistet\nder jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.                   ist, dass eine Gesamtfläche von mindestens einem\n(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Ab-          Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung\nsatz 1 entsprechend.                                          beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der Num-\nmern 3.1.1, 3.1.2, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der\n§ 26                               Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungs-\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                  einrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu\nuntersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-\nErgeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1              Hordenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung\nSatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen        steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die\nder Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2\nentsprechend.                                                 1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils\n10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,\n§ 27                                   zerdrückt und gemischt oder\nAmtliche Untersuchung                         2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintags-\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-         küken entnommen\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder so-        werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,\nweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht         3.1.1, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verord-\nauf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 be-        nung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrich-\ngründen, führt die zuständige Behörde eine Untersu-           tung zu untersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                   67\n(2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Hühner-          hörde eine Untersuchung der betroffenen Hühnerbrüterei\nbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Hühner-            oder, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des be-\nzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Küken aus-            troffenen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2\nschließlich in seinem Hühneraufzuchtbetrieb hält, kann         Buchstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4\nvon den Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen                 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010\nwerden, soweit dort jeweils Maßnahmen im Rahmen                durch.\neines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur\nVermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonel-                                        § 33\nlen der Kategorien 1 und 2 durchgeführt werden. Der                     Maßregeln nach amtlicher Feststellung\nBesitzer einer Hühnerbrüterei hat über die nach Satz 1\ndurchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen                 Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersu-\nund die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom          chung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Ka-\nDatum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.              tegorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31\nDie Sätze 1 und 2 gelten für einen Hühnerzuchtbetrieb          entsprechend.\noder einen Hühneraufzuchtbetrieb eines anderen Be-\nsitzers entsprechend, soweit in einem betriebsüber-                                        § 34\ngreifenden Qualitätssicherungssystem der Hühnerbrü-                        Aufhebung der Schutzmaßregeln\nterei und des Hühnerzuchtbetriebes oder der Hühner-               (1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht\nbrüterei und des Hühneraufzuchtbetriebes in der Hüh-           mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine In-\nnerbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonel-         fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt\nlen der Kategorien 1 und 2 nach dem Stand der Wis-             oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\nsenschaft und Technik durchgeführt wird.                       oder 2 erloschen ist.\n(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Unter-           (2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nsuchungen nach Absatz 1 entsprechend.                          der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infek-\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als er-\n§ 31                               loschen, soweit\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                 1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brü-\nErgeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1                  terei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden\nden Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka-            sind und\ntegorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei        2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\noder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungs-          Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\ntechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen                  Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\nBrüter                                                             Satz 2 durchgeführt worden ist.\n1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen               In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-\nBeseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und            gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit\n2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu              1. alle Eintagsküken\ndiagnostischen Zwecken\na) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-\nverbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen un-                    triebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Ab-\nbebrütete Eier                                                        satz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder\n1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung                   nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b\nin eine Quarantäneeinrichtung oder                               geimpft und\n2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4            b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-               negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-\nsenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte                        rie 2 nach § 10 untersucht und\nverbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des        2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem be-\nVerdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka-              troffenen Brüter entfernt\ntegorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem            worden sind.\nHühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend,\ndass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbe-                                Abschnitt 6a\ntrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist,\ndass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2                                Putenbetriebe\nNummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.                                               § 34a\nBetriebseigene Kontrollen\n§ 32                                  (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\nAmtliche Untersuchung                         chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-     der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4           1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den\noder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem              Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der\nHühneraufzuchtbetrieb oder einem Hühnerzuchtbetrieb                Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und der\nden Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka-            Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der\ntegorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der           Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit\nKategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be-             Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU)","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nNr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie            lung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle\nnach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des An-              einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten\nhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt         Brütern, aus dem betroffenen Brüter\nund in einer Untersuchungseinrichtung untersucht          1. Putenküken\nwerden,\na) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder\n2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den\nHerden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der               b) zu diagnostischen Zwecken,\nNummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der Num-              2. Eier\nmern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verord-\na) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9\nnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transpor-\nBuchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\ntiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4\nzur Beseitigung und Verwendung von Material der\ndes Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012\nKategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)\nbehandelt und in einer Untersuchungseinrichtung\nNr. 1069/2009 oder\nuntersucht werden.\nb) zu diagnostischen Zwecken\nEine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist\nnicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung         verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2\nnach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer eines Puten-       dürfen unbebrütete Eier\nzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über         1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung\ndie nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeich-                in eine Quarantäneeinrichtung,\nnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre\nlang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeich-            2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4\nnung, aufzubewahren.                                              Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-\nsenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\n(2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustel-\nlen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzucht-         verbracht werden.\nherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe\nder Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der                                      § 34c\nVerordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Num-                           Amtliche Untersuchung\nmer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010           Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine In-\nentnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der            fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder\nNummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU)           soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Ver-\nNr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2,            dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\n3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU)               begründen, führt die zuständige Behörde eine Unter-\nNr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungs-            suchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüte-\neinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen           rei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des be-\nnach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besit-            troffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buch-\nzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus sei-      stabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des\nnem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten             Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.\nPutenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb\nhält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebs-\n§ 34d\neigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung\nder Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kate-                  Maßregeln nach amtlicher Feststellung\ngorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Puten-           Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmast-\nbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maß-         betrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Unter-\nnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeich-             suchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der\nnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der               Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten\njeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2           und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines\nund 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen        Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen\nBesitzers entsprechend, soweit in einem betriebsüber-         Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei,\ngreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüte-          oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern,\nrei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei          aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden.\nzusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Ka-          Satz 1 gilt nicht, soweit\ntegorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik durchgeführt wird.                                        1. Puten\n(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Unter-                a) zu diagnostischen Zwecken oder\nsuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1                b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nentsprechend.                                                        aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II\nKapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG)\n§ 34b                                          Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                       bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\nErgeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1             2. Eier zu diagnostischen Zwecken,\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine In-\nfektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus           3. unbebrütete Eier\ndem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit             a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-\nBetriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabtei-               kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                  69\nzugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte       1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,\noder\n2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,\nb) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9\nBuchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009          3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,\nzur Beseitigung und Verwendung von Material der        4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012\nKategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 oder                                     erforderlichen Angaben.\n4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Arti-                                Abschnitt 8\nkel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von                       Ordnungswidrigkeiten,\nMaterial der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Ver-                       Schlussvorschriften\nordnung (EG) Nr. 1069/2009\nverbracht werden.                                                                        § 37\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 34e\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nAufhebung der Schutzmaßregeln                     Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind             delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\nnicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine           Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwider-\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder      handelt.\ndie Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nist.                                                          Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt     sätzlich oder fahrlässig\nals erloschen, soweit                                          1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,\n1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb                 auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8\noder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der be-            Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14\ntroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter            Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Ab-\nentfernt worden sind und                                       satz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1               Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,                  das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1                  eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder\nSatz 2 durchgeführt worden ist.                                nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen         2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in\nder Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-           Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder\nchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmo-                 § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnellen durchgeführt worden ist.                                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nAbschnitt 7                                   mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu\nWeitergehende Maßnahmen                                  nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder\nnicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder\n§ 35                                    nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,\nSchutzmaßregeln                            4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Ab-\nbei Salmonella Gallinarum Pullorum                       satz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht\noder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht\n(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach                  rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig\nden §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb               oder nicht rechtzeitig beseitigt,\nanordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit\nSalmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine In-           5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nfektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt            mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Ab-\nworden ist.                                                        satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ent-\ngegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1,\n(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum              § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1\nsind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzel-              oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\nfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange                 dort genannte Probe oder das dort genannte Kü-\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    keneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise\nentnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert,\n§ 36                                    behandelt oder untersucht wird,\nMitteilungen der Länder                        6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\nDie zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-                  dung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Ab-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-             satz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht\ncherschutz zur Weitergabe an die Europäische Kom-                  sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrich-\nmission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden                 tung das Ergebnis einer dort genannten Unter-\nJahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs                suchung rechtzeitig mitteilt,","70             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\n7. entgegen                                                    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\na) § 9 Satz 1,                                           Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen\ndie Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen\naa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,            Parlaments und des Rates vom 17. November 2003\nbb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser        zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten\nauch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder         anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonose-\nb) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2,      erregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert wor-\nHühner oder Eier verbringt,                              den ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner            1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines\nnicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht            Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buch-\noder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder           stabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht\nnicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht recht-         oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Pro-\nzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet      benanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Sal-\noder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder           monella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impf-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,       stämme, festgestellt wird, vernichtet oder\n9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-             2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines\nstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht               Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buch-\nrechtzeitig verbringt,                                       stabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel der Herde\n10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Jung-             nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer\nhenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht           Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder\noder nicht rechtzeitig impfen lässt,                         Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen\nImpfstämme, festgestellt wird, schlachtet und nicht\n11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,               oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer solchen\n12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33,           Probenanalyse vernichtet.\nEintagsküken oder Eier verbringt oder\n13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella                                     § 38\nGallinarum Pullorum impft.                                                     (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014              71\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nAnforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen\nAbschnitt 1\nAnforderungen an den Betrieb\n1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabtei-\nlungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder\neines Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes\nSystem zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2\nhinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerich-\nteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Ver-\nmeidung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,\ninsbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung\nder Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und\nBehältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt\neinzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und\ndiese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu\nreinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall\nist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungs-\nmittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schad-\ninsekten und Parasiten durchzuführen.\n3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung\ndarf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion\nwiederbesetzt werden, es sei denn, ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko\neiner Infektion mit Salmonellen.\n4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbe-\nsetzt bleiben.\n5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert wer-\nden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für\nGeflügel gilt Satz 1 entsprechend.\n6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,\nmüssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse\nreinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabtei-\nlungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür\nvorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.\n7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich\nnach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.\n8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in\neiner Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.\nAbschnitt 2\nBauliche Anforderungen\n1. Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Ver-\nsorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen\nsich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion\nsowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.\n2. Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen\nüber die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude\ndürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,\nverbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert\nwerden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindes-\ntens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennen-\nbetriebes kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch\nein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19\nSatz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella\nTyphimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maß-\nnahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Hühneraufzuchtbetrieb oder dem Legehennen-\nbetrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungsein-\nrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und","72                       Bundesgesetzblatt Jahrgang\nBundesgesetzblatt             Jahrgang2014  2014Teil\nTeilI INr.\nNr.4,4,ausgegeben\nausgegebenzu    zuBonn\nBonnam  am24.24.Januar\nJanuar2014 2014\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €.                     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In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass sich das Personal vor dem Be-\ntreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln, Einmalschuhüberzieher besei-\ntigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden können. Die Hygiene-\nschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Hygiene-\nschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung und Des-\ninfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vorrichtungen vorhanden\nsein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des Schuhwerks ermöglichen,\ndie in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.\n4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügel-\nhaltung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren."]}