{"id":"bgbl1-2014-4-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":4,"date":"2014-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung","law_date":"2014-01-17T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["50              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung\nVom 17. Januar 2014\nAuf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2             d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a\nNummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in                     eingefügt:\nVerbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13,                                    „Abschnitt 6a\ndes § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1                                 Putenbetriebe\nund 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den\nBetriebseigene Kontrollen               § 34a\n§§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in\nVerbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b,                      Maßregeln vor amtlicher Feststellung    § 34b\njeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Amtliche Untersuchung                   § 34c\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch               Maßregeln nach amtlicher Feststellung   § 34d\nArtikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Verbin-               Aufhebung der Schutzmaßregeln           § 34e“.\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort\ndem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                        „Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für                ersetzt.\nErnährung und Landwirtschaft:                                  3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“\nArtikel 1                                   durch das Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt.\nDie Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April                 b) In Nummer 2 wird das Wort „Aufzuchtbetrieb“\n2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der              durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“ er-\nVerordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)                   setzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Masthähnchenbe-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-               trieb“ durch das Wort „Hähnchenmastbetrieb“\nfasst:                                                          ersetzt.\n„Verordnung                              d) In Nummer 5 wird das Wort „Brüterei“ durch das\nzum Schutz gegen                                Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.\nbestimmte Salmonelleninfektionen                    e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a,\nbeim Haushuhn und bei Puten                          5b und 5c eingefügt:\n(Geflügel-Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV)“.\n„5a. Putenzuchtbetrieb:\n2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                      ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten\na) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort                        erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermeh-\n„Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht-                      rungszwecken gehalten werden;\nbetriebe“ ersetzt.                                           5b. Putenmastbetrieb:\nb) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort                        ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten\n„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf-                     erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischge-\nzuchtbetriebe“ ersetzt.                                           winnung gehalten werden;\nc) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort                   5c. Putenbrüterei:\n„Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn-                      ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Puten-\nchenmastbetriebe“ ersetzt.                                        küken erbrütet werden;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                 51\nf) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Salmo-                        rung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003\nnella Typhimurium,“ die Wörter „einschließlich                     und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der\nmonophasischer Salmonella Typhimurium mit                          Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011,\nder Antigenformel 1,4,[5],12:i:-,“ eingefügt.                      S. 45)“\ng) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Hühner“                     ersetzt.\ndie Wörter „oder Puten“ eingefügt.                         c) In Nummer 3 werden\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                     aa) die Wörter „eines Masthähnchenbetriebes“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbe-                      durch die Wörter „eines Hähnchenmastbe-\ntriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege-                      triebes“ und\nhennenbetriebes oder eines Masthähnchenbe-                    bb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 646/2007\ntriebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe-                    der Kommission vom 12. Juni 2007 zur\ntriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines                      Durchführung      der     Verordnung    (EG)\nLegehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbe-                         Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments\ntriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines                      und des Rates über ein Gemeinschaftsziel\nPutenmastbetriebes“ ersetzt.                                       zur Senkung der Prävalenz von Salmonella\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hüh-                      enteritidis und Salmonella typhimurium bei\nner“ die Wörter „oder Puten“ eingefügt.                            Masthähnchen und zur Aufhebung der Ver-\n5. In § 4 werden                                                         ordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151\nvom 13.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter\na) die Wörter „eines Zuchtbetriebes oder einer Brü-                   „Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommis-\nterei“ durch die Wörter „eines Hühnerzucht-                        sion vom 8. März 2012 über ein Unionsziel\nbetriebes oder einer Hühnerbrüterei“ und                           zur Verringerung von Salmonella enteritidis\nb) die Wörter „eines Legehennenbetriebes oder ei-                     und Salmonella typhimurium bei Masthähn-\nnes Masthähnchenbetriebes“ durch die Wörter                        chenherden gemäß der Verordnung (EG)\n„eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchen-                        Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments\nmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines                    und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012,\nPutenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei“                       S. 31)“\nersetzt.                                                         ersetzt und\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                     cc) nach den Wörtern „in der jeweils geltenden\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   Fassung“ ein Komma angefügt.\n„1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hüh-             d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Num-                fügt:\nmer 3 des Anhangs der Verordnung (EU)                     „4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Puten-\nNr. 200/2010 der Kommission vom 10. März                      mastbetriebes oder einer Putenbrüterei er-\n2010 zur Durchführung der Verordnung (EG)                     folgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des An-\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments                     hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012\nund des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel                  der Kommission vom 12. Dezember 2012\nzur Senkung der Prävalenz von Salmonella-                     über ein EU-Ziel zur Verringerung von Sal-\nSerotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-                      monella Enteritidis und Salmonella Typhimu-\nZuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1)                   rium bei Truthühnerherden gemäß der Ver-\nin der jeweils geltenden Fassung,“.                           ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Euro-\nb) In Nummer 2 werden                                                päischen Parlaments und des Rates\n(ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der\naa) die Wörter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch\njeweils geltenden Fassung“.\ndie Wörter „eines Hühneraufzuchtbetriebes“\nund                                                7. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006              a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbetrie-\nder Kommission vom 31. Juli 2006                         bes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehen-\nzur Durchführung der Verordnung (EG)                     nenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments                oder einer Brüterei“ durch die Wörter „eines\nund des Rates hinsichtlich eines Gemein-                 Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzucht-\nschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz                betriebes, eines Legehennenbetriebes, eines\nbestimmter Salmonellen Serotypen bei Le-                 Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei,\ngehennen der Spezies Gallus gallus und zur               eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbe-\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005               triebes oder einer Putenbrüterei“ und\n(ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4)“ durch die            b) in Satz 2 werden die Wörter „in einem Zuchtbe-\nWörter „Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der                 trieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter „in\nKommission vom 25. Mai 2011 zur Durch-                   einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühner-\nführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003                brüterei“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             ersetzt.\nim Hinblick auf ein Ziel der Europäischen\nUnion zur Senkung der Prävalenz bestimm-           8. § 7 wird wie folgt geändert:\nter Salmonella-Serotypen bei Legehennen               a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nder Spezies Gallus gallus sowie zur Ände-                die Wörter „eines Zuchtbetriebes, eines Auf-","52              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes                     cc) In Nummer 3 werden\noder eines Masthähnchenbetriebes“ durch die                         aaa) die Angabe „3.1.2, 3.1.3“ durch die An-\nWörter „eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hüh-                            gabe „3.1.3, 3.1.4“ und\nneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetrie-\nbes oder eines Hähnchenmastbetriebes“ ersetzt.                      bbb) die     Angabe       „Verordnung   (EG)\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-\nb) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort                             ordnung (EU) Nr. 200/2010“\n„Brüterei“ jeweils durch das Wort „Hühnerbrüte-\nersetzt.\nrei“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „in einem Zucht-\nbetrieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter              aa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden\n„in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hüh-                     durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-\nnerbrüterei“ ersetzt.                                               bes“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nzuständigen Behörde“ die Wörter „oder einer\n„(8) Es gelten entsprechend                                      von dieser beauftragten Stelle“ eingefügt.\n1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit             d) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Zuchtbe-\nAbsatz 6, für einen Putenzuchtbetrieb oder                triebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe-\neinen Putenmastbetrieb,                                   triebes“ ersetzt.\n2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit         10. In § 10 werden\nAbsatz 6, für eine Putenbrüterei.“                     a) die Angabe „3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3“ durch die\nAngabe „3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5“ und\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 200/2010“\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter             ersetzt.\n„eines Zuchtbetriebes“ durch die Wörter „ei-      11. § 11 wird wie folgt geändert:\nnes Hühnerzuchtbetriebes“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf\naaa) In Buchstabe a werden                               Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infek-\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich\naaaa) die Angabe „3.1.3“ durch die An-\nfestgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus\ngabe „3.1.4“ und\ndem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Be-\nbbbb) die Angabe „Verordnung (EG)                   triebes mit Betriebsabteilungen, aus der betrof-\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe              fenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden.\n„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“               Satz 1 gilt nicht, soweit\nersetzt.                                            1. Hühner\nbbb) In Buchstabe b werden                                   a) zu diagnostischen Zwecken oder\nb) mit Genehmigung der zuständigen Be-\naaaa) die Angabe „3.1.1“ durch die An-\nhörde\ngabe „3.1.2“ und\naa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab-\nbbbb) die Angabe „Verordnung (EG)                               schnitt II Kapitel I Nummer 2 der Ver-\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe                          ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-\n„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“                           päischen Parlaments und des Rates\nersetzt.                                                        vom 29. April 2004 mit spezifischen\nHygienevorschriften für Lebensmittel\ncc) In Nummer 2 werden                                                    tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom\naaa) die Wörter „seines Zuchtbetriebes“                              30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur\ndurch die Wörter „seines Hühnerzucht-                           Schlachtung oder\nbetriebes“ und                                              bb) zur Tötung und unschädlichen Beseiti-\nbbb) die     Angabe     „Verordnung     (EG)                         gung,\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-               2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder\nordnung (EU) Nr. 200/2010“                          3. unbebrütete Eier\nersetzt.                                                     a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungs-\naa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden                          betrieb für Eiprodukte oder\ndurch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-\nb) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9\nbes“ ersetzt.\nBuchstabe h der Verordnung (EG)\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung                           Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-\n(EG) Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-                       ments und des Rates vom 21. Oktober\nordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt.                              2009 mit Hygienevorschriften für nicht für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                 53\nden menschlichen Verzehr bestimmte tieri-            c) jeweils     die     Angabe     „Verordnung   (EG)\nsche Nebenprodukte und zur Aufhebung                    Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-                 (EU) Nr. 517/2011“\nordnung über tierische Nebenprodukte)                ersetzt.\nzur Beseitigung und Verwendung von Ma-\nterial der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der      15. In § 22 werden\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009,                       a) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3,\n4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß                3.5 und 3.6“ und\nArtikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung         b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“\n(EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Ver-                durch      die     Angabe     „Verordnung    (EU)\nwendung von Material der Kategorie 2 gemäß                 Nr. 517/2011“\nArtikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nersetzt.\nverbracht werden.“\n16. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“ durch              gabe „Abschnitt I“ durch die Angabe „Ab-\ndas Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt.                    schnitt II“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nschnitt I“ durch die Angabe „Abschnitt II“ er-\nNr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung\nsetzt.\n(EU) Nr. 517/2011“ ersetzt.\n12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ei-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnes Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter „eines\nHühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt.                             „Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B\nNummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003\naa) In Buchstabe a werden                                     hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes\naaa) jeweils die Angabe „Verordnung (EG)                  sicherzustellen, dass in den Herden seines Be-\nNr. 1168/2006“ durch die Angabe „Ver-               triebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2\nordnung (EU) Nr. 517/2011“ und                      des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012\nbbb) die Angabe „3.2 und 3.3“ durch die An-               entnommen und transportiert sowie nach Maß-\ngabe „3.2 bis 3.4“                                  gabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der\nVerordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in\nersetzt.                                                  einer Untersuchungseinrichtung untersucht wer-\nbb) In Buchstabe b werden                                     den.“\naaa) die Angabe „3.1.1“ durch die Angabe               b) In Satz 3 werden die Wörter „eines Masthähn-\n„3.1.2“ und                                         chenbetriebes“ durch die Wörter „eines Hähn-\nbbb) die      Angabe     „Verordnung       (EG)           chenmastbetriebes“ ersetzt.\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-        18. In § 27 werden\nordnung (EU) Nr. 200/2010“\na) die Wörter „1, 2 und 3.1 bis 3.3“ durch die An-\nersetzt.                                                  gabe „2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5“ und\nc) In Nummer 2 werden                                         b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 646/2007“\na) die Wörter „seines Aufzuchtbetriebes“ durch                durch      die     Angabe     „Verordnung    (EU)\ndie Wörter „seines Hühneraufzuchtbetriebes“                Nr. 200/2012“\nund                                                     ersetzt.\nb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“\n19. In § 28 wird das Wort „Masthähnchenbetrieb“ durch\ndurch die Angabe „Verordnung (EU)\ndas Wort „Hähnchenmastbetrieb“ ersetzt.\nNr. 517/2011“\n20. § 30 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n13. In § 16 werden                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3,               aa) In Satz 1 wird das Wort „Brüterei“ durch das\n3.5 und 3.6“ und                                                   Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.\nb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“                    bb) In Satz 2 werden\ndurch      die    Angabe     „Verordnung       (EU)                aaa) nach der Angabe „3.1.1,“ die Angabe\nNr. 517/2011“                                                            „3.1.2,“ eingefügt und\nersetzt.                                                              bbb) die      Angabe     „Verordnung    (EG)\n14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden                                              Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-\nordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt.\na) die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Wörter\n„Nummern 2.1 und 2.2“,                                        cc) In Satz 4 werden\nb) die Angabe „3.1 bis 3.3“ durch die Angabe „3.1                     aaa) die Angabe „3.1.3“ durch die Angabe\nbis 3.4“ und                                                             „3.1.1, 3.1.4“ und","54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\nbbb) die     Angabe      „Verordnung     (EG)         Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1\nNr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-           ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersu-\nordnung (EU) Nr. 200/2010“                      chung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer\nersetzt.                                              eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmast-\nbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten\nb) In Absatz 2 werden                                         Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die\naa) das Wort „Brüterei“ jeweils durch das Wort            Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom\n„Hühnerbrüterei“,                                     Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-\nbb) das Wort „Zuchtbetrieb“ jeweils durch das             ren.\nWort „Hühnerzuchtbetrieb“,                                (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzu-\ncc) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ jeweils durch              stellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Puten-\ndas Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“,                     zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach\ndd) das Wort „Zuchtbetriebes“ durch das Wort              Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des\n„Hühnerzuchtbetriebes“ und                            Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver-\nbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Ver-\nee) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch das                ordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und trans-\nWort „Hühneraufzuchtbetriebes“                        portiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1\nersetzt.                                                  bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU)\n21. In § 32 werden                                                Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Num-\nmern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Ver-\na) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das Wort                  ordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer\n„Hühneraufzuchtbetrieb“,                                  Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von\nb) das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das Wort „Hüh-               den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen\nnerzuchtbetrieb“,                                         werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei\nc) das Wort „Brüterei“ durch das Wort „Hühnerbrü-             Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbe-\nterei“,                                                   trieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken aus-\nschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und\nd) die Angabe „3.3 und 3.4“ durch die Angabe „3.3,            dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen\n3.4 und 3.5“ und                                          Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der\ne) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“                 Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kate-\ndurch     die     Angabe     „Verordnung     (EU)         gorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Pu-\nNr. 200/2010“                                             tenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten\nersetzt.                                                      Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die\nAufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom\n22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:              Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-\n„Abschnitt 6a                            ren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzucht-\nPutenbetriebe                            betrieb eines anderen Besitzers entsprechend, so-\nweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssi-\n§ 34a                                cherungssystem der Putenbrüterei und des Puten-\nzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine\nBetriebseigene Kontrollen                      Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Unter-            nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nsuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Num-               durchgeführt wird.\nmer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der\nBesitzer eines                                                    (3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Unter-\nsuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in               Satz 1 entsprechend.\nden Herden seines Betriebes Proben nach Maß-\ngabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii\n§ 34b\nund der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des An-\nhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver-                    Maßregeln vor amtlicher Feststellung\nbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Ver-\nordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und                       Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Ab-\ntransportiert sowie nach Maßgabe der Num-                 satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht\nmern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung               auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1,\n(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter-          dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines\nsuchungseinrichtung untersucht werden,                    Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffe-\nnen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Puten-\n2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den            brüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüf-\nHerden seines Betriebes Proben nach Maßgabe               tungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be-\nder Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der               troffenen Brüter\nNummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs\nder Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen               1. Putenküken\nund transportiert sowie nach Maßgabe der Num-\na) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung\nmern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung\noder\n(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter-\nsuchungseinrichtung untersucht werden.                         b) zu diagnostischen Zwecken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014                    55\n2. Eier                                                            b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9\na) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9                    Buchstabe      h    der     Verordnung     (EG)\nBuchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009                   Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwen-\nzur Beseitigung und Verwendung von Material                     dung von Material der Kategorie 2 gemäß Ar-\nder Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verord-                    tikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nnung (EG) Nr. 1069/2009 oder                                    oder\nb) zu diagnostischen Zwecken                               4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Ar-\ntikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)\nverbracht werden. Abweichend von Satz 1 Num-                       Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung\nmer 2 dürfen unbebrütete Eier                                      von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13\n1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-                   der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nrung in eine Quarantäneeinrichtung,                        verbracht werden.\n2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach\nArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)                                               § 34e\nNr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb                         Aufhebung der Schutzmaßregeln\nfür Eiprodukte\n(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d\nverbracht werden.                                              sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht\nauf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\n§ 34c                                beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Ka-\nAmtliche Untersuchung                          tegorie 1 erloschen ist.\nIm Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine              (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4             gilt als erloschen, soweit\noder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte                1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb\nden Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen                    oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der\nder Kategorie 1 begründen, führt die zuständige                    betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen\nBehörde eine Untersuchung der betroffenen Puten-                   Brüter entfernt worden sind und\nherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch ge-            2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Ab-\ntrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach                    satz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von\nMaßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der                         Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten\nNummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs                       nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden\nder Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.                           ist.\n§ 34d                                   (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonel-\nlen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                  Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis\nIst in einem Putenzuchtbetrieb, einem Puten-                auf Salmonellen durchgeführt worden ist.“\nmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund             23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende\neiner Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit               Nummern 1 bis 4 ersetzt:\nSalmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt\nworden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen              „1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,\nBetrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabtei-           2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,\nlungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus              3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,\nder betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von\nlüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be-              4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012“.\ntroffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt      24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nnicht, soweit\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\n1. Puten                                                       Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer\na) zu diagnostischen Zwecken oder                          vorsätzlich oder fahrlässig\nb) mit Genehmigung der zuständigen Behörde                   1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1\nSatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Num-\naa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab-                         mer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbin-\nschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verord-               dung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3,\nnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur                  entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1\nSchlachtung oder                                        Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1\nbb) zur Tötung und unschädlichen Besei-                      Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer\ntigung,                                                 Untersuchung, ein Protokoll oder eine Auf-\nzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht\n2. Eier zu diagnostischen Zwecken,\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n3. unbebrütete Eier                                              2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2,\na) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach                   auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Ab-\nArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)                       satz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht,\nNr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbe-                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ntrieb für Eiprodukte oder                                    zeitig macht,","56             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014\n3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-             vember 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und\ndung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder             bestimmten anderen durch Lebensmittel über-\nEinstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt,          tragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom\nnicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt             12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nund nicht oder nicht in der vorgeschriebenen              (EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt,\nWeise lagert,                                             indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit             1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder\nAbsatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material                   eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-\nnicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht                hang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht be-\noder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und                  brütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-           Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-\ntigt,                                                        nella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-                jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt\ndung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1,               wird, vernichtet oder\n§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder\nSatz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25\neines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-\nAbsatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder\nhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vo-\n§ 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\ngel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach\nnicht sicherstellt, dass eine dort genannte\nVorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-\nProbe oder das dort genannte Kükeneinlegepa-\nnella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,\npier in der vorgeschriebenen Weise entnom-\njeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt\nmen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, be-\nwird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüg-\nhandelt oder untersucht wird,\nlich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse\n6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-                 vernichtet.“\nbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25\nAbsatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3,          25. § 38 wird aufgehoben.\nnicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungs-\n26. Es werden ersetzt:\neinrichtung das Ergebnis einer dort genannten\nUntersuchung rechtzeitig mitteilt,                        a) in der Bezeichnung des Abschnittes 2 das Wort\n7. entgegen                                                     „Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht-\nbetriebe“,\na) § 9 Satz 1,\naa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,            b) in der Bezeichnung des Abschnittes 3 das Wort\n„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf-\nbb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, die-             zuchtbetriebe“,\nser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2,\noder                                              c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort\nb) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23                  „Aufzuchtbetriebes“ durch das Wort „Hühner-\nSatz 2,                                                  aufzuchtbetriebes“,\nHühner oder Eier verbringt,                               d) in § 17 und § 31 Satz 3 das Wort „Aufzuchtbe-\ntrieb“ durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“,\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hüh-\nner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder           e) in § 31 Satz 3 das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das\nnicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,                Wort „Hühnerzuchtbetrieb“,\nnicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht\noder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder           f) in der Bezeichnung des Abschnittes 5 das Wort\nnicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht                „Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn-\nrechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig            chenmastbetriebe“,\noder nicht rechtzeitig beseitigt,                         g) in der Bezeichnung des Abschnittes 6 das Wort\n9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                       „Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“\nBuchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder                 und\nnicht rechtzeitig verbringt,\nh) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort „Brüterei“\n10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine                   durch das Wort „Hühnerbrüterei“.\nJunghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft\nund nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,        27. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,            a) In Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wör-\n12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit                 ter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter\n§ 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder                  „eines Hühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt.\n13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmo-                b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nnella Gallinarum Pullorum impft.\naa) In Nummer 2 Satz 5 werden\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nNummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer                         aaa) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Eu-                            das Wort „Hühneraufzuchtbetriebes“\nropäischen Parlaments und des Rates vom 17. No-                            und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014              57\nbbb) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das                                 Artikel 2\nWort „Hühneraufzuchtbetrieb“\nersetzt.                                              Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nbb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter               schaft kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem\n„Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehen-           25. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt machen.\nnenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede\nBrüterei“ durch die Wörter „Hühnerzuchtbe-\ntrieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennen-                                 Artikel 3\nbetrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzucht-\nbetrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrü-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nterei oder Putenbrüterei“ ersetzt.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Januar 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich"]}