{"id":"bgbl1-2014-39-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":39,"date":"2014-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/39#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_39.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung  MilchLAusbStEignV)","law_date":"2014-08-08T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014               1361\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\n(Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung – MilchLAusbStEignV)\nVom 8. August 2014\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-        Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu-\nsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Ab-         stand sein und dem Stand der Technik entsprechen.\nsatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)               (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für\ngeändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Ab-         die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom             und den notwendigen Umfang der Produktion verfü-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-         gen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)         die durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbil-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und           dungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspart-\nnisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung           nern vermittelt werden können.\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-            (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-\nbildung:                                                    lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-\nnen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung\n§1                               zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu-\nMindestanforderungen an die                    stand sind.\nEinrichtung und den Bewirtschaftungszustand\n(6) Ein Abdruck der Milchwirtschaftliche-Laboran-\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich-         ten-Ausbildungsverordnung sowie der Prüfungsord-\ntigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes      nung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbil-\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art      dungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt\nund Umfang der Produktion, der Dienstleistungen und         oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den\nnach seinem Bewirtschaftungszustand die Vorausset-          Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung för-\nzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in         derliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit\nder Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsver-         tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbe-\nordnung vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1405) in der je-       trieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur\nweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten,           Einsicht auszulegen.\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nfähigkeit) vermittelt werden können. Eine kontinuier-           (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\nliche Anleitung muss gewährleistet sein.                    bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaft-      gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-\nliches Unternehmen, als selbstständige milchwirt-           beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum\nschaftliche Betriebseinheit, als milchwirtschaftliche Un-   Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-\ntersuchungsanstalt oder als Einrichtung der öffent-         nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-\nlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirt-           räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung\nschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirt-          nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss\nschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst          eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-\nsein.                                                       schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des\nBetriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,\nAnlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen                 (8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn\nden im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden      über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin","1362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\nein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wor-        dungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbil-\nden ist.                                                     dung vermittelt werden können.\n§2                                                             §3\nAusnahmeregelung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be-\nruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-\nvermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn si-        nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nchergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnah-        zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirt-\nmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen         schaftlichen Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I\nanerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbil-           S. 524) außer Kraft.\nBonn, den 8. August 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nRobert Kloos"]}