{"id":"bgbl1-2014-39-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":39,"date":"2014-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)","law_date":"2014-08-11T00:00:00Z","page":1348,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["1348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\nGesetz\nzur Stärkung der Tarifautonomie\n(Tarifautonomiestärkungsgesetz)\nVom 11. August 2014\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                               Abschnitt 1\nund der Zustimmung des Bundesrates das folgende\nGesetz beschlossen:                                                 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns\nUnterabschnitt 1\nArtikel 1\nInhalt des Mindestlohns\nGesetz\nzur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns\n§1\n(Mindestlohngesetz – MiLoG)\nMindestlohn\nInhaltsübersicht\n(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat\nAbschnitt 1\nAnspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindes-\nFestsetzung des allgemeinen Mindestlohns                    tens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.\nUnterabschnitt 1                            (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ja-\nInhalt des Mindestlohns                    nuar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des\n§ 1 Mindestlohn                                               Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kom-\n§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns                               mission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission)\n§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns                          durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geän-\ndert werden.\nUnterabschnitt 2                            (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendege-\nMindestlohnkommission                      setzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und\n§  4 Aufgabe und Zusammensetzung                              der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-\n§  5 Stimmberechtigte Mitglieder                              gen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, so-\n§  6 Vorsitz                                                  weit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten\n§  7 Beratende Mitglieder                                     Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns\n§  8 Rechtsstellung der Mitglieder                            nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt ent-\n§  9 Beschluss der Mindestlohnkommission                      sprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Ta-\n§ 10 Verfahren der Mindestlohnkommission\nrifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten\n§ 11 Rechtsverordnung\nTarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie\n§ 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn;\n§§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-\nKostenträgerschaft                                       zes.\nAbschnitt 2                                                         §2\nZivilrechtliche Durchsetzung                                      Fälligkeit des Mindestlohns\n§ 13 Haftung des Auftraggebers                                    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme-\nrin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn\nAbschnitt 3\n1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,\nKontrolle und\nDurchsetzung durch staatliche Behörden                    2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am\n§ 14 Zuständigkeit                                                 Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem\n§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer        die Arbeitsleistung erbracht wurde,\nBehörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers          zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über\n§ 16 Meldepflicht                                             die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bür-\n§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten                gerlichen Gesetzbuchs unberührt.\n§ 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden\n§ 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeit-\n§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns\nnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertrag-\nlich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf ei-\n§ 21 Bußgeldvorschriften\nnem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto einge-\nAbschnitt 4                            stellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf\nKalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung\nSchlussvorschriften\ndurch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des\n§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich                           Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf\n§ 23 Evaluation                                               den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden\n§ 24 Übergangsregelung                                        nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014             1349\nstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendi-                            §6\ngung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht\nVorsitz\nausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf\ndie Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden              (1) Die Bundesregierung beruft die Vorsitzende oder\nKalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeit-       den Vorsitzenden auf gemeinsamen Vorschlag der Spit-\nkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich je-     zenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitneh-\nweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit   mer.\nnicht übersteigen.                                             (2) Wird von den Spitzenorganisationen kein ge-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertgut-        meinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundes-\nhabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches             regierung jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-\nSozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im      den auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der\nHinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und           Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Vorsitz wechselt\nArbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.           zwischen den Vorsitzenden nach jeder Beschlussfas-\nsung nach § 9. Über den erstmaligen Vorsitz entschei-\n§3                               det das Los. § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-\nchend.\nUnabdingbarkeit des Mindestlohns\nVereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn            (3) Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende\nunterschreiten oder seine Geltendmachung beschrän-          aus, wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine neue\nken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die         Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender berufen.\nArbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den\nentstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch                                      §7\ngerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein                        Beratende Mitglieder\nVerzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des An-\nspruchs ist ausgeschlossen.                                    (1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der\nSpitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-\nUnterabschnitt 2                           mer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen\nder Wissenschaft. Die Bundesregierung soll darauf hin-\nMindestlohnkommission                            wirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als bera-\n§4                               tendes Mitglied vorschlagen. Das beratende Mitglied\nAufgabe und Zusammensetzung                      soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu\n(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Min-     1. einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Ar-\ndestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe             beitnehmer,\ndes Mindestlohns befindet.                                  2. einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Ge-\n(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre           werkschaft oder\nneu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsit-       3. einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder\nzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen              Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.\nMitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wis-\nsenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).           § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entspre-\nchend.\n§5                                  (2) Die beratenden Mitglieder unterstützen die Min-\nStimmberechtigte Mitglieder                    destlohnkommission insbesondere bei der Prüfung\nnach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaft-\n(1) Die Bundesregierung beruft je drei stimmberech-      lichen Sachverstands. Sie haben das Recht, an den Be-\ntigte Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisatio-      ratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.\nnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen\nder Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaf-\n§8\nten. Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und\nArbeitnehmer sollen jeweils mindestens eine Frau und                     Rechtsstellung der Mitglieder\neinen Mann als stimmberechtigte Mitglieder vorschla-\n(1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unter-\ngen. Werden auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmer-\nliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Wei-\nseite von den Spitzenorganisationen mehr als drei Per-\nsungen.\nsonen vorgeschlagen, erfolgt die Auswahl zwischen\nden Vorschlägen im Verhältnis zur Bedeutung der                (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkom-\njeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der     mission ist ehrenamtlich.\nArbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsle-         (3) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhal-\nben des Bundesgebietes. Übt eine Seite ihr Vor-             ten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei\nschlagsrecht nicht aus, werden die Mitglieder dieser        der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Ver-\nSeite durch die Bundesregierung aus Kreisen der Ver-        dienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkos-\neinigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften be-         ten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen\nrufen.                                                      und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften.\n(2) Scheidet ein Mitglied aus, wird nach Maßgabe         Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrt-\ndes Absatzes 1 Satz 1 und 4 ein neues Mitglied beru-        kosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der\nfen.                                                        Mindestlohnkommission fest.","1350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\n§9                              destlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nBeschluss der                          des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitneh-\nMindestlohnkommission                        merinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die\nRechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindest-\n(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine An-           lohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am\npassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum           Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung\n30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu be-          gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst\nschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle         wird.\nzwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindest-\nlohns zu beschließen.                                           (2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die\n(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen ei-         Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-\nner Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns             mer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerk-\ngeeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz            schaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen,          schaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände,\nfaire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu          die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren,\nermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden.          Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist\nDie Mindestlohnkommission orientiert sich bei der            zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt\nFestsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der              mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.\nTarifentwicklung.\n(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss                                      § 12\nschriftlich zu begründen.\nGeschäfts- und Informationsstelle\n(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die               für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft\nAuswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbe-                 (1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durch-\nwerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug              führung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unter-\nauf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Pro-           stützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich\nduktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregie-     der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommissi-\nrung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit          on.\nihrem Beschluss zur Verfügung.\n(2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt\n§ 10                             für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige\nOrganisationeinheit eingerichtet.\nVerfahren der\nMindestlohnkommission                           (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Infor-\n(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig,         mationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen\nwenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten           und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema\nMitglieder anwesend ist.                                     Mindestlohn.\n(2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission wer-            (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommis-\nden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesen-          sion und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt\nden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat         der Bund.\nsich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu\nenthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustan-\nde, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungs-                               Abschnitt 2\nvorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermitt-\nlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt                          Zivilrechtliche Durchsetzung\ndie oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus.\n(3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorgani-                                      § 13\nsationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigun-\ngen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich-                         Haftung des Auftraggebers\nrechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbän-\n§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet ent-\nde, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen\nsprechende Anwendung.\norganisieren, sowie sonstige von der Anpassung des\nMindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhö-\nren. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzun-                               Abschnitt 3\ngen von externen Stellen einholen.\n(4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind\nKontrolle und\nnicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertrau-          Durchsetzung durch staatliche Behörden\nlich. Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Min-\ndestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.                                             § 14\n§ 11                                                    Zuständigkeit\nRechtsverordnung                             Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines\n(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindest-         Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollver-\nlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Min-             waltung zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014             1351\n§ 15                               den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Be-\nBefugnisse der Behörden der                     ginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen\nZollverwaltung und anderer Behörden;                 Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmel-\nMitwirkungspflichten des Arbeitgebers                 dung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zu-\nzuleiten:\nDie §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarz-\narbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzu-            1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-\nwenden mit der Maßgabe, dass                                      burtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer,\n1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Ar-\nbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nach-         2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,\nweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen neh-\n3. den Ort der Beschäftigung,\nmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft\nüber die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 ge-        4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder-\nben, und                                                      lichen Unterlagen bereitgehalten werden,\n2. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-            5. den Familiennamen, den Vornamen und die An-\nfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese             schrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-\nUnterlagen vorzulegen haben.                                  bevollmächtigten des Verleihers,\n§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis 19 des Schwarzar-            6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma\nbeitsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende An-                 sowie die Anschrift des Verleihers.\nwendung.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 16                                  (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versiche-\nMeldepflicht                           rung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Ver-\npflichtungen nach § 20 einhält.\n(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Ar-\nbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere                (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a            Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten               ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung\nWirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im An-           des Bundesrates bestimmen,\nwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist ver-\n1. dass, auf welche Weise und unter welchen techni-\npflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung\nschen und organisatorischen Voraussetzungen eine\neine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei\nAnmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versi-\nder zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Ab-\ncherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3,\nsatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen\nAbsatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektro-\nAngaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über\nnisch übermittelt werden kann,\n1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-\nburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses          2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmel-\ndung ausnahmsweise entfallen kann, und\nGesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Ar-\nbeitnehmer,                                               3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewan-\n2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Be-              delt werden kann, sofern die entsandten Arbeitneh-\nschäftigung,                                                  merinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regel-\nmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung\n3. den Ort der Beschäftigung,                                     eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten\n4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder-              der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen\nlichen Unterlagen bereitgehalten werden,                      dies erfordern.\n5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburts-                 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ndatum und die Anschrift in Deutschland der oder           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndes verantwortlich Handelnden und                         die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\n6. den Familiennamen, den Vornamen und die An-                satz 3 Satz 1 bestimmen.\nschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-\nbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit                                 § 17\nder oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich\nErstellen und\nHandelnden identisch ist.\nBereithalten von Dokumenten\nÄnderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeit-\ngeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.              (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches\n(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versi-          Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzar-\ncherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach          beitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbe-\n§ 20 einhält.                                                 reichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist ver-\n(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine       pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Ar-\nArbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere           beitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleis-          spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag\ntung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a        der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzu-\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten               zeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei\nWirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter            Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeb-","1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\nlichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entspre-                                    § 19\nchend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeit-\nnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Ar-                                  Ausschluss von\nbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung                    der Vergabe öffentlicher Aufträge\nin einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungs-             (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um ei-\ngesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.              nen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in\nSatz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach        § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.                    gen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen\n(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die         oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-\nfür die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen         gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit\nnach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterla-      ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes\ngen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte           nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-\nDauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitneh-         sendfünfhundert Euro belegt worden sind.\nmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses             (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ord-\nGesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten              nungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden\nWerk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht län-       dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nummer 1\nger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der        bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nPrüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Be-          schränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen\nschäftigung bereitzuhalten.                                  Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeich-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         nisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse\nkann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des              führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte ge-\nBundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder        ben.\neines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2             (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern\nhinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerin-          im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister\nnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche           Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen\noder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erwei-         wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1\ntern.                                                        oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch         oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzun-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-             gen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen.\nministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung          Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Be-\ndes Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des         werbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2\nArbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäf-      jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralre-\ntigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeich-        gisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.\nnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, verein-             (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro for-\nfacht oder abgewandelt werden kann, sofern                   dert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die\nBesonderheiten der zu erbringenden Werk- oder                Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zu-\nDienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen          schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine\nWirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies            Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a\nerfordern.                                                   der Gewerbeordnung an.\n§ 18                                  (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die\nBewerberin oder der Bewerber zu hören.\nZusammenarbeit der\nin- und ausländischen Behörden                                               § 20\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die                     Pflichten des Arbeitgebers\nzuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Mel-                      zur Zahlung des Mindestlohns\ndungen nach § 16 Absatz 1 und 3.\nArbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind ver-\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen\npflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerin-\nin § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-\nnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens\nnannten Behörden dürfen nach Maßgabe der daten-\nin Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätes-\nschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden an-\ntens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-\nderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nten Zeitpunkt zu zahlen.\npäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die die-\nsem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder\nfür die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig                                    § 21\nsind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber                            Bußgeldvorschriften\nseine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen blei-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nben hiervon unberührt.                                       fahrlässig\n(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten          1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1\ndas Gewerbezentralregister über rechtskräftige Buß-              Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ngeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern              eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung\ndie Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.                  nicht mitwirkt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014             1353\n2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1                               Abschnitt 4\nSatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ndas Betreten eines Grundstücks oder Geschäfts-                               Schlussvorschriften\nraums nicht duldet,\n§ 22\n3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3\nSatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                           Persönlicher Anwendungsbereich\nDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in       (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Ar-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig          beitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne\nübermittelt,                                               des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeit-\n4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1          nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Geset-\neine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-       zes, es sei denn, dass sie\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht        1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schul-\nrechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-     rechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im\nnicht rechtzeitig zuleitet,                                    Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich gere-\ngelten Berufsakademie leisten,\n5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung\nmit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht,          2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientie-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-          rung für eine Berufsausbildung oder für die Auf-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,                nahme eines Studiums leisten,\n6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung             3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,           einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,\nwenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis\n7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung               mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder\nmit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder     4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Drit-\nnicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,             ten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufs-\nausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des\n8. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht              Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise bereithält oder                          Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Be-\nzeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der\n9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt              tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des\nnicht oder nicht rechtzeitig zahlt.                        Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Er-\nwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer be-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienst-\nstimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf\nleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, in-\neine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich\ndem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer\ndabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufs-\nbeauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,\nbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare\ndass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags\npraktische Ausbildung handelt.\n1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt                 (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des\nnicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder                    Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene\n2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass           Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen\nein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20          und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.\ndas dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht             (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergü-\nrechtzeitig zahlt.                                         tung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten so-\nwie ehrenamtlich Tätigen.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer                  (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen\nGeldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übri-          und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Be-\ngen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend            schäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Ab-\nEuro geahndet werden.                                          satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt\nder Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Be-\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1          schäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den ge-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                setzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darü-\nsind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren          ber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1\nGeschäftsbereich.                                              die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in\n(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden            den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen            darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen\nPersonen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollzie-        soll.\nhung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafpro-\nzessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über                                      § 23\nOrdnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Be-\nEvaluation\nhörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des\nBundes.                                                           Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.","1354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\n§ 24                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung                                    „(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Num-\nmer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in\n(1) Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende\ndessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tarif-\nRegelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarif-\nfähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden\nvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle\nist, ihren Sitz hat.“\nunter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden\nArbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich ge-                   fügt:\nmacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen                         „(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2\nabweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens                    Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2\nein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen.             bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91\nSatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die                 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzu-\nauf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsende-                wenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt\ngesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsge-                  § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.“\nsetzes erlassen worden sind.\nd) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz\n(2) Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ha-              vorangestellt:\nben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Pro-\nzent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des                    „Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähig-\nMindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar                 keit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung\n2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindest-                  wirkt für und gegen jedermann.“\nlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller            e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das\nbrutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen               Wort „oder“ ersetzt.\nund Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind\n5. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:\nPersonen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich\nperiodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden                                      „§ 98\nzustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zustel-                                Entscheidung\nler von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.                        über die Wirksamkeit einer Allgemein-\nverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung\nArtikel 2\n(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5\nÄnderung des                               wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag\nArbeitsgerichtsgesetzes                           1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-              2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),                Arbeitgebern,\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-\nber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird             die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbind-\nwie folgt geändert:                                              licherklärung oder der Rechtsverordnung geltend\nmacht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung\n1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein              in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer\nSemikolon ersetzt.                                        Zeit verletzt zu werden.\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                             (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5\nist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen\n„5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer           Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifver-\nAllgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des            trag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die\nTarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverord-            Rechtsverordnung erlassen hat.\nnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-\nEntsendegesetzes und einer Rechtsverord-                 (3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1\nnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlas-               und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a,\nsungsgesetzes.“                                       84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und\n§§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Ver-\n2. In § 8 Absatz 1 werden nach dem Wort „zuständig“              tretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 ent-\ndie Wörter „, soweit durch Gesetz nichts anderes             sprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die\nbestimmt ist“ eingefügt.                                     den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat\n3. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:                        oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.\n„Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in          (4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirk-\nden Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die               samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder\noberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die                   einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jeder-\noberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr              mann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für\nnach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte           Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1\nübertragen sind.“                                            Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde\ndes Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu\n4. § 97 wird wie folgt geändert:\nübersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit\na) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch das          eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine\nWort „oder“ ersetzt.                                      Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014             1355\nunwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungs-       1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\nformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bun-             „Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Min-\ndes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                     destlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Ar-\n(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5              beitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.“\nfindet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch            2. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\ndann statt, wenn die Entscheidung über die Wirk-             fügt:\nsamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder ei-\nner Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Betei-             „(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unver-\nligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen          züglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages,\ngemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet            spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit,\nkeine Anwendung.                                             die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich\nniederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen\n(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits            und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Nieder-\ndavon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung              schrift sind mindestens aufzunehmen:\noder eine Rechtsverordnung wirksam ist, so hat\n1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,\ndas Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des\nBeschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5              2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Aus-\nauszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien            bildungsziele,\ndes Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach            3. Beginn und Dauer des Praktikums,\n§ 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“\n4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,\n6. Der bisherige § 98 wird § 99.\n5. Zahlung und Höhe der Vergütung,\n7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt:                    6. Dauer des Urlaubs,\n„§ 112                              7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf\nÜbergangsregelung                             die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinba-\nrungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzu-\nFür Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Num-               wenden sind.\nmer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 an-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an die-\nsem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des\nVerfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss                                  Artikel 4\nfort.“                                                                         Änderung des\nVerdienststatistikgesetzes\nArtikel 3                               Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember\nÄnderung des                            2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                      Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli           1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert            a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                einen Punkt ersetzt.\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem               b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nWort „Maßgabe“ die Wörter „des Mindestlohngeset-          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nzes,“ eingefügt und die Wörter „, des Mindestar-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbeitsbedingungengesetzes“ gestrichen.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die An-\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 wird das Wort                        gabe „34 000“ durch die Angabe „60 000“\n„Mindestarbeitsbedingungengesetz“ durch das Wort                     und die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Wörter\n„Mindestlohngesetz“ ersetzt.                                         „§ 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Num-\n3. In § 16 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-                      mer 1“ ersetzt.\nmer 1 die Wörter „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des              bb) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe m\nMindestarbeitsbedingungengesetzes“ durch die                         angefügt:\nWörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des\n„m) angewandte Vergütungsvereinbarung,“.\nMindestlohngesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3a                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Buch-\nstabe a bis h“ die Angabe „und m“ eingefügt\nÄnderung des                                       und die Wörter „des Kalendermonats Okto-\nNachweisgesetzes                                     ber“ durch die Wörter „eines repräsentativen\nDas Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I                         Kalendermonats“ ersetzt.\nS. 946), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kalendermonat\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden                       Oktober“ durch die Wörter „repräsentativen\nist, wird wie folgt geändert:                                            Kalendermonat“ ersetzt.","1356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                       eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Ge-\ngenständen regelt:\n„§ 6\n1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein\nErprobung der                                   zusätzliches Urlaubsgeld,\nVerwendung von Verwaltungsdaten\n2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne\nFür die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der                   des Betriebsrentengesetzes,\nErfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht,                   3. die Vergütung der Auszubildenden oder die\nwelche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungs-                       Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstät-\nmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten                     ten,\nder Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfs-\nmerkmals der Versicherungsnummer der gesetz-                      4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetrieb-\nlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.“                           liche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,\n4. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnum-                   5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeits-\nmern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezo-                    zeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.\ngenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern                    Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug\nnicht vorhanden sind“ durch die Wörter „Versiche-                 und der Leistungsgewährung in Zusammenhang\nrungsnummern der gesetzlichen Rentenversiche-                     stehenden Rechte und Pflichten einschließlich\nrung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen                    der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprü-\nBeschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der                che der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitge-\ngesetzlichen Rentenversicherung vorliegt“ ersetzt.                ber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Ent-\nsendegesetzes findet entsprechende Anwen-\nArtikel 5                                  dung.“\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nTarifvertragsgesetzes                              „Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich er-\nklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann\nDas Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-               einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen\nmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das                   Tarifvertrag gebunden ist.“\nzuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember             d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                      „Die Bekanntmachung umfasst auch die von der\nAllgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechts-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                      normen des Tarifvertrages.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         2. § 12b wird aufgehoben.\n„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen\nArtikel 6\nmit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorga-                             Änderung des\nnisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer                   Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nbestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf ge-\nmeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für             Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April\nallgemeinverbindlich erklären, wenn die Allge-          2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des\nmeinverbindlicherklärung im öffentlichen Inte-          Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert\nresse geboten erscheint. Die Allgemeinverbind-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nlicherklärung erscheint in der Regel im öffent-          1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wettbe-\nlichen Interesse geboten, wenn                               werbsbedingungen“ die Wörter „durch die Erstre-\nckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträ-\n1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für            gen“ eingefügt.\ndie Gestaltung der Arbeitsbedingungen über-\nwiegende Bedeutung erlangt hat oder                  2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tarifvertrag“\ndie Wörter „als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1\n2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifver-             Nummer 1“ und nach der Angabe „§ 7“ die An-\ntraglichen Normsetzung gegen die Folgen                  gabe „oder § 7a“ eingefügt.\nwirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allge-\nmeinverbindlicherklärung verlangt.“                  3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Einbezogene“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                     gestrichen.\nfügt:\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales kann einen Tarifvertrag über eine ge-               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funk-                       „(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge\ntionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifaus-                 aller anderen als der in Absatz 1 genannten\nschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifver-                      Branchen, wenn die Erstreckung der Rechts-\ntragsparteien für allgemeinverbindlich erklären,                 normen des Tarifvertrages im öffentlichen Inte-\nwenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträ-                 resse geboten erscheint, um die in § 1 genann-\ngen und die Gewährung von Leistungen durch                       ten Gesetzesziele zu erreichen und dabei ins-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014             1357\nbesondere einem Verdrängungswettbewerb                    ziele zu erreichen und dabei insbesondere einem\nüber die Lohnkosten entgegen zu wirken.“                  Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten\n4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                         entgegenzuwirken.\n„Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1                     (2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende\nbis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit                 Anwendung.\nentsprechender Ansprüche einschließlich hierzu                   (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das\nvereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzun-                Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in\ngen.“                                                         den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fal-\n5. In § 6 wird jeweils nach der Angabe „§ 4“ die An-             lenden und den möglicherweise von ihr betroffe-\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                    nen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Ar-\nbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                  sowie allen am Ausgang des Verfahrens interes-\na) Der Überschrift werden die Wörter „für die Fälle           sierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeit-\ndes § 4 Absatz 1“ angefügt.                               geber und paritätisch besetzten Kommissionen,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-\nbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitge-\n„(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien\nber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stel-\neines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1\nlungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem\nsowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium\nTag der Bekanntmachung des Entwurfs der\nfür Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-\nRechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellung-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates be-\nnahme umfasst insbesondere auch die Frage, in-\nstimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarif-\nwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des\nvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich\nTarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten\nfallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeit-\nGesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere\ngeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-\neinem Verdrängungswettbewerb über die Lohn-\nnen Anwendung finden, wenn dies im öffent-\nkosten entgegenzuwirken.\nlichen Interesse geboten erscheint, um die in\n§ 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen.“                   (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird\nnach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Aus-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Tarifverträ-\nschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifver-\nge“ die Wörter „und paritätisch besetzten Kom-\ntragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen\nmissionen, die auf der Grundlage kirchlichen\nmindestens vier Ausschussmitglieder für den An-\nRechts Arbeitsbedingungen für den Bereich\ntrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von\nkirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im\nzwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine\nGeltungsbereich der Rechtsverordnung festle-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wer-\ngen,“ eingefügt.\nden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        von der Bundesregierung erlassen werden.“\n„Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1        8.   § 8 wird wie folgt geändert:\nerstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt,          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 bis 6“\nder Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1\ndurch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1\ndes Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss)\nsowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt und\nbefasst.“\nnach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder\nbb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das                       § 7a“ eingefügt.\nWort „zwei“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7“ die\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 bis 3“                    Angabe „oder § 7a“ eingefügt.\ndurch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1\nbis 8“ ersetzt.                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n7.  Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                              „(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen\nTarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie\n„§ 7a                                  §§ 5 und 6 Absatz 2, der durch Allgemeinver-\nRechtsverordnung                               bindlicherklärung sowie einen Tarifvertrag nach\nfür die Fälle des § 4 Absatz 2                       §§ 4 bis 6, der durch Rechtsverordnung nach\n(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines                  § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Ar-\nTarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 sowie                    beitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitneh-\n§§ 5 und 6 Absatz 1 kann das Bundesministerium                    merinnen erstreckt wird, auch dann einzuhal-\nfür Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung                    ten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgeset-\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                        zes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung\ndass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf                   nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen\nalle unter seinen Geltungsbereich fallenden und                   anderen Tarifvertrag gebunden ist.“\nnicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Ar-                 c) In Absatz 3 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1\nbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung                        bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1\nfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse gebo-                 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt,\nten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzes-                  nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“","1358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\nund nach dem Wort „leisten“ die Wörter „; dies                und Soziales ohne Zustimmung des Bundes-\ngilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers               rates bestimmen, wie die Verpflichtung des\nnicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses                Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm\nTarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung                   beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\nfällt“ eingefügt.                                             rinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnun-\n8a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzicht“ die                 gen aufzubewahren, vereinfacht oder abge-\nWörter „auf den entstandenen Anspruch“ und                        wandelt werden kann, sofern Besonderheiten\nnach dem Wort „zulässig“ die Wörter „; im Übrigen                 der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistun-\nist ein Verzicht ausgeschlossen“ eingefügt.                       gen oder Besonderheiten der Branche dies er-\nfordern.“\n9.  Dem § 12 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffent-\nlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich.“           a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzämter“ durch\ndie Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“\n10. In § 16 werden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter                   ersetzt.\n„, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeits-\nbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-                b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nziehen,“ eingefügt.                                      14. § 22 wird aufgehoben.\n11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den           15. § 23 wird wie folgt geändert:\n§§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nund § 6 Absatz 2“ ersetzt und nach der Angabe                     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, jeweils in\n„§ 7“ die Wörter „oder § 7a, soweit sie Arbeitsbe-                     Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den\ndingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor-                          §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertrags-\nschreibt,“ eingefügt.                                                  gesetzes für allgemeinverbindlich erklärt\noder durch Rechtsverordnung nach § 7\n12. § 19 wird wie folgt geändert:                                          Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             und jeweils nach dem Wort „nicht“ die Wör-\nter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt.\n„Soweit die Rechtsnormen eines für all-\ngemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach               bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1                         „nicht“ die Wörter „, nicht richtig oder nicht\nbis 3 und § 6 Absatz 2 oder einer entsprechen-                     rechtzeitig“ eingefügt.\nden Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a über                  cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ndie Zahlung eines Mindestentgelts oder die\nEinziehung von Beiträgen und die Gewährung                         „8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in\nvon Leistungen im Zusammenhang mit Ur-                                 Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeich-\nlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis                              nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nAnwendung finden, ist der Arbeitgeber ver-                             dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder\npflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen                        nicht oder nicht mindestens zwei Jahre\nArbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-                          aufbewahrt oder“.\nrinnen spätestens bis zum Ablauf des siebten              b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nauf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Ka-                 Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarif-\nlendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeich-                 vertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des\nnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab                     Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich\ndem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeit-                   erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7\npunkt aufzubewahren.“                                         Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen und je-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                      weils nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder\n§§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter                 nicht rechtzeitig“ eingefügt.\n„§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbis 3 und § 6 Absatz 2“ und die Wörter „einer                 aa) Die Sätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nRechtsverordnung nach § 7“ durch die Wörter\n„einer entsprechenden Rechtsverordnung nach                   bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter\n§ 7 oder § 7a“ ersetzt.                                            „unmittelbaren Körperschaften und Anstal-\nten“ durch die Wörter „bundesunmittelba-\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                           ren juristischen Personen“ ersetzt und nach\n„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und                       dem Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nSoziales kann durch Rechtsverordnung ohne                          setz“ die Wörter „des Bundes“ eingefügt.\nZustimmung des Bundesrates die Verpflichtun-         16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\ngen des Arbeitgebers oder eines Entleihers\nnach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsicht-                                       „§ 24a\nlich einzelner Branchen oder Gruppen von                                     Übergangsregelung\nArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein-                     In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. De-\nschränken.                                                zember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen                 Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz\nkann durch Rechtsverordnung im Einverneh-                 vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                  des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014              1359\nerforderlich ist, um in der betreffenden Branche           werbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen\neine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus             die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.“\nan die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu be-          2. Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwirken und dabei faire und funktionierende Wett-\nbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversi-             „Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statisti-\ncherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksich-           schen Ämtern des Bundes und der Länder auch\ntigen.“                                                    übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Ver-\ndienststatistikgesetzes erforderlich sind.“\nArtikel 7\nArtikel 9\nÄnderung des                                                  Änderung des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-                Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                   Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46       der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)             S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) ge-\n1. § 3a wird wie folgt geändert:                              ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „diffe-         1. In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114\nrenzieren“ die Wörter „und auch Regelungen zur            folgende Angabe eingefügt:\nFälligkeit entsprechender Ansprüche einschließ-           „§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-\nlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren                        gige selbständige Tätigkeit“.\nVoraussetzungen umfassen“ eingefügt.\n2. Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“             fügt:\ndie Wörter „, wenn dies im öffentlichen Interesse\n„(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der\ngeboten erscheint,“ eingefügt.\nLänder dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.                           ben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzel-\n2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        fall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur\nErhebung statistischer Daten erforderlich ist.“\na) In Nummer 7b werden nach dem Wort „nicht“ die\nWörter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt.             3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:\n„§ 115\nb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nGeringfügige Beschäftigung\n„17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung\nund geringfügige selbständige Tätigkeit\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht        Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezem-\nmindestens zwei Jahre aufbewahrt oder“.             ber 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maß-\ngabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalen-\n3. In § 17c Absatz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich-            derjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits-\nnen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des                tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder\nsiebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden             im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass\nKalendertages“ und vor dem Wort „aufzubewahren“               die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und\ndie Wörter „beginnend ab dem für die Aufzeichnung             ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“\nmaßgeblichen Zeitpunkt“ eingefügt.\n4. § 18 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 10\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                     Änderung des\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Finanzämter“ durch                    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ndie Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“ er-           § 75 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nsetzt.                                                 buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\n5. § 18a wird aufgehoben.                                     schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-\nArtikel 8                            tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozial-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        leistungsbereich“ die Wörter „oder der wissen-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              schaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                eingefügt.\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des         2. In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert            Forschung oder Planung auf andere Weise zu errei-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             chen“ gestrichen.\n1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            3. Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie              „Angaben über den Familien- und Vornamen, die An-\nZeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Er-              schrift, die Telefonnummer sowie die für die Einlei-","1360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014\ntung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor-           durch die Wörter „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ er-\nderlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können          setzt.\nfür Befragungen auch ohne Einwilligungen übermit-\ntelt werden.“                                                                      Artikel 13\nArtikel 11                                                    Änderung der\nBeitragsverfahrensverordnung\nÄnderung der\nGewerbeordnung                                 In § 8 Absatz 2 Nummer 13 der Beitragsverfahrens-\nverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-\n§ 150a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der            letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2014\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden nach\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-      dem Wort „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wör-\nzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden         ter „und nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes“\nist, wird wie folgt geändert:                                  eingefügt.\n1. In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern\n„§ 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-                                    Artikel 14\nzes,“ die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindest-\nlohngesetzes“ eingefügt und die Wörter „, § 18                          Aufhebung bisherigen Rechts\nAbs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengeset-              Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im\nzes“ gestrichen.                                           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2,\n2. In Nummer 4 werden nach Wörtern „§ 21 Abs. 1 des            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Wörter             Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April\n„§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes“ ein-         2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird aufge-\ngefügt und die Wörter „§ 18 Abs. 1 und 2 des Min-          hoben.\ndestarbeitsbedingungengesetzes“ gestrichen.\nArtikel 15\nArtikel 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nVergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit\nin Kraft.\nIn § 23 Absatz 3 der Vergabeverordnung Verteidi-\ngung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509),          (2) Artikel 1 § 24 und Artikel 6 Nummer 16 treten mit\ndie durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013             Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.\n(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden die Wör-            (3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des\nter „§ 16 des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes“                31. Dezember 2018 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}