{"id":"bgbl1-2014-38-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":38,"date":"2014-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz  LVRG)","law_date":"2014-08-01T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014\nGesetz\nzur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte\n(Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)\nVom 1. August 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    (2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften be-\nsen:                                                               stimmt der Vorstand mit Zustimmung des Auf-\nInhaltsübersicht                            sichtsrats die Beträge, die für die Überschussbetei-\nArtikel   1  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes           ligung der Versicherten zurückzustellen sind.\nArtikel   2  Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes            Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines\nArtikel   3  Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung        Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen\nArtikel   4  Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung          sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt\nArtikel   5  Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstel-          werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanz-\nlungsverordnung                                       gewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens\nArtikel 6    Änderung der Mindestzuführungsverordnung              4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann.\nArtikel 7    Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung           Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden,\nArtikel 8    Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Ver-       soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach\nordnung (Leben)                                       Absatz 4 überschreitet.\nArtikel 9    Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung         (3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt\nArtikel 10   Inkrafttreten                                         vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festver-\nzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäf-\nArtikel 1                             ten sind bei der Beteiligung der Versicherungsneh-\nÄnderung des                            mer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                       Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu be-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                 rücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungs-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                           bedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des              garantie gemäß Absatz 4 überschreiten.\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert                 (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versiche-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               rungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, de-\nren maßgeblicher Rechnungszins über dem maß-\na) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-\ngeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der\ngabe eingefügt:\nErmittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins)\n„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan“.                      liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungs-\nb) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst:                vertrags ist die versicherungsmathematisch unter\nBerücksichtigung des Bezugszinses bewertete\n„§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan;\nZinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags,\nfinanzieller Sanierungsplan“.\nvermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbe-\n2. § 55b Satz 1 wird wie folgt geändert:                          kassen können den Sicherungsbedarf aus den Ver-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           sicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmi-\ngung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichen-\n„1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende\nden Verfahren berechnen.\ndes laufenden Geschäftsjahres oder zukünf-\ntiger Geschäftsjahre, bei Lebensversiche-               (5) Für Lebensversicherungsunternehmen, die\nrungsunternehmen unter Angabe der für zu-            nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden\nkünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten         der Länder unterliegen, kann das Bundesministe-\noder erwarteten Überschussbeteiligung;“.             rium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere\nEinzelheiten festlegen bezüglich\nb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach\ndem Wort „Geschäftsjahres“ die Wörter „oder              1. der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzube-\nzukünftiger Geschäftsjahre“ angefügt.                        ziehenden festverzinslichen Anlagen und Zins-\n3. § 56a wird wie folgt gefasst:                                      absicherungsgeschäfte,\n„§ 56a                            2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zins-\nswapsatzes gemäß Absatz 4 Satz 1 und\nÜberschussbeteiligung\n3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzver-\n(1) Die für die Überschussbeteiligung der Ver-\npflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß\nsicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den\nAbsatz 4 Satz 2.\nVersicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in\nder Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrück-             Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\nerstattung einzustellen.                                      auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014             1331\nverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen                     sind. Die Versicherungsunternehmen müssen\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.“                            der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschrän-\n4. § 64a Absatz 7 wird wie folgt geändert:                           kungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entspre-\nchenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren\na) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende                       Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsrats-\nWörter angefügt:                                             mitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertrag-\n„Unternehmen, die langfristige Garantien geben,              liche Vereinbarungen über die Gewährung einer\nmüssen als Teil der Risikostrategie auch die                 variablen Vergütung einer Anordnung, Unter-\nlangfristige Risikotragfähigkeit des Unterneh-               sagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2\nmens darstellen;“.                                           entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte\nb) In Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter                      hergeleitet werden.“\n„wie die Risiken gesteuert wurden und inwie-              b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „für die\nweit die für die Risiken gesetzten Limite ausge-             nahe Zukunft“ gestrichen, werden in Satz 5 die\nlastet sind“ durch die Wörter „wie die Risiken               Wörter „in naher Zukunft“ durch das Wort „dauer-\ngesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken              haft“ ersetzt und wird nach Satz 6 folgender Satz\ngesetzten Limite ausgelastet sind und wie die                angefügt:\nRisikotragfähigkeit bewertet wird“ ersetzt.\n5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:                        „Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann\ndie Aufsichtsbehörde auch\n„§ 64d\n1. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die\nAllgemeiner Sanierungsplan\nAusschüttung von Gewinnen untersagen oder\n(1) Versicherungsunternehmen haben auf Ver-                       beschränken;\nlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan\n(allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der all-               2. Maßnahmen untersagen oder beschränken,\ngemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschrei-                       die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag aus-\nben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens                         zugleichen oder einen Bilanzgewinn auszu-\nführen können, und darlegen, mit welchen Maßnah-                      weisen.“\nmen diesen begegnet werden soll.\n8. In § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem\n(2) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der            Wort „Geschäftsleitern“ das Wort „oder“ durch ein\nAufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder                Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Per-\nunterliegen, kann das Bundesministerium der Finan-             sonen“ die Wörter „oder den Beschäftigten der Ver-\nzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmun-                   sicherungsunternehmen“ eingefügt.\ngen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen.\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung                9. In § 89a werden die Wörter „§ 81b Abs. 1 Satz 2,\nauf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-             Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,“\nlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Ver-                durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a\nsicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem                Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5\nErlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die               und 7“ ersetzt.\nRechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-\n10. In § 113 Absatz 3 werden die Wörter „§ 56b Ab-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nsatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 56a Absatz 3\n6. In § 81 Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern                und 4“ ersetzt.\n„auf die Solvabilität“ die Wörter „sowie die langfris-\ntige Risikotragfähigkeit“ eingefügt.                      11. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:\n7. § 81b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                           „Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3\nNummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4\n„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absat-             und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte\nzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass            Pensionskassen, die mit Genehmigung der Auf-\ndas Versicherungsunternehmen den Jahresge-                sichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2\nsamtbetrag, den es für die variable Vergütung             Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von\naller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht            § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abwei-\n(Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf             chende Bestimmungen getroffen haben, findet\neinen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses             § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte\nbeschränkt oder vollständig streicht. Unter den           Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des\nVoraussetzungen des Absatzes 1 soll die Auf-              § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-\nsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler             tragsgesetzes von § 153 des Versicherungsver-\nVergütungsbestandteile untersagen oder auf                tragsgesetzes abweichende Bestimmungen getrof-\neinen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses             fen haben, können mit Genehmigung der Aufsichts-\nbeschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für           behörde den Sicherungsbedarf aus den Versiche-\nvariable Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-         rungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Ab-\nvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch              satz 4 nach einem abweichenden Verfahren berech-\nVereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über             nen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.“\ndie Anwendung der tarifvertraglichen Regelun-\ngen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer      12. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe\nBetriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart              „§ 80“ die Angabe „§ 64d,“ eingefügt.","1332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014\n13. Nach § 123g wird folgender § 123h angefügt:              3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 123h                                 „(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handels-\ngesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu er-\nÜbergangsvorschrift\nwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite\nzum Lebensversicherungsreformgesetz\ndas über einen Referenzzeitraum von zehn Kalender-\n§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab           jahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-\ndem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erst-             Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für\nmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014              die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“                      auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahres-\nmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank\nArtikel 2                              gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung\nÄnderung des                              veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-\nVersicherungsvertragsgesetzes                      Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn\nJahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November             Monatsendstände der ersten neun Monate heranzu-\n2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des         ziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jah-\nGesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)               resmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt.“\n1. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und                                 Artikel 5\nfür Verbraucherschutz“ eingefügt und die Wörter                             Änderung der\n„im Benehmen mit dem Bundesministerium für              Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“         Die     Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-\ngestrichen.                                           nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die\nb) In Nummer 2 und Nummer 3 werden jeweils nach          zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März\nden Wörtern „Abschluss- und Vertriebskosten“          2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie\ndie Wörter „und die Verwaltungskosten“ einge-         folgt geändert:\nfügt.                                                 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „1,75 Prozent“\n2. In § 153 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kapitalaus-          durch die Angabe „1,25 Prozent“ ersetzt.\nstattung“ durch die Wörter „Sicherstellung der dau-      2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Ver-\n„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbin-\nsicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1\ndung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs\nund 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1\nerforderlichen Berechnung der zu erwartenden Er-\nund 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über\neinen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren er-\nArtikel 3\nrechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswap-\nÄnderung der                              sätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Er-\nRückstellungsabzinsungsverordnung                     rechnung des arithmetischen Mittels sind die auf\nIn § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom             zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmit-\n18. November 2009 (BGBl. I S. 3790) werden nach dem             telwerte aus den von der Deutschen Bundesbank\nWort „monatlich“ die Wörter „die Null-Kupon-Euro-               gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung\nZinsswapsätze und“ eingefügt.                                   veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-\nEuro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn\nArtikel 4                              Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die\nMonatsendstände der ersten neun Monate heranzu-\nÄnderung der                              ziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jah-\nDeckungsrückstellungsverordnung                      resmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13,\nDie Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai               3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt.“\n1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert                                Artikel 6\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Änderung der\n1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „1,75 vom Hun-                       Mindestzuführungsverordnung\ndert“ durch die Wörter „1,25 vom Hundert“ ersetzt.          Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40“ durch die     1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „25“ ersetzt.                                                              „§ 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                            Geltungsbereich\n„(4) Der von einem Versicherungsunternehmen              (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversiche-\nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwen-            rungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pen-\ndete Zillmersatz für die Berechnung der De-              sionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4\nckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit         des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind\ndes Vertrages.“                                          und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014              1333\nnach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 29. März\nVersicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Ver-                 2006, BGBl. I S. 622“ gestrichen.\nsicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestim-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nmungen getroffen haben. Für Sterbekassen und ge-\nfügt:\nmäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht                 „(1a) Bei Pensionskassen, die abweichend von\nmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maß-                   § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ngabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versiche-                   zes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversiche-\nrungsvertragsgesetzes von § 153 des Versiche-                    rungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Be-\nrungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen                   rechnung der anzurechnenden Kapitalerträge ge-\ngetroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11              mäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Er-\nnicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen               träge und der Aufwendungen aus den gesamten\ndie §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit               Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde den Siche-                      Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichter-\nrungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit                   stattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversi-\nZinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versiche-                  cherung für Rechnung und Risiko der Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden                   rungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Auf-\nVerfahren berechnen.                                             wendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu\n(2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen,             vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem\ndie der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der                 übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge\nLänder unterliegen.“                                             sind in dem nach § 17 der Versicherungsbericht-\nerstattungs-Verordnung zu erstellenden versiche-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                      rungsmathematischen Gutachten herzuleiten.“\n„§ 2                                c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(Betrag in\nBegriffsbestimmungen                            Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teil-\nbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet\nVerordnung)“ durch die Wörter „(Betrag in Form-\n1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die                  blatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T)\nRückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß                der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung\n§ 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-              ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche-\nzes;                                                         rungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven\n2. Altbestand:                                                   Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung)“\nund die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit                    Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichter-\nAusnahme der Pensionskassen die in § 11c                  stattungs-Verordnung)“ durch die Wörter „(Betrag\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Ar-             in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der\ntikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur              Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)“ er-\nDurchführung versicherungsrechtlicher Richt-              setzt.\nlinien des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versi-            d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncherungsverträge. Soweit Lebensversiche-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(berechnet aus\nrungsunternehmen die nach dem 31. Dezem-\ndem Saldo der Beträge in Formblatt 100\nber 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abge-\nSeite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11\nschlossenen Versicherungsverträge, bei denen\nSpalte 03 der Versicherungsberichterstat-\nbei unverändertem Verfahren der Risikoein-\ntungs-Verordnung)“ durch die Wörter „(be-\nschätzung die Prämien und Leistungen mit de-\nrechnet aus dem Saldo der Beträge in Form-\nnen der in Satz 1 genannten Versicherungsver-\nblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und\nträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis\nSeite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versiche-\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem\nrungsberichterstattungs-Verordnung)“ ersetzt.\nAltbestand gemeinsam abgerechnet haben,\ngelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndieser Verordnung;\n„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht ein-\nb) bei Pensionskassen alle Lebensversiche-                        gezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100\nrungsverträge, denen ein genehmigter Ge-                       Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungs-\nschäftsplan zugrunde liegt;                                    berichterstattungs-Verordnung) nicht zu be-\n3. Neubestand:                                                        rücksichtigen.“\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit                    cc) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nAusnahme der Pensionskassen die nicht unter                    Komma ersetzt und werden die Wörter „wo-\nNummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensver-                      bei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche-\nsicherungsverträge;                                            rungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver\nTeil der Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nb) bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2                    tung bei den versicherungstechnischen Brut-\nBuchstabe b fallenden Lebensversicherungs-                     to-Rückstellungen für das selbst abgeschlos-\nverträge.“                                                     sene Lebensversicherungsgeschäft einzube-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ziehen ist.“ angefügt.","1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            nerisch negativer Betrag für die Mindestzufüh-\n„(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die               rung zum kollektiven Teil der Rückstellung für\nauf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche-                 Beitragsrückerstattung, wird er durch Null er-\nrungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven                setzt.“\nTeil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung          e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nentfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz            aa) In Satz 1 wird die Angabe „75 vom Hundert“\nder Erträge und der Aufwendungen aus den ge-                     durch die Angabe „90 Prozent“ ersetzt.\nsamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200\nSeite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsbe-              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“\nrichterstattungs-Verordnung), ohne die der Le-                   die Wörter „in Absatz 1“ eingefügt.\nbensversicherung für Rechnung und Risiko der                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nVersicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge                        „Ergeben sich rechnerisch negative Beträge\nund Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis                      für die Mindestzuführung zur Rückstellung\ndes arithmetischen Mittels des kollektiven Teils                 für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung an                   vom Risikoergebnis, werden diese durch Null\nden letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzu-                 ersetzt.“\nrechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4.“\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndie Wörter „in Absatz 1“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\naa) Die Wörter „des Neubestands“ werden je-\n„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge\nweils gestrichen.\nfür die Mindestzuführung zur Rückstellung\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                      für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\ncc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:                 vom übrigen Ergebnis, werden diese durch\nNull ersetzt.“\n„Alt- und Neubestand werden dabei getrennt\nbetrachtet.“                                         g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            aa) Die Wörter „gemäß den Absätzen 3 bis 5“\nwerden durch die Wörter „gemäß den Absät-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die An-\nzen 3, 4 und 5“ ersetzt.\ngabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Ergibt sich rechnerisch eine negative Min-\n„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge\ndestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nfür die Mindestzuführung zur Rückstellung\nrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.“\nfür Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\nvon den Kapitalerträgen, werden diese durch          h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nNull ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 an-            aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach den\nzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen                 Absätzen 3 bis 6“ die Wörter „für diese Ver-\nals die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die                    sicherungsverträge, getrennt für Alt- und\nanteilig auf die überschussberechtigten Versi-              Neubestand“ eingefügt.\ncherungsverträge entfallenden Zinsen auf die\nPensionsrückstellungen.“                                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                „Ergibt sich rechnerisch eine negative Min-\ndestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\n„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung                   rückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.“\nzur Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nin Abhängigkeit von den Kapitalerträgen           5. § 5 wird wie folgt geändert:\n100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurech-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnenden Kapitalerträge abzüglich der rech-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „insoweit redu-\nnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf                   ziert werden, als der hierfür erforderliche\ndie überschussberechtigten Versicherungs-                   Betrag den folgenden, als Formel dargestell-\nverträge entfallenden Zinsen auf die Pensions-              ten Saldo übersteigt“ ersetzt durch die Wörter\nrückstellungen.“                                            „bis auf den folgenden, als Formel dargestell-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                    ten Betrag reduziert werden“, und die Angabe\nfügt:                                                            „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE“\n„(3a) Die Mindestzuführung zu einem gemäß                     durch die Angabe „aKE – Rz – Sv + RE + üE“\n§ 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-                  ersetzt.\nzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung             bb) In Satz 2 werden die Wörter „aKE = die anzu-\nfür Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent                    rechnenden Kapitalerträge“ durch die Wörter\nder nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapital-                    „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge\nerträge abzüglich der rechnerisch negativen Be-                  nach § 3 Absatz 1, 1a und 5“ und die Wörter\nträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach                   „mKE = die Mindestzuführung in Abhängig-\nAbsatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und                 keit von den Kapitalerträgen gemäß § 4\nden Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rech-                 Abs. 3“ durch die Wörter „Sv = der zur De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014                 1335\nckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche                                     §8\nBetrag“ ersetzt.                                                   Methode zur Bewertung der\ncc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:        Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags\nZu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7\n„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis          ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den\nsind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie          nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen\nnegativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein ne-        Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins\ngativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen.“      kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins,\nist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\ngefasst:                                                 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils\ndas Minimum aus dem für das jeweilige Jahr\n„Soweit der Betrag, um den die Mindestzufüh-                 maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugs-\nrung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neu-               zins und\nbestand oder einem kollektiven Teil der Rückstel-\n2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der\nlung für Beitragsrückerstattung ganz oder teil-\njeweils maßgebliche Rechnungszins\nweise zugeordnet werden kann, verringert sich\ndie Mindestzuführung für den Alt- oder Neube-            zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Be-\nstand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung         rechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der De-\nfür Beitragsrückerstattung um den zugeordneten           ckungsrückstellung anzuwenden.\nTeilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zu-\ngeordnet werden kann, verringert sich die Min-                                       §9\ndestzuführung für den Alt- und Neubestand und                       Höchstbetrag des ungebundenen\nzum kollektiven Teil der Rückstellung für Bei-             Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\ntragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen\nDie Summe aus dem ungebundenen Teil der\nAnteil an der gesamten Mindestzuführung.“\nRückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne\n6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6               des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der\nbis 12 ersetzt:                                              Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-\nordnung und einem etwaigen bereits über das Fol-\n„§ 6                               gejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für\nBeitragsrückerstattung darf nicht höher sein als fol-\nFestverzinsliche Anlagen                     gender als Formel dargestellter Betrag:\nund Zinsabsicherungsgeschäfte\n0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}.\n(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsiche-         Dabei sind:\nrungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsauf-\nSP =      der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapital-\nsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß\nausstattungs-Verordnung,\nden Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des\nFormblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rech-             FR =      der festgelegte Teil der Rückstellung für Bei-\nnungslegungsverordnung.                                                tragsrückerstattung im Sinne des § 28\nAbsatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d\n(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktiv-                             der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-\nposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungs-                     legungsverordnung, soweit er auf die Aus-\nunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden                         schüttung deklarierter Überschussanteile im\ndiejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsab-                       Folgejahr entfällt,\nsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer\nDG =      der im Folgejahr auf Grund der deklarierten\nAufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthalte-\nÜberschussbeteiligung zu erwartende Betrag\nnen Einzelpositionen entsprechend der Berichter-\nder Direktgutschrift (Summe der Beträge in\nstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermö-\nFormblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zei-\ngensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalan-\nle 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versiche-\nlagen zuzuordnen wären.\nrungsberichterstattungs-Verordnung),\nDNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen\n§7\nder Kapitalanlagen der letzten drei Ge-\nMaßgeblicher Euro-Zinsswapsatz                              schäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das\nNettoergebnis aus Kapitalanlagen (Form-\nBei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus                        blatt 3 der Versicherungsunternehmens-\nden Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß                      Rechnungslegungsverordnung, Ertragspos-\n§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als                       ten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, je-\nmaßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deut-                       doch ohne die auf die Kapitalanlagen für\nschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsab-                        Rechnung und Risiko von Inhabern von\nzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-                         Lebensversicherungspolicen entfallenden\nEuro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jah-                     Beträge), bezogen auf den mittleren Kapital-\nren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen,                       anlagenbestand des abgelaufenen Ge-\nder dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsre-                     schäftsjahres (Formblatt 1 der Versiche-\nserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4                      rungsunternehmens-Rechnungslegungsver-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes).                                   ordnung, arithmetisches Mittel des Aktiv-","1336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014\npostens C am Bilanzstichtag des Ge-                           jahres in der dort vorgeschriebenen Form elektro-\nschäftsjahres und des Vorjahres).                             nisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in\ndeutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte\n§ 10                                      sind unzulässig.\nAnzeigepflicht                                     (2) Die Versicherungsnehmer sind in der Informa-\ntion nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informa-\nWird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils\ntionspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß\nunter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.\n§ 9 überschritten, hat das Versicherungsunterneh-\nmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresab-\nschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unter-                                                       § 12\nrichten.                                                                                      Übergangsvorschrift\nFür Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014\n§ 11                                      begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung\nVeröffentlichungspflicht                              der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008\n(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-                           (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind\nnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage                         erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 begin-\nzu dieser Verordnung genannten Informationen spä-                        nende Geschäftsjahre anzuwenden.“\ntestens neun Monate nach Schluss des Geschäfts-                       7. Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 11)\nAngaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …\nErträge*:\nKapitalerträge                                                       … Euro\nRisikoergebnis                                                       … Euro\nübriges Ergebnis                                                     … Euro\nSumme                                                                … Euro\nAufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:\nRechnungszins                                                        … Euro\nDirektgutschrift                                                     … Euro\nZuführung zur RfB                                                    … Euro\nSumme                                                                … Euro\n* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im\nSinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende\nErtragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.“\nArtikel 7                                               verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pen-\nsionsrückstellungen.“\nÄnderung der\nPF-Mindestzuführungsverordnung                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nDie PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. De-                                    „Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur\nzember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 der                               Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Ab-\nVerordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geän-                                  hängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Pro-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            zent der nach § 1 anzurechnenden Kapitaler-\nträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      ohne die anteilig auf die überschussberechtig-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                               ten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zin-\nsen auf die Pensionsrückstellungen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die An-\n„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge                               gabe „90“ ersetzt.\nfür die Mindestzuführung zur Rückstellung\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nfür Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\nvon den Kapitalerträgen, werden diese durch                              „Ergeben sich rechnerisch negative Beträge\nNull ersetzt, wenn die nach § 1 anzurechnen-                             für die Mindestzuführung zur Rückstellung\nden Kapitalerträge höher ausfallen als die                               für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\nrechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig                                vom Risikoergebnis, werden diese durch Null\nauf die überschussberechtigten Versorgungs-                              ersetzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014                   1337\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 S. 1172), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für             24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\ndie Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-             ist, wird die Angabe „§ 56a Satz 5“ durch die Angabe\ntragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen            „§ 56b Absatz 1“ ersetzt.\nErgebnis, werden diese durch Null ersetzt.“\nArtikel 9\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der\n„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzu-                    VVG-Informationspflichtenverordnung\nführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-\ntung, wird diese durch Null ersetzt.“                         Die       VVG-Informationspflichtenverordnung      vom\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt ge-\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert            1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden, als der hierfür erforderliche Betrag den\nfolgenden, als Formel dargestellten Saldo über-                a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen\nsteigt“ durch die Wörter „bis auf den folgenden,                   einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten\nals Formel dargestellten Betrag reduziert werden“                  Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als An-\nund wird die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25                       teil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen\n× RE + 0,5 × üE“ durch die Angabe „aKE – Rz                        Laufzeit auszuweisen;“ angefügt.\n– Sv + RE + üE“ ersetzt.                                       b) Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch ein\nb) In Satz 2 werden die Wörter „mKE = die Mindest-                    Semikolon ersetzt.\nzuführung in Abhängigkeit von den Kapitaler-                   c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nträgen gemäß § 2 Absatz 2“ durch die Wörter                        „9. bei Lebensversicherungsverträgen, die Ver-\n„Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs                          sicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei\nerforderliche Betrag“ ersetzt.                                          dem der Eintritt der Verpflichtung des Ver-\nc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                          sicherers gewiss ist, die Minderung der Wert-\n„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis                             entwicklung durch Kosten in Prozentpunkten\nsind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie nega-                       (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszah-\ntiv sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Be-                     lungsphase.“\ntrag, ist er durch Null zu ersetzen.“                      2. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bei\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                        den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalku-\nlierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als\n„§ 4                                   Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen\nÜbergangsvorschrift                             Laufzeit auszuweisen;“ angefügt.\nFür Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014             3. In § 4 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Ab-\nbegonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung                schluss- und Vertriebskosten“ die Wörter „und die\nder PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni                    Verwaltungskosten“ eingefügt.\n2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden.“\nArtikel 10\nArtikel 8                                                       Inkrafttreten\nÄnderung der                                  Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und\nSicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)                  Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Ja-\nIn § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sicherungsfonds-Finan-              nuar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag\nzierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I             nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. August 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}