{"id":"bgbl1-2014-37-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":37,"date":"2014-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_37.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung  AnlRegV)","law_date":"2014-08-01T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\nVerordnung\nüber ein Register für Anlagen zur Erzeugung\nvon Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas\n(Anlagenregisterverordnung – AnlRegV)\nVom 1. August 2014\nAuf Grund des § 93 des Erneuerbare-Energien-Ge-          auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeug-\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet        ten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Satz 1 ist\nnicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz\nAbschnitt 1                            angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte\nAllgemeine Bestimmungen                          Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller\nWeitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden\n§1                              kann.\nAnlagenregister; Datenschutz                      (2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben\nübermitteln:\nDie Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das\nAnlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-            1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Die Bun-           und ihre E-Mail-Adresse,\ndesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem            2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen\nBetrieb die erforderlichen technischen und organisato-           der Anlage,\nrischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\nschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9            3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu\ndes Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu                  einem Anlagenpark und dessen Namen,\n§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fas-          4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,\nsung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003\n5. die installierte Leistung der Anlage,\n(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert wor-           6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten\nden ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen            Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung\nStandards und Empfehlungen des Bundesamtes für                   Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der An-\nSicherheit in der Informationstechnik zu treffen.                sprüche nach § 19 oder § 52 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,\n§2                                7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom\nBegriffsbestimmungen                            vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage\nverbraucht und dabei nicht durch das Netz durch-\n1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1                geleitet werden soll,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungs-\nbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Frei-          8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,\nflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat        9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe\nder Europäischen Union errichtet worden sind, sind           der Genehmigung oder Zulassung, mit der die An-\nnach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages               lage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,\noder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens\nnach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Er-         10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponie-\nneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne die-            gas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geother-\nser Verordnung,                                              mie die Angabe,\n2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine Anlage, de-              a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in die-\nren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bun-                 sem Fall ist auch die installierte thermische Leis-\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                 tung der Anlage anzugeben und\nBekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                     b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor\nS. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  dem 1. August 2014 andere Energieträger als\n2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist,             ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas,\noder einer Zulassung nach einer anderen Bestim-                 Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung\nmung des Bundesrechts bedarf.                                   eingesetzt worden sind, einschließlich der An-\ngabe dieses Energieträgers und des Inbetrieb-\nAbschnitt 2                                    nahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli\nRegistrierungspflicht                                 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,\n11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeu-\n§3                                   gung eingesetzt wird, die Angabe\nRegistrierung von Anlagen                         a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige\n(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem                Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse\n31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maß-                 eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und\ngabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. Satz 1 ist            Biomethan zu differenzieren und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014                   1321\nb) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere                 16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der\nEnergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt                     Anlage sowie dessen Spannungsebene.\nwerden,\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb\n12. bei Windenergieanlagen                                          von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage\na) die Nabenhöhe,                                              übermittelt werden. Bei Anlagen zur Erzeugung von\nStrom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Bio-\nb) den Rotordurchmesser,                                       masse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerba-\nc) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,             ren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen\nd) die Standortgüte, wenn es sich um eine Wind-                Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der\nenergieanlage an Land handelt; zu diesem                   Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneu-\nZweck sind, sofern vorhanden, die folgenden                erbaren Energien oder Grubengas im Generator maß-\nAngaben eines Gutachtens zu übermitteln, das               geblich.\nden Anforderungen der Technischen Richtlinien\nfür Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. –                                        §4\nFördergesellschaft Windenergie und andere Er-\nRegistrierung von\nneuerbare Energien1 in der zum Zeitpunkt der\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen\nErstellung des Gutachtens geltenden Fassung\nentspricht und von einer nach diesen Richtlinien              (1) Anlagenbetreiber müssen für genehmigungsbe-\nberechtigten Institution erstellt worden ist:              dürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 geneh-\naa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Naben-            migt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage\nhöhe in Meter pro Sekunde,                            bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren\nzu lassen, die Genehmigung spätestens drei Wochen\nbb) Formparameter und Skalenparameter der                  nach deren Bekanntgabe registrieren lassen.\nWeibull-Verteilung der Windverhältnisse auf\nNabenhöhe und                                            (2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben zu\nder genehmigten Anlage nach § 3 Absatz 2 mit Aus-\ncc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags\nnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9\nzum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum\nund Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behör-\nErneuerbare-Energien-Gesetz,\nde, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmi-\ne) die Angabe, ob es sich um eine Windenergiean-               gung, die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung\nlage an Land handelt, die eine bestehende                  mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begon-\nWindenergieanlage ersetzt, einschließlich der              nen werden muss sowie den Zeitpunkt der geplanten\nBestätigung, dass die endgültige Stilllegung der           Inbetriebnahme übermitteln.\nersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Ab-\nsatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt              (3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 4 Absatz 2\nworden ist und                                             übermittelte Daten aus dem Anlagenregister löschen,\nwenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmi-\nf) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des                gungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksich-\nStandorts der Windenergieanlage auf See,                   tigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach\n13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer                 § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden\nStrahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine               ist.\nFreiflächenanlage handelt, sowie die von der Frei-\nflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in                                              §5\nHektar,\nÜbermittlung von Änderungen\n14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-\ntungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Ein-             (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist\nspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die               nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach\njeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann                § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Ab-\nvom                                                            satz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln.\na) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es                 (2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der\nsich um eine gemeinsame technische Einrich-                installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung\ntung für mehrere Anlagen an einem Netzver-                 der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der\nknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des                installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung\nErneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder                zu übermitteln.\nb) einem Direktvermarktungsunternehmer oder ei-                   (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen\nner anderen Person, an die der Strom veräußert             anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder\nwird,                                                      § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer\n15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der                Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bun-\nin der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mit-             desrechts bedürfen.\ntels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angebo-\n(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrie-\nten wird, und\nrung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den\n1\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetrei-\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-\nschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger ber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nStraße 45, 10117 Berlin.                                          derlich ist.","1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\n§6                                § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14\nRegistrierung von bestehenden Anlagen                übermitteln. Handelt es sich um eine Anlage, die aus-\nschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der\n(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem           Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffent-\n1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,               lichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zu-\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen,         stimmt.\nwenn sie nach dem 31. Juli 2014\n(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Ab-\n1. die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder ver-     satz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:\nringern,\n1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2\n2. eine Wasserkraftanlage nach § 40 Absatz 2 des Er-              und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstma-\nneuerbare-Energien-Gesetzes ertüchtigen,                      ligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss\n3. für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach             der jeweiligen Maßnahme,\nihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangs-        2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 inner-\nvergütung nach folgenden Bestimmungen in An-                  halb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergü-\nspruch nehmen:                                                tung verlängert worden ist,\na) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-          3. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frü-\nEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Ab-              hestens drei Monate vor der geplanten Inanspruch-\nsatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-             nahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend\nzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung,            von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme\nwenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in             der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der\nBetrieb genommen worden ist, oder                         Anlage erhöht wird,\nb) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c              4. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 inner-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-              halb von drei Wochen nach der endgültigen Still-\ndung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-            legung der Anlage.\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011\n(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngeltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem\n31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012\nAbschnitt 3\nin Betrieb genommen worden ist,\nBe h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n\n4. erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen\n§7\nwollen,\nRegistrierungsverfahren\n5. erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeu-\ngung einsetzen, um eine Förderung nach den Be-               (1) Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt\nstimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in           durch die Bundesnetzagentur. Anlagenbetreiber müs-\nder Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die An-        sen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3\nlage nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 oder 10 und             bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten\nAbsatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes         Formularvorlagen nutzen.\nmaßgeblich ist, oder                                         (2) Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage,\n6. die Anlage endgültig stilllegen.                           wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Num-\nmer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und be-\n§ 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.              stätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese\n(2) Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1       Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind.\nSatz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die            Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den\nAngaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüs-             §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Anga-\nsel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden wei-      ben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6\nteren Angaben übermitteln:                                    Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind.\n1. im Falle der Erhöhung oder Verringerung der instal-           (3) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur\nlierten Leistung: das Datum und den Umfang der Än-        Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern\nderung der installierten Leistung,                        übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2\n2. im Falle der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage:         bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern,\ndie Art der Ertüchtigungsmaßnahme, deren Zulas-           soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Hierzu\nsungspflichtigkeit sowie die Höhe der Steigerung          darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfah-\ndes Leistungsvermögens,                                   ren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit\ndiese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der\n3. im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexi-        Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der\nbilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibili-      ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats ver-\ntätsprämie in Anspruch genommen werden soll und           pflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\ndie Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem                Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1\n31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage er-    Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes\nhöht wird.                                                Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf an-\nIm Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1            gemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Der\nSatz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum             Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten\nder endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüs-           nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Er-\nsel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach        gänzung unverzüglich zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014             1323\n(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststel-          Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011\nlende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die            geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem\nInanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach                  31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlichen Tat-                in Betrieb genommen worden ist,\nsachen.                                                     2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Wind-\n(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten An-        energieanlagen auf See nach § 50 Absatz 2 Satz 2\nlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.                     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen,\ndie vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen\n§8                                 worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der\nErgänzung des Anlagenregisters;                      Ermittlung der Frist\nMitwirkung der Netzbetreiber                       a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-\n(1) Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister               Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Ab-\nvon Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne                   satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\ndes § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung                   zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung,\nvon Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas                  wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in\nzu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb                 Betrieb genommen worden ist oder\ngenommen worden sind. Die Bundesnetzagentur teilt               b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c\nden Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit.                    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-\n(2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erfor-             dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-\nderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten              Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011\nAnlagen die folgenden Daten ergänzen:                              geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem\n31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012\n1. den EEG-Anlagenschlüssel und\nin Betrieb genommen worden ist,\n2. die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen\n3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnach-\nZählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte\nweises nach § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-\nStrom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird.\nEnergien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber:\n(3) Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters\na) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgeleg-\num Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nten Anlagen und\nflüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von             b) die installierte Leistung der nach § 100 Absatz 2\nihr im Anlagenregister nach § 61 der Biomassestrom-                Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz geför-\nNachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I               derten Anlage,\nS. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem-         4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen\nber 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die           nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuer-\nBundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich             bare-Energien-Gesetzes.\ngespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an\ndiese Übermittlung zu löschen. Die Bundesnetzagentur        Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen\ndarf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes For-     einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweili-\nmat sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf ange-        gen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres über-\nmessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.                mittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlän-\ngerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemes-\n(4) Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die\nsungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die\nBundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von\nBundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung\nAngaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagen-\nder Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt\nregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. § 10\nhat. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen inner-\nAbsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nhalb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises\n(5) Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben           durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden.\nübermitteln:\n1. den Referenzstandortwert von Windenergieanlagen                                        §9\nan Land, der zur Berechnung der Frist nach § 49 Ab-                      Erhebung, Speicherung,\nsatz 2 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-                         Nutzung, Löschung und\nsetzes ermittelt wird; für Anlagen, die vor dem 1. Au-              Abgleich der registrierten Daten\ngust 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt\ndies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der          (1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Da-\nFrist                                                   ten einschließlich der personenbezogenen Daten erhe-\nben, speichern und nutzen, soweit dies zur Register-\na) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-        führung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie\nEnergien Gesetzes in Verbindung mit § 29 Ab-         die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen,\nsatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-        die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens\nzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung,       drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu lö-\nwenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in        schen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund\nBetrieb genommen worden ist oder                     von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortge-\nb) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c            setzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-         soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2\ndung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-       Nummer 1 handelt.","1324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\n(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach       gen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli\nden §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetz-       2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6\nagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern          des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-\nund hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich        ändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes\nauf Grund folgender Bestimmungen zu den dort ge-             erlassenen Verordnungen.\nnannten Zwecken übermittelt worden sind:\n1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 7 der                                         § 10\nAusgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli                                   Überprüfung und\n2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16                   Änderung der registrierten Daten\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)\n(1) Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die regis-\ngeändert worden ist,\ntrierten Daten überprüfen. Insbesondere darf sie über-\n2. von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Er-         prüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9\nneuerbare-Energien-Gesetzes,                             Absatz 2 oder 3 entsprechen.\n3. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von              (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehler-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Ab-        hafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwir-\nsatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in       kung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern mög-\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,              lich ist; darüber hinaus darf sie\nnach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März           1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermit-\n2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2                 telten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach\nNummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-                § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwen-\nGesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung            dig, berichtigte Daten zu übermitteln, und\nund                                                      2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffor-\n4. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von               dern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1\nStrom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3                 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit\nBuchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in              notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Ab-\nder am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.                       satz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der                  (3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der\nÜberprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der re-      Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen\ngistrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach        Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragun-\nAbsatz 2 und den Daten, die                                  gen im Anlagenregister herzustellen.\n1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar\n§ 11\nsind,\n2. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3                                Veröffentlichung der\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind                      Daten der registrierten Anlagen\noder                                                         (1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monat-\n3. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3        lich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen             bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni           Anlagen zu veröffentlichen. Der Standort von Anlagen\n2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Ar-      mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilo-\ntikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I          watt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeinde-\nS. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesam-         schlüssel anzugeben.\nmelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Ge-          (2) Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Er-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die           zeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an\nVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen           Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröf-\nParlamentes und des Rates über die Integrität und        fentlichen:\nTransparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer\n1. monatlich den Zubau der installierten Leistung;\nÜbermittlung der Daten nicht entgegenstehen.\nhierzu ist zu veröffentlichen:\n§ 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines\na) die Summe der installierten Leistung der jeweils\nAbgleichs nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechend\nim vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in\nanzuwenden.\nVerbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 re-\n(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1                     gistrierten Anlagen,\nNummer 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur für die\nb) die Summe der installierten Leistung der jeweils\nÜbermittlung der Daten im Einvernehmen mit den je-\nim vorangegangenen Kalendermonat nach § 5\nweils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1\nAbsatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils\nSatz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und\nin Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt re-\ndem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs-\ngistrierten Windenergieanlagen an Land und\nverfahren vorgeben.\n(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Da-           c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus\nten einschließlich der personenbezogenen Daten nut-                   den Werten nach den Buchstaben a und b,\nzen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer      2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen\nAufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und                 Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-               und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014             1325\nzes folgenden Kalendermonats den Zubau im jewei-          gien-Gesetzes genutzt werden kann. Die Veröffent-\nligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen:      lichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald\na) die Summe der installierten Leistung der in dem        eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetrei-\njeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbin-         ber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3\ndung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrier-      übermittelt hat.\nten Anlagen,                                             (5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kon-\nb) die Summe der installierten Leistung der in dem        taktdaten des Anlagenbetreibers dürfen bei den Ver-\njeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2           öffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ver-\noder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbin-      öffentlicht werden.\ndung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten     (6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffent-\nWindenergieanlagen an Land und                        lichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anla-\nc) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus       gen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effi-\nden Werten nach den Buchstaben a und b,               ziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne\ndes § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen\nsicherzustellen.\nBezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Ab-\nsatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegen-                                     § 12\nden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28,                           Auskunftsrechte\n29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes er-              (1) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu\ngeben.                                                    bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone\nDie Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende           befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den\nVeröffentlichung Änderungen der installierten Leistung        §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbe-\nder registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf       zogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufga-\nGrund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10           benerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nAbsatz 2 ergeben.                                             und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich\n(3) Die Bundesnetzagentur hat monatlich die                ist. Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine\nSumme der installierten Leistung aller geförderten An-        elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anla-\nlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-         genregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach\nenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in die-        § 1 Satz 2 entspricht.\nsem Sinne sind alle Anlagen,                                     (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegange-          gie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für\nnen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in          Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bun-\nVerbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als ge-        desamt sowie der Markttransparenzstelle für den Groß-\nförderte Anlage registriert worden sind,                  handel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen je-\nderzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister\n2. für die der Standort und die installierte Leistung\nübermittelten und darin gespeicherten Daten mit Aus-\nnach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\nnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 zu erteilen, soweit\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-\nder Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 4 veröffent-\nden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jewei-\nstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nam 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Num-\nsetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nmer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Ge-\nVerordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den\nsetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,\nan die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind,\ndem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I\n3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3             S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bun-            20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden\ndesnetzagentur geschätzt worden ist.                      ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbe-\nAbsatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                  werbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Be-\n(4) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der            stimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfül-\nNummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Ener-              lung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und in-\ngien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1            ternationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneu-\nNummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhun-         erbaren Energien. Diese Daten dürfen von der Bundes-\ngen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeu-         netzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte\ngung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor         weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaf-\ndem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.           fung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die\nZur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-          Erfüllung der nationalen, europäischen und internatio-\nbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur              nalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken\nferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Ver-       mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.\nbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu ver-          (3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft\nöffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom     über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5\nausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei             erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berech-\nveröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leis-      tigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröf-\ntung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwe-   fentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausrei-\ncke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Ener-           chen.","1326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\n(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenüber-          1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6\nmittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1              Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine\nSatz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemes-              Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrie-\nsenes Verschlüsselungsverfahren verwenden.                        ren lässt,\n2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Ab-\nAbschnitt 4                                 satz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,\nSonstige Bestimmungen                            3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 13                                 rechtzeitig übermittelt oder\nNutzungsbedingungen\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3\nDie Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-                 zuwiderhandelt.\nständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch All-\ngemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingun-                                        § 16\ngen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregis-\nÜbergangsbestimmungen\nters erlassen. Insbesondere darf sie Formatvorgaben\nund Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Die            (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nAllgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht            Strahlungsenergie kann die Bundesnetzagentur abwei-\nwerden.                                                       chend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf\nder Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach\n§ 14                             § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nFestlegungen                           31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formular-\nvorgaben solange fortführen, bis die technischen und\nDie Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-           organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung\nordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Er-              dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters be-\nneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über:                     stehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem\n1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den            die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzuneh-\n§§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern oder Netzbetrei-         men ist, im Bundesanzeiger bekannt.\nbern übermittelt werden müssen, soweit dies nach             (2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-          der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Num-\nsetzes erforderlich ist,                                  mer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1\n2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Er-           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als am 1. August\nforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuer-      2014 zugegangen.\nbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das\n(3) Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen,\nAnlagenregister übermittelt werden müssen,\ndie an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. August\n3. Angaben, die Betreiber von Anlagen, die vor dem            2014 in Betrieb genommen worden sind, mit der End-\n1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,           abrechnung der finanziellen Förderung nach der für die\nabweichend von § 6 an das Anlagenregister übermit-        jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-\nteln müssen,                                              Energien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Text-\n4. unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen           form unter Nennung der zu übermittelnden Daten darü-\nZugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregis-         ber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage\nter die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zu-      registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014\ngunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversor-          ein Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 eintritt. Bis zum 1. Juli\ngungsunternehmen und Direktvermarktungsunter-             2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben\nnehmern, wobei Umfang und Art der von einem be-           nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 und § 6\ntroffenen Personenkreis einsehbaren Daten ein-            Absatz 2 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneu-\nschließlich des Schutzes personenbezogener Daten          erbare-Energien-Gesetzes in dem Zeitpunkt des jewei-\nzu regeln ist.                                            ligen Ereignisses zugegangen, das nach § 6 Absatz 1\nSatz 1 eine Übermittlungspflicht ausgelöst hat.\n§ 15\nOrdnungswidrigkeiten                                                   § 17\nOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-                                   Inkrafttreten\nmer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Geset-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  in Kraft.\nBerlin, den 1. August 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}