{"id":"bgbl1-2014-37-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":37,"date":"2014-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_37.pdf#page=14","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung","law_date":"2014-08-01T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung\nVom 1. August 2014\nAuf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nS. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nArtikel 1\nDie Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43“ durch die Wörter „63 bis 67 und § 103“ ersetzt.\n2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1“ durch die Wörter „nach den\nNummern 1 bis 3“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nÜbergangsregelung\nFür Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr\nentfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.“\n4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen des\nGebührensatz\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n1.        Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-\ntensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes\n1.1       Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder 800 Euro\nselbständigem Unternehmensteil\n1.2       Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom-       125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-\nverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach           prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-\n§ 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-        brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-\nzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;        jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der\nmaßgeblich ist die angefangene und an der Ab-        EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in\nnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde        Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent\npro Kilowattstunde ergibt\n105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-\nprüfung unter Zugrundelegung des Stromver-\nbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-\njahr für das Unternehmen eine Begrenzung der\nEEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4\nBuchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nergibt\n90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-\nfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das\nUnternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage\nnach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014              1319\nAmtshandlungen des\nGebührensatz\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-\nfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das\nUnternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage\nnach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt\n70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-\nfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine\nBegrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2\nNummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nergibt\n2.  Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-\nnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes\n2.1 Gebühr je Schienenbahn                               500 Euro\n2.2 Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- 60 Euro je Gigawattstunde\nfenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge-\nschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die\nangefangene und an der Abnahmestelle selbst\nverbrauchte Gigawattstunde\n3.  Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei 330 Euro je Gigawattstunde\nUnternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder\nAbsatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je\nbeantragter Abnahmestelle und Stromver-\nbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten\nabgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist\ndie angefangene und an der Abnahmestelle selbst\nverbrauchte Gigawattstunde\n4.  Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- 250 Euro\nbescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-\nweit nicht die Umschreibung infolge eines Wech-\nsels des Energieversorgungsunternehmens oder\ndes Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird\n“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. August 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}