{"id":"bgbl1-2014-37-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":37,"date":"2014-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_37.pdf#page=12","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie","law_date":"2014-07-30T00:00:00Z","page":1316,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie\nVom 30. Juli 2014\nAuf Grund des Artikels 9 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in\nder vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. Dezember 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November\n1996 (BGBl. I S. 1722),\n2. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 30. Juli 2014\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014                          1317\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie – 25. BImSchV)*\n§1                                                                   §4\nAnwendungsbereich                                             Anlagen nach dem Chloridverfahren\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-                    (1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen\nfenheit und den Betrieb von                                                nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert\nvon 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Pro-\n1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titan-                        zent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht über-\ndioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,                         schreiten.\n2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von                             (2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissions-\nAbfallsäuren.                                                         grenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tages-\nmittelwert nicht überschreiten.\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                               §5\nVerfahren zur Messung und Überwachung\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:\n(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten All-\n1. Abgase:                                                                 gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-\ndie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmi-                   sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-\ngen Emissionen;                                                       tung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)\nhat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasför-\n2. Emissionen:\nmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen\ndie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;                     als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:\nsie werden angegeben als Massenkonzentration in\n1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung\nder Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf\noder\ndas unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand\n(273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des                     2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der\nFeuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Mas-                             Konzentrierung von Abfallsäuren.\nsenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne                          (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen\nProdukt.                                                              von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten\nQuellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuier-\n§3                                      liche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs\nMonate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messein-\nAnlagen nach dem Sulfatverfahren\nrichtung zu erfolgen.\n(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen\nnach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert                                                       §6\nvon 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Pro-                            Andere oder weitergehende Anforderungen\nzent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht über-\nschreiten.                                                                    Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich\ninsbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Num-\n(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase                      mer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so-\nanfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-                        wie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft\nfeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, ange-                    ergeben, bleiben unberührt.\ngeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissions-\ngrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als                                                      §7\nTagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilo-\nOrdnungswidrigkeiten\ngramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahres-\nmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten.                           Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-\nDie Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung                          mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,\nder Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.                       wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer An-\nlage\n(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren\nanfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-                        1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Ab-\nfeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen                         satz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort\nEmissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikme-                           genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,\nter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.                               2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte\nMassenverhältnis überschreitet oder\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010\n3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissio-\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung            nen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über-\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom                        wacht.\n17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richt-\nlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung                                    §8\nund Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom                                       (Inkrafttreten)\n19.6.2012, S. 25)."]}