{"id":"bgbl1-2014-37-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":37,"date":"2014-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_37.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz  KSAStabG)","law_date":"2014-07-30T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014              1311\nGesetz\nzur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes\n(Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSAStabG)\nVom 30. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3\nsen:                                                            zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient\ndem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu er-\nArtikel 1                               fassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftig-\nten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu\nÄnderung des\nprüfen sind, werden durch die Träger der Rentenver-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nsicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im\n§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-          Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der           erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur\nFassung der Bekanntmachung vom 12. November                     Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach\n2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt        Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Ren-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I         tenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich\nS. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber\n1. Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                            über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde\nund abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Be-\n„(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ord-          stätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung\nnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem            nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt.\nKünstlersozialversicherungsgesetz und die recht-             Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rah-\nzeitige und vollständige Entrichtung der Künstler-           men einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern\nsozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung er-          mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Ab-\nfolgt                                                        satz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise\n1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern,          auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachver-\ndie als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24           halt, muss er diesen nachgehen.“\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der       3. Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.\nKünstlersozialkasse erfasst wurden,\n2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern                                 Artikel 2\nmit mehr als 19 Beschäftigten und                                          Änderung des\n3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Ka-                 Künstlersozialversicherungsgesetzes\nlenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehen-           Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.     1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des\nBei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt-    Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert\nund Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebs-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nnummer aufweisen, wird der Arbeitgeber insgesamt          1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Satz 3\ngeprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforde-            und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.\nrung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der\n2. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Rentenversicherung erlassen die erfor-\nderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe-             „(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selb-\npflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur           ständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Ab-\nHöhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler-                  satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die\nsozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider-          Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem\nspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversiche-             Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2\nrung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sach-         Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt.\nverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der          Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“\nArbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungs-         3. § 32 wird wie folgt gefasst:\ngesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber\n„§ 32\ndurch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstler-\nsozialversicherungsgesetzes.“                                   (1) Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit\neinem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung\n2. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:           einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Aus-\n„(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im          gleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse ge-\nBenehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien           genüber die den Unternehmern obliegenden Pflich-","1312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\nten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wir-        1. die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Renten-\nkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszah-                 versicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe\nlungen. Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Aus-            berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hin-\ngleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz                  blick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;\ndie Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter          2. Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zu-\nZugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßge-                  sammenführt und sie für die Prüferinnen und Prü-\nbenden Berechnungsgrößen. In der Vereinbarung                    fer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet,\nkann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend                   einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für\nvon § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszah-              die Prüfpraxis;\nlungen bleibt davon unberührt. Die Künstlersozial-\nkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungs-             3. spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzel-\nkosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln.             nen Branchen oder für typische Gruppen von Un-\nDie Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundes-                 ternehmen erarbeitet;\nversicherungsamtes.                                          4. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-\nrung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prü-\n(2) Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig\nfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweck-\ndie abweichenden Berechnungsgrößen nach Ab-\ndienlichen Hinweise für die Durchführung der Prü-\nsatz 1 Satz 3. Im Rahmen der Überprüfung kann\nfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und\ndie Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichs-\nvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern               5. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-\nAufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25               rung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontin-\nverlangen und Prüfungen durchführen. Im Übrigen                  gentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches\nentfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und               Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.\nPrüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künst-                 (4) Die Träger der Rentenversicherung und die\nlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a           Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre,           Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozial-\nfür die Pflichten des Unternehmers durch die Aus-            versicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zu-\ngleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte       sammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird\nund Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegen-           eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die\nüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.              mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesminis-\n(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs-         terium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeits-\nvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Anga-         gruppe als beratendes Mitglied an.\nben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur                (5) Entstehen durch die Überwachung der Künst-\nErfüllung ihrer Aufgaben benötigt.“                          lersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur\nAbgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie\n4. § 35 wird wie folgt gefasst:                                 durch Pflichtversäumnis verursacht hat.\n„§ 35                                  (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungs-\n(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die recht-\nvorschriften.“\nzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-\nteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe       5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den                  „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nAusgleichsvereinigungen.                                     des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\n(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten            tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit\nBuches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozial-             einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Melde-              werden.“\npflichten nach dem Künstlersozialversicherungsge-\nsetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozial-                                 Artikel 3\nabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die                               Änderung des\nKünstlersozialkasse erlässt insoweit die erforder-                    BUK-Neuorganisationsgesetzes\nlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe-             Das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober\npflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur        2013 (BGBl. I S. 3836) wird wie folgt geändert:\nHöhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler-\nsozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider-       1. Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\nspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige             Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:\nRentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig           „bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma\nüber die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung                    am Ende durch einen Punkt ersetzt.“\nund ihren Beginn zu informieren. Die Information er-\n2. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Be-\nfasst:\nginn der Prüfung.\n„b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüf-\ngruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwer-              aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem\npunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen                           Wort „Stelle“ das Komma durch einen Punkt\ndurchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den                       ersetzt.\nArbeitgebern, indem sie insbesondere                              bb) Nummer 4 wird aufgehoben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014               1313\n3. In Artikel 6 Nummer 9 werden die Wörter „§ 157 Ab-          1. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 157 Absatz 1                durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nSatz 3“ ersetzt.                                            2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3“\nArtikel 4\ndurch die Wörter „Absatz 1a Satz 5“ ersetzt.\nÄnderung der                                b) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\nKSVG-Beitragsüberwachungsverordnung\n„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich\n§ 1 Absatz 1 der KSVG-Beitragsüberwachungsver-                           der Melde- und Abgabepflicht nach dem\nordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die                         Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007                      ist, sowie Informationen zum Verfahrens-\n(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt                       stand hinsichtlich der Melde- und Abgabe-\ngefasst:                                                                    pflicht nach dem Künstlersozialversiche-\n„(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrich-                      rungsgesetz,“.\ntung der Beitragsanteile der Versicherten und der                 c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\nKünstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die                    „21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Be-\nAusgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden                          stätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des\nVorschriften.“                                                              Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgege-\nben hat.“\nArtikel 5\nFolgeänderungen                                                      Artikel 6\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006                                   Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert            1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}