{"id":"bgbl1-2014-37-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":37,"date":"2014-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch  Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2014-07-28T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nErgänzung personalrechtlicher Bestimmungen\nVom 28. Juli 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente we-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          gen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleis-\ntung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten\nArtikel 1                              Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt\nÄnderung des                             unberührt.“\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                   3. § 44g Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                  „(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-           merinnen und Arbeitnehmern der Träger und der\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das            nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemein-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014          den und Gemeindeverbände können mit Zustim-\n(BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt           mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-\ngeändert:                                                       rers der gemeinsamen Einrichtung nach den beam-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                ten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei\nden gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen wer-\na) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe              den; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen.\neingefügt:                                               Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Be-\n„§ 40a Erstattungsanspruch“.                             amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen\nb) Die Angabe zum Neunten Kapitel wird wie folgt             und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienst-\ngefasst:                                                 liche Interessen es erfordern.\n„Kapitel 9                             (2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den\ngemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.                bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Ein-\nc) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden              richtungen zugewiesen worden war, ist die Zustim-\nAngaben eingefügt:                                       mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-\nrers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforder-\n„§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften\nlich.“\n§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften“.\n4. Die Überschrift des Neunten Kapitels wird wie folgt\nd) Folgende Angabe zu § 79 wird angefügt:                    gefasst:\n„§ 79   Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten                                  „Kapitel 9\nBuches Sozialgesetzbuch – Ergänzung\npersonalrechtlicher Bestimmungen“.                          Straf- und Bußgeldvorschriften“.\n2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:                 5. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a und 63b\neingefügt:\n„§ 40a\n„§ 63a\nErstattungsanspruch\nDatenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften\nWird einer leistungsberechtigten Person für den-\nselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsiche-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Be-\nrung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem               amter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger\nBuch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewil-         oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen\nligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Ar-         Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach\nbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104             § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemein-\ndes Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen             samen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder\nden anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstat-            fahrlässig eine in\ntungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung            1. § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3\ndes Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer                 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Num-\nnachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung              mer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014                    1307\n2. § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43                  Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdaten-                      und der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutzgesetzes                                                schutz und die Informationsfreiheit.“\nbezeichnete Handlung begeht.                                 6. Folgender § 79 wird angefügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n„§ 79\nAbsatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absat-                               Achtes Gesetz zur Änderung\nzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihun-                        des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nderttausend Euro geahndet werden.                                     Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-                     (1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichte-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                    ter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober\nrigkeiten sind                                                    2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Be-\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                 stehens der Erstattungspflicht bereits an die leis-\nwenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin,               tungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstat-\neinen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen                 tungsanspruch.\nArbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit,\n(2) Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in\n2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde,                 den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g\nwenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin,               Absatz 1 zum 1. Januar 2011 in der bis zum 31. De-\neinen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen                 zember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt bis\nArbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder                    zum jeweiligen Ablauf der fünfjährigen Dauer der\nder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen                   Erstzuweisung fort. Eine spätere Zuweisung von Tä-\nGemeinden oder Gemeindeverbände                               tigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die\nin Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen                 nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember\nEinrichtung begangen wird. § 36 Absatz 2 und 3 des                2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.“\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-\nchend.                                                                                 Artikel 2\n§ 63b                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDatenschutzrechtliche Strafvorschriften                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit       und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1             (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nNummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-               tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\ngen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder\neinen anderen zu bereichern oder einen anderen zu                (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Nummer 6\nschädigen.                                                   tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-            (4) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 79 Absatz 2 Satz 1\nberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche          am 1. Januar 2016 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}