{"id":"bgbl1-2014-36-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":36,"date":"2014-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften","law_date":"2014-07-25T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":35,"content":["1266                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nGesetz\nzur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt\nKroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1\nVom 25. Juli 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht\nArtikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                      1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel   2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes                 „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nArtikel   3   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes                 Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Ge-\nArtikel   4   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                      setz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach\nArtikel   5   Änderung des Gewerbesteuergesetzes                           Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie\nArtikel   6   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                       2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011\nArtikel   7   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                            über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-\nArtikel   8   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                    und Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied-\nArtikel   9   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                    staaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt\nArtikel 10    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsver-                  durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom\nordnung                                                      28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, zum Zeit-\nArtikel 11    Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-             punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß\nverordnung\n§ 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu\nArtikel 12    Änderung des Zerlegungsgesetzes                              10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochterge-\nArtikel 13    Änderung des Investmentsteuergesetzes                        sellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“\nArtikel 14    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nArtikel 15    Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-      2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzes\na) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nArtikel 16    Änderung der Abgabenordnung\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 17    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 18    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                  „bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-\nArtikel 19    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken                         ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die\nArtikel 20    Änderung des Steuerberatungsgesetzes                                 Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-\nArtikel 21    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                                staat der Europäischen Union, in dem sie ge-\nArtikel 22    Änderung des Telekommunikationsgesetzes                              legen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1\nArtikel 23    Änderung des Tabaksteuergesetzes                                     Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten\nArtikel 24    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                          Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens\nverordnung                                                           dem „impôt des non-résidents/belasting der\nArtikel 25    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-                        nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall\nordnung                                                              Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de\nArtikel 26    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsver-                          no Residentes“ oder zu einer mit diesen\nordnung                                                              Steuern identischen oder weitgehend ähn-\nArtikel 27    Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                      lichen Steuer herangezogen werden, die\nArtikel 28    Inkrafttreten                                                        nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttre-\nAnlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4         Anlage 2 (zu § 43b)                         tens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates\nAnlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5         Anlage 3 (zu § 50g)                         vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame\nAnlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5         Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2                 Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen\nNummer 11)                                  und Lizenzgebühren zwischen verbundenen\nUnternehmen verschiedener Mitgliedstaaten\nArtikel 1                                           (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141\nÄnderung des\nvom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,\nEinkommensteuergesetzes\nanstelle der bestehenden Steuern oder er-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                               gänzend zu ihnen eingeführt wird.“\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nb) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuch-\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/       stabe cc wird wie folgt gefasst:\nEU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richt-\nlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroa-       „cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem\ntien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30).                                          Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014            1267\nnicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt        b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür eine mit diesen Steuern identische oder\n„aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nweitgehend ähnliche Steuer, die nach dem\nzahlte Bezüge, die zum einen\njeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom                      a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,\n3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003,                  b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder\nS. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie                landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen-\n2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,                        den Bestimmung oder\nS. 30) anstelle der bestehenden Steuern\noder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.“                c) von der Bundesregierung oder einer Landes-\nregierung\n3. § 52 wird wie folgt geändert:\nals Aufwandsentschädigung festgesetzt sind\na) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt:\nund die zum anderen jeweils auch als Aufwands-\n„§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am                   entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen\n1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals                   werden.“\nauf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem\nc) In Nummer 32 wird das Wort „Arbeitsstätte“\n30. Juni 2013 zufließen.“\ndurch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie\nb) Dem Absatz 59c wird folgender Satz angefügt:                   bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a\n„§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am                   Satz 3“ ersetzt.\n1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals                d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter „Buch-\nauf Zahlungen anzuwenden, die nach dem                         stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-\n30. Juni 2013 erfolgen.“                                       stabe a, b und f bis l“ ersetzt.\n4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz              e) Nummer 40 wird wie folgt geändert:\nersichtliche Fassung.\naa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b\n5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz                      Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne\nersichtliche Fassung.                                                  der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im\nSinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.\nArtikel 2\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nach\nWeitere Änderung                                    § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter\ndes Einkommensteuergesetzes                                  „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-                     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-\nkel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                       päischen Parlaments und des Rates vom\nfolgt geändert:                                                           26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         zur Änderung der Verordnung (EU)\na) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst:                        Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)\noder unmittelbar nach den Artikeln 102\n„§ 32c (weggefallen)“.                                             bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nb) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:                        eingefügt.\n„§ 34e (weggefallen)“.                                  3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter\n„der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter „der §§ 14\nc) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:\nund 17“ ersetzt.\n„§ 52a (weggefallen)“.\n4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              Nummer 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9\n„6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-                   Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nschriften aus öffentlichen Mitteln versor-           b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und ersten\ngungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im                Tätigkeitsstätte“ die Wörter „oder im Rahmen ei-\nFreiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivil-             ner beruflich veranlassten doppelten Haushalts-\ndienstbeschädigte und im Bundesfreiwilli-               führung“ eingefügt.\ngendienst Beschädigte oder ihre Hinterblie-\nbenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-       5. § 9 wird wie folgt geändert:\nbene und ihnen gleichgestellte Personen ge-          a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzahlt werden, soweit es sich nicht um Be-\naa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nzüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nnach den Wörtern „an der der Arbeitnehmer“\ngewährt werden. Gleichgestellte im Sinne\ndas Wort „dauerhaft“ eingefügt.\ndes Satzes 1 sind auch Personen, die An-\nspruch auf Leistungen nach dem Bundes-                  bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorge-                   Semikolon und werden die Wörter „die Re-\nleistungen nach dem Soldatenversorgungs-                     gelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1\ngesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder                        Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a\nvergleichbarem Landesrecht haben;“.                          sind entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nb) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                             2. der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer\naa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort                       Frist von vier Wochen nach Erhalt der Infor-\n„Wohnung“ die Wörter „und ersten Tätig-                      mation nach Nummer 1 schriftlich wider-\nkeitsstätte“ eingefügt.                                      spricht.“\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „dieser beruf-          7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nlichen“ durch die Wörter „der beruflichen“ er-           „(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 ste-\nsetzt.                                                hen den in der inländischen gesetzlichen Renten-\ncc) Satz 12 wird wie folgt gefasst:                        versicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1\nSatz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen\n„Die Verpflegungspauschalen nach den Sät-             gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn\nzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den             diese Pflichtmitgliedschaft\nSätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelun-\ngen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten ent-              1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländi-\nsprechend auch für den Abzug von Mehrauf-                 schen Alterssicherungssystem nach Absatz 1\nwendungen für Verpflegung, die bei einer be-              Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und\nruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh-          2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.\nrung entstehen, soweit der Arbeitnehmer               Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den\nvom eigenen Hausstand im Sinne des § 9                Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Perso-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist;                nen gleich,\ndabei ist für jeden Kalendertag innerhalb\nder Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine         1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Al-\nTätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des                  terssicherungssystem eine Leistung erhalten,\nSatzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils                   die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen\nhöchste in Betracht kommende Pauschbe-                    vergleichbar ist,\ntrag abziehbar.“                                      2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechen-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                     den Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1\noder 3 begünstigt waren und\na) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                     3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet ha-\nben.\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8           Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in\nund Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Auf-             Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen\nwendungen anzuwenden.“                                     Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsbe-\nrechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder                 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Endet\nder Künstlersozialkasse“ durch die Wörter                  die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulagebe-\n„, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung          rechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Auf-\nim Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a                 gabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnli-\nSatz 2“ ersetzt.                                           chen Aufenthalts und wird die Person nicht nach\nc) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder                § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuer-\ndie Künstlersozialkasse“ durch die Wörter „, die           pflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 ent-\nKünstlersozialkasse oder eine Einrichtung im               sprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-                 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\nstabe a Satz 2“ ersetzt.                                   sind anzuwenden.“\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                       8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 1a,“\n„(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-                 durch die Angabe „Nummer 1, 1a, 1b,“ ersetzt.\npelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor          9. § 20 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwen-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente\nnicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres                  aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende\nvorsehen darf. Für Verträge im Sinne des Absat-                    durch einen Punkt ersetzt und werden die\nzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Ja-                     folgenden Sätze angefügt:\nnuar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kran-                      „Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus ei-\nken- und Pflegeversicherungen im Sinne des                         nem von einer anderen Person abgeschlos-\nAbsatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versiche-                       senen Vertrag entgeltlich erworben, gehört\nrungsverhältnis vor dem 1. Januar 2011 bestan-                     zu den Einkünften aus Kapitalvermögen\nden hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und                          auch der Unterschiedsbetrag zwischen der\nSatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                        Versicherungsleistung bei Eintritt eines versi-\nerforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung                   cherten Risikos und den Aufwendungen für\nals erteilt gilt, wenn                                             den Erwerb und Erhalt des Versicherungsan-\n1. die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen                  spruches; insoweit findet Satz 2 keine An-\nschriftlich darüber informiert, dass sie                       wendung. Satz 7 gilt nicht, wenn die versi-\ncherte Person den Versicherungsanspruch\na) von einer Einwilligung ausgeht und                          von einem Dritten erwirbt oder aus anderen\nb) die Daten an die zentrale Stelle übermittelt                Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-\nund                                                        dungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014                 1269\nrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrecht-           „7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merk-\nlicher Art durch Übertragung von Ansprü-                       mal für Verträge, auf denen gefördertes Alters-\nchen aus Versicherungsverträgen erfüllt wer-                   vorsorgevermögen gebildet wurde; die zen-\nden;“.                                                         trale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die\nbb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wird das                        Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zu-\nSemikolon am Ende durch einen Punkt er-                        lagekonto zu speichern und zu verarbeiten.“\nsetzt und wird folgender Satz angefügt:            12. § 23 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 gelten-            a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird\nden Fassung ist für Anteile, die einbrin-                 folgender Satz eingefügt:\ngungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-\n„Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-\ngleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu un-\nzember 2006 geltenden Fassung sind, weiter\nterstellen, dass die zuerst angeschafften Be-\nanzuwenden;“.\nträge zuerst veräußert wurden.“\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 aufgeho-\nwird wie folgt gefasst:\nben.\n„Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt\n13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 52\nist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteue-\nAbsatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5\nrung nach Absatz 1;“.\nSatz 11“ ersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n14. § 32 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\na) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-\nbb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Se-                    den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne\nmikolon die Wörter „die Sätze 3 und 4 gelten              des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europä-\nsinngemäß“ durch die Wörter „die Sätze 2                  ischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-\nund 3 gelten sinngemäß“ ersetzt.                          ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                     in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die\na) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende                      Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Ver-\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die                     ordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen\nSätze 5 und 6 aufgehoben.                                      Parlaments und des Rates vom 11. Dezember\n2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                              Programm der Union für allgemeine und beruf-\naa) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis 6“                  liche Bildung, Jugend und Sport, und zur Auf-\ndurch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.                 hebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG,\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 50)“ ersetzt.\n„Wird eine Versorgungsverpflichtung nach\n§ 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds                  b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter „in denen“\nübertragen und hat der Steuerpflichtige be-               durch die Wörter „für die“ ersetzt.\nreits vor dieser Übertragung Leistungen auf        15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nGrund dieser Versorgungsverpflichtung er-\n16. § 32c wird aufgehoben.\nhalten, so sind insoweit auf die Leistungen\naus dem Pensionsfonds im Sinne des Sat-            17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Num-                „Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1\nmer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend an-               unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermo-\nzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht               nate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermä-\nanzuwenden. Wird auf Grund einer internen              ßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe\nTeilung nach § 10 des Versorgungsaus-                  bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhal-\ngleichsgesetzes oder einer externen Teilung            tenen Person mindern nur den zeitanteiligen\nnach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-              Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie be-\nzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichs-              stimmt sind.“\nberechtigten Person begründet, so gilt die-\n18. § 34e wird aufgehoben.\nser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeit-\npunkt als abgeschlossen wie der Vertrag            19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nder ausgleichspflichtigen Person, wenn die                „(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten\naus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen              nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10\nPerson ausgezahlten Leistungen zu einer                Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe an-\nBesteuerung nach Satz 2 führen.“                       zuwenden, dass\n11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5“                    mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranla-\ndurch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3“                  gungszeitraum geleisteten\nersetzt.                                                       a) Beiträge zugunsten einer privaten Kranken-\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                       versicherung vermindert um 20 Prozent oder\nSemikolon ersetzt.                                             b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                   rung vermindert um 4 Prozent,","1270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\n2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-                        verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-\nmer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranla-                      derjahres oder wenn das Dienstverhältnis\ngung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer                      vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,\ngesetzlichen Pflegeversicherung                                     eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich\nanzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.                         vorgeschriebenem Muster auszustellen.“\nBei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in                 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nSatz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdop-                  und 2a ersetzt:\npeln.“                                                               „(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifikations-\n20. § 39b wird wie folgt geändert:                                    nummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Ar-\na) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „, soweit                 beitnehmers nicht bekannt, hat er für die Daten-\nes sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne                übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Na-\ndes Satzes 9 handelt,“ gestrichen.                             men, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeit-\nnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                     festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bil-\n„Im Programmablaufplan kann von den Regelun-                   den und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.\ngen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen wer-                    Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal\nden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen                   nur für die Zuordnung der elektronischen Lohn-\nBerechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis ei-                  steuerbescheinigung oder sonstiger für das\nner Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.“                  Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu\n21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            einem bestimmten Steuerpflichtigen und für\nZwecke des Besteuerungsverfahrens erheben,\na) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbilden, verarbeiten oder verwenden.\n„4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-\n(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ndungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne\noder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das\ndes § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit\nOrdnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungs-\ndie Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a\nwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nSatz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen\ntausend Euro geahndet werden.“\num nicht mehr als 100 Prozent überstei-\ngen,“.                                            24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\nb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „zwischen\nWohnung und erster Tätigkeitsstätte“ durch die             „Eine Minderung der einzubehaltenden und zu\nWörter „zwischen Wohnung und erster Tätig-                 übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1\nkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1                Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abga-\nSatz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt.                          benordnung ist nach der Übermittlung oder Aus-\nschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann\n22. § 40a wird wie folgt geändert:\nzulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertrag-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „(versicherungs-             lichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeit-\nfrei geringfügig Beschäftigte)“ durch die Wörter           gebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer\n„(versicherungsfrei oder von der Versicherungs-            einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitge-\npflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder            ber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohn-\nnach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei gering-            steuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge-\nfügig Beschäftigte)“ ersetzt.                              ändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu\nb) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils nach               übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der\nden Wörtern „oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a“             Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und\ndie Wörter „oder nach § 276a Absatz 1“ einge-              die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1)\nfügt.                                                      zu berichtigen.“\n23. § 41b wird wie folgt geändert:                            25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den Wörtern\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            „im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6“ die\nWörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt.\naaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 7“\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.              b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nbbb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils                  aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deut-\ndas Wort „Arbeitsstätte“ durch die                       sche Bundesbank und eine inländische\nWörter „erster Tätigkeitsstätte sowie                    Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweignieder-\nFahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-                    lassung“ eingefügt und werden die Wörter\nmer 4a Satz 3“ ersetzt.                                  „Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-\nnanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Angabe“                         „Unternehmens“ ersetzt.\ndie Wörter „der Identifikationsnummer\n(§ 139b der Abgabenordnung) oder“ einge-                  bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „inländi-\nfügt.                                                          sche Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweig-\nniederlassung“ eingefügt und werden die\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Wörter „Kreditinstituts oder des ausländi-\n„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektroni-                   schen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch\nschen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2                        das Wort „Unternehmens“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014            1271\n26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 20             tragen oder überführt worden, und ist eine Besteue-\nAbsatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6             rung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertra-\nSatz 4“ ersetzt.                                             gung oder Überführung unterblieben, so ist der Ge-\n27. § 44a wird wie folgt geändert:                               winn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den               rung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus\nWörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwe-          der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser\nsengesetzes genannten“ die Wörter „Institute             Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet\noder“ gestrichen.                                        entgegenstehender Bestimmungen des Abkom-\nb) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu\n„Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Ab-           versteuern. Als Übertragung oder Überführung von\nsatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht            Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermö-\nbereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundes-         gen einer Personengesellschaft gilt auch die Ge-\nzentralamt für Steuern abfragen.“                        währung neuer Anteile an eine Personengesell-\nschaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des\n28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder\n„Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividen-           gewerbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1\ndenscheines oder sonstigen Anspruches in den                 Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Ein-\nFällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-               bringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder\nstabe a Satz 2.“                                             eines Mitunternehmeranteils dieser Personenge-\nsellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-\n29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwandlungssteuergesetzes, wenn der Einbringungs-\n„§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entspre-             zeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt und die Per-\nchend anzuwenden.“                                           sonengesellschaft nach der Einbringung als Perso-\n30. § 46 wird wie folgt geändert:                                nengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbe-\nsteht. Auch die laufenden Einkünfte aus der Betei-\na) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter „§ 41\nligung an der Personengesellschaft, auf die die in\nAbsatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1\nSatz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile\nSatz 6“ ersetzt.\nübertragen oder überführt oder der im Sinne des\nb) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 werden je-             Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind unge-\nweils nach den Wörtern „nicht vorgenommen                achtet entgegenstehender Bestimmungen des Ab-\nworden ist“ die Wörter „und die nicht nach               kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n§ 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer           zu versteuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß,\nunterworfen wurden“ eingefügt.                           wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Be-\n31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      triebsvermögen eines Einzelunternehmens oder\neiner Personengesellschaft geworden sind, die\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndeswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,\n„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-              weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden\nsamten Einnahmen, bei Körperschaften, Per-               Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen                  zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-\n15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Fi-               heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-\nnanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hier-             setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-\nvon abweichend an die voraussichtlich geschul-           sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.\ndete Steuer anpassen.“\n(2) Im Rahmen von Umwandlungen und Einbrin-\nb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wör-           gungen im Sinne des § 1 des Umwandlungssteuer-\nter „; das Finanzamt kann anordnen, dass die             gesetzes sind Sachgesamtheiten, die Wirtschafts-\ninnerhalb eines Monats einbehaltene Steuer je-           güter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 enthal-\nweils bis zum zehnten des Folgemonats anzu-              ten, abweichend von den Bestimmungen des Um-\nmelden und abzuführen ist.“ ersetzt.                     wandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen\n32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-            Wert anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3\ngefügt:                                                      und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder Übertra-\ngung\n„(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-               1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des\nrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das             Absatzes 1 aus dem Gesamthandsvermögen\nBundeszentralamt für Steuern.“                                    der Personengesellschaft im Sinne des Absat-\nzes 1 oder aus dem Sonderbetriebsvermögen ei-\n33. § 50i wird wie folgt gefasst:                                     nes Mitunternehmers dieser Personengesell-\n„§ 50i                                   schaft oder\nBesteuerung                            2. eines Mitunternehmeranteils an dieser Perso-\nbestimmter Einkünfte und                           nengesellschaft\nAnwendung von Doppelbesteuerungsabkommen                   entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter oder\n(1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö-              Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der Personen-\ngens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem             gesellschaft für eine Betätigung im Sinne des § 15\n29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Per-             Absatz 2 genutzt (Strukturwandel), gilt Satz 1 ent-\nsonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 über-           sprechend. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“","1272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\n34. § 52 wird wie folgt gefasst:                                 Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor\ndem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf fort-\n„§ 52\nlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die\nAnwendungsvorschriften                        Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in             setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830)\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt               geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014              sung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezem-\nanzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn                 ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung              § 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für\nerstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\nden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013            1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und                  schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3\nauf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-                     des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nber 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapital-                S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-\nertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fas-              schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden\nsung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an-                ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten\nzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-                 Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;\nzember 2013 zufließen.                                       2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1\nBuchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten\n(2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b\nWirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die\nin der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist\nAnteile bestehen, für das das Körperschaftsteu-\nerstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflich-\nergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\ntigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen\nsetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nÜberlassung von Schiffen auf Grund eines nach\nerstmals anzuwenden ist.\ndem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abge-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-            § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-\nstehenden Rechtsakts erzielt. Für negative Ein-              ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-\nkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der               bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-\nam 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die                  lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006\nvor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1                 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. Bei\nSatz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wur-           vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren\nden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. De-        ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am\nzember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwen-                30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den\nden. § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am                 Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das\n29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranla-            Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezem-\ngungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, so-                ber 2013 begonnen hat. § 3 Nummer 40a in der\nweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Ab-         am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Ver-\nsatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden             gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4\nFassung ergibt oder soweit eine in einem ausländi-           anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende\nschen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des             Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem\n§ 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3               31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegrün-\nSatz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung             det worden ist oder soweit die Vergütungen in Zu-\nin eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertra-            sammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an\ngen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Ab-           Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. No-\nsatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April           vember 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben\n1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Ab-                 worden sind. § 3 Nummer 40a in der am 19. Au-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 10d Absatz 4“ zu er-             gust 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-\nsetzen.                                                      gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4\nanzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-\n(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung                sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-\nvom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I                ber 2008 gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist\nS. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Ein-           bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht an-\nkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die               zuwenden, wenn die entsprechende Versorgungs-\nder Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und               zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und\nvor dem 11. November 2005 rechtswirksam erwor-               der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für\nben oder begründet hat.                                      diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-\n(4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 gel-             mer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer\ntenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst-          des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005\nmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-              oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis\nden. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gelten-            zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Num-\nden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig          mer 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn\nWehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor           § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004\ndem 1. Januar 2014 begonnen haben. § 3 Num-                  geltenden Fassung angewendet wird.\nmer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden                    (5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. De-\nFassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte                zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die\nÜbergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und               einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014            1273\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-                   folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-\nber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-               tens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulö-\nden.                                                           sen ist.\n(6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-              (10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9\nkels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I              des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1           S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nSatz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht           wenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.\nanzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Her-                 § 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003\nstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-                 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn\ntriebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Ab-                  der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das\nsatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1              Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Ja-\ndes Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)              nuar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuld-\nist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die              rechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechts-\nnach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder             akts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit\nin das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die An-              der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-\nschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab-              nuar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2\nnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,                 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1\ndie vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt               spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres\noder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,                 gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.\nsind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-              Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g\nrungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als                Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-\nBetriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Ab-                   sung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinn-\nsatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-                ermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das             erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-               Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-\nzember 1998 endet. Über- und Unterentnahmen                    sung weiter anzuwenden.\nvorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unbe-                    (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nrücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten            setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist\nBetrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der             erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nÜberführung von Wirtschaftsgütern aus dem Be-                  dem 31. Dezember 2010 beginnen.\ntriebsvermögen in das Privatvermögen die Buch-\nwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der                  (12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der\nBetriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsge-                am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist für Fahr-\nwinn als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1              zeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo-\nNummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-                 toren, die ganz oder überwiegend aus mechani-\nsetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist               schen oder elektrochemischen Energiespeichern\nerstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4                 oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewand-\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des                   lern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für\nArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013                   extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzu-\n(BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014            wenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft\nanzuwenden.                                                    werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in\nder am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt\n(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 in der            in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzu-\nFassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes                   wenden ist.\nvom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erst-\nmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten                    (13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung an-              und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halb-\nzuwenden.                                                      satz in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung\nist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berech-\n(8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. De-           tigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflich-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirt-           tete erstmals eine Pensionszusage nach dem\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. No-                  31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-\nvember 2013 enden.                                             mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2\nNummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Num-\n(9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes\nmer 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensions-\nvom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-\nverpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgelt-\ndem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann\numwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des\n§ 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre an-\nBetriebsrentengesetzes beruhen. § 6a Absatz 2\ngewendet werden. Bei Schuldübertragungen,\nNummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6\nSchuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die\nin der am 1. September 2009 geltenden Fassung ist\nvor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist\nerstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten\n§ 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,\nPensionszusagen anzuwenden.\ndass für einen Gewinn, der sich aus der Anwen-\ndung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils                (14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. De-\nin Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmin-                    zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die\ndernde Rücklage gebildet werden kann, die in den               einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-                  ner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Voll-\nber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-              endung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung\nden.                                                          des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,\n(15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Ja-             geistigen oder seelischen Behinderung außer-\nnuar 2001 angeschafft oder hergestellt worden                 stande sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Ab-\nsind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des              satz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 gel-\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)              tenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung\nweiter anzuwenden. Bei Gebäuden, soweit sie zu                der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzu-\neinem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-                wenden. § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009\nzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in              geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherun-\nder am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wei-               gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall             stabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am\nder Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der                31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin\nHerstellung des Gebäudes begonnen hat oder im                 anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherun-\nFall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines               gen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein\nvor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos-              Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004\nsenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-             entrichtet wurde.\nden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der                   (19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor\nHerstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-            dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte\nnehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem             Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-\nder Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-             nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte\nfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-              Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am\nchen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen            30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter an-\neingereicht werden.                                           zuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 her-\n(16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. De-            gestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen\nzember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden,                 Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem\nist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maß-                Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite-\ngabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben                    rungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden\noder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben,            Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von\ndie ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermit-            Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der\nteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei              am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für\nBetrieben der Land- und Forstwirtschaft ein                   den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im\nWirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von                Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn\n175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn              im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach\nnach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung            dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt\nvon Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von                 oder mit der Herstellung des Objekts begonnen\n200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt-              hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflich-\nschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008                 tige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf\nund vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her-              Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\ngestellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1              abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb                  gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder\nzum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-                mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Sep-\nschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-             tember 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a\nmerkmale des Satzes 1 nicht überschreitet.                    ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 be-\nzeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall\n(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11          der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I                   nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein\nS. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge              solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung\nvon Änderungen der Verhältnisse im Sinne von                  nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall\n§ 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die                der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt\nnach dem 28. November 2013 eingetreten sind.                  auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991\n(18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Ja-              rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nnuar 2008 geltenden Fassung ist auf alle Versor-              Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\ngungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögens-                schafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni\nübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezem-                1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3\nber 2007 vereinbart worden sind. Für Versorgungs-             in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung\nleistungen, die auf Vermögensübertragungen beru-              sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflich-\nhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden             tige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. De-\nsind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen            zember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen\nnur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil           obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nut-                  Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals an-\nzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu                zuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der\neigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den                 Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstel-\nErträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10                 lung des Objekts begonnen hat oder im Fall der\nAbsatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 gel-               Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem\ntenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen ei-            1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014              1275\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden                dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste,\nRechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-              die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und\nstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmi-         nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 aus-\ngung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der             gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das\nBauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-                Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Ein-\nfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen          lage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen-\nsind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt,         den, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnen-\nin dem die Bauunterlagen eingereicht werden.                 den Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein\nKommanditist oder ein anderer Mitunternehmer,\n(20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der\ndessen Haftung der eines Kommanditisten ver-\nSteuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der\ngleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steu-\nHerstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstel-\nerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-\nlung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge-\noder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,\nnehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem\naus der Gesellschaft aus oder wird in einem sol-\nder Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Be-\nfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen ein-\ntrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen\nzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der\nmuss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.\nZeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht\nIn Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnen-\nwerden.\nden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern\n(21) § 10i in der am 1. Januar 1996 geltenden             unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von\nFassung ist letztmals anzuwenden, wenn der Steu-             Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile an-\nerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Ja-          zusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3\nnuar 1999 mit der Herstellung des Objekts begon-             sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a\nnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt              Absatz 1 anzuwenden ist.\nauf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirk-              (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags                 setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist\noder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.             nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstun-\nAls Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die        dungsmodelle anzuwenden, denen der Steuer-\neine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-              pflichtige nach dem 10. November 2005 beigetre-\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei               ten ist oder für die nach dem 10. November 2005\nbaugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauun-               mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Au-\nterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Her-         ßenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die\nstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen             Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret\neingereicht werden.                                          bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Ge-\n(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der           sellschaft selbst oder über ein Vertriebsunterneh-\nam 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Ab-              men mit Außenwirkung an den Markt herangetreten\nsatz 25 entsprechend.                                        ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Be-\nschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvesti-\n(23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am                 tion von Erlösen in neue Projekte gleich. Besteht\n30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen          das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines\nanzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Fest-              Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in\nstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.                    der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n(24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so-         22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden,\nweit sie                                                     wenn die Investition nach dem 10. November 2005\nrechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a\n1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der                 ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung,                 Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen\n2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden              Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem\nJahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Her-            28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in\nstellungskosten oder von den Anschaffungskos-            das Betriebsvermögen eingelegt werden.\nten von in ungebrauchtem Zustand vom Herstel-               (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2\nler erworbenen Seeschiffen, die in einem inländi-        in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nschen Seeschiffsregister eingetragen sind,               22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25\nentstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren             entsprechend.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindes-                (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten-\ntens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die          den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn\nweder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\n1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre-\nüberlassen wird oder\nditen durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen\nBetriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in             2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden\ndiesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste,                  Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgelt-\ndie in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden                    liche oder verbilligte Überlassung einer Vermö-\nWirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau-                 gensbeteiligung besteht sowie die Vermögens-\nvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen wor-                beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen\nden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor              wird","1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nund der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer               und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fas-\nim Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden               sung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei de-\nhat.                                                         nen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,\n(28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num-             Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-\nmer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 gelten-             zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.\nden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die             § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. Au-\nAnwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2                  gust 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die\nund Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden             Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezem-\nFassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1           ber 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-\nNummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom                     rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-\n7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals             schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-\nauf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene                  verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-\nZinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden,                sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-\ndie nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen                 ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1\nworden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fas-              Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I             Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1\nS. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungs-          Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche                setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\nnach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben              erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-\nworden sind. Für Kapitalerträge aus Versicherungs-           ßende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonsti-\nverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-            ger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapital-\nsen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der           erträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt\nam 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der               des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar\nMaßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die             Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1\nWörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b                   Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2             denden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im\nBuchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Absatz 1            Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der\nNummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des            am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)             sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht an-\nist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistun-            zuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung\ngen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die          gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Ka-\nnach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wer-                pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1\nden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf            Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-\neines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20             denden Fassung liegen auch vor, wenn die Rück-\nAbsatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsab-                 zahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine\nschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der                  Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene\nMaßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleis-              möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar\ntung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des                nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Num-\nSteuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1             mer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fas-\nNummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1                sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                  Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden\nS. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzu-            Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7\nwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlos-               in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbe-\nsen werden oder bei denen die erstmalige Beitrags-           haltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf\nleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf            alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapital-\nGrund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-           erträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforde-\ngungsausgleichsgesetzes oder einer externen Tei-             rung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.\nlung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-               § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1\nzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsver-              des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\ntrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person            S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden,\nbegründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem            die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden,\ngleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige           sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden\nder ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1              ist.\nNummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleis-                (29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2\ntungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem              in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung\n31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungs-               gilt Absatz 25 entsprechend.\nfalles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1\n(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1\nNummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden\nSatz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezem-\nFassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräuße-\nber 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entspre-\nrung von Anteilen anzuwenden, die nach dem\nchend.\n31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007                (31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am\ngeltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus               18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals\nTermingeschäften anzuwenden, bei denen der                   auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei de-\nRechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 statt-               nen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezem-\ngefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5               ber 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014             1277\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                satz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-               Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)\nschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                ist in allen offenen Fällen anzuwenden.\nSatz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden\n(34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nFassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nanzuwenden, bei denen die Gegenstände des täg-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-\nlichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem\nwenden.\n13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-                  (35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung\nschafft wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in             des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)\nder am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt-           ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der\nmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei               Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in\ndenen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009            der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992\nerworben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4               (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals\nist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der            anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe-\nErwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich,              günstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach\nGeldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember                § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem\n1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Ab-            31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte\nsatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden             Objekte.\nFassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen-\nden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-                   (36) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem                im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\n1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. De-             der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die\nzember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertig-               in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohn-\ngestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am                 steuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden\n1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräuße-            können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben\nrungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-             ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.\npflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezem-               (37) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nber 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23           im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in               der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann\nder am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind              die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erst-\nfür Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des            mals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im\n§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am                 Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.\n12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter\nanzuwenden.                                                     (38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli\n2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Ka-\n(32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fas-            lenderjahr 2013 anzuwenden.\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen-              (39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-\nden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen ei-              derjahres geheiratet, wird längstens bis zum Ablauf\nner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetre-            des Kalenderjahres 2017 abweichend von § 39e\ntenen körperlichen, geistigen oder seelischen Be-            Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert\nhinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-            die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Vorausset-\nhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja-           zungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder\nnuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Le-          Nummer 4 vorliegen.\nbensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjah-                (40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezem-\nres eingetretenen körperlichen, geistigen oder see-          ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden\nlischen Behinderung außerstande sind, sich selbst            auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeit-\nzu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3            nehmers und Zuwendungen an eine Pensionskas-\nweiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten-           se, die auf Grund einer Versorgungszusage geleis-\nden Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist nur                tet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wur-\nnoch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder               de. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung\ndie Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.           die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 erfüllen,\nFür die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b              gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4\nund den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor            gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf\ndem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten              die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat.\nfür das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebe-\nnenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der                 (41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von\nam 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies                 Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der\ngilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Ab-             das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer\nsatz 1 Satz 3 Buchstabe b.                                   Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet\nwerden können, bemisst sich der Steuerabzug\n(33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2                nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden\nBuchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des            Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalfor-\nUmlaufvermögens anzuwenden, die nach dem                     derungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden\n28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in            sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung ge-\ndas Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Ab-             stellte Stückzinsen.","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\n(42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b            Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbe-\nSatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes            schluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-            oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezem-\nmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem                   ber 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2\n31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.                      Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen\nund § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel\n(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des            nach dem 31. Dezember 2013.\n§ 44a vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung\ndes § 20 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fas-               (49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am\nsung erteilt worden, darf der nach § 44 Absatz 1             30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf\nzum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen                nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapital-\nFreistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-             erträge anzuwenden.\nsichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-             (50) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011\nsamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der            geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestset-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli             zungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die\n2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs-             vor dem 1. Januar 2012 enden.“\nkosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom           35. § 52a wird aufgehoben.\n19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der       36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:\nWerbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu\nberücksichtigen.                                             „Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6\nSatz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbe-\n(44) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. De-         schränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitrags-\nzember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die           jahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuer-\neinbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-                pflichtig behandelt werden.“\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-\n37. § 82 wird wie folgt geändert:\nber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-\nden.                                                         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010               „Bei einem beruflich bedingten Umzug nach\ngeltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge                § 92a Absatz 4 gelten\nanzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen;                 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach\neine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für                 dem Wegzug und\nKapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zuflie-\nßen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnum-               2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die\nmer der Meldestelle vorliegt.                                       vor dem Wiedereinzug\ngeleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als\n(46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung\nAltersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“\ndes § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 gel-\ntenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung              b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nder Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-\n„(5) Der Zulageberechtigte kann für ein abge-\nmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt\nlaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011\ndarf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.\nAltersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Na-\n(47) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung                  men lautenden Altersvorsorgevertrag leisten,\ndes § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009               wenn\ngeltenden Fassung wird durch eine Rechtsverord-                  1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags da-\nnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zu-                      von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für\nstimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeit-                       welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-\npunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.                  träge berücksichtigt werden sollen,\n§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden\nFassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden,                 2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-\nfür die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember                       gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein\n2014 angeordnet worden ist.                                         Altersvorsorgevertrag bestanden hat,\n3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses\n(48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die\nBeitragsjahr eine Zulageberechtigung nach\nVeräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern\n§ 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsäch-\noder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni\nlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1\n2013 stattfindet. Hinsichtlich der laufenden Ein-\nvorliegt,\nkünfte aus der Beteiligung an der Personengesell-\nschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden,            4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für\nin denen die Einkommensteuer noch nicht be-                         abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf\nstandskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1                von zwei Jahren nach Erteilung der Beschei-\nSatz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung                    nigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-\nist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme                      ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-\nvon Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden,                     nigt wurden, längstens jedoch bis zum Be-\ndie nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.                         ginn der Auszahlungsphase des Altersvorsor-\n§ 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und                     gevertrages erfolgt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014             1279\n5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-                    diesem Absatz; die Information hat nach\nvorgehobener Weise darüber informiert wurde                  amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\noder dem Anbieter seine Kenntnis darüber                     Datenfernübertragung zu erfolgen“ einge-\nversichert, dass die Leistungen aus diesen                   fügt.\nAltersvorsorgebeiträgen der vollen nachgela-\ngerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5                                      Artikel 3\nSatz 1 unterliegen.                                                  Weitere Änderung\nWurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-                     des Einkommensteuergesetzes\nvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die              Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\nVoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der       kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nAnbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-     folgt geändert:\nchenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für\ndas zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit        1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder zentralen Stelle abgestimmten Verfahren              „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nmitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für          der der Bundesrepublik Deutschland zustehende\ndie Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-          Anteil\nzulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für          1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des\ndas Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für           Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er-\ndie Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie               forscht oder ausgebeutet werden, und\nbei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zu-\n2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit\nstehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6\ndort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder\nund des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten\nbetrieben werden, die erneuerbare Energien nut-\nAltersvorsorgebeiträge weder für das Beitrags-\nzen.“\njahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Bei-\ntragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“            2. § 3 wird wie folgt geändert:\n38. § 86 wird wie folgt geändert:                               a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                            „2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslo-\nsengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zu-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nschuss zum Arbeitsentgelt, das Über-\n„(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2                      gangsgeld, der Gründungszuschuss nach\ngenannten Personen ist der Summe nach Ab-                           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie\nsatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen                         die übrigen Leistungen nach dem Dritten\nund Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vo-                         Buch Sozialgesetzbuch und den entspre-\nrangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:                          chenden Programmen des Bundes und\n1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die                   der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder\ndie Zugehörigkeit zum Personenkreis des                         Arbeitsuchenden oder zur Förderung der\n§ 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und                            Aus- oder Weiterbildung oder Existenz-\ngründung der Empfänger gewährt werden,\n2. die bezogenen Leistungen im Sinne des\n§ 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.“                            b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund\nder in § 169 und § 175 Absatz 2 des Drit-\n39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe „1 Prozent“ durch\nten Buches Sozialgesetzbuch genannten\ndie Angabe „2 Prozent“ ersetzt.\nAnsprüche sowie Zahlungen des Arbeit-\n40. § 92a wird wie folgt geändert:                                         gebers an einen Sozialleistungsträger auf\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satz-                       Grund des gesetzlichen Forderungsüber-\nteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Auszah-                         gangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten\nlungsphase“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.                       Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insol-\nvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nauch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten\naa) In Satz 9 wird nach den Wörtern „Sätze 5                        Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,\nbis 7“ die Angabe „sowie § 20“ eingefügt.                  c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Solda-\nbb) In Satz 10 werden vor dem Wort „Ehegatten“                      tenversorgungsgesetz,\ndie Wörter „anderen, geschiedenen oder                     d) Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nüberlebenden“ eingefügt.                                       terhalts und zur Eingliederung in Arbeit\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 ist“                      buch,\ndurch die Wörter „Absatz 3 sowie § 20 sind“                e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buch-\nersetzt.                                                       stabe d genannten Leistungen vergleich-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrags“                        bare Leistungen ausländischer Rechtsträ-\ndie Wörter „und informiert den Anbieter des                    ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat\nAltersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto                     der Europäischen Union, in einem Staat,\ndes Zulageberechtigten über die Bewilli-                       auf den das Abkommen über den Europä-\ngung, eine Wiederaufnahme der Selbstnut-                       ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet\nzung nach einem beruflich bedingten Umzug                      oder in der Schweiz haben;“.\nund den Wegfall der Voraussetzungen nach            b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben.","1280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                         zuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-          Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erst-\nter „des Zollfahndungsdienstes“ durch die            mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,\nWörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.                 der für einen nach dem 31. Dezember 2014 enden-\nden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Kriminal-          sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014\npolizei, und der Zollfahndungsbeamten“               zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt\ndurch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der          Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des\nAngehörigen der Zollverwaltung“ ersetzt.             Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden\n3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-            ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014\nändert:                                                      zufließen.“\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu-\nschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeiter-                                Änderung des\ngeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach                          Körperschaftsteuergesetzes\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insol-            Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Drit-       Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten         S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nzusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.      vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert\nb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder Arbeits-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nlosenhilfe“ gestrichen.                                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie\nc) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch ein              folgt gefasst:\nKomma ersetzt.                                            „§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern“.\nd) Folgender Buchstabe k wird angefügt:                    2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie                 „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nLeistungen, wenn vergleichbare Leistungen             auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-\ninländischer öffentlicher Kassen nach den             hende Anteil\nBuchstaben a bis j dem Progressionsvorbe-             1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze\nhalt unterfallen, oder“.                                  des Meeresgrundes und des Meeresuntergrun-\n4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze                     des erforscht oder ausgebeutet werden, und\nangefügt:                                                     2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit\n„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen                     dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder\nist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer                betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-\n(§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen                     zen.“\nPerson in der Steuererklärung des Unterhaltsleisten-       3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nden, wenn die unterhaltene Person der unbe-                   „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ durch\nschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unter-             die Wörter „Hamburgische Investitions- und För-\nliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke           derbank“ ersetzt.\nverpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte\nIdentifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-              4. § 8b wird wie folgt geändert:\nnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhalts-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der\nleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Fi-                  §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im\nnanzbehörde die Identifikationsnummer der unter-                       Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.\nhaltenen Person zu erfragen.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1\n5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b                          Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuerge-\nwerden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-                        setzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-\nsatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“                      mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-\ndurch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz                        zes“ ersetzt.\n(§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und\nden Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242                b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.                    „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wör-\nter „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106\n6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-\n„1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.               ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\n7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die                     2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditin-\nWörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitrags-                stitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung\nsatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b)                 der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176\ngeändert hat oder“ angefügt.                                      vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den\n8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013“ eingefügt.\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt             5. § 17 wird wie folgt geändert:\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 an-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014                1281\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte\n„(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2           entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer\nNummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung             Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union\ndes Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-              in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nber 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.“           Union nicht besteuert werden.“\n6. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:               8. § 27 wird wie folgt geändert:\n„(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraus-           a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.\nsetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-\nschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper-           b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in § 53b\nschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ-              Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-\nger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht,                sen genannten Institute oder“ durch die Wörter\nsind diese Tarifvorschriften beim Organträger so                 „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesenge-\nanzuwenden, als wären die Voraussetzungen für                    setzes genannten“ ersetzt.\nihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.                    9. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränk-       10. § 34 wird wie folgt gefasst:\nten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entspre-\nchend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige                                     „§ 34\nTarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer be-\nSchlussvorschriften\nstehen.\n(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbe-               (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in\nschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommen-               den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nsteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-           ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015.\nchend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei              (2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nbeschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.                 sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,\n(4) Ist der Organträger eine Personengesell-              in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des\nschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesell-           Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nschafter der Personengesellschaft entsprechend.              (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,\nBei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuzie-         wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nhen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden             senschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des\nBruchteil des dem Organträger zuzurechnenden                 Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis\nEinkommens der Organgesellschaft entspricht.“                zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklä-\n7. § 26 wird wie folgt gefasst:                                 rung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1\nNummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergeset-\n„§ 26                               zes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes\nAnrechnung ausländischer Steuern                   vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten,\n(1) Für die Anrechnung einer der deutschen Kör-           und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.\nperschaftsteuer entsprechenden ausländischen                 Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinan-\nSteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer gelten            derfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-\nvorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die            den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Be-\nfolgenden Bestimmungen entsprechend:                         ginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der\nWiderruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Ab-              der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklä-\nsatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10             ren, für das er gelten soll.\ndes Einkommensteuergesetzes sowie\n(3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgi-\n2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3\nsche Investitions- und Förderbank erstmals für den\nund § 50d Absatz 10 des Einkommensteuerge-\nVeranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steu-\nsetzes.\nerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis\nDabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1              zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die\nSatz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2               Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals\nund 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht                für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.\naußer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2\n§ 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommen-                (4) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden,\nsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.                      wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein\nauf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörper-\n(2) Bei der Anwendung von § 34c Absatz 1 Satz 2\nschaft oder einer anderen Einrichtung des öffent-\ndes Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung\nlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kre-\nder auf die ausländischen Einkünfte entfallenden\nditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum\ninländischen Körperschaftsteuer die Körperschaft-\n18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis\nsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwen-\nzum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten,\ndung der §§ 37 und 38 ergibt. Bei der entsprechen-\nwenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezem-\nden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkom-\nber 2015 hinausgeht.\nmensteuergesetzes ist die ausländische Steuer\nabzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte               (5) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember 2006\nentfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht         geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwen-\naußer Ansatz bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des              den, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\ndes Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-               anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-\nzember 2006 geltenden Fassung sind, und für An-               fließen.\nteile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,\n(10) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des\ndie auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember\nArtikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezem-\n2006 beruhen.\nber 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letztmals für den Ver-\n(6) Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 er-             anlagungszeitraum 2005.\nfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen\n(11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbe-\ndes § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des\nstände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht be-\n§ 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. § 8c\nstandskräftig festgestellt sind, in der folgenden\nAbsatz 1a ist nur anzuwenden, wenn\nFassung anzuwenden:\n1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts\noder des Gerichtshofs der Europäischen Union                                        „§ 36\nden Beschluss der Europäischen Kommission\nEndbestände\nK(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren\nStaatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom                  (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,\n10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt,     das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den\ndass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine             das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nstaatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Ab-         Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der             S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nEuropäischen Union handelt,                               14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,\nletztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände\n2. die Europäische Kommission einen Beschluss\nder Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals\nzu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder\nausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1\nAbsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des\nNummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nRates vom 22. März 1999 über besondere Vor-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999\nschriften für die Anwendung von Artikel 93 des\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nEG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die\nsetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006\nworden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den\n(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-\nnachfolgenden Absätzen ermittelt.\nden ist, fasst und mit dem Beschluss weder die\nAufhebung noch die Änderung des § 8c Ab-                      (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-\nsatz 1a gefordert wird oder                               tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen\nVorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-\n3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des\nbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr\nBeschlusses der Europäischen Kommission\nberuhen und die in dem in Absatz 1 genannten\nK(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-\nWirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen,\nzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.\nsowie um andere Ausschüttungen und sonstige\nDie Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des              Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-\nSatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom Bun-                 schaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen\ndesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt              des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in\nbekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den             der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\nFällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 anzuwenden,                1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4\nsoweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig             des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nsind.                                                         geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbe-\ntrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Kör-\n(7) § 19 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-\nperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-\nsung ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\nraum 2012 anzuwenden.\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die              14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden\nVeranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der fol-               ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe\ngenden Fassung anzuwenden:                                    von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die\nEinkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2\n„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-\nbis 5 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fas-\ntag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vo-\nsung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent un-\nrangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die\nterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem\nSumme dieser Beträge nicht höher ist als das\n31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in\n1,2-fache der Summe der drei Zuführungen,\nHöhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,\ndie zum Schluss des im Veranlagungszeit-\nerhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12\nraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs\nSatz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 gelten-\nzulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag\nden Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Pro-\nnach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Be-\nzent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Kör-\ntrag, der sich ergeben würde, wenn das am\nperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.\n13. Dezember 2010 geltende Recht weiter an-\nzuwenden wäre.“                                              (3) (weggefallen)\n(9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-                (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge\nsung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile            im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014              1283\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli             14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,\n2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-             in einer Summe auszuweisen.“\nzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst un-              (12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absat-\ntereinander und danach mit den mit Körperschaft-             zes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:\nsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu\nverrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.                      „(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das\ndem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr\n(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge            folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermit-\nim Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der             telt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli             15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaft-\n2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat-             steuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zu-\nzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im        züglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körper-\nSinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der                schaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbe-\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli             trags.“\n2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich               (13) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezember 2006\naus der Zusammenfassung ergebender Negativbe-                geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften,\ntrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im         die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die-\nSinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung              ses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000                Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\n(BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teil-         bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für\nbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der            Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli             in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am\n2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positi-         13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körper-\nven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des                schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38\nSatzes 1 zu verrechnen.                                      in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung\n(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,         vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38\nsind diese Teilbeträge zunächst untereinander in             und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38\nder Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-            Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 gel-\ntung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-               tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.\ntivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung                  (14) Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezem-\ndes Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag            ber 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-\nim Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-              wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006\nsung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000           (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter an-\n(BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender                zuwenden für\nNegativbetrag mindert den positiven zusammenge-\n1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an\nfassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.\ndenen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens\n(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1                    50 Prozent\nbis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Kör-            a) juristische Personen des öffentlichen Rechts\nperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat,                       aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nmindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen                       oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkom-\nnach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleiben-                       men Anwendung findet, oder\nden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des\n§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-                  b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder\nkels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I                       Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1\nS. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach                      Nummer 9\nAnwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positi-                 alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und\nver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von             2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\n45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von\n27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach              die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwal-\nAnwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Be-              tung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken die-\nstand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember             nenden Grundbesitzes, durch Betreuung von\n1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent un-             Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräu-\ngemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezo-            ßerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Ei-\ngene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzuge-              gentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbe-\nrechnete Betrag vermindert den nach Anwendung                freite Körperschaften. Der Antrag ist unwiderruflich\nder Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des                und kann von der Körperschaft bis zum 30. Septem-\nTeilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von                ber 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen\n45 Prozent unterlegen hat.                                   Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften\noder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraus-\n(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen             setzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis\nund werden gesondert festgestellt; dabei sind die            zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-\nverbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne              satz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirt-\ndes § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körper-                 schaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-             Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr\nmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das             vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Absatz 1\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                     letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nund Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungs-                            der Sozialversicherung oder Sozialhilfe\nbetrags richtet sich nach § 38 Absatz 4 bis 9 in                         ganz oder zum überwiegenden Teil getra-\nder am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit                           gen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwen-\nder Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne                          den, soweit die Einrichtung Leistungen im\ndes § 38 Absatz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirt-                         Rahmen der verordneten ambulanten\nschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-                         oder stationären Rehabilitation im Sinne\nsatz 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten ent-                      des Sozialrechts einschließlich der Beihil-\nsprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft                          fevorschriften des Bundes und der Län-\noder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung                         der erbringt;“.\nnach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf-               3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\noder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1 und 2           gefügt:\ndes Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf\neine andere Körperschaft übergeht und diese                 „Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil\nkeinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Ab-            am Festlandsockel und an der ausschließlichen\nsatz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-           Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen\nsung ist nicht anzuwenden.“                                 von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesre-\ngierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender\n11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34               Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.“\nAbs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 13“ er-\nsetzt.                                                   4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt ge-\nfasst:\nArtikel 5                              „1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im\nÄnderung des                                    Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nGewerbesteuergesetzes                                Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält,\ndie der Gesellschafter von der Gesellschaft für\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                     seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                  für die Hingabe von Darlehen oder für die Über-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni                 lassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme\n2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie                  der Überlassung von Grundbesitz, bezogen\nfolgt geändert:                                                       hat. Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwen-\n1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      den, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals verein-\n„1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-                      bart worden sind, wenn die Vereinbarung nach\nhende Anteil                                                  diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,\noder“.\na) am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze\ndes Meeresgrundes und des Meeresunter-            5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.\ngrundes erforscht oder ausgebeutet werden,        6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund\n„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-\nb) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, so-             zeugung von Strom und anderen Energieträgern\nweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet             sowie Wärme aus Windenergie und solarer\noder betrieben werden, die erneuerbare Ener-             Strahlungsenergie betreiben,\ngien nutzen, und“.\na) vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Ver-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Hamburgische                       hältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis,\nWohnungsbaukreditanstalt“ durch die Wörter                        in dem die Summe der steuerlich maßgeben-\n„Hamburgische Investitions- und Förderbank“ er-                   den Ansätze des Sachanlagevermögens mit\nsetzt.                                                            Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsaus-\nstattung, der geleisteten Anzahlungen und\nb) Nummer 20 wird wie folgt geändert:\nder Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach                   (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Be-\nden Wörtern „Krankenhäuser, Altenheime, Al-                  triebsstätten steht,\ntenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen\nzur vorübergehenden Aufnahme pflegebe-                   b) für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023\ndürftiger Personen und Einrichtungen zur am-                 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur\nbulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger                Erzeugung von Strom und anderen Energie-\nPersonen“ die Wörter „sowie Einrichtungen                    trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-\nzur ambulanten oder stationären Rehabilitati-                energie betreiben,\non“ eingefügt.                                               aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von\nbb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende                          Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                    messbetrag zu drei Zehnteln das in Num-\nmer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sie-\ncc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-                              ben Zehnteln das Verhältnis, in dem die\nstabe e angefügt:                                                 Summe der steuerlich maßgebenden An-\n„e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder                         sätze des Sachanlagevermögens mit\nstationären Rehabilitation die Behand-                        Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts-\nlungskosten in mindestens 40 Prozent                          ausstattung, der geleisteten Anzahlungen\nder Fälle von den gesetzlichen Trägern                        und der Anlagen im Bau (maßgebendes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014           1285\nSachanlagevermögen) in allen Betriebs-               des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils\nstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den ein-             geltenden Fassung;“.\nzelnen Betriebsstätten steht, und             2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe „90/434/EWG“\nbb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne         durch die Angabe „2009/133/EG“, die Angabe „Arti-\nvon Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-        kel 10a“ durch die Angabe „Artikel 11“, die Angabe\nmessbetrag das in Nummer 1 bezeich-              „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die\nnete Verhältnis.                                 Angabe „§§ 34c und 50 Abs. 6“ durch die Wörter\n„§§ 34c und 50 Absatz 3“ ersetzt.\nDer auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen\njeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-       3. § 27 wird wie folgt geändert:\ntrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem       a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\naa) die Summe des maßgebenden Sachanla-                 a) In Satz 1 wird nach dem Wort „maßgebende“\ngevermögens für Neuanlagen und                         das Wort „öffentliche“ eingefügt.\nbb) die Summe des übrigen maßgebenden                   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die\nSachanlagevermögens für die übrigen                    Angabe „§ 2“ ersetzt.\nAnlagen\nb) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nzum gesamten maßgebenden Sachanlage-                       „(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014\nvermögen des Betriebs steht. Neuanlagen                 geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen\nsind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013                Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember\nzur Erzeugung von Strom und anderen Ener-               2013 anzuwenden.“\ngieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-\nlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen        4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-\nAnlagen umfassen das übrige maßgebende               mer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2\nSachanlagevermögen des Betriebs.“                    wird jeweils die Angabe „90/434/EWG“ durch die\nAngabe „2009/133/EG“ ersetzt.\n7. § 36 wird wie folgt gefasst:\n„§ 36                                                   Artikel 7\nZeitlicher Anwendungsbereich                                       Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-          Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.             kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-\n(2) § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Inves-        zember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,\ntitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungs-         wird wie folgt geändert:\nzeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung\nnach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014              1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuch-\ngeltenden Fassung ist für die Hamburgische Woh-                stabe cc wird wie folgt gefasst:\nnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungs-             „cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen,\nzeitraum 2013 anzuwenden.“                                          für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Bu-\nches Sozialgesetzbuch geeignet sind.“\nArtikel 6                          2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der\nUmwandlungssteuergesetzes                            Umsatz ist jedoch höchstens nach dem markt-\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember                       üblichen Entgelt zu bemessen.“ ersetzt.\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9         b) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-\n„Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das markt-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nübliche Entgelt, gilt Absatz 1.“\n1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:               3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im\n„1. Richtlinie 2009/133/EG                                     Sinne des Satzes 1“ durch die Wörter „im Sinne\nder Sätze 1 und 2“ ersetzt.\ndie Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom\n19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuer-          4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und\nsystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltun-              Absatz 5 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „und Ab-\ngen, die Einbringung von Unternehmensteilen              satz 5“ ersetzt.\nund den Austausch von Anteilen, die Gesell-           5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder\nschaften verschiedener Mitgliedstaaten betref-           der Leistungsempfänger die Steuer für derartige\nfen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Eu-        Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder\nropäischen Gesellschaft oder einer Europä-               Satz 3 schuldet“ gestrichen.\nischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat\nin einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom        6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richt-         „6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von\nlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013,                  Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen\nS. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt             des Unternehmers eingeführt worden sind,","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nsowie die dafür entstandene Einfuhrumsatz-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsteuer;“.                                                   aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrichtete“                 „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tab-\ndurch das Wort „entstandene“ ersetzt.                                      let-Computern und Spielekonsolen sowie\n8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt:                                von integrierten Schaltkreisen vor Einbau\nin einen zur Lieferung auf der Einzelhan-\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-                           delsstufe geeigneten Gegenstand, wenn\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                             die Summe der für sie in Rechnung zu\nrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5                        stellenden Entgelte im Rahmen eines\nund 6 das Bundeszentralamt für Steuern.“                                   wirtschaftlichen Vorgangs mindestens\n9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:                                5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minde-\nrungen des Entgelts bleiben dabei unbe-\n„(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger                           rücksichtigt;“.\ndavon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger\ndie Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar               bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\n2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet,                   „11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeich-\nund stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus,                        neten Gegenstände.“\nist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSteuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungs-\nempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in           aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „9\nder Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu                     und 10“ durch die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.\nsein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden\n„In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genann-\nUnternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag\nten Fällen schuldet der Leistungsempfänger\nzulassen, dass der leistende Unternehmer dem Fi-\ndie Steuer unabhängig davon, ob er sie für\nnanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger\neine von ihm erbrachte Leistung im Sinne\nzustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich\ndes Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet,\nentstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die An-\nwenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig\nnahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers\nentsprechende Leistungen erbringt; davon ist\nim Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung be-\nauszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-\nruhte und der leistende Unternehmer bei der Durch-\nnanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung\nsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die\ndes Umsatzes gültige auf längstens drei\nAbtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn\nJahre befristete Bescheinigung, die nur mit\n1. der leistende Unternehmer dem Leistungsemp-                       Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-\nfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung                   rückgenommen werden kann, darüber erteilt\nmit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,                  hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-\nchende Leistungen erbringt.“\n2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unver-\nzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass                     „In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genann-\neine Zahlung an den leistenden Unternehmer                       ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger\nkeine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und                     die Steuer unabhängig davon, ob er sie für\neine von ihm erbrachte Leistung im Sinne\n4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungs-                     des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet,\npflicht nachkommt.“                                              wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig\nentsprechende Leistungen erbringt; davon ist\nArtikel 8                                      auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-\nWeitere Änderung                                    nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung\ndes Umsatzsteuergesetzes                                 des Umsatzes gültige auf längstens drei\nJahre befristete Bescheinigung, die nur mit\nDas Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7                  Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                 rückgenommen werden kann, darüber erteilt\nändert:                                                                 hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        chende Leistungen erbringt.“\ndd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende An-\ngabe eingefügt:                                                  „Sind Leistungsempfänger und leistender Un-\nternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend\n„§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-\nvom Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-\nerklärung für einen anderen Mitglied-\nsatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Num-\nstaat“.\nmer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach\nb) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende An-                     der Art der Umsätze unter Anlegung objekti-\ngabe eingefügt:                                                  ver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leis-\ntungsempfänger dennoch als Steuerschuld-\n„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)“.\nner, sofern dadurch keine Steuerausfälle ent-\n2. § 13b wird wie folgt geändert:                                       stehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014            1287\nee) Der folgende Satz wird angefügt:                      der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie\n„Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in          2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-\nAbsatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genann-            derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des\nter Gegenstand von dem Unternehmer, der               Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,\ndie Lieferung bewirkt, unter den Vorausset-           S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,\nzungen des § 25a geliefert wird.“                     schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von\ndem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-\n3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:                    satz 1 durch Verwaltungsakt aus. Der Ausschluss\n„§ 18h                               gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem\nZeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-\nVerfahren der Abgabe                         genüber dem Unternehmer beginnt.\nder Umsatzsteuererklärung\nfür einen anderen Mitgliedstaat                      (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des\n(1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in           Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland sei-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                  nen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für\nUnion Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die            den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist,\ner dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklä-            im Inland eine Betriebsstätte hat.\nrungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundes-                  (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bun-\nzentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebe-            deszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung nach                 §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des\nMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung               Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenord-\nanzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue-                nung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwen-\nrungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab-           den.“\nschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in\nder Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie        4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:\n2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-\n„(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des\nderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des\nArtikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I\nOrtes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,\nS. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume\nS. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Sat-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 en-\nzes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle\nden.“\nMitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in\ndenen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte         5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche An-\nhat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des               lage 4 wird angefügt.\nBesteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Be-\nginn der Unternehmer von dem besonderen Be-\nArtikel 9\nsteuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Anwen-\ndung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann                               Weitere Änderung\nnur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs-                            des Umsatzsteuergesetzes\nzeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nvor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er              Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8\ngelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für            dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nSteuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz            ändert:\nauf elektronischem Weg zu erklären.                        1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-\n(2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen            gefügt:\nfür die Teilnahme an dem besonderen Besteue-\n„(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung ei-\nrungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bun-\nner sonstigen Leistung, die über ein Telekommuni-\ndeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungs-\nkationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal er-\nakt gegenüber dem Unternehmer fest.\nbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Ab-\n(3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-               satz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rech-\nnannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-                 nung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter\ndet, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuer-             dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer\nerklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Be-             als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird\nsteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebe-               und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwi-\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung nach                 schen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese\nMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung               Bedingung ist erfüllt, wenn\ndem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.\nIn dieser Erklärung hat er die Steuer für den Be-             1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten\nsteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die be-                   Unternehmer ausgestellten oder verfügbar ge-\nrechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für                   machten Rechnungen die sonstige Leistung im\nSteuern zu entrichten.                                            Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leis-\ntung angegeben sind;\n(4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-\ngen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem ande-             2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfül-                oder verfügbar gemachten Rechnungen die sons-\nlenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Arti-                  tige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Er-\nkel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in                  bringer dieser Leistung angegeben sind.","1288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nDie Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn                  „15b. Eingliederungsleistungen nach dem Zwei-\nder Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der                        ten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen\nsonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2                               der aktiven Arbeitsförderung nach dem\n1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsemp-                          Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver-\nfänger autorisiert,                                                 gleichbare Leistungen, die von Einrichtun-\ngen des öffentlichen Rechts oder anderen\n2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt                     Einrichtungen mit sozialem Charakter er-\noder                                                                bracht werden. Andere Einrichtungen mit\n3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungser-                        sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-\nbringung festlegt.                                                  schrift sind Einrichtungen,\nDie Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unterneh-                     a) die nach § 178 des Dritten Buches So-\nmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte                         zialgesetzbuch zugelassen sind,\nsonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt                      b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Ver-\nund nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leis-                         träge mit den gesetzlichen Trägern der\ntung beteiligt ist.“                                                       Grundsicherung für Arbeitsuchende\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                              nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbuch geschlossen haben oder\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13\naufgehoben.                                                         c) die für Leistungen, die denen nach\nSatz 1 vergleichbar sind, Verträge mit ju-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nristischen Personen des öffentlichen\n„(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 be-                       Rechts, die diese Leistungen mit dem\nzeichneten sonstigen Leistungen                                         Ziel der Eingliederung in den Arbeits-\n1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen                             markt durchführen, geschlossen ha-\ndie Leistung bezogen wird,                                           ben;“.\n2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tä-         b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ntige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-           „a) die Gestellung von Personal durch religiöse\nIdentifikationsnummer erteilt worden ist,                      und weltanschauliche Einrichtungen für die\n3. keine juristische Person, die sowohl unterneh-                 in Nummer 14 Buchstabe b, in den Num-\nmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig                   mern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in\nist, bei der die Leistung nicht ausschließlich                 den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkei-\nfür den privaten Bedarf des Personals oder ei-                 ten und für Zwecke geistigen Beistands,“.\nnes Gesellschafters bestimmt ist,                   4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nwird die sonstige Leistung an dem Ort ausge-              a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende\nführt, an dem der Leistungsempfänger seinen                  durch ein Komma ersetzt.\nWohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort              b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\noder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im\nSinne des Satzes 1 sind:                                     „e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf\ndes Besteuerungszeitraums nach § 16 Ab-\n1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der                    satz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausge-\nTelekommunikation;                                             führt worden sind;“.\n2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;          5. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. die auf elektronischem Weg erbrachten sons-            a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\ntigen Leistungen.“                                        fügt:\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        „(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsge-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 4                  biet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7\nSatz 2 Nr. 11 und 12“ durch die Wörter „Ab-             Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Be-\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                  steuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei\nder Berechnung der Steuer ist von der Summe\nbb) Die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Ab-\nder Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen,\nsatz 4 Satz 1“ werden durch die Wörter „Ab-\ndie im Inland steuerbar sind, soweit für sie in\nsatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1\ndem Besteuerungszeitraum die Steuer entstan-\noder Absatz 5“ ersetzt.\nden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                            Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                               b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:             „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten             siger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch,\nLeistungen in einem der in § 1 Absatz 3 ge-             hat er zur Berechnung der Steuer Werte in frem-\nnannten Gebiete tatsächlich ausgeführt wer-             der Währung nach den Kursen umzurechnen, die\nden.“                                                   für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums\nnach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein\na) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b                     im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7\neingefügt:                                                   Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014                    1289\nsatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der                    Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder\nSteuer Werte in fremder Währung nach den Kur-                  § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht recht-\nsen umzurechnen, die für den letzten Tag des Be-               zeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbe-\nsteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von                  hörde des Mitgliedstaates der Europäischen Uni-\nder Europäischen Zentralbank festgestellt worden               on, in dem der Unternehmer ansässig ist, von\nsind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine              dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus.\nUmrechnungskurse festgestellt worden, hat der                  Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeit-\nUnternehmer die Steuer nach den für den nächs-                 raum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe\nten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums                  des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer\nnach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von                beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als\nder Europäischen Zentralbank festgestellten Um-                fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag\nrechnungskursen umzurechnen.“                                  nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde\ndes Mitgliedstaates der Europäischen Union\na) In Absatz 4d wird das Wort „Unternehmer“ durch                 übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer\ndie Wörter „nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-                ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise auf-\nsige Unternehmer“ und werden die Wörter „elek-                 gezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer er-\ntronische Dienstleistungen“ durch das Wort „Um-                folgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die\nsätze“ ersetzt.                                                Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Be-\nb) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-                 steuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei\nfügt:                                                          der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaa-\n„(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-                tes der Europäischen Union, in dem der Unter-\nsässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2),                  nehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der\nder als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Ab-                  Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-\nsatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von                 den, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf\nden Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeit-               des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteue-\nraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklä-                 rungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden\nrung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz                   übernächsten Monats eintritt.“\ndurch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag              7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nnach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums über-              durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halb-\nmitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten         satz angefügt:\nUmsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur,            „in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforder-\nwenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel              lichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Be-\nHelgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 be-             steuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf\nzeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge-            elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“\nschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die\n8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nSteuererklärung ist der zuständigen Steuerbe-\nhörde des Mitgliedstaates der Europäischen                   „50   Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei-\nUnion zu übermitteln, in dem der Unternehmer                       terspeichervorrichtungen, „intelligente\nansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem                     Karten (smart cards)“ und andere Ton-\nZeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des                        träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ-\n§ 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abga-                      ger, die ausschließlich die Tonaufzeich-\nbenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten                    nung der Lesung eines Buches enthal-\nvon der zuständigen Steuerbehörde des Mitglied-                    ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für\ndie Beschränkungen als jugendgefähr-\nstaates der Europäischen Union, an die der Un-\ndende Trägermedien bzw. Hinweis-\nternehmer die Steuererklärung übermittelt hat,\npflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6\ndem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt                       des Jugendschutzgesetzes in der je-\nund dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet                      weils geltenden Fassung bestehen          aus\nwurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer                                                               Position\nSteuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am                                                              8523“.\n20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums\nfällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1\nhat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschrie-                                    Artikel 10\nbenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument                                  Änderung der\nder Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Euro-                Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\npäischen Union, in dem der Unternehmer ansäs-              § 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in\nsig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums           der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nanzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahl-           2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der\nrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur            Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geän-\nmit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeit-          dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor\nBeginn des Besteuerungszeitraums, für den er                                         „§ 64\ngelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des\nMitgliedstaates der Europäischen Union, in dem                        Aufzeichnung im Fall der Einfuhr\nder Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem           Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Num-\nWeg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen           mer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene","1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nEinfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-            b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „Invest-\nsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.“                mentvermögens“ durch das Wort „Investment-\nfonds“ ersetzt.\nArtikel 11\nc) In Satz 7 werden die Wörter „ein Investmentver-\nWeitere Änderung                                mögen“ durch die Wörter „einen Investment-\nder Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung                        fonds“ ersetzt.\n§ 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-         4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländische\nnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes ge-          Spezial-Investmentfonds“ durch die Wörter „der\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ausländische Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.\n1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.\n5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort\n2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                 „Investmentvermögen“ durch das Wort „Investment-\nWort „oder“ ersetzt.                                         fonds“ ersetzt.\n3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im                                  Artikel 14\nSinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht                             Änderung des\nhat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e                     Grunderwerbsteuergesetzes\ndes Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 12                           Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom\nÄnderung des                           26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,\nZerlegungsgesetzes                        wird wie folgt geändert:\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\n1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,            „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Ab-\nwird wie folgt geändert:                                        satz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvor-\n1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17              gang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1\nund 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ ersetzt.         Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgeset-\nzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbs-\n2. § 12 wird wie folgt gefasst:                                 vorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage\n„§ 12                               wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für\nentsprechende Umwandlungen, Einbringungen so-\nAnwendung\nwie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsver-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,          traglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines\nsoweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes ge-          Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-               Staats, auf den das Abkommen über den Europä-\nraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der                  ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1\nLohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorste-             gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvor-\nhende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das               gang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen\nKalenderjahr 2015 anzuwenden.                                und ein oder mehrere von diesem herrschenden Un-\n(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden        ternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere\nFassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-               von einem herrschenden Unternehmen abhängige\nraum 2012 anzuwenden.“                                       Gesellschaften beteiligt sind.“\n2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13\n„(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nÄnderung des                              nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeich-\nInvestmentsteuergesetzes                         neten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird,\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                  der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1       angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-               „(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der\nvermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-              am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf\nsetzt.                                                       Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem\n6. Juni 2013 verwirklicht werden.“\n2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Investment-\ngesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“\nersetzt.                                                                          Artikel 15\n3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                         Änderung des\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\na) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils\ndas Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort             Das      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\n„Investmentfonds“ ersetzt.                            vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014               1291\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I       2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nS. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 22a\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Zuständigkeit auf dem Festlandsockel\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone\naa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden                   Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder\nnach dem Wort „Kalendervierteljahres“ die            nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergeset-\nWörter „oder zum Beginn der Auszahlungs-             zen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland\nphase“ eingefügt.                                    zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an\nder ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung              nach dem Äquidistanzprinzip.“\ndes“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.\n3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 2\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13\n„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b            des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.\nist nur das für die Leistungserbringung unwider-\nruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.“        4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt,           „Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-\nwelche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit              nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die\nund Wahrscheinlichkeit eintreten“ durch die Wörter           Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuer-\n„festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser            begünstigte Zwecke verwendet.“\neinzuordnen ist“ ersetzt.                                 5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die\nWörter „Waren aus den Europäischen Union“ durch\n3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Waren aus der Europäischen Union“ er-\na) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11“             setzt.\ndurch die Wörter „Nummer 7 und 10“ ersetzt.            6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-\npäischen Union“ ersetzt.\n„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur\nInformation durch das individuelle Produktinfor-                               Artikel 17\nmationsblatt, muss der Anbieter den Vertrags-\npartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwi-                            Änderung des\nschenzeitlichen Änderung der im Produktinforma-                       Finanzverwaltungsgesetzes\ntionsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues           § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nindividuelles Produktinformationsblatt informie-       Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nren.“                                                  (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des\n4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1        Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ge-\nNummer 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 5“ und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1“ durch        1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.\n„10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung\n5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG\ndes Rates vom 28. November 2006 über das\na) In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11,“ durch die\ngemeinsame       Mehrwertsteuersystem        (ABl.\nWörter „6 und 7, 11 bis“ ersetzt.\nL 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Num-                20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richt-\nmer 9, 10 und 12“ durch die Wörter „des Artikels 2              linie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,\nNummer 9 und 10“ ersetzt.                                       S. 5) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuer-\nbefreiung der Umsätze, die in anderen Mitglied-\nArtikel 16\nstaaten der Europäischen Union an im Gel-\nÄnderung der                                    tungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwi-\nAbgabenordnung                                     schenstaatliche Einrichtungen, ständige diplo-\nmatische Missionen und berufskonsularische\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                      Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;                          werden;“.\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden           2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:                                    „e) die Übermittlung der Identifikationsnummer\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22               (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfah-\nfolgende Angabe eingefügt:                                        ren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10\nAbsatz 2a und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b\n„§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder                  Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\nan der ausschließlichen Wirtschaftszone“.                zes,“.","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nArtikel 18                           S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nWeitere Änderung                          vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                    den ist, wird wie folgt geändert:\n§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10\nzuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert wor-           folgende Angabe eingefügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:                                „§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-\n1. In Nummer 21 werden die Wörter „Kapitel VI der Ver-                    verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in\nordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Okto-                     Steuersachen“.\nber 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-         2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92                „Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus\n(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Kapitel XI       Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Be-\nder Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom               zirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.“\n7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-          3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf\ndem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom                                          „§ 10a\n12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.                                                Mitteilung über den Ausgang\n2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein                             eines Bußgeldverfahrens wegen\nSemikolon ersetzt.                                                  unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen\n3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden angefügt:                      (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,\ndas die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fort-\n„40. die mit der Durchführung des Besteuerungsver-\ngesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet,\nfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteu-\ndie Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person\nergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätig-\nHilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Aus-\nkeiten auf Grund von Kapitel V und XI Ab-\ngang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfah-\nschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010\nrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzutei-\ndes Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zu-\nlen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen\nsammenarbeit der Verwaltungsbehörden und\nnach den Vorschriften des Gesetzes gegen den un-\ndie Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der\nlauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30 der Ab-\nMehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,\ngabenordnung steht dem nicht entgegen.\nS. 1);\n41. die Entgegennahme und Weiterleitung von An-                 (2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiede-\nzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im In-           nen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an\nland ansässige Unternehmer in Anwendung der             die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk\nArtikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG        die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfs-\ndes Rates in der Fassung des Artikels 5 Num-            weise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend aus-\nmer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom           geübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ei-\n12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie            ner Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1\n2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst-             oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer\nleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) ein-          zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehör-\nschließlich der damit zusammenhängenden Tä-             de, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet\ntigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1             hat, ihren Sitz hat.“\nBuchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie            4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nKapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU)\n„(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,\nNr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010\nin den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-\nden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaute-\nhörden und die Betrugsbekämpfung auf dem\nren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhalts-\nGebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom\npunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleis-\n12.10.2010, S. 1).“\ntung in Steuersachen fortgesetzt wird.“\nArtikel 19                           5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des\nAbschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nGesetzes über Steuerstatistiken                     „110    Verfahren mit Urteil bei Ver-\nIn § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über                         hängung einer oder mehrerer\nSteuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I                          der folgenden Maßnahmen:\nS. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-\n1. einer Warnung,\nzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-\nden ist, wird der Punkt am Ende gestrichen.                              2. eines Verweises,\n3. einer Geldbuße,\nArtikel 20                                      4. eines befristeten Berufs-\nÄnderung des                                          verbots                      240,00 EUR\nSteuerberatungsgesetzes\n112     Verfahren mit Urteil bei Aus-\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                      schließung aus dem Beruf        480,00 EUR“.\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014             1293\nArtikel 21                           Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im\nÄnderung des                            steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf er-\nBundeskindergeldgesetzes                       werben und selbst in das Steuergebiet befördern, vor-\nbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Ver-\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-         brauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,            2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaa-\n3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom          ten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.“\n18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                  Artikel 24\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-\nÄnderung der\nden die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\ndes Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-             Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend             der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nin Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die Wörter    (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n„einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung         zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-\n(EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments            den ist, wird wie folgt geändert:\nund des Rates vom 11. Dezember 2013 zur\n1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der\nUnion für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-             „Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1\ngend und Sport, und zur Aufhebung der Be-                    bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen\nschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und              Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\nNr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,                 lohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht\nS. 50)“ ersetzt.                                             nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen\n2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt\nmehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Be-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die ab dem 1. Januar         trag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünf-\n2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007“              te, vermindert um den auf sie entfallenden Altersent-\ndurch die Wörter „die vor dem 1. Januar 2014              lastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach\nbegonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007           § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden\nbis zum 31. Dezember 2013“ ersetzt.                       Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichs-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             betrag).“\n„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der       2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Frei-          „Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die\nwilligendienste im Sinne der Verordnung (EU)              Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der\nNr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und             Maßgabe, dass\ndes Rates vom 11. Dezember 2013 zur Ein-\nrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der                 1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei\nUnion für allgemeine und berufliche Bildung, Ju-              dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuer-\ngend und Sport, und zur Aufhebung der Be-                     abzug angeordnet hat, und\nschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG\n2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb ei-\nund Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nnes Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum\nS. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wur-\nzehnten des Folgemonats anzumelden und abzu-\nden, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.“\nführen ist.“\nArtikel 22                           3. § 84 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst:\nTelekommunikationsgesetzes\n„(3g) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des\n§ 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes                    Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch              erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an-\nArtikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013                zuwenden.“\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nb) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 23                                  „§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden\nÄnderung des                                   Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-\nTabaksteuergesetzes                               den, für die der Steuerabzug nach dem 31. De-\nzember 2014 angeordnet worden ist.“\n§ 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-                             Artikel 25\nkel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt                              Änderung der\ngefasst:                                                           Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\n„Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Pri-            Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nvatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien,           Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005","1294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-                               Artikel 26\nzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-                                 Änderung der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatz-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        steuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Ar-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a,           tikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\n22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des             S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nEinkommensteuergesetzes“ durch die Wörter            „Bremen-Mitte“ durch das Wort „Bremen“ ersetzt.\n„den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Ein-\nkommensteuergesetzes“ ersetzt.                                                Artikel 27\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                            Änderung der\n„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-                     Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nsetzes, soweit auf § 22a des Einkommen-             In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nsteuergesetzes verwiesen wird, oder“.            rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den              vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt\n§§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Ein-         durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013\nkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a            (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter\noder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-              „§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“\nzes“ ersetzt.                                            durch die Wörter „§ 52 Absatz 4 Satz 10 des Einkom-\nmensteuergesetzes“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 10a,                                 Artikel 28\n52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen-                                  Inkrafttreten\nsteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a oder\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ er-\nden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsetzt.\n(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:         Kraft.\n„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-                (3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom\nzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuer-           1. Januar 2014 in Kraft.\ngesetzes verwiesen wird, oder“.\n(4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in\n3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                Kraft.\n„Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse              (5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Ja-\nübermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend.“            nuar 2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014          1295\nAnlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4\nAnlage 2\n(zu § 43b)\nGesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU\nGesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die\n1. eine der folgenden Formen aufweist:\na)  eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das\nStatut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur\nErgänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-\ndet wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli\n2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des\nRates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Be-\nteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde,\nb)  Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“,\n„société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à\nresponsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à\nresponsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative\nà responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom\ncollectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire\nvennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben,\nund andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer\nunterliegen,\nc)  Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно\nдружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество\nс акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни\nпредприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,\nd)  Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ oder „společnost s ručením\nomezeným“,\ne)  Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“ und weitere\nnach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach\nden allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,\nf)  Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf\nAktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen\nRechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaft-\nsteuer unterliegen,\ng)  Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,\n„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,\nh)  nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident\nSocieties Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building\nsocieties“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,\ni)  Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμέvης\nευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen\nKörperschaftsteuer unterliegen,\nj)  Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por\nacciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren\nTätigkeit unter das Privatrecht fällt sowie andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die\nder spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,\nk)  Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par\nactions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances\nmutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaft-\nsteuer unterliegen, „coopératives“ „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetrie-\nbe, die öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete\nGesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,\nl)  Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom\nodgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-\nwinnsteuer unterliegen,\nm) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per\nazioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“ oder „società di mutua assicurazione“","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nsowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher\nArt ist,\nn)   Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,\no)   Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu\natbildību“,\np)   Gesellschaften litauischen Rechts,\nq)   Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite\npar actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée\ncomme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“\noder „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats\nde communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere\nnach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer\nunterliegen,\nr)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös\nvállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder „szövetkezet“,\ns)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder\n„Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,\nt)   Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten\nvennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“,\n„onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve\ngrondslag“ oder „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“\nund andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körper-\nschaftsteuer unterliegen,\nu)   Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ oder „Sparkassen“ so-\nwie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körper-\nschaftsteuer unterliegen,\nv)   Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną\nodpowiedzialnością“,\nw) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-\ngesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,\nx)   Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe\nacţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“,\ny)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“ oder\n„družba z omejeno odgovornostjo“,\nz)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť s ručením\nobmedzeným“ oder „komanditná spoločnosť “,\naa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,\n„säästöpankki“/„sparbank“ oder „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,\nbb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“,\n„ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ oder „försäkringsföreningar“,\ncc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;\n2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat an-\nsässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-\nmens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird\nund\n3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt,\nunterliegt, ohne davon befreit zu sein:\n– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,\n– корпоративен данък in Bulgarien,\n– daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,\n– selskabsskat in Dänemark,\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,\n– tulumaks in Estland,\n– corporation tax in Irland,\n– φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1297\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,\n– porez na dobit in Kroatien,\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,\n– φόρος εισοδήματος in Zypern,\n– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,\n– pelno mokestis in Litauen,\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\n– társasági adó, osztalékadó in Ungarn,\n– taxxa fuq l-income in Malta,\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\n– Körperschaftsteuer in Österreich,\n– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,\n– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,\n– impozit pe profit in Rumänien,\n– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,\n– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,\n– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,\n– statlig inkomstskatt in Schweden,\n– corporation tax im Vereinigten Königreich.","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nAnlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5\nAnlage 3\n(zu § 50g)\n1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:\na)  Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“,\n„commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“ oder „besloten vennoot-\nschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche\nKörperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\nb)  Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“;\nc)  Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf\nAktien“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;\nd)  Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη εταιρíα“;\ne)  Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por\nacciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren\nTätigkeit unter das Privatrecht fällt;\nf)  Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par\nactions“ oder „société a responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und\nUnternehmen;\ng)  Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung „public companies limited by shares or by guarantee”,\n„private companies limited by shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“\neingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;\nh)  Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per\nazioni“ oder „società a responsabilità limitata“ sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunter-\nnehmen;\ni)  Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite\npar actions“ oder „société à responsabilité limitée“;\nj)  Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“ oder „besloten\nvennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;\nk)  Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung“;\nl)  Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-\ngesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;\nm) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“,\n„säästöpankki/sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;\nn)  Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäkringsaktiebolag“;\no)  nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;\np)  Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením\nomezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“ oder „družstvo“;\nq)  Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,\n„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“;\nr)  Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden,\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der\nEinkommensteuergesetze gelten;\ns)  Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu\natbildību“;\nt)  nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;\nu)  Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös\nvállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder\n„szövetkezet“;\nv)  Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder\n„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f ’azzjonijiet“;\nw) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną\nodpowiedzialnością“;\nx)  Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“,\n„komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“ oder „družba z neomejeno odgovornostjo“;\ny)  Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením\nobmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná obchodná spoločnos“ oder „družstvo“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014       1299\naa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното\nдружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното\nдружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни предприятия“, die nach bul-\ngarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;\nbb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe\nacţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“;\ncc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom\nodgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-\nwinnsteuer unterliegen.\n2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:\n– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,\n– selskabsskat in Dänemark,\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,\n– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,\n– corporation tax in Irland,\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\n– Körperschaftsteuer in Österreich,\n– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,\n– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,\n– statlig inkomstskatt in Schweden,\n– corporation tax im Vereinigten Königreich,\n– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,\n– Tulumaks in Estland,\n– φόρος εισοδήματος in Zypern,\n– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,\n– Pelno mokestis in Litauen,\n– Társasági adó in Ungarn,\n– Taxxa fuq l-income in Malta,\n– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,\n– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,\n– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,\n– корпоративен данък in Bulgarien,\n– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien,\n– porez na dobit in Kroatien.","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014\nAnlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5\nAnlage 4\n(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)\nListe der Gegenstände,\nfür deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet\nZolltarif\nLfd.\nWarenbezeichnung                                       (Kapitel, Position,\nNr.\nUnterposition)\n1    Selen                                                           Unterposition 2804 90 00\n2    Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplat-\ntierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107\n3    Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht\nmonetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen\noder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug                   Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00\nund 7108 13 und Unterposition 7109 00 00\n4    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplat-\ntierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in\nRohform oder als Halbzeug                                       Position 7110 und Unterposition 7111 00 00\n5    Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder\nanderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder\nSpiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229\n6    Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektroly-\ntischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen,\nin Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kup-\nfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer;\nBleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als\n0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer\nDicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger                 Unterposition 7402 00 00, Position 7403,\nUnterposition 7405 00 00 und Positionen 7406\nbis 7410\n7    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeug-\nnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und\nFlitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus\nNickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel                   Positionen 7501, 7502, Unterposition\n7504 00 00, Positionen 7505 und 7506\n8    Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium;\nStangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Alumi-\nnium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von\nmehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium\n(…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607\n9    Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder\nund Folien, aus Blei                                            Positionen 7801 und 7804\n10   Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen\n(Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien,\naus Zink                                                        Positionen 7901, 7903 bis 7905\n11   Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;\nBleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als\n0,2 mm                                                          Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00\nund 8007 00 10\n12   Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,\nDraht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere\nWaren daraus und Abfälle und Schrott                            aus Positionen 8101 bis 8112\n13   Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und\nSchrott                                                         Position 8113"]}